L 5 RA 12/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1720/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 12/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen des Betreuers des Klägers zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger noch die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) schuldet.

Der 1963 geborene und in der DDR aufgewachsene Kläger leidet unter Schizophrenie. Er erhielt seit dem 1. April 1991 Invalidenrente; seit dem 1. Januar 1992 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für August 1998 betrug der auszuzahlende Betrag 1.719,83 DM (879,34 EUR ). Bis einschließlich Juli 1998 wurde die Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse mit der Nummer überwiesen.

Am 2. Juli 1998 wurde der Berufsbetreuer Z vom Amtsgericht Mitte zum Betreuer für den Kläger bestellt. Zum übertragenen Aufgabenkreis gehörte u.a. die Vermögenssorge, für die zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998, bei der Beklagten am 10. Juli 1998 eingegangen, machte der Berufsbetreuer der Beklagten hiervon Mitteilung. Das Schreiben enthielt den Zusatz: "Es wird gebeten, die Ihnen bekannte Kontoverbindung zur Zahlung der Rente beizubehalten." Gegenüber dem Postrentendienst veranlasste die Beklagte hierauf nichts. Am 28. Juli 1998 teilte der Betreuer der Beklagten telefonisch erneut mit, dass die bisherige Bankverbindung unverändert weiter bestehen solle.

Am 31. Juli 1998 begab der unter Betreuung stehende Kläger sich persönlich zum Postrentendienst und bewirkte die Auszahlung der Rente für August 1998 in Gestalt einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Zu einer Überweisung der Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse kam es daraufhin nicht mehr. Die ausgezahlte Rente gelangte auch nicht in die Hände des Betreuers bzw. sonst auf das Konto des Klägers; Verbleib und Verwendung der ausgezahlten Rente sind nicht geklärt. Am 4. August 1998 gab der Betreuer der Beklagten telefonisch Kenntnis von der Auszahlung der Augustrente an den Kläger und bat darum, selbiges künftig zu unterlassen. Mit Schreiben vom 7. August 1998 wandte die Beklagte sich an den Postrentendienst Berlin der Deutschen Post AG und äußerte die Bitte, dem Kläger die monatliche Rente nicht bar auszuzahlen, weil er unter Betreuung gestellt worden sei. Sofern der Kläger persönlich um eine Änderung der Bankverbindung bitte, solle dies nicht ausgeführt werden, sondern an die Beklagte weitergeleitet werden. Am 17. August 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten telefonisch mit, dass man dort keine Bankverbindung für den Versicherten habe und die Zahlung für August 1998 laut Anweisung des Versicherten per Verrechnungsscheck erfolgt sei. Es werde um eine Änderungsmitteilung gebeten. Eine solche fertigte die Beklagte Anfang September 1998; darin wurde dem Postrentendienst aufgegeben, die Rente auf ein inzwischen vom Betreuer angegebenes Konto der Berliner Bank mit der Nummer 2083860300 zu überweisen. Die erste Zahlung auf dieses Konto erfolgte am 10. September 1998. Mit Schreiben vom 17. August 1998 protestierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Art und Weise der Auszahlung der Rente für August 1998. Damit habe die Beklagte gegen die schriftliche Aufforderung des Betreuers vom 8. Juli 1998 verstoßen, wonach die Rente weiterhin auf die bekannte Kontoverbindung überwiesen werden solle. Die Beklagte werde aufgefordert, die Augustrente 1998 erneut auf das Konto des Betreuten zu überweisen. Mit Schreiben vom 30. September 1998 bat die Beklagte den Postrentendienst um Erklärung, warum es zur Ausgabe des Verrechnungsschecks für den Monat August 1998 gekommen sei. Der Postrentendienst teilte der Beklagten in zwei Telefonaten am 8. Oktober und am 13. November 1998 mit, dass auf die Anfrage vom 30. September 1998 keine ordentliche Auskunft gegeben werden könne. Das Schreiben des Betreuers vom 8. Juli 1998 habe dort jedenfalls nicht vorgelegen, das Konto sei auch nicht entsprechend gespeichert gewesen. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten mit, der Rentenbetrag sei am 31. Juli 1998 ordnungsgemäß an den Kläger (irrig: "an Frau Klein") ausgezahlt worden. Beigefügt wurde eine Kopie der offensichtlich vom Kläger unterzeichneten Zahlungsanweisung. Intern vermerkte die Beklagte daraufhin, dass die Reaktion des Postrentendienstes unverständlich sei, weil die Rente immer unbar auf das Konto bei der Sparkasse gezahlt worden sei. Es habe damit nach Aktenlage "absolut keine Veranlassung" bestanden, einen Verrechnungsscheck auszustellen. Mit Schreiben vom 25. August 1999 schließlich teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte "keine Schuld" an der Rentenzahlung für den Monat August treffe. Die Rente sei bis Juli 1998 laufend auf das Konto bei der Berliner Sparkasse gezahlt worden; diese Anweisung sei auch nicht geändert worden. Es habe nicht aufgeklärt werden können, warum es zur Herausgabe des Verrechnungsschecks durch den Postrentendienst gekommen sei. Der Kläger möge sich wegen der Rentenzahlung für August 1998 direkt an den Postrentendienst wenden, weil die Zahlung per Verrechnungsscheck von dort, ohne Wissen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, veranlasst worden sei.

Am 15. März 2001 hat der Kläger Zahlungsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (erneut) 1.719,83 DM zu zahlen. Die Rente für August 1998 müsse erneut ausgezahlt werden, weil die Beklagte diese entgegen der Anweisung des Betreuers an den Betreuten persönlich und bar ausgezahlt habe. Dieser sei aber nicht mehr zuständig gewesen für den Empfang des Geldes. Durch das Verfahren der Beklagten sei im August 1998 eine finanzielle Notlage für den Betreuten entstanden. Wie dieser das Geld ausgegeben habe, sei unbekannt. Jedenfalls sei die Augustrente nicht auf das Girokonto gelangt. Die zur Lebenssicherung relevanten Kosten hätten im August 1998 nicht mehr über das Konto beglichen werden können. Der Betreuer des Klägers hat zum Nachweis für die Kontobewegungen und die Kontostände vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 eine Aufstellung zu den Akten gereicht, die sich auf das Konto bei der Berliner Bank beziehen. Danach ging dort erstmals am 10. September 1998 eine Rentenzahlung in Höhe von 1.719,83 DM ein, während im Laufe des August 1998 ein Soll von maximal 1.556,36 DM entstanden war, das durch eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.300,- DM am 12. August 1998 ausgeglichen wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Rente für August 1998 in Höhe von 1.719,83 DM erneut auszuzahlen, denn die Auszahlung dieses Betrages an den Kläger persönlich sei schuldbefreiend erfolgt. Die Beklagte habe zwar durch das Schreiben des Betreuers vom 8. Juli 1998 erfahren, dass die Betreuung angeordnet worden sei. Der Betreuer habe in diesem Schreiben aber ausdrücklich nur gebeten, die der Beklagten bekannte Kontoverbindung zur Zahlung der Rente beizubehalten. Aufgrund dieser Mitteilung habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, beim Postrentendienst nachzufragen, in welcher Weise die Rente ausgezahlt werde bzw. eine Änderung des Zahlungsweges zu veranlassen. Vielmehr habe sie aufgrund des Schreibens vom 8. Juli 1998 davon ausgehen dürfen, die Zahlung solle in der bisher gehandhabten Weise weiter erfolgen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege daher nicht vor.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Rente an den Kläger persönlich auszuzahlen. Weil der Kläger de facto entmündigt sei, sei die Rentenzahlung an einen Unberechtigten erfolgt. Die rechtliche Situation sei die gleiche, wie wenn ein Kind unter sieben Jahren einen Geldbetrag erhalte. Der Betreuer habe der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass der gleiche Zahlungsweg eingehalten werden solle. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass eine Zahlung an den Kläger persönlich erwünscht sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen seines Betreuers zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie träfen keine Versäumnisse. Die Versäumnisse des Betreuers dürften ihr nicht angelastet werden. Dieser hätte erklären müssen, wie die Rentenzahlung erfolgen solle, und hätte auch entsprechende Änderungsanträge stellen müssen. Weil mit dem Schreiben vom 8. Juli 1998 lediglich um Beibehaltung der bisherigen Zahlungsweise gebeten worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, weitergehende Ermittlungen anzustellen, vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass die bisherige Verfahrensweise vom Einwilligungsvorbehalt des Betreuers gedeckt sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Zahlung seiner Rente für August 1998 zu Händen seines Betreuers. Die am 31. Juli 1998 vorgenommene Auszahlung an ihn persönlich hat keine schuldbefreiende Wirkung im Sinne einer Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 47 SGB I hat der Leistungsträger, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuches keine Regelung enthalten, die Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers zu überweisen. Diese Vorschrift regelt, wie die Geldleistung zu erbringen ist und dass eine Banküberweisung im Gegensatz zur Barauszahlung der Regelfall sein soll, sie also grundsätzlich zur Erfüllung einer Geldforderung geeignet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Geldschulden, etwa als Schickschulden und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten ergänzend die zivilrechtlichen Vorschriften. Nach § 362 Abs. 1 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt sein, d.h. es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger ein. Dabei genügt es, wenn die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. August 2003, B 13 RJ 11/03 R).

Die Leistung ist jedoch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nur dann "an den Gläubiger bewirkt", wenn dieser auch zur Annahme der Leistung befugt, mithin "empfangszuständig" ist. Diese Befugnis deckt sich mit der Verfügungsmacht. Die Leistung an den Gläubiger befreit daher nicht, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen ist oder wenn er geschäftsunfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig ist. Wird die geschuldete Sache an eine nicht empfangszuständige Person übereignet, erwirbt sie zwar Eigentum, da der Eigentumserwerb lediglich rechtliche Vorteile bringt (vgl. § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB), die Forderung erlischt aber nicht, es sei denn, dass eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder dieser die Annahme der Leistung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, Rdnr. 3 zu § 362; Wenzel in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 15 zu § 362).

Hieran gemessen ist der Anspruch auf Rentenzahlung für August 1998 durch Auszahlung an den Kläger mittels Verrechnungsschecks nicht als erfüllt anzusehen, denn der Kläger war insoweit nicht empfangszuständig, was der Beklagten auch rechtzeitig mitgeteilt worden war. Der Kläger stand nämlich unter Betreuung i.S.v. § 1896 BGB, die auch die Vermögenssorge umfasste, für die zudem ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB angeordnet war. Die Forderung ist damit nicht erloschen, denn der Betreuer hat sich gegenüber der Beklagten umgehend gegen die Auszahlung an den Kläger verwahrt.

Erfüllung ist auch nicht unter dem auch hier geltenden Aspekt des venire contra factum proprium (vgl. Wenzel, a.a.O.) anzunehmen, denn der Betreuer des Klägers hat sich in jeder Hinsicht korrekt und widerspruchsfrei verhalten, während gleichzeitig die ausgezahlte Rente beim psychisch kranken Kläger keinen messbar bleibenden Vermögensvorteil hinterlassen hat. Auf der anderen Seite ist der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, das es auch unter Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft nicht als unbillig erscheinen lässt, ihr die wiederholte Rentenzahlung aufzugeben. Mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 8. Juli 1998 hat der Betreuer des Klägers sich als solcher zu erkennen gegeben und sinngemäß um Beibehaltung des unbaren Zahlungsweges gebeten; ferner hat er eine Kopie seines Betreuerausweises beigefügt, der der Wirkungskreis und der Einwilligungsvorbehalt zu entnehmen waren. Hiervon hat die Beklagte dem Postrentendienst, der als ihr Erfüllungsgehilfe bei der Auszahlung der Rente anzusehen ist, keine Mitteilung gemacht. Unabhängig von der Frage, ob es sich hätte aufdrängen müssen, dem Postrentendienst eine entsprechende Mitteilung zu machen, ist die vorgenommene Auszahlung jedenfalls als ein Verstoß gegen die §§ 33, 47 SGB I zu werten, weil dem Schreiben des Betreuers, der allein für die Vermögenssorge zuständig war, entnommen werden konnte, dass keine direkte Auszahlung an den Betreuten erfolgen sollte. Dass es sich um "Versäumnisse" in der Sphäre der Beklagten handelt, wird umso deutlicher mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen des Postrentendienstes, der nicht nachvollziehen konnte, warum es zu der Barauszahlung kam; selbst die Beklagte ordnete diese Bekundungen der Auszahlungsstelle als "unverständlich" ein, obwohl sie es versäumt hatte, den Postrentendienst von der aufgehobenen Verfügungsbefugnis des Klägers über sein Vermögen zu unterrichten. Den Betreuer des Klägers nun wegen der irrtümlichen Barauszahlung an den Postrentendienst zu verweisen, verkennt die Rechtslage, denn Schuldner der Rente ist allein der Versicherungsträger, der lediglich über einen Regress gegenüber dem in seiner Sphäre tätigen Postrentendienst nachdenken darf.

Damit ähnelt der Fall dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. August 2003 (B 13 RJ 11/03 R) entschiedenen, dem zugrunde lag, dass der Leistungsträger eine Rentennachzahlung auf ein früher genanntes Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen hatte, während dieser den Wunsch geäußert hatte, Geldleistungen auf ein neu benanntes Bankkonto vornehmen zu lassen. Das Bundessozialgericht hat in diesem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Zusammenhang entschieden, dass der Leistungsträger im Regelfall verpflichtet sei, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen. Habe der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen, könne dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen, denn der Gläubiger könne aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, z.B. weil das Konto gepfändet sei oder im Soll stehe.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer rechtzeitig mitgeteilt, die bisher erfolgte unbare Zahlungsweise beibehalten zu wollen; der Auszahlung an den Kläger persönlich konnte daher keine Tilgungswirkung zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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