L 6 RA 97/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 430/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 97/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente sowie auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung unter Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Fremdbeitragszeiten.

Der 1921 in PB/Rumänien geborene Kläger ist Angehöriger der mosaischen Glaubensgemeinschaft. Im Verwaltungsverfahren schilderte er seinen Lebenslauf wie folgt: Nach dem Tode seiner Eltern, dh ab dem 6. Lebensjahr, habe er in der Familie des Bruders seines Vaters in Ungarn gelebt und dort von 1928 bis 1935 die ungarische Volksschule besucht. Danach sei er bis ca. 1941 als Kaufmann im Gemischtwarenhandel der Familie väterlicherseits tätig gewesen. Von Juni 1942 bis Juni 1944 sei er vom ungarischen Militär zum Arbeitsdienst zwangsverpflichtet worden. Anschließend habe er sich bis Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft befunden und sei nach seiner Rückkehr nach Ungarn bis Februar 1946 - verfolgungsbedingt - arbeitslos gewesen. Im März 1946 sei er nach Rumänien gegangen und habe bis Mai 1964 in einer Kgenossenschaft/Kooperative als Geschäftsführer/Leiter versicherungspflichtig gearbeitet.

Der Kläger lebte von 1964 bis 1975 in Israel, wo er nach seinen Angaben an einer Tankstelle arbeitete. Seit Februar 1975 hält er sich in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf und entrichtete dort von April 1976 bis Dezember 1991 wegen abhängiger Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung. Im Jahre 1982 erwarb er die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.

Am 24. Juli 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente und Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 17a der Fremdrentengesetzes (FRG) iVm dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976, in Kraft getreten am 1. Dezember 1979, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986, in Kraft getreten am 1. März 1988, und des 2. Zusatzabkommens zum 6. März 1995, in Kraft getreten am 1. Mai 1996 (DASVA). Im Fragebogen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gab er u.a. an, "vor 1920" Deutsch, "ab 1920" Ungarisch und ab 1933 Rumänisch in Wort und Schrift beherrscht zu haben. Im persönlichen Lebensbereich (in der Familie) habe er "vor 1920" Deutsch und ab 1933 Ungarisch überwiegend benutzt. Außerhalb der Familie habe er "vor 1920" Deutsch und ab 1933 Ungarisch überwiegend benutzt. Seine Ehefrau, mit der er im April 1947 in B/Rumänien die Ehe geschlossen habe, beherrsche Deutsch und Rumänisch. In der Ehe werde überwiegend Deutsch gesprochen. Er sei Verfolgter des Nationalsozialismus und habe von 1942 bis 1944 ein gelbes Band tragen müssen. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager im Mai 1945 sei er bis März 1946 unverschuldet arbeitslos gewesen. Von 1936 bis Juni 1942 habe er die Hochschule besucht (vgl. Fragebogen für Ersatzzeiten, ebenfalls am 15. November 1996 vom Kläger ausgefüllt). Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung der CONSUMCOOP (Kgenossenschaft) B-Bi vom 9. Januar 1997 vor, in der eine Beschäftigung als (Verkaufsstellen-)Verwalter, Warenkundler für den Zeitraum vom 3. Januar 1953 bis zum 6. Oktober 1960 sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bestätigt werden.

Die Beklagte veranlasste eine Sprachprüfung durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in N Y. Nach persönlicher Anhörung des Klägers am 20. Februar 1997 und Durchführung eines zehnminütigen Diktates sowie eines fünfminütigen Aufsatzes kam der Sprachprüfer in seiner zusammenfassenden Bewertung vom 25. Februar 1997 zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar in der Lage sei, eine Unterhaltung in Deutsch zu führen, jedoch Deutsch im persönlichen Lebensbereich bis 1945 nicht überwiegend benutzt haben dürfte. Der Kläger spreche nur gebrochen Deutsch und lese Deutsch mit Mühe. Zwar habe er nach seinen Angaben mit der Mutter hauptsächlich Deutsch gesprochen, jedoch sei in der Familie des Vaters vor allem Ungarisch gesprochen worden. Nach dem Tode seiner Eltern habe er ab dem 6. Lebensjahr bei seinem Onkel (väterlicherseits) in Ungarn gelebt und ungarische Schulen besucht. Nach seiner Schilderung könne der Kläger vor allem seit seinen KZ-Aufenthalten Deutsch sprechen. Auch habe er nach seiner Rückkehr nach Rumänien mit der aus der B stammenden Ehefrau größtenteils Deutsch gesprochen. Es erscheine glaubhaft, dass sich der Kläger mit seiner Ehefrau der deutschen Sprache bediene, jedoch Deutsch nicht als Muttersprache erlernt habe.

Mit Bescheid vom 24. März 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente mangels Erfüllung der Wartezeit sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge mit der Begründung ab, der Kläger habe im Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf sein Heimatgebiet (6. April 1941) nicht wie von Nr. 8 des Schlussprotokolls (SP) zum DASVA verlangt dem dSK angehört. Auch seien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 1a FRG bzw. § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nicht erfüllt. Da der Kläger keinen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe, könnten weder verfolgungsbedingte Ersatzzeiten, die bisher nicht belegt seien, noch die in der amerikanischen Sozialversicherung zurückgelegten Beitragszeiten in Ansatz gebracht werden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, im Hause der Eltern sei überwiegend Deutsch gesprochen worden. Auch im Hause seines Onkels habe er überwiegend die deutsche Sprache verwendet und es sei mit ihm Deutsch gesprochen worden. Da er keinen Schulunterricht in Deutsch erhalten habe, verfüge er nur über die einfache Sprache eines Menschen mit geringer Bildung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die bei der Sprachprüfung getroffenen Feststellungen sowie die Angaben des Klägers zum dSK in den von ihm ausgefüllten Vordrucken zurück.

Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Altersrente unter Anerkennung einer glaubhaft gemachten Fremdbeitragszeit vom 20. März 1952 bis zum 28. Februar 1962 sowie unter Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 8 des SP/DASVA weiterverfolgt. Das Protokoll der beim Generalkonsulat in N Y erfolgten Sprachprüfung sei unvollständig und widersprüchlich. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Details der Fragesteller entnommen habe, dass von ihm in der Zeit bis 1945 die deutsche Sprache nicht überwiegend benutzt worden sei. Innerhalb der Familie seines Onkels sei mit den Kindern auch Deutsch gesprochen worden, da die Schwiegermutter des Onkels aus W gestammt habe. Zum Nachweis beziehe er sich auf das Zeugnis seiner Cousine C IB (geb. M Sch geb. am 1925) und deren Ehemannes I B (geb. 1926), von denen er eidesstattliche Erklärungen vom 15. Januar 1999 vorgelegt hat, sowie seines ebenfalls in Ungarn lebenden Jugendfreundes M Sch (geb. 1922). Weiterhin hat der Kläger sein rumänisches Arbeitsbuch (Nr. 25230) vorgelegt, welches Eintragungen für die Zeit vom 20. März 1952 bis zum 1. März 1962 enthält.

Das SG hat die Zeugen M Sch, C B und I B im Wege der Rechtshilfe in Ungarn vernehmen lassen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Protokolle des Stadtgerichts B vom 18. Juni 2001 und des Stadtgerichts K vom 2. Juli 2001 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 2. September 2002 hat das SG Berlin die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Zeit vom 20. März 1952 bis zum 28. Februar 1962 als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem FRG anzuerkennen, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 8 des SP/DASVA zuzulassen und ihm nach erfolgter Nachentrichtung eine Altersrente zu gewähren. Die Voraussetzungen zur Durchführung der Nachentrichtung sowie zur Anerkennung von Fremdbeitragszeiten wie auch für die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres lägen vor. Denn der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer in seinem persönlichen Umfeld bis zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1941 die deutsche Sprache überwiegend verwendet. Dies ergebe sich insbesondere aus der Zeugenerklärung der Cousine C B, die auf eigener Wahrnehmung beruhe, weil der Kläger bis 1940 mit ihr im selben Haushalt gelebt habe. Nach ihren Angaben habe sie wie auch die anderen Familienmitglieder mit dem Kläger überwiegend Deutsch gesprochen, weil dies seine Muttersprache gewesen sei. Zwar habe die Zeugin auf Grund ihres damals niedrigen Lebensalters keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zur Umgangssprache in der Herkunftsfamilie des Klägers machen können. Jedoch spreche der Umstand, dass mit dem Kläger dann bei Aufnahme in ihren elterlichen Haushalt überwiegend Deutsch gesprochen worden sei und der Kläger auch selbst bei der Sprachprüfung als Muttersprache und Umgangssprache im Elternhaus ausschließlich die deutsche Sprache benannt habe, für die Erlernung der deutschen Sprache als Muttersprache. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf Grund seiner geringen Schulbildung die deutsche Schriftsprache zum Zeitpunkt der Sprachprüfung im Februar 1997 nicht mehr fließend beherrscht habe. Ebenso wenig könne aus dem Wegzug von der Familie des Onkels im Jahre 1940 darauf geschlossen werden, dass er am Stichtag 6. April 1941 nicht mehr dem dSK zugehörig gewesen sei. Für eine Lösung hätte es eines längeren Prozesses bedurft. Auch der Zeuge M Sch habe als ehemaliger Nachbar des Klägers aus eigener Wahrnehmung bezeugen können, dass der Kläger innerhalb seiner dann zweiten Familie bis 1941 ausschließlich Deutsch gesprochen habe. Für den Kläger seien erstmals nach § 17a FRG Fremdbeitragszeiten zu berücksichtigen, weil er weder anerkannter Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sei noch eine bei Ausreise aus Rumänien im Jahre 1964 bestehende Zugehörigkeit zum dSK glaubhaft sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung: Die Zugehörigkeit zum dSK zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1941 sei nicht glaubhaft gemacht, da die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, im Verfahren vor dem SG und vor dem Sprachprüfer ebenso wie die Angaben der vernommenen Zeugen widersprüchlich und teilweise unglaubhaft seien. So habe der Kläger gegenüber dem Sprachprüfer geäußert, die deutsche Sprache erst im Konzentrationslager und später durch seine Ehefrau erlernt zu haben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des SG Berlin für zutreffend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2002 war aufzuheben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Dezember 1997 erweist sich als rechtmäßig.

Der Kläger, der bereits 1986 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente nach § 35 SGB VI i.V.m. den Regelungen des DASVA, denn er erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) an Beitrags- und Ersatzzeiten (§§ 35, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Zwar sind Beitragszeiten nicht nur Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI), sondern auch die Fremdbeitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG bzw. Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG, da sie den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (siehe BSG Urteil vom 23. August 2001 -B 13 RJ 59/00 R- bisher nicht veröffentlicht). Jedoch sind die durch das rumänische Arbeitsbuch des Klägers belegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten von 1952 bis 1962 nicht als Fremdbeitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG zu berücksichtigen (dazu unter 1.). Mangels Vorliegen von Bundesgebietsbeitragszeiten oder zumindest gleichgestellter Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ist er auch nicht als Versicherter i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzusehen, so dass Ersatzzeiten wegen freiheitsentziehender bzw. -einschränkender Verfolgungsmaßnahmen (wie die geschilderten - jedoch bisher nicht belegten - KZ-Aufenthalte) ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Ebenso wenig können die in den USA zurückgelegten Beitragszeiten zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit herangezogen werden, da dies nach Artikel 7 Abs. 1 DASVA zumindest das Vorliegen eines Kalendermonats an Versicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung voraussetzt. Für den Kläger besteht auch nicht die Möglichkeit, gemäß Nr. 8 des SP/DASVA durch Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in die deutsche Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente herzustellen (dazu unter 2.).

1. Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung fremder Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG) ist, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der durch das FRG begünstigt werden soll. Zweifellos erfüllt der Kläger nicht die in § 1 FRG genannten Voraussetzungen, insbesondere ist er kein anerkannter Vertriebener i.S.v. § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Entgegen der vom SG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Anwendungsbereich des FRG für den Kläger auch nicht durch § 17a FRG eröffnet. Nach dieser Regelung finden die für die gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Vorschriften des FRG auch auf Personen Anwendung, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, 1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, 2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG verlassen haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (§ 4 FRG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nur dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr dafür als dagegen spricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Klägers zum dSK im Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf sein damaliges Heimatgebiet Ungarn, d.h. im April 1941, nicht gelungen. Bei Prüfung der Zugehörigkeit zum dSK kommt dem Gebrauch der deutschen Sprache eine "im Regelfall" ausschlaggebende Bedeutung zu; denn wer eine Sprache im persönlichen Bereich ständig gebraucht, gehört nicht nur diesem Sprachkreis, sondern auch dem durch die Sprache vermittelten Kulturkreis an, weil sie ihm den Zugang zu dessen Weltbild und Denkwelt erschließt (BSG -ständige Rechtsprechung-, vgl. BSG in SozR 5070 § 20 Nrn. 3, 4, 13, SozR 3-5070 § 20 Nrn. 1 und 2). Was die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Deutschkenntnisse anbelangt, so gehört das Beherrschen der Schriftsprache nicht zu den objektiven Mindestanforderungen einer Zugehörigkeit zum dSK; denn der Begriff des dSK unterscheidet nicht danach, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die subjektiven Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad des Verfolgten abzustellen (vgl. BSG in SozR 3-5070 § 20 Nr. 7). Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und für bestimmte Zwecke (z.B. im Beruf) verwendet worden sein (BSG a.a.O.). Erforderlich ist daher ein ständiger Gebrauch im persönlichen Bereich, wozu neben Ehe und Familie auch der Freundes- und Bekanntenkreis gehört (BSG a.a.O.). Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (BSG a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Allein aus dem Umstand, dass ein Verfolgter seinerzeit zwar in einer anderen Sprache nicht jedoch in der deutschen Sprache schreiben und lesen konnte, kann zwar noch nicht auf die fehlende Zugehörigkeit zum dSK geschlossen werden. Maßgebend ist vielmehr auch hier eine umfassende Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles (BSG a.a.O.). Jedoch ist wenn es darum geht, die deutsche Sprache "wie eine Muttersprache" zu beherrschen, grundsätzlich zu erwarten, dass die Deutschkenntnisse mindestens ebenso gut sind wie die Kenntnisse in einer anderen Sprache (BSG a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Gemessen an den zuvor genannten Kriterien ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der mehrsprachig aufgewachsene Kläger im April 1941 die deutsche Sprache wie eine Muttersprache oder zumindest in dem Umfang wie die ungarische Sprache beherrscht hat. So ist der Kläger in Rumänien geboren und dort bis zum 7. Lebensjahr aufgewachsen. Nach seinen Schilderungen bei der Sprachprüfung ist bereits bzgl. der Ursprungsfamilie von einem mehrsprachigen Haushalt auszugehen. Zwar hat der Kläger angegeben, dass die 1927 verstorbenen Eltern Deutsch als Muttersprache erlernt hätten, sie hätten aber auch Rumänisch gesprochen. Im Elternhaus (vor allem mit der Mutter) sei Deutsch gesprochen worden, im persönlichen Bereich außerhalb des Elternhauses sei auch Rumänisch und Ungarisch gesprochen worden. In der Familie des Vaters sei vor allem Ungarisch gesprochen worden. Für ein Dominieren der deutschen Sprache in der Ursprungsfamilie des Klägers fehlen - außer seinem eigenen Vortrag bei der Sprachprüfung - weitere Anhaltspunkte oder Beweismittel. Nach dem Tode der Eltern hat der Kläger (nach seinen Angaben) bis zum Beginn der Verfolgung in der Familie des Onkels väterlicherseits in Ungarn gelebt. Dort hat er eine ungarische Schule besucht (1928 bis 1935), in der deutscher Sprachunterricht erteilt worden sei (in dem Sprachprüfungsbogen ist die Rubrik "Deutsch als Fach" angekreuzt worden). Auch wenn zunächst die deutsche Sprache das verbindende Element zwischen der ungarischen Ersatzfamilie und dem Kläger gewesen sein mag, ist nach Auffassung des Senats noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger nach Vertiefen seiner Kenntnisse der ungarischen Sprache mit Beginn des Schulbesuches im persönlichen Bereich bis April 1941 überwiegend Deutsch gesprochen hat. Hiergegen sprechen vor allem das schlechte Ergebnis der 1997 durchgeführten Sprachprüfung sowie die Angaben des Klägers in dem von ihm am 15. November 1996 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Zugehörigkeit zum dSK. In Letzterem hat der Kläger zur Frage nach der von ihm ab 1933 überwiegend benutzten Sprache im persönlichen Lebensbereich (in der Familie) sowie außerhalb der Familie jeweils ausdrücklich Ungarisch angegeben. Zum anderen ist selbst unter Zugrundelegung einfacher Bildungsverhältnisse und geringer Kenntnisse der Schriftsprache eine wesentlich besseres Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung zu erwarten, wenn tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt und seit der frühesten Kindheit durchgehend im persönlichen Bereich (insbesondere auch - wie von ihm angegeben - in der 1947 geschlossenen Ehe) überwiegend verwendet worden wäre. Denn dann dürfte begründet erwartet werden, dass der Kläger - ggf. mit einfachem Wortschatz - zumindest fließend Deutsch sprechen kann. Er hat aber in der Sprachprüfung nur gebrochen Deutsch gesprochen und damit einen Stand dokumentiert, der gerade wenn seine spätere Beziehung zum Deutschen in die Betrachtung einbezogen würde, einen muttersprachlichen Erwerb der deutschen Sprache und einen vorrangigen Gebrauch vor 1941 unwahrscheinlich macht. Dazu hat der Kläger bei der Befragung durch den Sprachprüfer noch angegeben, Deutsch vor allem seit seinen KZ-Aufenthalten und der Eheschließung mit der aus der B stammenden Ehefrau sprechen zu können, und insoweit selbst verdeutlicht, dass seine Deutschkenntnisse in größerem Umfang nicht aus der Ursprungs- sowie der Ersatzfamilie stammen, sondern erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - April 1941 - erworben worden sind.

Die in Ungarn durchgeführte Beweisaufnahme vermag die auf den eigenen Angaben des Klägers und dem Ergebnis der Sprachprüfung gestützte Auffassung des Senats nicht zu erschüttern.

Zwar hat der Zeuge M Sch, ein Nachbar, pauschal angegeben, der Kläger und seine Familie hätten bis 1941 im Elternhaus und mit Freunden, Verwandten und Arbeitskollegen ausschließlich Deutsch gesprochen. Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der weiteren Schilderungen des Zeugen nicht glaubhaft. Aus diesen kann gerade nicht auf einen engeren Kontakt zwischen dem Kläger einschließlich der Familie seines Onkels und dem vom Kläger als "Jugendfreund" bezeichneten Zeugen M Sch geschlossen werden. Offensichtlich besitzt der Zeuge nur geringe Kenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers in der damaligen Zeit, denn er hat angegeben, der Kläger sei in dem Wohnort der Familie (des Onkels) geboren worden und dort bis ca. 1943/44 - bis die Familie deportiert bzw. weggezogen sei - auch wohnhaft gewesen. Demzufolge war dem Zeugen das lebensgeschichtlich für den Kläger so bedeutende Ereignis des Todes der Eltern und der dadurch bedingten Umsiedlung aus dem Geburtsland Rumänien nach Ungarn nicht bekannt. Auch konnte der in etwa gleichaltrige Zeuge keinerlei konkrete Angaben zu der vom Kläger besuchten Schule sowie dessen Freizeitaktivitäten, Freunde und Arbeitskollegen machen. Zudem beherrscht der Zeuge nach seinen Angaben nicht die deutsche Sprache, er hat sich mit dem Kläger und dessen Familie (des Onkels) immer nur auf Ungarisch unterhalten können. Zwar hat er geschildert, seinen deutschsprachigen Vater ab und zu beim Besuch der Familie (des Onkels) des Klägers begleitet zu haben. Da sein Vater sich dort im allgemeinen in Deutsch unterhalten habe, habe er nichts verstanden. Deswegen habe er sich dort nicht gerne aufgehalten. Abgesehen davon, dass der Zeuge mangels eigener Sprachkenntnisse auch nicht über die Kompetenz zur Beurteilung der Deutschkenntnisse des Klägers verfügt, hat er letztlich - auf konkrete Nachfrage des Gerichts - sein Unwissen über die vom Kläger im Gespräch mit Freunden und Arbeitskollegen benutzte Sprache eingeräumt.

Von den gehörten Personen ist die 1925 geborene Zeugin C B, seine jüngere Cousine, die einzige Person, die den Kläger in seiner Jugend näher gekannt hatte. Sie ist mit dem Kläger nach dessen Aufnahme in den Haushalt ihres Vaters im Jahre 1927 gemeinsam groß geworden. Gleichwohl erweisen sich ihre Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Klägers in dem hier interessierenden Zeitraum bis April 1941 als dürftig bzw. sogar als im Widerspruch zu den Lebenslaufschilderungen des Klägers stehend. Denn sie hat bei ihrer Vernehmung angegeben, die Eltern des Klägers seien bereits gestorben als dieser ein Jahr alt gewesen sei und der Kläger habe anschließend bis ca. 1926 oder 1927 bei der Großmutter in Rumänien gelebt. Im Haus ihrer Familie habe der Kläger (nur) bis 1940 gewohnt. Er habe nicht gearbeitet. Wo der Kläger sich zwischen 1940 und 1942 aufgehalten habe wisse sie nicht genau, auch nicht, was er in dieser Zeit gemacht habe. Vielleicht sei er in eine Schule mit theologischen Fächern in G gegangen. Zu den sonstigen sozialen Kontakten des Klägers außerhalb der Familie (Freunde etc.) und dessen Freizeitaktivitäten vermochte die Zeugin keinerlei konkreten Auskünfte zu geben. Zum Sprachgebrauch hat die Zeugin zwar angegeben, die Muttersprache des Kläger sei Deutsch gewesen. Der Kläger habe bis zur Einschulung ausschließlich Deutsch gesprochen, da die Muttersprache der in Rumänien lebenden Großmutter ebenfalls Deutsch gewesen sei. Nach dem der Kläger in der Schule Ungarisch erlernt habe, sei mit ihm in ihrer Familie auch Ungarisch gesprochen worden. Mit Freunden habe der Kläger überwiegend Deutsch, manchmal auch Ungarisch gesprochen. Diesen Angaben der Zeugin, d.h. der von ihr vorgenommenen Einschätzung des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache im Familien- und Freundeskreis durch den Kläger bis 1940 (bzw. 1941), vermochte der Senat keinen wesentlichen Beweiswert beizumessen. Zum einen war die Zeugin bei Aufnahme des Klägers in ihre Familie höchstens zwei Jahre alt und in ihrer Sprachfähigkeit selbst noch nicht entwickelt genug, um die realen Verhältnissen in den ersten Jahren der Anwesenheit des Klägers in ihrer Familie und dessen Sprachgebrauch beurteilen zu können. Zum anderen mindert es die Überzeugungskraft ihrer Darstellung erheblich, dass sie gerade zum Sprachgebrauch relativ konkrete Angaben macht, während ihr - wie oben dargelegt - zu den sonstigen grundlegenden Lebensumständen des Klägers, die ihrer Wahrnehmung (bei fortschreitendem Lebensalter) ebenfalls zugänglich gewesen sein müssen, keine oder nur vage und im Widerspruch zur eigenen Darstellung des Klägers stehende Angaben möglich sind. Dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin kritisch zu betrachten ist, zeigen auch ihre wenig verlässlichen weiteren Angaben zum Gebrauch der deutschen Sprache in der Ehe des Klägers, der auch Rumänisch spricht. So hat sie angegeben, der Kläger habe Anfang der sechziger Jahren eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Es sei sicher, dass der Kläger mit der Ehefrau Deutsch spreche. Sie wisse dies, weil bei Telefonaten die Ehefrau des Klägers mit ihr (der Zeugin, und ihrem Ehemann) immer Deutsch spreche und sie dem Kläger und dessen Ehefrau deutschsprachige Bücher geschickt hätten. Der Kläger selbst habe die Briefe, seit 1946 ca. ein bis zwei jährlich, in Ungarisch und Deutsch gemischt geschrieben. Beim telefonischen Kontakt würden sie sich mit dem Kläger immer in Ungarisch unterhalten, da das für sie (die Zeugin, und ihren Ehemann) bequemer sei. Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass es sich bei der Angabe, der Kläger unterhalte sich mit seiner Ehefrau auf Deutsch, nicht um sicheres Wissen, sondern um eine Mutmaßung der Zeugin handelt. Offensichtlich ist Deutsch nur die gemeinsame Sprache zwischen der rumänischen Ehefrau des Klägers und der ungarischen Zeugin sowie deren Ehemannes, des ebenfalls aus Ungarn stammenden Zeugen I B. Wenn, wie behauptet, die Muttersprache des Klägers auch nach Angaben des Ehepaares BDeutsch sein soll, die Zeugen selbst deutschsprachig sein wollen und diese sich immer mit der Ehefrau des Klägers in Deutsch unterhalten haben, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der telefonische Kontakt mit dem Kläger auch heute noch in Ungarisch erfolgt. Dies macht vielmehr deutlich, dass die ungarische Sprache den Kläger in seiner Jugend viel mehr geprägt haben muss, als die andere gemeinsame - deutsche - Sprache. Denn schließlich lebt der Kläger seit 1946 nicht mehr in Ungarn und es waren seit dem Wegzug andere Sprachen in seinem persönlichen Umfeld sowie im Beruf maßgebend, zunächst Rumänisch (Beruf und Ehe) und Deutsch (mit der Ehefrau), später kamen in Israel noch Hebräisch und in den USA noch Englisch hinzu.

Die Aussage des 1926 in B geborenen und dort bis zur Eheschließung mit der Zeugin C Br im Jahre 1952 lebenden Zeugen I B trägt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Klägers zum dSK im maßgeblichen Zeitpunkt (April 1941) bei. So hat der Zeuge bei seiner Befragung angegeben, den Kläger 1936/1937 erstmals getroffen zu haben, als er - der Zeuge - während der Sommerferien Vater und Großvater zum Kauf von Lebendtieren (Vieh) in den Wohnort des Klägers begleitet habe. Der Viehkauf in dieser Gegend sei durch Empfehlungen des Onkels des Klägers vermittelt worden. Dort habe er einen Eindruck von dem Kläger und der Familie des Onkels bekommen. Man habe sich ausschließlich auf Deutsch unterhalten. Er wisse jedoch nicht, in welcher Sprache sich der Kläger damals mit seinen Freunden verständigt habe. Er und seine Ehefrau hätten mit dem Kläger und dessen Ehefrau auch schon regelmäßig Kontakt gehabt, als der Kläger noch in Rumänien gelebt habe. Sie hätten miteinander telefoniert, dabei sei mit dem Kläger und seiner Ehefrau Deutsch gesprochen worden, weil dies die gemeinsame Sprache gewesen sei. In den neunziger Jahren habe er mehrmals an die Familie des Klägers deutschsprachige Bücher nach Amerika geschickt. Auch heute noch spreche er mit dem Kläger am Telefon im allgemeinen Deutsch, weil das die Muttersprache des Klägers sei und er sie gut beherrsche. Auffallend hierbei ist zunächst, dass der Zeuge für den hier maßgeblichen Zeitraum bis April 1941 keinen intensiven Kontakt mit dem Kläger darlegen konnte. Zwischen dem Vater bzw. dem Großvater des Zeugen und dem Onkel des Klägers bestand allenfalls eine - oberflächliche - geschäftliche Beziehung, zumal der Wohnort des Klägers bzw. dessen Onkels - M - ca. 200 km von B entfernt ist. Weder vermochte der Zeuge darzulegen, wie häufig und wie lange er jeweils in der Zeit bis 1940/1941 mit der Familie des Onkels des Klägers und mit dem Kläger selbst Kontakt hatte. Noch konnte er irgendwelche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers (Freundschaften, Schule, Arbeit) in dem maßgeblichen Zeitraum machen. Seine sonstigen Kenntnisse über die familiären Verhältnisse des Klägers hat er offensichtlich durch die Eheschließung mit dessen Kusine, der Zeugin C B,erworben, denn er wiederholt deren - teilweise im Widerspruch zu den Angaben des Klägers stehenden - Schilderungen zum Lebenslauf des Klägers. Soweit der Zeuge auch Auskunft über die Verfolgung (Arbeitsdienst etc.) des Klägers bzw. über die Zeit danach erteilt hat, rühren seine Kenntnisse aus den mit dem Kläger anlässlich eines Besuches in Ungarn im Jahre 1998 geführten Gesprächen. Im übrigen steht der Zeuge mit der Aussage, dass der Kläger bei den mit ihnen geführten Telefonaten immer Deutsch spreche, im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin C B, die ausdrücklich und unter Angaben von Gründen bekundet hat, mit dem Kläger sei Ungarisch gesprochen worden. Im Hinblick auf das Ergebnis der Sprachprüfung, wonach der Kläger nur mühevoll Deutsch zu lesen vermochte, können die - wie geschildert - in die USA übersandten deutschsprachigen Bücher kaum dem Kläger, sondern seiner deutschsprachigen Ehefrau gegolten haben.

Da bereits die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK im Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf sein Heimatgebiet Ungarn im Jahre 1941 nicht glaubhaft gemacht worden ist, kann dem Kläger auch nicht die Regelung des § 20 WGSVG i.d.F. des Artikel 21 Nr. 4 des Rentenreformgesetzes 1992 zu Gute kommen. Nach dieser Vorschrift stehen den anerkannten Vertriebenen i.S. des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der vertriebene Verfolgte - an Stelle der (damaligen) deutschen Volkszugehörigkeit - im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes (noch) dem dSK angehört hat. Dies ist, abgesehen von der fehlenden Feststellung der Verfolgteneigenschaft i.S. des § 1 BEG, aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 4 FRG; § 3 WGSVG).

2. Aus den zuvor genannten Gründen erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gemäß Ziffer 8 Buchst. a) Satz 1 SP/DASVA. Nach dieser Regelung können die in Artikel 3 Buchst. a) bis c) des Abkommens bezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, - das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Wie zuvor dargelegt, ist bereits die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK im April 1941, dem Zeitpunkt der Erstreckung des nationalsozialistischen Einflussbereiches auf sein Heimatgebiet Ungarn, nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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