L 4 RA 115/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 5961/03*18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 115/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Rente wegen voller statt wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 31. Juli 2004.

Der 1947 geborene, in Luxemburg wohnhafte Kläger, der zuletzt als Metzgermeister sozialversicherungspflichtig beschäftigt und dann ab 1999 arbeitslos war, beantragte im Mai 2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Während ihm die Alters- und Invalidenversicherungsanstalt in Luxemburg daraufhin ab dem 31. Mai 2001 eine Invalidenpension zuerkannte, lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. med. K zunächst mit Bescheid vom 27. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2002 ab. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 11 RA 3767/02) erkannte sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 01. Juni 2001 an. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger unter dem 01. August 2003 an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.

In Ausführung dieses Anerkenntnisses gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08. September 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2001. Am 29. Oktober 2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand sei so angegriffen, dass bei ihm nicht nur teilweise, sondern volle Erwerbsminderung vorliege. Nur wenige Tage später, nämlich am 04. November 2003 hat der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht erhoben und im Hinblick auf seinen schlechten Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01. Juni 2001 begehrt. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin nach Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens bei dem Facharzt für Orthopädie-Sportmedizin P Sch - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 31. Mai 2001 und unter Annahme eines am 26. Januar 2004 eingetretenen Versicherungsfalls - mit Bescheid vom 15. März 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. August 2004 befristet bis zum 30. Juni 2007 gewährt. Nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er den Bescheid nicht anerkenne, sondern weiterhin den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit ab dem 01. Juni 2001 geltend mache, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2004 abgewiesen. Diese sei unzulässig, da das von dem Kläger durch seinen Widerspruch eingeleitete Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Klageverfahren könne erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch eine separate Klageerhebung eingeleitet werden. Eine weitere Durchführung des Klageverfahrens vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens führe nur zu einer unnötigen, weiteren Verfahrensverzögerung.

Gegen diesen ihm am 09. September 2004 in Luxemburg zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von dem Kläger am 11. November 2004 eingelegte Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und rügt, dass das Gericht zu Unrecht das zuletzt bei Herrn Sch eingeholte orthopädische Gutachten überhaupt nicht erwähnt habe. Dieser habe bestätigt, dass bei ihm volle Erwerbsminderung vorliege.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2004 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit diesem nicht durch den Bescheid vom 15. März 2004 abgeholfen worden war, zurückgewiesen. Der Kläger könne die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit als Metzger seit dem 31. Mai 2001 nicht mehr ausüben. Für leichte körperliche Tätigkeiten habe aber zunächst ausweislich eines orthopädischen Gutachtens ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden. Erst im Rahmen einer erneuten Begutachtung am 26. Januar 2004 habe sich ergeben, dass der Kläger auch leichte Tätigkeiten nur noch über 3 bis 6 Stunden täglich ausüben könne. Damit bestehe grundsätzlich nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da der Kläger jedoch nicht mehr erwerbstätig sei, entstehe gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese könne jedoch nur mit zeitlicher Befristung gewährt werden, weil der Anspruch auch von der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abhängig sei. Befristete Renten würden gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich erst mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt des Versicherungsfalls beginnen.

Der Kläger, der daraufhin bei seinem bisherigen Vortrag geblieben ist und ausdrücklich erklärt hat, dass er gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2004 "Klage erhebe”, beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 08. September 2003 in der Fassung des Bescheides vom 15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm bereits ab dem 01. Juni 2001 statt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist im Ergebnis zutreffend. Zwar durfte das Sozialgericht die Klage nicht im Hinblick darauf als unzulässig abweisen, dass das für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 78 Abs. 1 SGG zwingend erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr hätte es der Beklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, das durch den am 29. Oktober 2003 eingelegten Widerspruch des Klägers in Gang gesetzte Vorverfahren zum Abschluss zu bringen, um auf diese Weise die "Filterfunktion” des Vorverfahrens wirksam werden zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1964 – 11/1 RA 90/61BSGE 20, 199 ff.; Urteil vom 22.06.1966 – 3 RK 64/62BSGE 25, 66 ff., Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 78 Rn. 3a). Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Widerspruch des Klägers gegen ihren Ausführungsbescheid vom 08. September 2003 nicht sofort im Hinblick darauf zurückgewiesen hat, dass der Kläger im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ihr Anerkenntnis bzgl. der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2001 angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt – sich mithin mit einer Rente wegen nur teilweiser Erwerbsminderung bereits einverstanden - erklärt hatte, sondern nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen erneut über den Rentenantrag vom 31. Mai 2001 entschieden hat, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 31. Juli 2003.

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und voll erwerbsgemindert ist. Voll erwerbsgemindert ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ferner ist auch dann volle Erwerbsminderung anzunehmen, wenn das Leistungsvermögen zwar nur auf unter sechs Stunden abgesunken, gleichzeitig jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran war der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Zeit von Juni 2001 bis einschließlich Dezember 2003 nicht erwerbsgemindert. Er war vielmehr in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.

Mit der dahingehenden Einschätzung schließt sich der Senat insbesondere der Beurteilung des Sachverständigen Dr. K an. Dieser hat unter Berücksichtigung eines in Luxemburg eingeholten Gutachtens sowie nach gründlicher Untersuchung des Klägers am 31. Oktober 2001 in seinem Gutachten vom selben Tage bei dem Kläger ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom linksseitig bei Zustand nach Spondylodese der Halswirbelsäule und deutlicher Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, eine schmerzaktivierte Handgelenksarthrose rechts mit Funktionseinschränkung, eine beginnende Omarthrose linksseitig, eine beginnende Coxarthrose beidseitig und eine Gonarthrose links jeweils ohne Funktionseinschränkung sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose L4/L5 diagnostiziert. Nachvollziehbar hat er weiter dargelegt, dass das bei dem Kläger objektiv bestehende Krankheitsbild sein Leistungsvermögen qualitativ einschränke. So seien aufgrund der schweren Erkrankung der Halswirbelsäule und der Erkrankung sowohl der Lendenwirbelsäule als auch des Handgelenkes, der Schulter und der unteren Extremitäten mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich. Leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei vorwiegendem Sitzen könne der Kläger hingegen ausüben. Dabei seien ihm keine Tätigkeiten unter Einfluss von Witterungsbedingungen, in Zwangshaltungen, im Hocken, auf Leitern oder Gerüsten, an Fließbändern und an laufenden Maschinen sowie in Kopf- oder gar Überkopfhöhe zumutbar. Auch könne er keine Arbeiten mehr verrichten, die mit erhöhter Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit der Hände einhergingen oder Kopfreklinationsbewegungen erforderten. Ferner hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass der Kläger bei Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen noch die übliche tägliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden arbeiten könne, ohne dass dies auf Kosten seiner Gesundheit ginge.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich nichts anderes aus dem Gutachten des Sachverständigen Sch. Weder hat dieser ihm ein auf weniger als drei Stunden reduziertes Leistungsvermögen bescheinigt noch hat er Leistungseinschränkungen bejaht, die die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits für den vom Kläger begehrten Zeitraum rechtfertigen könnten. Vielmehr hat dieser Gutachter anschaulich dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Oktober 2001 weiter verschlechtert hat und sein Restleistungsvermögen schließlich im Januar 2004 auf unter sechs Stunden gesunken ist. Denn der Sachverständige hat bei dem Kläger nach Untersuchung am 29. Januar 2004 und unter Auswertung radiologischer, kernspintomographischer sowie CT- Aufnahmen in seinem Gutachten vom selben Tage ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in die Schulter-/Nackenpartie und beide Arme, ein Lumbalsyndrom mit linksseitig betonten Lumboischialgien bei deutlichem Bandscheibenschaden L4/L5 sowie vorliegenden spondylarthrotischen Veränderungen L4/L5 und L5/S1, eine posttraumatische Gonarthrose links und Retropatellararthrose sowie eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenkes bei Verdacht auf alte, stattgehabte Kahnbeinverletzung festgestellt. Nachvollziehbar hat er ausgeführt, dass der Kläger aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im freien Wechsel der Haltungsarten bei überwiegendem Sitzen in geschlossenen und beheizten Räumen ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit sowie ohne Zwangshaltungen (gedreht, gebückt, verwunden oder überkopf) verrichten könne. Tätigkeiten, die diese qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigten, seien dem Kläger noch für drei bis unter sechs Stunden am Tag zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die quantitative Leistungsminderung bereits vor Januar 2004 eingetreten sein könnte, sind seinem Gutachten jedoch gerade nicht zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr keine Zweifel, dass sich die Angabe des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistungseinschränkung unter der Rubrik "Letzte berufliche Tätigkeit” tatsächlich auf die gesamte Einschätzung zum Leistungsvermögen des Klägers erstrecken soll. Damit aber hat der Gutachter das eingeschränkte Leistungsvermögen erst ab dem 01. Januar 2004 angenommen. Dass sich das Leistungsvermögen des Klägers seit der ersten Begutachtung im Oktober 2001 verschlechtert hat, ist vor dem Hintergrund des bestehenden Krankheitsbildes weiter nicht nur nachvollziehbar, sondern war geradezu zu erwarten. Denn bereits der Sachverständige Dr. K hat in seinem Gutachten vom Oktober 2001 eine Nachuntersuchung auf orthopädischem Fachgebiet nach Ablauf von zwei Jahren unter Hinweis darauf empfohlen, dass es vermutlich zu einer Verschlimmerung der Leiden komme werde.

Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor Januar 2004 auf unter sechs Stunden abgesunken war, sind nicht ersichtlich. Die Einholung aktueller Befundberichte war in diesem Verfahren nicht möglich, während die im ursprünglichen Verfahren des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 11 RA 3767/02 eingeholten eine andere Einschätzung nicht rechtfertigen können. So hat Dr. St dem Kläger im August 2002 zwar bescheinigt, dass er zu zwei Drittel invalide sei, im Übrigen aber auch angegeben, dass er den Kläger letztmalig im Juni 2001 behandelt habe. Und der Neurochirurg Dr. Shat einen Monat später ausgeführt, dass die letzte Behandlung im Oktober 1998 erfolgt sei, er eine Wiederaufnahme des früheren Berufes für kaum möglich halte und im Übrigen eine genauere Untersuchung erfolgen müsse. Abgesehen davon, dass mithin beiden Befundberichten ebenfalls keine volle Erwerbsminderung zu entnehmen ist, ist jedenfalls die jeweilige Einschätzung der Ärzte nicht aktuell und insbesondere durch die beiden zeitnäher eingeholten Gutachten überholt.

Verfügte der Kläger mithin in der Zeit bis zum Dezember 2003 noch über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen, ab Januar 2004 hingegen über ein auf mehr als drei bis zu sechs Stunden verringertes Leistungsvermögen, war er bis Dezember 2003 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, sondern nur im Hinblick auf seine von der Beklagten bereits berücksichtigte Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Hingegen war er ab Januar 2004 erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI, so dass er nach § 99 Abs. 1 SGB VI ab Februar 2004 einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hatte. Diese gewährte die Beklagte ihm jedoch seinerzeit im Hinblick auf seine verminderte Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit bereits. Zutreffend hat die Beklagte jedoch weiter berücksichtigt, dass die an sich nur teilweise Erwerbsminderung des Klägers, der keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, im Hinblick darauf, dass der allgemeine Arbeitsmarkt in Deutschland derzeit als verschlossen anzusehen ist, in eine volle Erwerbsminderung "durchgeschlagen” ist. Beruht die Rente hingegen nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, ist sie nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB VI selbst dann zu befristen, wenn es – wie bei dem Kläger - unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden jedoch befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Zu Recht ist daher die Beklagte hier davon ausgegangen, dass bei einer im Januar 2004 eingetretenen Erwerbsminderung Rentenbeginn der 01. August 2004 ist. Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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