L 9 Kr 114/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 135/99*73
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 Kr 114/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 04. Mai 1998 bis zum 15. Juni 1999.

Die 1950 geborene Klägerin ist gelernte technische Zeichnerin, übte diesen Beruf jedoch seit 1973 nicht mehr aus. Zuletzt war sie bis zum 30. Juni 1993 bei der Industrie und Handelskammer (IHK) in C als Sachgebietsleiterin Handel/Gaststätten versicherungspflichtig beschäftigt. Vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erkrankte sie am 01. September 1992 arbeitsunfähig und bezog bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer am 04. März 1994 Krankengeld. Ab dem 07. März 1994 gewährte die Bundesanstalt für Arbeit ihr Leistungen. Ab Oktober 1995 nahm sie im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme an dem Kurs "Steuerrecht in der Lohn- und Finanzbuchhaltung" teil, den sie am 21. Oktober 1996 beenden sollte, und erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Am 18. Oktober 1996 diagnostizierte die Ärztin für Innere Medizin V bei ihr einen Verdacht auf ein CMS-Syndrom, ein Fibromyalgie-Syndrom sowie eine Depression und attestierte ihr Arbeitsunfähigkeit. Nach Einstellung der Zahlung des Übergangsgeldes zum 21. Oktober 1996 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 22. Oktober 1996 zunächst fortlaufend Krankengeld.

Die Klägerin, die am 12. Februar 1998 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach zwei erfolglosen Versuchen erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, stellte sich im Folgenden auf Veranlassung der Beklagten wiederholt dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e.V. (MDK) vor. Am 20. April 1998 erfolgte dort eine (erneute) Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine neurotische Fehlentwicklung sowie eine konversionsähnliche Symptomatik, hielt sie jedoch ab dem 04. Mai 1998 für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder vermittelbar.

Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zur beabsichtigen Einstellung der Krankengeldzahlung zum 03. Mai 1998 an. Diese machte geltend weiterhin arbeitsunfähig zu sein und berief sich auf eine von dem Internisten/Rheumatologen Dr. H ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Diagnose: Fibromyalgie-Syndrom) und auf Atteste der Fachärzte für Orthopädie Dres. P und R sowie der Ärztin für Neurologie Dr. A. Während erstere die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankungen (Fibromyalgie u.a.) für nicht arbeitsfähig erachteten, bescheinigte die Neurologin der Klägerin eine ausgeprägte chronifizierte Persönlichkeitsstörung mit depressiver Symptomatik und riet zur Vermeidung einer weiteren Fixierung und psychischen Dekompensation die Fortführung der Arbeitsunfähigkeit an.

Für den daraufhin erneut eingeschalteten MDK führte Prof. Dr. K in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 04. Juni 1998 aus, dass sich weder anlässlich der Vorbegutachtung der Klägerin durch die Nervenärztin Dr. R noch im Rahmen seiner drei Begutachtungen Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik, die für eine Arbeitsunfähigkeit relevant sein könnte, ergeben hätten. Er habe bei ihr eine neurotische Fehlhaltung festgestellt, die er als konversionsähnliche Symptomatik beschrieben habe. Es sei nicht nur sozialmedizinisch, sondern auch therapeutisch grundfalsch, diese Symptomatik durch ärztliche und sozialmedizinische Maßnahmen zu bestätigen. Insbesondere seien bei der Klägerin, die mit großer Sicherheit den Wunsch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hege, Korrekturen solange nicht möglich, als es zu einem Krankheitsgewinn komme. Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass es bei der Krankengeldeinstellung zum 03. Mai 1998 verbleibe.

Dagegen legte die Klägerin, die nach dem 03. Mai 1998 keine Sozialleistungen mehr bezogen, sondern nach eigenen Angaben von Ersparnissen gelebt hatte, Widerspruch ein. Zur Begründung stützte sie sich auf Atteste der sie behandelnden Orthopäden vom Juli 1998 und November 1998. Während in dem ersten die ambulante Behandlung zahlreicher Erkrankungen insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet bestätigt und die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin dringend empfohlen wird, heißt es in dem zweiten, dass nach dortiger Einschätzung die depressive Stimmungslage vorrangig zu behandeln sei. Auch die Ärztin für Innere Medizin V gab in einer Stellungnahme an, dass aus hausärztlicher Sicht weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Begründung verwies sie auf die erfolgenden fachärztlichen Behandlungen sowie eine für November 1998 geplante Aufnahme in der Sklinik. Tatsächlich befand sich die Klägerin vom 17. November 1998 bis zum 04. Februar 1999 in stationärer Behandlung und wurde am 30. November 1998 von der rheumatologischen auf die psychiatrische Abteilung verlegt.

Nachdem Prof. Dr. K in einem weiteren Gutachten vom 23. Dezember 1998 bei seiner Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin verblieben war, wies die Beklagte deren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 zurück. Die Klägerin sei bis zum 21. Oktober 1996 als Rehabilitandin bei ihr versichert gewesen. Die Mitgliedschaft sei vom 22. Oktober 1996 bis zum 03. Mai 1998 aufgrund des Bezuges von Krankengeld fortgeführt worden. Ab dem 04. Mai 1998 hätten die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin aber einen Rentenantrag gestellt, so dass sie ab dem 04. Mai 1998 als Rentenantragstellerin ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Auch für die Zeit der stationären Behandlung stehe ihr daher kein Krankengeldanspruch zu.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Befundberichte der Ärztin für Innere Medizin V, der Fachärztin für Neurologie Dr. A, der Ärzte für Orthopädie Dres. P und R, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B sowie der Ärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. A eingeholt, auf deren jeweiligen Inhalt Bezug genommen wird. Weiter hat es die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im dortigen dritten Rentenverfahren der Klägerin, das zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 1999 geführt hatte, eingeholten Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Lund Dr. T, der Internistin Dr. K sowie des Orthopäden Dr. H beigezogen. Auch auf deren Inhalt wird verwiesen. Schließlich hat das Sozialgericht den Praktischen Arzt, Diplompsychologen und Psychotherapeuten T B mit der Erstattung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 01. Oktober 2001 und ergänzend in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2002 ausgeführt, dass die Klägerin im Wesentlichen aufgrund einer schwerwiegenden chronifizierten seelischen Symptomatik im Sinne einer depressiven Neurose mit ausgeprägter Somatisierungsstörung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, als technische Zeichnerin zu arbeiten oder einer Beschäftigung als Sachgebietsleiterin Handel/Gaststätten bei der IHK nachzugehen. Die seelische Störung habe vermutlich das Reaktionsvermögen, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontakt- sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt. Trotz dieser Einschränkungen habe die Klägerin ab dem 04. Mai 1998 einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einfachem geistigen Anforderungsprofil und mit leichter körperlicher Arbeit vollschichtig nachgehen können.

Mit Gerichtsbescheid vom 05. Juli 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 04. Mai 1998 bis zum 15. Juni 1999 Krankengeld zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Da bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ihr Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, sei auf das berufliche Bezugsfeld einer ähnlichen oder gleichgearteten Beschäftigung abzustellen. Die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sachgebietsleiterin Handel/Gaststätten bei der IHK C habe sie nach dem Gutachten des Sachverständigen B über den 03. Mai 1998 hinaus nicht ausüben können. Eine dieser Tätigkeit im Wesentlichen vergleichbare Beschäftigung, die sie noch habe verrichten können, sei nicht ersichtlich. Sie habe auch nicht etwa auf ihren Beruf als technische Zeichnerin verwiesen werden können. Diese Beschäftigung weise keinerlei Berührungspunkte mit der Arbeit als Sachgebietsleiterin bei der IHK auf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändere sich an diesem Maßstab nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nicht während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses, sondern erst nach Eintritt von Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe es jedenfalls für den ersten Drei-Jahres-Zeitraum bei der Anknüpfung an die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zu verbleiben. Auch dass die Klägerin erst nach etwas mehr als drei Jahren nach Aufgabe der Beschäftigung arbeitsunfähig geworden sei, könne sich nicht anspruchsvernichtend auswirken. Eine krankengeldrechtliche "Loslösung" von dem letzten Beruf könne hier für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren (noch) nicht erkannt werden. Die Klägerin habe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 30. November 1999 vorgelegt und sei bis dahin arbeitsunfähig gewesen. Anspruch auf Gewährung von Krankengeld habe sie jedoch nur bis zum 15. Juni 1999, da der Höchstzeitraum von 78 Wochen zu diesem Zeitpunkt erreicht sei.

Gegen diesen ihr am 11. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der Beklagten am 08. August 2002 eingelegte Berufung. Sie meint, für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beruf, sondern jede nach § 121 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zumutbare Beschäftigung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Denn das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe am 30. Juni 1993 geendet. Die in Rede stehende Arbeitsunfähigkeit habe am 18. Oktober 1996 begonnen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin mehrere Monate lang Arbeitslosengeld bezogen, so dass es ihr zumutbar gewesen sei, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Derartige Tätigkeiten habe ihr vom MDK festgestelltes Leistungsbild auch zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie meint, sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr am Arbeitsmarkt nur eine Vermittlung als Sachgebietsleiterin oder als Steuerfachgehilfin bzw. in eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit zumutbar sei. Da sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) versichert gewesen sei, habe Arbeitsunfähigkeit zumindest für die Zeiträume bestanden, für die sie aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung (objektiv) nicht zur Verfügung gestanden habe. Soweit die Beklagte daher Leistungen auch während der stationären Krankenhausbehandlung ausschließen wolle, sei die Rechtsauffassung unzutreffend. Schließlich begründe die Tatsache, dass der Sachverständige ihr Arbeitsfähigkeit auch für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes bescheinigt habe, erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft seines Gutachtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Gutachten und die Stellungnahme des Sachverständigen B, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin prozessual zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verfolgte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.

1.) In der Zeit vom 04. Mai 1998 bis zum 16. November 1998 war die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht arbeitsunfähig.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Klägerin ist für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit nicht von der zuletzt ausgeübten Beschäftigung der Klägerin als Sachgebietsleiterin Handel/Gaststätten bei einer IHK bzw. einer ähnlichen oder gleichgearteten Tätigkeit auszugehen. Maßstab für ihre Arbeitsfähigkeit ist vielmehr ausschließlich ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit.

Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Wortsinn muss der Versicherte aber durch eine Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat er im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz inne, kommt es mithin darauf an, ob er die dort an ihn gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erfüllen kann. Verliert er den Arbeitsplatz, bleibt die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings sind dann nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. War der Versicherte hingegen seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert, bevor er arbeitsunfähig wird, richtet sich die Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht mehr nach den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Vielmehr ist der auf diese Tätigkeit bezogene Versicherungsschutz dann weggefallen und im zeitlichen Anwendungsbereich des § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich nach der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Denn im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 SGB V kann für die Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder –unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden (BSG Urteil vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 m.w.N.). Nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der IHK C hat die Klägerin zunächst noch bis zum 04. März 1994 Krankengeld bezogen. Ab dem 07. März 1994 war sie sodann über längere Zeit als Bezieherin von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und schließlich ab Oktober 1995 als Teilnehmerin an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation und Bezieherin von Übergangsgeld krankenversichert. Eine Bindung an die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bestand vor diesem Hintergrund nicht mehr. Auch kommt es - anders als die Klägerin offenbar meint - insoweit auf etwaiges zu schützendes Vertrauen ihrerseits nicht an.

Auch die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V als Rehabilitandin vermittelte der Klägerin keinen Berufsschutz. Ob diese Versicherung in bestimmten Konstellationen einen vorher bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Status aufrechterhält, bedarf hier angesichts der vorherigen über sechsmonatigen Zugehörigkeit der Klägerin zur Krankenversicherung der Arbeitslosen keiner Klärung. Die Rehabilitation wird deshalb gewährt, weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, im bisherigen Beruf zu arbeiten. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit kann sich beim versicherungspflichtigen Rehabilitanden daher nicht an einem früher einmal ausgeübten und aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen oder an einem möglichen künftigen Beruf, sondern allenfalls an der Fähigkeit zur Teilnahme an der laufenden Rehabilitationsmaßnahme orientieren. Allerdings war vorliegend die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fähigkeit zur Fortsetzung der Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen. Denn auf die Teilnahmefähigkeit kann es nur ankommen, solange unterstellt werden kann, die Wiederaufnahme der Rehabilitation werde durch die Erkrankung verhindert (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 m.w.N.). Dafür fehlt vorliegend jedoch die Grundlage. Denn die berufsfördernde Maßnahme, an der die Klägerin bis zu ihrer Erkrankung am 18. Oktober 1996 teilgenommen hatte, war drei Tage später beendet. Vor diesem Hintergrund hätte erst in einem weiteren auf einen neuen Antrag der Klägerin durchzuführenden Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ob ihr nach persönlicher Eignung und sonstigen Erfolgsbedingungen eine ähnliche Maßnahme mit demselben Rehabilitationsziel zu gewähren war oder ob ein anderes Rehabilitationsziel verfolgt werden musste. Davon wären dann auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Teilnahme abhängig gewesen. Maßgeblich für die Arbeitsfähigkeit oder –unfähigkeit der Klägerin war damit ausschließlich ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit. Zur Überzeugung des Senats verfügte die Klägerin im hier fraglichen Zeitraum jedoch für leichte körperliche Tätigkeiten mit einfachem geistigen Anforderungsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen, so dass sie nicht arbeitsunfähig war.

Mit dieser Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin stützt sich der Senat insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen B. Dieser hat unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den durch die behandelnden Ärzte erhobenen Diagnosen nachvollziehbar die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgeführt und dargelegt, dass sie im Wesentlichen an einer depressiven Neurose mit Somatisierungsstörung leide und sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Das Beschwerdebild mit diffusen Muskel- und Gelenkbeschwerden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der seelischen Störung zuzuordnen, eine rheumatische Erkrankung hingegen nicht anzunehmen. Überzeugend hat er daraus abgeleitet, dass die seelische Störung sich negativ auf ihre kognitiven, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten ausgewirkt habe, der Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einfachem geistigen Anforderungsprofil und leichter körperlicher Belastung jedoch nicht entgegengestanden hätte. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit der von Prof. Dr. Kvom MDK. Auch dieser hat nach mehrfacher Untersuchung der Klägerin (zuletzt am 20. April 1998) in diversen Gutachten ausgeführt, dass bei ihr eine neurotische Fehlentwicklung sowie eine konversionsähnliche Symptomatik vorliege.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen des dritten Rentenverfahrens der Klägerin bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L und der Internistin Dr. K eingeholten Gutachten. So hat insbesondere Dr. L, der bei der Klägerin ein psychiasthenisches / psychosomatisches Syndrom (bei konversionsneurotischer Struktur) sowie einen Dauertinnitus beidseits und anamnestisch ein Wirbelsäulensyndrom festgestellt hat, der Klägerin nach Untersuchung am 07. Juli 1998 ebenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen bescheinigt, während Dr. Kim März 1999 sogar noch mittelschwere Arbeiten für zumutbar erachtete.

Soweit hingegen der Neurologe/Psychiater Dr. T nach Untersuchung der Klägerin im Rentenverfahren am 29. November 1999 bei dieser eine Neurose mit depressiven und konversionsneurotischen Anteilen diagnostiziert und ausgeführt hat, dass sie seit Rentenantragstellung (12. Februar 1998) nicht mehr in der Lage gewesen sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu leisten, vermag sich der Senat dieser Einschätzung – im Übrigen in Übereinstimmung mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die ebenfalls vom Eintritt eines Versicherungsfalls erst im November 1999 ausgegangen ist – nicht anzuschließen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Umständen der Sachverständige Ende November 1999 Rückschlüsse auf das im Februar 1998 bestehende Leistungsvermögen der Klägerin zieht. Jedenfalls kommt für den hier wesentlichen Zeitraum vom 04. Mai 1998 bis zum 16. November 1998 aus Sicht des Senats der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L, der die Klägerin am 07. Juli 1998 und damit zeitnah untersucht hatte, wesentlich größere Bedeutung zu. Schließlich lässt das weitere im Rentenverfahren eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. H keine Rückschlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im hier fraglichen Zeitraum zu. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese wegen einer Insufficientia vertebrae bei Bandscheibenvorfall L5/S1 und L4/L5, eines Fibromyalgiesyndroms, einer beginnenden Gonarthrose, einer Adipositas, einer schweren endogenen Depression sowie einer Periarthrosis humeroscapularis adhäsiva beidseits nicht mehr in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Indes hat er nicht angegeben, seit wann er von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgeht.

Auch die bei den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholten Befundberichte konnten den Senat nicht von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit vom 04. Mai bis zum 16. November 1998 überzeugen. Soweit die Internistin V davon ausgegangen ist, dass die Klägerin wegen eines Fibromyalgie-Syndroms, einer Depression, eines Angstsyndroms, einer euthyreoten Struma und aufgrund orthopädischer Beschwerden seit Oktober 1996 fortlaufend arbeitsunfähig gewesen sei, vermochte sich der Senat ihr nicht anzuschließen. Eine euthyreote Struma kann kein eingeschränktes Leistungsvermögen begründen. Die übrigen Diagnosen liegen auf anderen fachärztlichen Gebieten, so dass der Senat der Einschätzung der insoweit tätigen Ärzte die größere Bedeutung beimisst. Indes ist die Einschätzung der Fachärztin für Neurologie Dr. A durch die Gutachten der Sachverständigen B, Prof. Dr. K sowie Dr. L widerlegt. Diese Sachverständigen, die als unabhängige Gutachter in keinem engeren Arzt-Patienten-Verhältnis zu der Klägerin stehen und diese – abgesehen von dem Sachverständigen B – selbst im Jahre 1998 begutachtet haben, haben die von der behandelnden Ärztin diagnostizierte schwere histrionische, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit chronifizierter neurotischer Fehlentwicklung zwar im Ansatz bestätigt, daraus aber überzeugend gerade nicht auf bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Anschaulich haben die Sachverständigen B und Prof. Dr. K insbesondere darauf verwiesen, dass – anders als die behandelnde Ärztin offenbar meint - bei der festgestellten Erkrankung aus therapeutischer Sicht jede Form einer Krankheitsbestätigung zu vermeiden sei. Weiter lässt sich auch aus dem Befundbericht der behandelnden Orthopäden Dres. P und R nicht auf eine im fraglichen Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit schließen. Die von ihnen angegebenen Schmerzen der gesamten Wirbelsäule stellen sich nach den eingeholten Gutachten im Wesentlichen als Ausdruck der seelischen Erkrankung dar, und der bei der Klägerin bestehende Bandscheibenvorfall ist nach ihren Angaben erst durch ein CT vom April 1999 festgestellt worden. Abgesehen davon aber, dass dies für den hier maßgeblichen Zeitraum irrelevant ist, besagt allein das Vorliegen eines im Rahmen eines CT zu erkennenden Bandscheibenvorfalls nichts über die Fähigkeit der Klägerin, leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Im Übrigen haben diese Ärzte im November 1998 selbst angegeben, dass bei der Klägerin die depressive Stimmungslage im Vordergrund stehe. Schließlich ist weder dem Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B noch dem der Internistin/Rheumatologin Dr. A zu entnehmen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum als arbeitsunfähig eingestuft wird.

Da aus den eingeholten Befundberichten sowie den Angaben der Klägerin Weiteres zu den Erkrankungen, die der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen sollen, nicht ersichtlich ist und es ferner um einen mittlerweile mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum geht, sah das Gericht keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit, sonstige Gutachten von Amts wegen einzuholen. Insbesondere sah sich der Senat nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin zu folgen und ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aufgrund einer Erkrankung auf diesem Fachgebiet im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sein könnte. Wie ausgeführt haben ihre behandelnden Orthopäden im November 1998 selbst darauf verwiesen, dass bei ihr die depressive Stimmungslage im Vordergrund stehe. Weiter ist dem Entlassungsbericht der Sklinik vom 16. Februar 1999 zu entnehmen, dass die rheumatologische Paraklinik während des Aufenthalts der Klägerin im November 1998 auf der dortigen rheumatologischen Abteilung im Wesentlichen ohne pathologischen Befund ausgefallen und die Klägerin daraufhin zur Behandlung u.a. einer somatoformen Schmerzstörung auf die psychiatrische Abteilung verlegt worden ist.

Kann sich die Klägerin mithin gegenüber der ihr gesundheitlich zumutbaren körperlich und geistig leichten vollschichtigen Tätigkeit nicht auf einen Berufsschutz berufen, war sie in der Zeit vom 04. Mai 1998 jedenfalls bis zum 16. November 1998 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt, so dass ihr für diesen Zeitraum kein Krankengeldanspruch zusteht.

2.) Im Ergebnis gilt dies gleichermaßen für die Zeit vom 17. November 1998 bis zum 04. Februar 1999, in der die Klägerin stationär in der Schlossparkklinik behandelt wurde. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben zwar auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus Versicherte einen Krankengeldanspruch. Die Klägerin war jedoch – wovon die Beklagte zu Recht ausgegangen ist – zu dieser Zeit nicht mehr Versicherte der Beklagten in diesem Sinne. Denn nach Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme bestand die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bis zum 03. Mai 1998 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, weil die Klägerin bis zu diesem Tage einen Krankengeldanspruch hatte. Da sie in der Folgezeit keine Sozialleistungen bezogen hat, jedoch bereits am 12. Februar 1998 einen Rentenantrag gestellt hatte, der ab dem 01. Dezember 1999 zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt hat, galt sie nach § 189 SGB V ab dem 04. Mai 1998 wegen der Rentenantragstellung als Mitglied. Als Rentenantragstellerin hat die Klägerin jedoch keinen Krankengeldanspruch. Anderes würde dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes nicht gerecht werden. Denn der Anspruch auf Krankengeld setzt stets voraus, dass dem Betroffenen Einkommen wegen Krankheit entgeht. Dies aber war bei der Klägerin, die zu dieser Zeit von Ersparnissen lebte, nicht der Fall. Wie bei § 192 SGB V kann auch aus dem Bestehen der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V kein Leistungsanspruch aus § 44 SGB V erwachsen, da insoweit lediglich die Mitgliedschaft erhalten wird (vgl. für § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: BSG, Urteil vom 08.08.1995, - 1 RK 21/94 -, SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 4).

3.) Ob die Klägerin in der Zeit ab dem 05. Februar 1999 arbeitsunfähig war, kann schließlich dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sie aus den unter zu 2.) dargestellten Gründen keinen Krankengeldanspruch.

Nach alledem hat das Sozialgericht die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 04. Mai 1998 bis zum 15. Juni 1999 verurteilt, so dass der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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