L 6 RA 36/89

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1970/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 36/89
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 24. März 1998, 12. August 1998, 16. September 1999, 4. Februar 2002, 4. März 2002 und 8. März 2004 sowie die jeweils zum 1. Juli erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen seit dem Jahre 1996 werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit).

Er ist 1935 geboren und war im Beitrittsgebiet nach dem Abschluss seines Chemiestudiums und einem Fernstudium der Betriebswirtschaft von 1965 bis 1990 im Volkseigenen Betrieb (VEB) Werk für Fernsehelektronik Berlin tätig, davon 20 Jahre lang als Direktor. Von 1990 bis März 1995 war er Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, danach bezog er bis März 1996 Arbeitslosengeld. Er hat von März 1971 bis Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) geleistet, zunächst Beiträge bis zur Einkommensgrenze von 1.200,00 Mark und ab Januar 1977 darüber hinaus nach dem tatsächlich erzielten Einkommen.

Mit Bescheid vom 22. August 1995 stellte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf die Zeiten bis zum 31. Dezember 1988 "als für die Beteiligten verbindlich" fest, außerdem wies sie darauf hin, dass für die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sinngemäß begehrt hatte, den in der Zeit von März 1971 bis Juni 1990 in der FZR versicherten Verdienst ohne Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 zurück.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. April 1996 eine Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) ab dem 1. April 1996 gewährt. Der Wert dieses Rechts betrug ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung von 1,4973 Entgeltpunkten sowie 68,2483 Entgeltpunkten (Ost) 2.657,20 DM; berücksichtigt wurden von der Beklagten für die Zeit von März 1971 bis Juni 1990 das in der FZR versicherte Erwerbseinkommen und den darüber erzielten, im Beitrittsgebiet nicht versichert gewesenen, Mehrverdienst als versichertes Arbeitsentgelt nach Aufwertung auf DM-Beträge und Hochwertung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI rentensteigernd jeweils nur bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze als Verdienst im Sinne der Rentenformel zur Bestimmung des Monatsbetrags der SGB VI-Rente. Der Bescheid enthielt überdies eine Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet wurden. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass er mit Widerspruch anfechtbar sei.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1996 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 5. Mai 1996 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass er mit Widerspruch anfechtbar sei.

Mit am 24. Juli 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juli 1996 hat der Kläger erklärt, dass dieser Bescheid entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Verfahrens geworden sei und sich die Klageanträge auch gegen diesen Bescheid richteten. Hierzu hat die Beklagte unter Hinweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt, dieser Bescheid sei nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden, da der mit der Klage angefochtene Bescheid nicht betroffen sei. Dem ist der Kläger mit dem Argument entgegengetreten, der Bescheid vom 17. Juli 1996 lege einen neuen Zahlbetrag fest, der den früheren Zahlbetrag ändere.

Das Sozialgericht (SG) hat die gegen den Bescheid vom 22. August 1995 (im Antrag des Klägers fehlerhaft als Bescheid vom 23. August 1995 bezeichnet) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 sowie die Bescheide vom 22. April 1996 und 17. Juli 1996 gerichtete Klage(n) abgewiesen. Die Klage(n) sei(en) zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide vom 22. April 1996 und 17. Juli 1996 seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die für den Zeitraum 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 angerechneten Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze West seien nicht zu beanstanden, da sie zutreffend nach § 256 a Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI ermittelt worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mehrfach die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnet (Bescheide vom 24. März 1998, 12. August 1998 und 16. September 1999, Letzterer mit Wirkung ab Beginn der Rentenzahlung (1. April 1996)). Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. April 2002 mit der Begründung auf, der Kläger unterliege seit diesem Zeitpunkt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in der Sozialen Pflegeversicherung. Zudem traf sie eine Verrechnungsentscheidung bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ab demselben Zeitpunkt. Des Weiteren änderte sie mit Bescheid vom 4. März 2002 den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. März 2002 ab. Sämtliche Bescheide enthielten den Hinweis, dass sie mit Widerspruch anfechtbar seien.

Bezüglich des letztgenannten Bescheides hat der Kläger mit am 26. März 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. März 2002 die Auffassung vertreten, er werde entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 6. August 2002 hat die 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Klägers, die sich unmittelbar gegen das im Berufungsverfahren angefochtene Urteil des SG Berlin vom 13. Oktober 1997 und die diesem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten einschließlich des "Neuberechnungsbescheides" vom 17. Juli 1996 sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 260 Satz 2 SGB VI, richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben seien. Der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Bedeutung von Artikel 14 und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Kläger hat mit am 22. Januar 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 2004 sich gegen die undatierten Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 gewandt. Gegen die undatierten Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 hatte er bereits mit am 15. Mai 2001 bzw. am 8. November 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom 13. Mai 2001 bzw. vom 3. November 2001 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 änderte die Beklagte die Verrechnungsentscheidung bezüglich des vom Kläger ab dem 1. April 2004 zu tragenden Beitrages zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ab.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005, eingegangen bei Gericht per Fax am 19. Januar 2005, hat der Kläger erklärt, dass er davon ausgehe, dass "in entsprechender Anwendung des § 96 SGG alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente und die Entscheidungen der Beklagten betreffen, Gegenstand des Verfahrens werden müssen".

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 1997 und die Bescheide vom 22. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996, 22. April 1996, 17. Juli 1996, 24. März 1998, 12. August 1998, 16. September 1999, 4. Februar 2002, 4. März 2002, 8. März 2004 sowie die jeweils zum 1. Juli ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen seit dem Jahre 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die während des Berufungs- verfahrens erlassenen Bescheide sowie seit 1996 erlassenen Rentenanpassungs- mitteilungen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 SGG einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.

Die Berufung ist nicht begründet. Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen sind unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und des Berufungsverfahrens ist einzig und allein der Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 22. April 1996, mit dem erstmals die Höhe der Rente festgesetzt worden ist (Rentenhöchstwertfeststellung). Dieser hat den ursprünglich mit der Klage vor dem SG angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 gemäß § 96 SGG ersetzt. Die Ersetzung beruht darauf, dass der Vormerkungsbescheid aufgrund desselben Sachverhalts in Streit gestellt worden ist wie der Rentenbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R), weswegen die Klage gegen den Vormerkungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nach Erlass des Rentenbescheides bereits deshalb unzulässig war. Das Begehren des Klägers war ab Erlass des Rentenbescheides vom 22. April 1996 auf Aufhebung des festgestellten und auf Zuerkennung eines höheren Rentenwerts - gleich aus welchem Rechtsgrund - gerichtet. Insofern hat der Kläger die Feststellung des Rentenhöchstwertes angefochten, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes sowie laufende Zahlung aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG ist der Bescheid vom 17. Juli 1996 nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden. Er betrifft allein die Rechte des Klägers auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, also von dem Recht auf Rente unabhängiger Rechte auf Zusatzleistungen, die somit selbständige Streitgegenstände bilden. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt Bestand und Höhe dieser Rechte auf Zusatzleistungen beanstandet. Über diese Rechte hat das SG, wie sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt, auch nicht in der Sache entschiedenweswegen die Klage insoweit bereits unzulässig und nicht unbegründet war.

Ebenso wenig sind die bis zum Urteil des SG jeweils zum 1. Juli der Jahre 1996 und 1997 erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m.w.N.).

Dem Kläger steht aus keinem gesetzlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente gemäß § 38 SGB VI zu. Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch zu Recht ausgehen - einfach-rechtlich zutreffend den Wert dieses Rechts unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in Verbindung mit § 256 a SGB VI) festgesetzt, also aufgrund der tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob und inwieweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind.

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, die Beklagte habe die von ihm erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit als "versichert" anrechnen müssen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) verfassungsgemäß (vgl. hierzu den in der Sache des Klägers ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002, auf den der Senat insoweit vollinhaltlich Bezug nimmt, und BSG a.a.O.). Da auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Begehren des Klägers schon deswegen nicht stützt, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art.1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - 1. ZP - BGBl 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (BSG, a.a.O. und Urteil vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Art 1 Abs. 1 des 1. ZP sein kann, kommt eine Aussetzung des Rechtsstreites in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG wegen ausstehender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht in Betracht, also auch nicht wegen der vom Kläger besonders in Blick genommenen Entscheidung der Großen Kammer dieses Gerichtshofes auf die von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Berufung gegen das Kammerurteil desselben Gerichts vom 22. Januar 2004 zur Enteignung des Bodenreformlandes. Die Klagen über die kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senates gestellten Entscheidungen über die seit 1996 erfolgten Rentenanpassungen sind bereits wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 SGG) des Senats unzulässig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Dasselbe gilt für die kraft gewillkürter Klageänderung zur erstinstanzlichen Entscheidung des Senats gestellten Bescheide vom 24. März 1998, 12. August 1998 und 16. September 1999 über die Rechte auf Zusatzleistungen, den Bescheid vom 4. Februar 2002 über die Aufhebung dieser Rechte ab dem 1. März 2002 und die Verrechnungsentscheidungen ab diesem Zeitpunkt, den Bescheid vom 4. März 2002 über die Rechte auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. März 2002 und schließlich den Bescheid vom 8. März 2004. Dabei ist anzumerken, dass die Klagen gegen die beiden zuerst genannten Bescheide schon deshalb unzulässig sind, weil sie sich - ebenso wie der bereits vor dem SG angefochtene Bescheid vom 17. Juli 1996 - durch den Bescheid vom 16. September 1999 im Sinne von § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erledigt haben, ohne dass er sie gemäß § 96 SGG ersetzt hätte. Denn die Ersetzungswirkung kann nur dann eintreten, wenn sich die in diesem Bescheid verlautbarten Verwaltungsakte überhaupt auf den Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens beziehen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), was aus den oben genannten Gründen gerade nicht der Fall ist.

Da das SG die Klage im Ergebnis zutreffend auch gegen den Vormerkungsbescheid vom 22. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 und den Bescheid vom 17. Juli 1996 abgewiesen hat, auch wenn die Klage(n) insoweit nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig war(en), der Tenor seiner Entscheidung aber keine Aussage darüber enthält (was er auch nicht musste), konnte der Senat die erstinstanzliche Entscheidung durch Zurückweisung der Berufung bestätigen und sich darauf beschränken, wegen des genauen Inhalts auf seine eigenen Urteilsgründe zu verweisen (vgl. BSG SozR 4-1720 § 17a Nr.1)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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