L 7 KA 266/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 266/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 230,08 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach Rücknahme seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 durch den Kläger noch vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der nach § 72 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345, im Folgenden: GKG a.F.) den Streitwert festzusetzen. Da das erstinstanzliche Urteil einschließlich seines die Kosten des Vor- und Klageverfahrens bereits regelnden Kostentenors infolge der Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist, bezieht sich die Kostenentscheidung allerdings nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Bernsdorff in Hennig, SGG, Stand Juni 1999, § 156 RdNr. 53 und 59).

Diese hat gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen. Danach hat, sofern, wie hier gegeben, weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, derjenige die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen, der dieses zurückgenommen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine am 11. Dezember 2003 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 am 30. April 2004 zurückgenommen. Daher trifft ihn die Kostenlast.

Allerdings ist jedoch nach § 8 GKG a.F. von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tag tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 21 GKG RdNr. 8). Vorliegend liegt diese unrichtige Sachbehandlung des Sozialgerichts in der dem Urteil beigefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung. Denn entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung, nach der das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann, bedarf die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung hier gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 500,00 Euro erreicht. Mit seinem erstinstanzlichen Antrag hat der Kläger im Kern die Erstattung weiterer Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 230,08 Euro begehrt. Da das Sozialgericht zur Frage der Zulassung der Berufung sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geschwiegen hat, ist die Berufung durch dieses Gericht nicht zugelassen worden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 144 RdNr. 41). Das Sozialgericht hätte den Kläger daher über die Möglichkeit belehren müssen, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde nach § 145 SGG anzufechten. Stattdessen hat es den Kläger fehlerhaft auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. Ohne diese fehlerhafte Belehrung wäre dieses Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 13 und 20 des GKG a.F. auf die streitgegenständlichen 230,08 Euro festzusetzen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved