L 6 AL 65/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 2149/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 65/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 14. Oktober 2002 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.670,73 Euro.

Dem 1969 geborenen Kläger, der kinderlos und ledig ist und der bereits in den Jahren 1997 und 1998 Arbeitslosengeld (Alg) und Alhi bezogen hatte, wurde nach ca. zweijähriger Tätigkeit als Kraftfahrer bzw. Staplerfahrer ab dem 11. März 2000 von der Beklagten Alg für zunächst 300 Leistungstage unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts (BMG) von (gerundet) 820,00 DM wöchentlich und der Leistungsgruppe A/0 gewährt. In Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.) bei der Berechnung beitragsfinanzierter Sozialleistungen (z.B. Alg) erhöhte die Beklagte das BMG ab dem 22. Juni 2000 pauschal um 10 v.H. auf (gerundet) 900,00 DM wöchentlich. Ab dem 5. Januar 2001 gewährte sie für einen weiteren Leistungszeitraum von 60 Tagen Alg unter Zugrundelegung eines BMG von 900,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 26. Januar 2001). Vor Erschöpfung des Alg-Anspruches nahm der Kläger am 28. Februar 2001 eine Tätigkeit als Maschinenschlosser bei einer P GmbH auf, welche am 15. November 2001 endete. Zum 1. Dezember 2001 meldete er sich nach zwischenzeitlichem Bezug von Krankengeld arbeitslos und beantragte die (Wieder-)Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 bewilligte die Beklagte für die Restanspruchsdauer von sechs Tagen, d.h. vom 1. bis 6. Dezember 2001, Alg in Höhe von 344,19 DM (175,96 Euro) wöchentlich bzw. 49,17 DM täglich, ausgehend von einem angepassten BMG in Höhe von (gerundet) 910,00 DM wöchentlich und dem allgemeinen Leistungssatz. Auf den Antrag des Klägers vom 15. Januar 2002 bewilligte sie zunächst für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2001 Alhi in Höhe von 281,75 DM (144,06 Euro) wöchentlich bzw. 40,25 DM täglich unter Zugrundelegung eines BMG von 820,00 DM wöchentlich sowie des allgemeinen Leistungssatzes (Bescheid vom 24. Januar 2002). Ab dem 1. Januar 2002 bewilligte die Beklagte Alhi in Höhe von 233,73 Euro wöchentlich bzw. 33,39 Euro täglich unter Zugrundelegung eines BMG von (gerundet) 825,00 Euro wöchentlich, der Leistungsgruppe A sowie des allgemeinen Leistungssatzes (Bescheid vom 30. Januar 2002). Da der Kläger am 15. Oktober 2002 eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme mit Unterhaltsgeldbezug begann, hob sie mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 die Alhi-Bewilligung ab Beginn der Maßnahme auf.

In der Folgezeit bemerkte die Beklagte, dass sie bei der Berechnung der Alhi-Leistung ab Januar 2002 die zu Grunde liegenden Berechnungsdaten - das BMG - nicht korrekt von DM-Beträgen auf Euro-Beträge umgestellt hatte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 und 28. Januar 2003 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 2002 und zur Rückforderung eines Betrages in Höhe von 3.670,73 Euro an. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 nahm die Beklagte die Alhi-Leistungsbewilligung in Höhe von 89,67 Euro wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 2002 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück und forderte den Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung von 3.670,73 Euro auf: Der Kläger habe auf Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen können, dass ihm Alhi in der bewilligten Höhe nicht zugestanden habe. Denn die ab 1. Januar 2002 weiterbewilligte Leistung sei ohne Grund fast doppelt so hoch gewesen wie die zuvor aus dem Anspruch gewährte Leistung. Die Unkenntnis beruhe daher auf grober Fahrlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, die gezahlten Alhi-Leistungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. An der Überzahlung treffe ihn keinerlei Verschulden. Insbesondere könne nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden, da er allein im Dezember 2001 für jeweils einige Tage zwei verschiedene, "handgeschriebene" Berechnungen der Alhi mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen erhalten habe. Zudem liege ein wöchentlicher Alhi-Bezug in Höhe von 233,73 Euro durchaus im Rahmen des Üblichen. Der sich daraus ergebende monatliche Betrag von 934,92 Euro liege sogar noch innerhalb der Pfändungsfreigrenze. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Rücknahmeentscheidung, des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), zurück: Der Kläger habe zuvor nie Leistungen mit einem höheren BMG als 900,00 DM erhalten. Es hätte ihm unschwer auffallen müssen, dass ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Leistungen in fast doppelter Höhe bewilligt wurden.

Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben, weiterverfolgt. Den von der Beklagten zu vertretenden Berechnungsfehler habe er nicht erkennen können. So sei die BMG eben nicht 1: 1 von DM in Euro umgerechnet worden, denn im letzten Bescheid vom 24. Januar 2002 habe sie 820,00 DM und im weiteren Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2002 dann 825,00 Euro betragen. Schließlich habe er im Jahre 2001 Arbeitseinkünfte in Höhe von 41.716,44 DM gehabt, so dass er wegen des erhöhten BMG nicht habe misstrauisch werden müssen. Auch habe er sich mehrmals erfolglos beim Arbeitsamt danach erkundigt, warum trotz seines hohen Arbeitsverdienstes das BMG für sein Alg bzw. später für seine Alhi so niedrig angesetzt worden sei. Die Beklagte habe ihm im Aufhebungsbescheid vom 30. Oktober 2002 zudem als Leistungen, die ihm vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 2002 rechtmäßig zugestanden hätten, einen Betrag von 9.582,23 Euro bestätigt. Dadurch sei von der Beklagten nochmals ausdrücklich die Berechnung überprüft und für zutreffend befunden worden. Daher könne ihm grobe Fahrlässigkeit unter keinem Aspekt vorgeworfen werden.

Das SG hat durch Urteil vom 30. September 2003 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der nicht in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit sowie seinem Einsichtsvermögen eingeschränkte Kläger hätte auf Grund der Besonderheiten des Falles sehr leicht erkennen können, dass die ab 1. Januar 2002 erfolgte Bewilligung von Alhi nach einem BMG von 825,00 Euro wöchentlich offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Denn er habe für Dezember 2001 zunächst Alhi nach dem BMG von 820,00 DM wöchentlich erhalten. Zur Gewöhnung auf die Umstellung von DM auf Euro ab 1. Januar 2002 sei bereits im Bescheid vom 24. Januar 2002 neben dem wöchentlichen Leistungssatz von 281,75 DM in Klammern der entsprechende Euro-Betrag von 144,06 angegeben gewesen. Eine Woche später habe der Kläger dann seine Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2002 erhalten, in der die Umstellung des BMG auf Euro hätte erfolgen müssen. Dies sei ausweislich des Bescheides gerade nicht geschehen. Seiner Laiensphäre entsprechend hätte sich das BMG auf die Hälfte, d.h. ca. 420,00 Euro, reduzieren müssen. Zudem hätte er bei überschlägiger Berechnung (825 x 4) erkennen können, dass die Alhi auf der Grundlage eines Entgeltes von ca. 3.300,00 Euro ab 1. Januar 2002 berechnet worden sei, er jedoch in dieser Höhe nie Verdienste erzielt habe. Die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3.670,73 Euro sei nach § 50 SGB X rechtmäßig und zutreffend ermittelt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Erhöhung des Leistungsbetrages der Alhi um etwa 62 % habe er als die längst fällige und von ihm wiederholt nachgefragte Anpassung an die tatsächliche Höhe seines zuletzt erzielten Arbeitsentgeltes verstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Es habe doch auf der Hand gelegen, dass die Alhi nicht höher sein könne als das bereits im Jahr 2001 bezogene Alg. Dies sei allgemein bekannt und erfordere auch keine tiefgründigen Überlegungen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (, Band III), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.

Der in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 erweist sich nach §§ 45 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III als rechtmäßig. Wie das SG zutreffend entschieden hat, haben die Voraussetzungen der einzig für die teilweise Rücknahme der im Bescheid vom 30. Januar 2002 erfolgten Leistungsbewilligung in Betracht kommende Rechtsgrundlage - § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III - vorgelegen. Der Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2002 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, denn ab dem 1. Januar 2002 war das zuvor zutreffend nach § 200 Abs. 1 SGB III zu Grunde gelegte BMG von 820,00 DM (ohne die Einmalzahlungen) wöchentlich in Euro-Beträge umzurechnen, d.h. durch den Faktor 1,95583 zu dividieren. Danach ergibt sich ein BMG von 419,26 Euro, gerundet 420,00 Euro, wöchentlich. Hiervon ausgehend und nach der Anlage 3 der SGB III-Leistungsentgeltverordnung (Leistungsentgelt-VO) 2002 beträgt die Alhi für Arbeitslose, die wie der Kläger kein Kind im Sinne des § 32 des Einkommenssteuergesetzes haben und für die der allgemeine Leistungssatz zugrunde zu legen ist (§ 195 Satz 1 Ziffer 2 SGB III), 144,06 Euro wöchentlich bzw. 20,58 Euro täglich. Ein günstigerer Besitzschutzbetrag nach § 3 der SGB III-Leistungsentgelt-VO 2002 ergibt sich für den Kläger nicht. Die Beklagte hatte jedoch bei Bewilligung der Alhi ab 1. Januar 2002 fehlerhaft ein wöchentliches BMG von 825,00 Euro der Berechnung zu Grunde gelegt und damit überhöhte Leistungen i.H.v. 233,73 Euro wöchentlich bzw. 33,39 Euro täglich gewährt.

Die Beklagte durfte die Alhi-Bewilligung auch für die Vergangenheit, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002, in Höhe des Differenzbetrages von 89,67 Euro wöchentlich bzw. 12,81 Euro täglich zurücknehmen, da dem Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Umstand, dass den Kläger keinerlei Verschulden an dem Zustandekommen der Überzahlung traf, ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Dem hätte nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden können, die jedoch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gemäß § 330 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte (hier: der Kläger) nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes (hier: der Alhi-Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2002) berufen, wenn er infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht erkannt hatte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der im Gesetz enthaltenen Definition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 -B 11 AL 21/00 R- in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne Weiteres erkennbar waren. Wie bereits das SG dargelegt hatte, hätte der Kläger auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen bei Erhalt des Bescheides vom 30. Januar 2002 erkennen können, dass ihm für die Zeit ab 1. Januar 2002 eine zu hohe Leistung bewilligt worden ist. Denn obwohl - wie allgemein bekannt - die Umstellung von DM- auf Euro-Beträge im Verhältnis von ungefähr 2 zu 1 (2 DM = ca. 1 Euro) erfolgt ist, wurde bei der Umstellung auf Euro-Beträge in dem Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2002 ein wöchentlicher Zahlbetrag in Höhe von 233,73 Euro, d.h. ein weit über den halbierten DM-Zahlbetrag von wöchentlich 281,75 DM - also über ca. 140,00 Euro - hinausgehender Betrag festgesetzt. Zudem ist der Kläger in dem eine Woche zuvor für den Alhi-Leistungszeitraum vom 7. bis 31. Dezember 2001 erteilten Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2002 auf die in der Euro-Währung zu erwartende Höhe des wöchentlichen Leistungsbetrages, "vorsorglich" genau mit 144,06 Euro berechnet, hingewiesen worden. Insbesondere hätte dem Kläger, dem aus seinen früheren Leistungsbezugszeiten sowie den erhaltenen Merkblättern (letztmalig bei Antragstellung am 15. Januar 2002) die Bedeutung des BMG für die Berechnung der Leistung bekannt war, das fast im Verhältnis von 1: 1 auf Euro-Beträge umgestellte BMG sofort als fehlerhaft ins Auge springen müssen, zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifisch oder allgemein eingeschränkten Einsichtsvermögens bzw. einer geminderten Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers nicht geltend gemacht oder erkennbar geworden sind. Seine Argumentation, er habe im Hinblick auf die Zwischenbeschäftigung im Jahre 2001 das "erhöhte" BMG als die von ihm nachgefragte Anpassung an das zuletzt tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt angesehen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Angaben einer Nachfrage völlig unbestimmt geblieben sind und der Kläger insbesondere nicht vorgetragen hat, ihm sei eine Erhöhung der Leistung in Aussicht gestellt worden, stehen sie auch in der Sache dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen Bei seiner Zwischenbeschäftigung im Jahre 2001 hatte der Kläger einen Bruttoverdienst von durchschnittlich ca. 4.820,00 DM monatlich erzielt. Dies entspricht einem BMG von 1.110,00 DM (4.820,00 DM x 3: 13) wöchentlich bzw. 570,00 Euro wöchentlich und ist weitaus geringer als der von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2002 zu Grunde gelegte Bruttoverdienst von 3.575,00 Euro monatlich (825,00 Euro x 13: 3) bzw. 6.992,00 DM monatlich. Wie bereits das SG dargelegt hat, hätte der Kläger schon bei einer einfachen überschlägigen Berechnung erkennen können, dass er zu keiner Zeit Arbeitsentgelte in Höhe des ab Januar 2002 der Berechnung zu Grunde gelegten BMG von 825,00 Euro wöchentlich erzielt hatte. Abgesehen davon, dürfte ihm auf Grund seines Vorbezuges von Alg- und Alhi-Leistungen und den überlassenen Merkblättern auch bekannt gewesen sein, dass er mit seiner neunmonatigen Zwischenbeschäftigung im Jahre 2001 die Mindestvoraussetzungen für einen Neuanspruch auf Alg (und anschließender Alhi) nicht erfüllt hatte, sondern nur Leistungen aus dem Restanspruch von sechs Tagen Alg unter Zugrundelegung des alten BMG von 900,00 DM wöchentlich (bzw. angepasst 910,00 DM wöchentlich) verlangen konnte. Schließlich hatte er weder hinsichtlich der Berechnung des Alg noch der anschließenden Alhi für Dezember 2001 Widerspruch erhoben. Ebenso wenig kann sich der Kläger zu seiner Entlastung auf den weiteren Inhalt des in einem anderen Zusammenhang erteilten Aufhebungsbescheides vom 30. Oktober 2002 berufen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X geforderten Bösgläubigkeit ist allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes, d.h. hier des Bescheides vom 30. Januar 2002.

Die Höhe der Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X ist von der Beklagten zutreffend bestimmt worden, d.h. sie ist mit 3.670,73 Euro nicht überhöht (12,81 Euro x 287 Leistungstage ergeben 3.676,47 Euro). Das Verwaltungsverfahren ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung vor Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheides erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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