L 1 RA 66/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 619/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 66/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1960 geborene Kläger hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen und war von 1979 bis 1993 bei der Firma DGmbH als Büroangestellter tätig. Für ihn sind von April 1977 bis Mai 1980 und von November 1980 bis zum 31. August 1993 ´für jeden Kalendermonat Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden (Versicherungsverlauf vom 30. April 2003). Von Oktober 1993 bis Juni 2001 lebte er in Costa Rica, seither wieder in Deutschland. In Folge eines Arbeitsunfall am 22. Oktober 1979, bei dem er sich eine linksseitige, offene Unterschenkeltrümmerfraktur und eine Scham- und Steißbeinfraktur links zugezogen hatte, erhält er eine Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Rheinland und Westfalen auf Grundlage einer MdE von 20. Er übt seit dem 1. Oktober 2001 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus, und zwar nach seinen Angaben als Bürohilfe alle zwei Wochen zwei bis drei Stunden.

Am 2. März 1998 beantragte er (seinerzeit noch in Costa Rica wohnend) bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er gab zunächst an, in Costa Rica 5 Tage wöchentlich 8 Stunden täglich selbständig tätig zu sein. Seit Juli 1997 habe er starke Rückenschmerzen bei Belastung wie im Ruhezustand. Seit 28. Oktober 1998 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Insoweit sei es zu einer Verschlimmerung seiner Leiden gekommen, die Folge des Arbeitsunfalls sei. Er legte dazu einen Bericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. F, San Jose/Costa Rica vom 27. März 1999 vor, wonach er unter Schmerzen im Kreuzbereich und im linken Bein und Fußknöchel leide, so dass er nicht normal gehen könne. Außer schmerzstillenden Medikamenten erhalte er keine Behandlung. Durch Röntgenuntersuchungen seien an der Wirbelsäule eine Osteospondylose, eine Skoliose mit rechtsseitiger Konvexität und eine Spondylolyse bei L4 festzustellen sowie am linken Bein chronische Veränderungen aufgrund einer Osteomyelitis mit Deformierung und kallösem (verhärtetem) Knochen im linken Wadenbein. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. Q in Zusammenarbeit mit dem Orthopäden Dr. U, beide San Jose/Costa Rica. Hier gab der Kläger an, seit zwei Jahren an Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelregion mit gelegentlichem Schmerz- und Taubheitsgefühl in beiden Beinen und Händen zu leiden. Zuletzt sei er als Mechaniker tätig gewesen. Der Orthopäde Dr. U diagnostizierte eine schwergradige Dorsolumbarskoliose, wahrscheinlich idiopathisch, mit schwerer sekundärer lumbaler Spondyloarthrose und eine leichte Verkürzung des linken Beines nach ausgeheilten Frakturen von Tibia und Fibula links. Zusammenfassend sei der Kläger als Kfz-Mechaniker nicht mehr einsatzfähig; leichte körperliche Tätigkeiten könne er täglich 2 Stunden bis unter halbschichtig ausüben (Gutachten vom 2. Juni 1999).

Nach Kontenklärung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 1999 ab. Zwar bestehe seit Antragstellung Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Im für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung maßgeblichen Zeitraum vom 3. März 1993 bis zum 2. März 1998 seien aber nur 6 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Der Widerspruch hiergegen, den der Kläger unter anderem damit begründet hatte, er arbeite schon seit 1993 aus gesundheitlichen Gründen nur noch gelegentlich (maximal 2 Stunden pro Woche) als selbständiger Schweißfachingenieur und erstelle Pläne, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1999).

Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger weitere Beitragszeiten (1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990) nachgewiesen. Er hat geltend gemacht, sein Wirbelsäulenleiden sei angeboren und sein Gesundheitszustand habe sich so verschlechtert, dass er seit 1993 nicht mehr leistungsfähig sei. Zu seinem beruflichen Werdegang hat er vorgetragen, seine Lebensgrundlage in Costa Rica sei die selbständige Beratertätigkeit seiner Ehefrau für deutsche Investoren gewesen. Er selbst habe in diesem Zusammenhang lediglich einmal Schriftverkehr bearbeitet und sei im Übrigen als Hausmann und mit der Erziehung der Tochter beschäftigt gewesen.

Das SG hat unter anderem Befundberichte des behandelnden Arztes für Orthopädie Sch eingeholt, der den Kläger seit 1989 behandelt hat und seit 2001 wieder behandelt. Es hat aus den bei der Bau-BG Rheinland und Westfalen geführten Akten unter anderem einen Bericht des Internisten Dr. Qvom 22. August 2000 beigezogen, wonach die geklagten starken Schmerzen in der unteren Rückenregion auf die rechtskonvexe Torsionsskoliose zurück zu führen seien und in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen 1979 stünden. Es hat schließlich ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie Dr. K eingeholt. In ihrem Gutachten vom 15. März 2003, das auf einer Untersuchung des Klägers am 6. Februar 2003 beruht, hat die Sachverständige rezidivierende pseudoradikuläre Lumboischialgien beidseits bei ausgeprägter Rotationsskoliose und beginnenden degenerativen Veränderungen, ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei Bandscheibendegeneration C4/5, weniger auch C5/6 und Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel bei in leichter Fehlstellung verheilter Unterschenkelfraktur vom 22. Oktober 1979 diagnostiziert. Aufgrund der vorliegenden Befunde an der Wirbelsäule solle der Kläger nur noch leichte Arbeiten möglichst in wechselnden Positionen, dabei wegen der bestehenden Veränderungen des linken Beines vorwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen oder unter Witterungsschutz durchführen. Tätigkeiten verbunden mit schwerem Heben und Tragen (mehr als 5 kg) und in gebückter oder Zwangshaltung seien nicht mehr möglich. Häufiges Treppen- und Leiternsteigen sowie Arbeiten verbunden mit ständigem Gehen könnten nicht mehr zugemutet werden. Er sei aber noch in der Lage viermal 500 Meter von und zur Arbeit mit Hilfe der Unterarmgehstützen problemlos zurückzulegen. Diese Strecke solle nicht wesentlich überschritten werden. Unter diesen Voraussetzungen sei er noch vollschichtig einsetzbar. Der Beurteilung des behandelnden Arztes Sch, der Kläger könne nur 3 bis 6 Stunden täglich tätig werden, könne sie nicht folgen, da die Rotationsskoliose bereits seit der Kindheit bestehe und sich keine Verschlechterung durch erhebliche degenerative beurteilungsrelevante Veränderungen eingestellt habe. Die Fraktur am linken Unterschenkel sei gut knöchern durchbaut und soweit die Arbeit im Sitzen erfolge, werde dadurch keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von unter 8 Stunden verursacht. Auch die Einschätzung der Gutachter Drs. Q und U, das Leistungsvermögen sei auf 2 Stunden bis untervollschichtig beschränkt, könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung seitens der Wirbelsäule bestehe seit 1993; die Veränderungen im Bereich des linken Unterschenkels seien seit 1984 gleich geblieben, wie der Vergleich mit dem vorliegenden Gutachten des Unfallversicherungsträgers vom 22. Oktober 1984 ergebe. Soweit die mangelnde Belastbarkeit des linken Beines eine Leistungsminderung bedinge, sei dies auf den Arbeitsunfall zurück zu führen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2003 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rente, da er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig sei. Seinen Beruf als kaufmännischer Angestellter, den er auf der Grundlage der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt habe und der damit Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei, könne er noch vollschichtig ausüben. Mit dem von der Sachverständigen Dr. K festgestellten Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen sei eine Minderung des Leistungsvermögens, die eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ausschließe, nicht ersichtlich. Die Kammer folge der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen, die diese aus den erhobenen Befunden nachvollziehbar abgeleitet habe. Durchgreifende Einwände gegen diese Leistungseinschätzung seien nicht ersichtlich. Das Gutachten stimme hinsichtlich der Diagnosen mit dem Befundbericht des behandelnden Arztes überein, die abweichende Beurteilung hinsichtlich der daraus folgenden quantitativen Leistungseinschränkungen habe die Sachverständige überzeugend damit begründet, dass sich keine Verschlechterung durch erhebliche degenerative beurteilungsrelevante Veränderungen eingestellt hätten. Zwar werde im Attest des Radiologen Dr. H vom 3. Juni 2003 erstmals eine Osteoporose diagnostiziert. Zum einen ergäben sich aber aus dem Attest keine daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, die Hinweise auf eine weitergehende (vor allem auch quantitative) Leistungsminderung gäben. Zum anderen scheide ein Rentenanspruch auf Grundlage einer erst 2003 eingetretenen Leistungsminderung aus. Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis September 1995, so dass kein Anlass bestehe, im Hinblick auf einen danach eingetretenen Leistungsfall medizinisch zu ermitteln.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den behaupteten Anspruch weiter verfolgt. Die für das SG tätig gewesene Sachverständige habe die bestehenden Gesundheitsstörungen in ihrem Ausmaß unzutreffend bewertet. Der Leistungsfall sei bereits vor September 1995 eingetreten. Schon 1993 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit aufgegeben und sei nach Costa Rica ausgewandert. Er hat ein (zu einem unfallversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren beim SG Koblenz eingeholtes) fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. A vom 1. August 2003 vorgelegt, das bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 und den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. März 1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Der Senat hat einen weiteren Befundbericht von dem Orthopäden Sch vom 13. Mai 2004 eingeholt, der dargelegt hat, aufgrund der orthopädischen Erkrankungen sei die Erwerbsfähigkeit seines Erachtens deutlich eingeschränkt. Dem Kläger seien ausnahmsweise körperlich leichte, im Ausnahmefall auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Aufgrund der ihm vorliegenden Befunde habe sich der Gesundheitszustand im Laufe des Behandlungszeitraumes von 1989 bis 1995 nicht wesentlich geändert. Es seien zwischen 1989 und 1993 mehrfach Massagen, Krankengymnastik und Fangopackungen verordnet worden.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG Berlin (S 3 RA 619/00-4) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, steht dem Kläger weder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen Erwerbsunfähigkeit zu.

Auf den geltend gemachten Anspruch finden die Vorschriften über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch [SGB VI] a.F.) weiterhin Anwendung (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI a.F. haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie berufsunfähig sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI a.F.), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 SGB VI a.F; sog Drei-Fünftel-Belegung) und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a.F.). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nach Satz 2 der genannten Vorschrift alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten - objektiv - entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit - subjektiv - zugemutet werden können. Zugemutet werden können Versicherten insoweit alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ausführbaren, d.h. auch "berufsfremde” Tätigkeiten, die nach ihren in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. aufgeführten Merkmalen dem bisherigen Beruf der betroffenen Versicherten qualitativ nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137).

Demgegenüber hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. bei Erfüllung derselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (Erwerbsunfähigkeit iS des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F.).

Der Kläger war zu dem von ihm in erster Linie geltend gemachten Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Erwerbsminderung, nämlich im Zeitpunkt seiner Auswanderung 1993, schon nicht berufsunfähig im Sinne der genannten Vorschriften.

Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Dies ist im Falle des Klägers der von ihm erlernte und zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf des kaufmännischen Angestellten, der der Gruppe der Berufe mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung zuzurechnen ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bestanden beim Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Jahre 1993 und in der Folge bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige keine gesundheitlichen Leistungseinschränkungen, die der Ausübung dieses Berufes entgegen gestanden hätten.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger durchgehend bis Februar 2003 (Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. K) noch körperlich leichte und seinem Ausbildungsstand entsprechende geistige Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten und ohne Arbeiten in andauernden Zwangshaltungen, ohne die Notwendigkeit längerer Gehstrecken, ohne besondere Belastung der Wirbelsäule und der Beine und ohne das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg verrichten konnte. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit der Arme waren nicht reduziert. Ein zeitlich reduziertes oder gar aufgehobenes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bestand bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Damit ist das Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Büro, wie sie der Beruf des kaufmännischen Angestellten erfordert, jedenfalls von der Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Jahre 1993 bis Februar 2003 erhalten geblieben.

Zu diesem Ergebnis ist der Senat nach Würdigung der Ergebnisse der vom SG durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme gelangt. Im Berufungsverfahren hat sich nichts ergeben, was eine andere als die vom SG auf der Grundlage der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten und der übrigen medizinischen Unterlagen vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde. Der Schwerpunkt der das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Beschwerden liegt auf orthopädischem Fachgebiet, wobei die Auswirkungen der bestehenden Rotationsskoliose auf den Haltungsapparat im Vordergrund stehen. Der Senat hält dabei die Rückschlüsse auf Ausmaß und Umfang der Leistungseinschränkung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. K, die diese bezogen auf die im Zeitpunkt ihrer Untersuchung im Februar 2003 diagnostizierten Leiden gezogen hat, für schlüssig und nachvollziehbar. Danach ergeben sich zwar Einschränkungen, die vor allem körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen ausschließen und auch für körperlich leichte Tätigkeiten qualitative Einschränkungen bedeuten; ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Untersuchung und in davor liegenden Zeiten hat aber nicht bestanden. Wie das SG im Einzelnen ausgeführt hat, vermögen bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen weder die abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Sch noch die Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren in Costa Rica tätig gewesenen Gutachter Dr. Qund Dr. U zu überzeugen. Die Rotationsskoliose besteht seit der Kindheit und stand der langjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter nicht entgegen. Im Behandlungszeitraum von 1989 bis 1993 haben sich keine erheblichen Veränderungen ergeben. Die Beschwerden machten in diesem Zeitraum nur eine gelegentliche Behandlung erforderlich (und zwar 1993 zwei Behandlungen im August, 1992 zwei Behandlungen im Juli, 1991 eine Behandlung im September, 1990 5 Behandlungen in den Monaten Juli bis Oktober und 1989 zwei Behandlungen im Juni und Juli); sie waren mit Krankengymnastik, Massagen, Unterwasserstrahlbehandlungen und Fangopackungen offenbar ausreichend zu lindern. Längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden aus dem Versicherungsverlauf jedenfalls nicht ersichtlich. Es ergibt sich nach alledem kein Anhalt, dass die tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bis 1993 auf Kosten der Gesundheit ausgeübt worden und ihre Aufgabe 1993 gesundheitlich bedingt gewesen wäre. Dem entspricht es, wenn der Kläger gegenüber dem 2003 für das SG Koblenz tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. A angegeben hat, der Umzug nach Costa Rica sei erfolgt, weil seine Ehefrau dort eine Anstellung gefunden habe. Auch aus dem Bericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. F, San Jose/Costa Rica, ergibt sich nichts anderes. Seine Anamnese stammt aus dem Jahre 1999, er gibt keine anderen als die bereits bekannten Diagnosen wieder und beschreibt verstärkte Schmerzen im Kreuzbereich, die in das linke Bein ausstrahlen und die medikamentös behandelt worden seien. Zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens schon im Jahre 1993 bezieht Dr. F ohnehin keine Stellung. Die nicht näher begründete Schlussfolgerung der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter, es bestehe (im Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 27. Mai 1999) ein nur noch zwei- bis unterhalbschichtiges Leistungsvermögen, wird damit nicht nachvollziehbar.

Soweit der Kläger offenbar eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, in dem er sich auf das vom SG Koblenz eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Dr. A beruft, ergibt sich hieraus kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Es fehlt bei einer nach September 1995 eingetretenen relevanten Leistungsminderung an den sog. besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwei Jahre nach Ausscheiden aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit im August 1993 nicht mehr erfüllt. Irgendwelche Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI a.F., wie sie die Beklagte im Widerspruchsbescheid aufgezählt hat, liegen nach dem 31. August 1993 nicht vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Voraussetzungen des § 240 SGB VI a.F. erfüllt der Kläger nicht, da insbesondere freiwillige Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind hier auch nicht etwa deshalb nicht erforderlich, weil eine relevante Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall eingetreten wäre (vgl. § 43 Abs. 4 iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F.). Die 2002/2003 vermehrt aufgetretenen Beschwerden, insbesondere eine weitergehende Einschränkung der Beweglichkeit in den linken Sprunggelenken mit verminderter Gehfähigkeit und Belastbarkeit des linken Beines, sind nach den Feststellungen des für das SG Koblenz tätig gewesenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. A fast ausschließlich nicht auf den vom Kläger erlittenen Unfall zurückzuführen, sondern auf die Veränderungen der Wirbelsäule. Die zwischenzeitlich aufgetretenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines und des linken Fußes, in deren Folge der Kläger auf Unterarmgehstützen angewiesen war, haben sich nach Angaben von Prof. Dr. Dr. A bis August 2003 (Zeitpunkt seiner Untersuchung) wieder vollständig zurückgebildet, was auf eine vertebragen bedingte Störung hinweise, die in der Rückbildung begriffen sei, und also eine unfallbedingte Änderung des Gesundheitszustandes ausschließe. Der Senat sieht angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegungen, die der Stellungnahme des Dr. Qvom 22. August 2000 entsprechen, keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen zum Umfang der nach Untersuchung durch Dr. K möglicherweise eingetretenen weitergehenden Leistungsminderung. Eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die allein anspruchsbegründend sein könnte, ist nach Aktenlage ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F., der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, scheidet nach alledem ebenfalls aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved