L 9 KR 31/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 KR 1989/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 31/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater freiberuflich tätig (Betriebsnummer: 91899303).

Nachdem er es in den Jahren 1998 bis 2001 mehrfach abgelehnt hatte, bei sich als Arbeitgeber eine Betriebsprüfung nach § 28 p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) durchführen zu lassen, kündigte ihm die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 2001 erneut die Durchführung einer solchen Betriebsprüfung für den 2. April 2001 an und wies darauf hin, dass er verpflichtet sei, diese Prüfung zu dulden. Ferner teilte sie ihm mit, dass er verpflichtet sei, im Rahmen der Prüfung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass er den vorgenannten Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen sollte, drohte sie ihm darüber hinaus nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- DM an.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV analog zum Steuerrecht schlechterdings gegen Verfassungs- und Europarecht verstießen. Verfassungsrecht sei verletzt, weil angesichts der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit derartiger Prüfungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei und die Arbeitgeber nicht gleichmäßig mit Betriebsprüfungen überzogen würden. Gegen Europarecht werde verstoßen, weil sich durch die Betriebsprüfungen nach deutschem Recht Wettbewerbsbeeinträchtigungen gegenüber Angehörigen anderer EU-Staaten ergäben, in denen Betriebsprüfungen nicht oder wesentlich moderater durchgeführt würden. Durch das Festhalten an den Betriebsprüfungen nach deutschem Recht werde zudem das Ziel der EU-Länder, eine gemeinsame Wirtschafts- und Sozialpolitik zu betreiben, unterlaufen. Davon abgesehen dränge sich in seinem Einzelfall aber auch der Eindruck auf, dass es sich bei der angekündigten Betriebsprüfung um eine reine Schikane handeln solle. Denn es dürfe insoweit nicht übersehen werden, dass sich bei Betriebsprüfungen der von ihm betreuten Mandanten noch nie Beanstandungen ergeben hätten und er seit Ende Oktober 2000 überhaupt kein Personal mehr beschäftige.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 zurück und führte aus: Die Durchführung von Betriebsprüfungen finde in § 28 p Abs. 1 SGB IV ihre Rechtsgrundlage. Sie diene der Erfüllung der Aufgabe des § 76 Abs. 1 SGB IV, wonach die den Sozialversicherungsträgern zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben seien. Durch die Betriebsprüfungen solle nicht zuletzt zum Schutz der Arbeitnehmer die zutreffende Beitragszahlung kontrolliert und die Gleichbehandlung der Arbeitgeber sichergestellt werden, was weder gegen das nationale Verfassungsrecht noch gegen Europarecht verstoße. Dass Betriebsprüfungen bei der vom Kläger betreuten Mandantschaft nicht zu Beanstandungen geführt hätten, mache die Prüfung nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben in seinem eigenen Fall nicht entbehrlich. Sie müsse auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Kläger nach seinem Vorbringen seit Ende Oktober 2000 keine Arbeitnehmer mehr beschäftige, weil sich die Prüfung auch auf die Zeit davor erstrecke. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- DM sei angesichts der beharrlichen Weigerung des Klägers, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Betriebsprüfung zuzulassen, nicht zu beanstanden. Mit ihr solle der entgegenstehende Wille des Klägers als eines durch eine Grundverfügung Pflichtigen durchbrochen werden.

Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach seinen Feststellungen Prüfer einsetze, die den fachlichen Anforderungen nicht gerecht würden; insoweit bestehe berechtigter Anlass zu der Annahme, dass die angekündigte Betriebsprüfung nur pro forma durchgeführt werden und allenfalls präventive Wirkung entfalten solle.

Mit seinem Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten im Wesentlichen aus den nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte seiner Auffassung nach unqualifizierte Prüfer mit der Durchführung von Betriebsprüfungen betraue. Denn dieses Vorbringen sei bereits völlig unsubstantiiert und rechtfertige auch sonst keine andere Entscheidung.

Gegen diesen ihm am 29. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Februar 2002 Berufung eingelegt und beantragt, "den Gerichtsbescheid ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 aufzuheben". Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Gerichtsbescheid sei bereits deshalb unzutreffend, weil das Sozialgericht angesichts der Vielzahl und der Schwierigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der der Kläger weder selbst anwesend noch vertreten gewesen ist, hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 aufgehoben und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die sie für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers leidet der Gerichtsbescheid zunächst an keinem formellen Mangel, weshalb eine Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung nach § 159 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von vornherein nicht in Betracht kommt. Wie das Sozialgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgründe mit Recht ausgeführt hat, konnte es nämlich über die Klage nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage des Erlasses eines Gerichtsbescheides vorher gehört worden sind. Dass der Kläger hiervon abweichend die Auffassung vertritt, der Rechtsstreit sei durch eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen gekennzeichnet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn maßgeblich ist insoweit nicht die subjektive Sicht eines Beteiligten, sondern die objektiv gegebene Sach- und Rechtslage. Sie ist auch nach Auffassung des Senats so zu beurteilen wie vom Sozialgericht ausgeführt, weil sich die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen entweder nicht stellen oder sich anhand der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Dass die Klagebegründung des Klägers erst nach der Anhörungsmitteilung zum Erlass des Gerichtsbescheides abgefasst worden und bei Gericht eingegangen ist, lässt die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ebenfalls nicht fehlerhaft erscheinen. Denn wie das Sozialgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es hier einer nochmaligen Anhörungsmitteilung nicht, weil sich die Klagebegründung im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits aus dem Vorverfahren bekannten Rechtsansichten erschöpfte und neue Prozessanträge sowie Ausführungen dazu, dass und warum eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten werde, nicht enthielt.

Anders als der Kläger meint, ist der Gerichtsbescheid im Ergebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn unter Zugrundelegung des vom Kläger in seinem Berufungsschriftsatz vom 28. Februar 2002 formulierten Sachantrag, "die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 aufzuheben", ist die Klage bereits unzulässig. Im Hinblick darauf, dass die Berufungsschrift das Klageziel erkennen lässt, die Rechtswirkungen des vorgenannten Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu beseitigen, geht der Senat zugunsten des Klägers zwar davon aus, dass es sich bei diesem Antrag entgegen seiner wörtlichen Fassung nicht um einen - von vornherein unzulässigen - Verpflichtungsantrag, sondern einen reinen Anfechtungsantrag handelt, mit dem sich das Klageziel gegebenenfalls auf dem einfachsten Weg erreichen ließe. Diese Auslegung macht die Anfechtungsklage jedoch nicht zulässig. Denn es darf insoweit nicht verkannt werden, dass sowohl der Bescheid vom 19. Februar 2001 als auch der ihm Gestalt gebende Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 Rechtswirkungen nicht mehr entfalten, so dass ihre Aufhebung durch das Gericht nicht mehr in Betracht kommt. Dies gilt für den Bescheid vom 19. Februar 2001 im Hinblick darauf, dass sich dieser Bescheid schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 durch Zeitablauf erledigt hat, weil die Beklagte die von ihr darin geregelten Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Zwangsgeldandrohung an ein konkretes Datum, nämlich den 2. April 2001, geknüpft hat, den sie schließlich hat ungenutzt verstreichen lassen. Demgegenüber gehen von dem Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 Rechtswirkungen schon deshalb nicht mehr aus, weil die Beklagte ihn nach Hinweis des Senats auf die (mögliche) Erledigung des Bescheides vom 19. Februar 2001 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 zur Unzulässigkeit einer Widerspruchsentscheidung in der Sache nach Erledigung des Ausgangsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2004 von sich aus aufgehoben hat. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Abweisung der Klage musste vor diesem Hintergrund mangels Beschwer des Klägers bestätigt werden. Hieran ändert nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2004, in der die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 aufgrund der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Senat aufgehoben hat, weder selbst anwesend noch vertreten gewesen ist. Denn der Kläger ist zu dieser mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden und hätte mithin Gelegenheit gehabt, auf die dortigen Geschehnisse in prozessual adäquater Weise zu reagieren. Da er diese Gelegenheit trotz der von ihm gegenüber dem Sozialgericht erhobenen Gehörsrüge nicht genutzt hat, muss er die sich hieraus für ihn ergebenden nachteiligen Rechtsfolgen tragen.

Davon abgesehen hätte er mit seiner Klage aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn er - was sachdienlich gewesen wäre - die von ihm erhobene Anfechtungsklage in eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt hätte. Denn diese Klage, mit der er die gerichtliche Feststellung hätte verlangen müssen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2001 rechtswidrig gewesen ist, wäre zwar zulässig gewesen, weil er im Hinblick auf eine drohende Wiederholung des Vorgehens der Beklagten ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gehabt hätte. Die Klage hätte jedoch als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil der Bescheid vom 19. Februar 2001 rechtmäßig gewesen ist.

Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit dem Bescheid vom 19. Februar 2001 unter Punkt 1. und 2. vorrangig auferlegten Verpflichtungen, die für den 2. April 2001 angekündigte Betriebsprüfung zu dulden sowie im Rahmen der Prüfung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen, sind insbesondere die Abs. 1 und 5 des § 28 p SGB IV, der nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 11/2221 zu § 28 p) die Ausformung des in § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) enthaltenen Grundsatzes der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch den Arbeitgeber und die Duldung von Prüfungen enthält. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen (§ 28 a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Diese Vorschriften enthalten zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, dass die dort in materieller Hinsicht geregelten Duldungs- und Vorlagepflichten des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind. Dies steht einer Entscheidung durch Verwaltungsakt jedoch nicht entgegen, weil sich der Gesamtregelung des Rechtsverhältnisses sowie den in Rede stehenden Verpflichtungen selbst das insoweit erforderliche Überordnungsverhältnis entnehmen lässt mit der Folge, dass Bedenken gegen das hoheitliche Vorgehen der Beklagten auf der Grundlage des § 28 p SGB IV nicht bestehen. Hinzu kommt, dass es unangemessen und der Durchführung des SGB IV nicht dienlich wäre, wenn die Träger der Rentenversicherung im Streitfalle hinsichtlich der geregelten Verpflichtungen darauf verwiesen wären, eine Leistungsklage zu erheben und keinen der Verwaltungsvollstreckung fähigen Verwaltungsakt erlassen dürften (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 1999, Rdnr. 18 zu § 28 p SGB IV; Scholz in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, Rdnr. 15 und 17 zu § 98 SGB X; Sehnert in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, Stand III/03, Rdnr. 37 zu § 98 SGB X sowie vor allem BSG SozR 4100 § 144 Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 1 m.w.N.).

Die vom Kläger beanstandeten Verpflichtungen entsprechen auch im Übrigen den Vorgaben des Gesetzes. In formeller Hinsicht durften sie insbesondere nach Nr. 1.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Träger der Rentenversicherung vom 6. Februar 1996 durch die für die Prüfziffer 3 der Betriebsnummer des Klägers zuständige Beklagte getroffen werden (vgl. hierzu Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Juni 2003, Rdnr. 14 zu § 28 p SGB IV) und enthalten auch in materieller Hinsicht keine Mängel. Vor allem greifen die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Betriebsprüfungen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europarechts im Ergebnis nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat in diesem Zusammenhang nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, mit denen das Sozialgericht seinerseits nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen hat. Sie hält der Senat nach eigner Prüfung für zutreffend und braucht sie deshalb nicht noch einmal zu wiederholen.

Rechtsgrundlage für die unter Punkt 3. des Bescheides vom 19. Februar 2001 geregelte Zwangsgeldandrohung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 6, 11 und 13 VwVG. Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach u.a. davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Klägers betreffenden Verfügungssätze des Bescheides vom 19. Februar 2001 sind zwar im Zeitpunkt der zeitgleich ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung noch nicht unanfechtbar gewesen, weil der Kläger gegen sie - zulässigerweise - mit dem Widerspruch vorgegangen ist. Sie sind jedoch abweichend von der heute in § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Rechtslage sofort vollziehbar gewesen, weil der Widerspruch des Klägers nach § 86 Abs. 2 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen und damit bei Bescheiderlass noch anwendbaren Fassung des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hatte. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die dem Kläger unter Punkt 1. und 2. des Bescheides vom 19. Februar 2001 rechtmäßigerweise auferlegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten hätten allein von ihm erfüllt werden können und hätten nur von seinem Willen abgehangen, so dass hier nach § 11 Abs. 1 VwVG als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht gekommen wäre, das nach § 13 Abs. 2 VwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auch in diesem Zusammenhang nach eigener Prüfung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die durch Verweisung in die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts inkorporierte Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht auch insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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