L 22 RJ 138/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 883/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 138/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte hat die Auszahlung der Altersrente der Versicherten H. M.-H. eingestellt, da diese einer Aufforderung, sich persönlich vorzustellen, nicht nachgekommen ist. Dagegen wendet sich der Ehemann der Klägerin, Herr R. H. M.

Die Versicherte ist am 30. Januar 1937 geboren und war zuletzt bis Februar 1991 als selbständige Taxiunternehmerin berufstätig.

Seit Mai 1997 ist sie mit Herrn R. H. M. verheiratet.

Bereits im März 1996 hatte das Landratsamt Bad K. beim dortigen Amtsgericht die Einsetzung eines Betreuers für die Versicherte angestrebt, da dies aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zum Schutz der Versicherten im Bereich der Vermögensvorsorge notwendig sei. Da die Versicherte gegen jegliche Hilfeleistung beharrlichen Widerstand leiste, sollte sie vor möglichem Schaden durch dieses Verhalten bewahrt werden.

Am 11. Februar 1998 erließ das Amtsgericht Hannover einen Betreuungsbeschluss und die Klägerin wurde vom 19. November 1998 bis zum 06. Januar 1999 stationär in der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule H. behandelt. Nach der Entlassung der Klägerin wurde der Betreuungsbeschluss wieder aufgehoben.

Eine erneute psychiatrische Behandlung fand vom 04. bis 16. Februar 1999 in den R. Kliniken B. mit der Diagnose Psychose mit Eigengefährdung statt.

Gegen den Willen der Versicherten wurde sie durch Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 12. bis zum 31. Juli 2000 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und Rehabilitation in H. behandelt.

Herr R. H. M. beantragte beim Sozialamt der Stadt Cottbus unter Vorlage von Vollmachten die Gewährung von Sozialhilfe an die Versicherte. Er solle die Sozialleistungen entgegennehmen und werde sich dann mit seiner Ehefrau, die in Deutschland und in den Niederlanden "im Untergrund" lebe, treffen, um ihr dieses Geld, insbesondere an verschiedenen Bahnhöfen zu übergeben.

Nachdem das Sozialamt zunächst ab November 1997 entsprechende Leistungen gewährt und mittels Schecks ausgezahlt hatte, wurde von diesem im Jahre 2001 gegen Herrn R. H. M. Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Am 02. März 2002 beantragte der Ehemann der Versicherten bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente und gab dazu an, die Rente solle auf ein Bankkonto der Sparkasse F. im B. gezahlt werden. Die Beklagte gewährte die Rente ab 01. Februar 2002, die Nachzahlung von 537,56 EUR werde wegen Verrechnungsersuchen einbehalten.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 16. Mai 2002: Die Versicherte sei dringend auf die Nachzahlung angewiesen und beziehe seit dem 01. Januar 2002 keinerlei Sozialleistungen. Sie werde von Bekannten in den Niederlanden mit Nahrung und Unterkunft versorgt.

Am 28. Mai 2002 wandte sich ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Cottbus an die Beklagte und bat um Auskunft über den Aufenthaltsort der Versicherten, da diese auf der Vermisstenliste stünde. Nachdem Versuche scheiterten, direkt mit der Versicherten in Kontakt zu treten beziehungsweise sichere Hinweise zu erlangen, dass diese noch lebt, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juni 2002 mit einem an die Versicherte gerichteten Schreiben diese auf, eine bestätigte Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorzulegen. In einem Antwortschreiben vom 05. Juli 2002, gefertigt aus einer abgelichteten Unterschrift der Versicherten, über die original maschinenschriftlich geschrieben war, wurde die Auffassung vertreten, die Versicherte bräuchte nirgends persönlich zu erscheinen. Beigefügt war ein Attest des Dr. B., C., vom 18. Oktober 2000, wonach sich die Versicherte damals bei ihm Behandlung befand und es nachvollziehbar sei, dass sie nicht in der Lage sei, behördliche Angelegenheiten zu regeln.

Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass die Versicherte zuletzt in der Geschäftsstelle ihrer Krankenkasse - der KKH - im Jahr 2000 gesehen worden war, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2002 die Altersrente bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung in vollem Umfange. Das Ermessen der Beklagten habe gemäß § 66 SGB I dazu geführt, dass von der Entziehung nicht abgesehen werden könne.

Hiergegen hat sich der am 31. Juli 2002 eingelegte Widerspruch gerichtet, mit dem vorgetragen wurde, die Versicherte sei aufgrund bestialischer Ermordung ihrer Tochter nicht in der Lage, Behördengänge zu erledigen. Die Täter seien nicht gefasst und die Versicherte sei so lange bedroht, bis die Mörder gestellt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die am 02. Oktober 2002 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, mit der beantragt wurde,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Altersrente nach- und weiterzuzahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.

Mit Urteil vom 10. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Altersrente wurde zu Recht entzogen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten, die entzogene Alterrente nach- und weiterzuzahlen.

Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff der Beklagten ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise (versagen oder) entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 beziehungsweise 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Die Entscheidung der Beklagten, der Versicherten die Rente zu entziehen, ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt.

Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2002 schriftlich, unmissverständlich und konkret (dazu BSG, SozR 1200 § 66 Nr. 13) darauf hingewiesen, die Rente werde gemäß § 66 SGB I entzogen, wenn die Versicherte sich nicht bei einer der im übersandten Vordruck genannten Stellen persönlich melde und den ausgefüllten Vordruck mit einer entsprechenden Bestätigung einer amtlichen Stelle bis zum 15. Juli 2002 zurücksende. Die Angabe des Umfanges der Leistungsversagung oder -entziehung ist nicht erforderlich (Seewald, in: KassKomm § 66 SGB I Rdnr. 12).

Die im Schreiben genannte Frist war auch nicht unangemessen. Angemessen ist die Frist, wenn sie hinreichend Überlegungs- und Informations-möglichkeiten zulässt (Seewald, in: KassKomm § 66 SGB I Rdnr. 15). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, K § 66 Rdnr. 20). Die Angemessenheit der Frist folgt vorliegend bereits aus der Tatsache, dass bei der Beklagten bereits am 12. Juli 2002, also deutlich vor Ablauf der Frist, das Antwortschreiben mit der vorbehaltslosen Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, einging.

Der Entziehungsbescheid leidet auch nicht an einem Anhörungsfehler. Gemäß § 42 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist zwar ein Verwaltungsakt, der - wie der streitige Entziehungsbescheid - in ein Recht eines Beteiligten, hier in die Rentenansprüche, eingreift, allein wegen fehlender Anhörung aufzuheben, wenn die Behörde vor seinem Erlass dem Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, und wenn dieser Mangel bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden ist (§§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Diese Vorschriften werden jedoch für Entziehungsentscheidungen nach § 66 Abs. 1 SGB I durch die Spezialvorschrift über die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I verdrängt. Hiernach muss die Behörde vor Erlass eines Entziehungsbescheides wegen fehlender Mitwirkung dem Betroffenen auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen und ihm eine angemessene Frist zu ihrer Nachholung setzen. Schon dadurch wird ihm Gelegenheit gegeben, sich gegenüber dem Leistungsträger auch zur Frage des Bestehens der Mitwirkungspflicht zu äußern. Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen und für die Mitwirkungsrechte des Bürgers im Verwaltungsverfahren, den die §§ 24, 41, 42 SGB X gewähren (vgl. dazu etwa BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 m. w. N.), wird von § 66 Abs. 3 SGB I zumindest in gleicher Intensität garantiert (BSGE 76, 16/20 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3).

Bei dem streitigen Verwaltungsakt handelt es sich um eine Leistungsentziehung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die Beklagte hat die der Versicherten mit nichtstreitigem Bescheid vom 02. Mai 2002 bewilligte Altersrente "bis zur Nachholung der Mitwirkung" in vollem Umfang entzogen und damit die in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorgesehene Rechtsfolge gesetzt.

Die Mitwirkungspflicht wurde vorliegend insofern verletzt, als der Aufforderung der Beklagten an die Versicherte mit Datum vom 28. Juni 2002, sich, zur Ausräumung der Zweifel, ob die Rentenzahlungen tatsächlich zufließen, bei einer amtlichen Stelle (zum Beispiel Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland, alle Behörden des Wohnlandes, Notare, Banken, Krankenhäuser, Rotes Kreuz) persönlich zu melden und den ausgefüllten Vordruck "Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg" mit der Bestätigung, dass der Rentenbewerber lebt und aufzuführende Unterlagen (Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde) mit den festzuhaltenden Angaben vorgelegt hat, bis zum 15. Juli 2002 zurückzusenden, nicht nachgekommen wurde.

Nach § 61 SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Schon der Gesetzeswortlaut beschränkt die Mitwirkungspflicht nicht auf Fragen, die nur für die Entscheidung über den Anspruch auf Leistung Bedeutung haben, sondern stellt auf jede "Entscheidung über die Leistung" ab. Hierunter ist jede Entscheidung zu verstehen, welche der verpflichtete Leistungsträger auf dem Weg bis zur Verwirklichung des Leistungszwecks treffen muss. Dazu gehören nicht nur die verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen zwecks Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidung über das subjektive Recht auf eine Sozialleistung oder die über das Bestehen eines Einzelanspruchs, sondern auch alle weiteren Entscheidungen über Einwendungen, Einreden und über die Art und Weise der Leistungserbringung.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I muss der Leistungsträger "sicherstellen", dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend "verwirklicht" werden. Insbesondere ist er nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I "verpflichtet", darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen "umfassend und zügig erhält".

Das Gesetz legt dem Leistungsträger damit eine Obhutspflicht (als Nebenpflicht) auf, u. a. dafür zu sorgen, dass Berechtigte die vom Gesetz zugedachten Sozialleistungen wirklich erhalten. Dies liegt sowohl im Interesse des Begünstigten als auch in dem der Versichertengemeinschaft beziehungsweise der Allgemeinheit, die vor Schaden aus fehlgeleiteten Sozialleistungen bewahrt bleiben muss (BSGE 76, 16/22 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3).

Die Versicherte ist bei keiner amtlichen Stelle persönlich erschienen.

Das persönliche Erscheinen der Klägerin war aber "für die Entscheidung über die Leistung" notwendig. Denn die vorgelegten mit dem Namen der Versicherten unterzeichneten schriftlichen Erklärungen sowie die Stellungnahmen des in ihrem Namen aufgetretenen Herrn M. waren von vornherein objektiv ungeeignet, die Zweifel der Beklagten auszuräumen.

Es besteht nämlich der begründete Verdacht, dass die Rente der Versicherten nicht zufließt beziehungsweise zugeflossen ist.

Die Beklagte konnte, ebenso wie das Sozialgericht, trotz umfangreicher Ermittlungen nicht feststellen, dass die Versicherte noch lebt und ihr die Rente zufließt.

Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ist die Versicherte nicht zum Verhandlungstermin des Sozialgerichts am 10. Juli 2003 erschienen. Von Herrn R. M. wurde erklärt, die Versicherte werde auch künftigen Anordnungen des persönlichen Erscheinens keine Folge leisten.

Hinweise aus dem Familienkreis der Versicherten, aus denen sich ergibt, dass diese noch lebt, konnten nicht erlangt werden. Es gibt auch sonst keinerlei Hinweise oder Augenzeugen, die bestätigen können, dass die Versicherte im Jahre 2002 beziehungsweise nachfolgend gesehen wurde.

Trotz ihres Gesundheitszustandes, der wiederholt Zwangseinweisungen erforderlich machte, hat die Versicherte nach Auskunft der KKH die Krankenversicherung seit dem 01. August 2000 nicht mehr in Anspruch genommen. Aus den Jahren 1999 und 2000 sind Aktenvorgänge wegen Unfall, Zahnersatzleistungen und zum Widerspruchsverfahren bei der Kaufmännischen Krankenkasse Halle (KKH) vorhanden. Nach Auskunft der KKH erschien die Versicherte bis zum Jahr 2000 des Öfteren in der Geschäftsstelle persönlich.

Am 04. Januar 2000 beantragte die Versicherte noch die Befreiung von der Zuzahlungspflicht und wurde für das Jahr 2000 befreit. Später wurde kein derartiger Antrag mehr gestellt. Der ebenfalls bei der KKH versicherte Herr R. M. wurde demgegenüber auf seinen Antrag hin für das Jahr 2002 von der Zuzahlungspflicht befreit. Herr R. M. nahm in diesem Jahr auch die Krankenversicherung in Anspruch.

Wiederholte Aufforderungen der Kriminalpolizei, die Versicherte möge persönlich erscheinen, wurden zurückgewiesen.

Die eingereichten Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen enthalten keine Bestätigung durch eine amtliche Stelle beziehungsweise eine ohne das erforderliche Erscheinen der Versicherten und damit zu Unrecht erteilte Bestätigung.

Die Meldebestätigung der Stadt Cottbus vom 17. Mai 2002, nach der die Versicherte seit dem 19. September 1997 mit der alleinigen Wohnung P ..., ... C. gemeldet sei, vermag keinen Lebensnachweis zu bieten. Gleiches gilt für die Wahlunterlagen.

Die klägerseits vorgetragenen Einlassungen sind lebensfremd und nicht glaubhaft. Obwohl die Versicherte nach den Auskünften des Herrn M. mittellos ist, sich von diesem getrennt hat und darauf angewiesen ist, von Bekannten mit Nahrung und Unterkunft versorgt zu werden, soll diesem die Rente ausgezahlt werden. Darüber hinaus soll die Versicherte Herrn M., trotz völliger Vermögenslosigkeit im Übrigen, ihren Pkw zur freien Verfügung geschenkt haben.

Auch die unter Vorlage diverser Vollmachten von Herrn R. M. beim Sozialamt der Stadt Cottbus beantragte Sozialhilfe sollte bereits bar an ihn ausgezahlt werden. Er wollte sich dann mit der Versicherten an diversen Bahnhöfen treffen, um ihr das Geld persönlich zu übergeben.

Über den Verdacht, die Versicherte lebe nicht mehr, hinaus besteht der begründete Verdacht, dass die Bestimmung einer Zahlungsadresse rechtlich unwirksam war. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Versicherten kann ein die Geschäftsfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließender Zustand der Fremdbeherrschung bestehen, so dass nicht mehr sichergestellt war und ist, dass ihr die Renten tatsächlich zufließen beziehungsweise zugeflossen sind.

Im März 1996 strebte das Landratsamt Bad Kissingen beim dortigen Amtsgericht die Einsetzung eines Betreuers für die Versicherte an, da diese aus ärztlich-psychiatrischer Sicht zum Schutz im Bereich der Vermögenssorge notwendig sei, um die Versicherte vor möglichem Schaden zu bewahren. Ergänzend wurde auf den beharrlichen Widerstand gegen jegliche Hilfeleistung von außen hingewiesen.

Am 11. Februar 1998 erließ das Amtsgericht Hannover einen Betreuungsbeschluss.

In der Zeit vom 19. November 1998 bis zum 06. Januar 1999 wurde die Klägerin stationär in der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule H. allgemein-psychiatrisch behandelt.

Am 07. Januar 1999 wurde der Betreuungsbeschluss vom 11. Februar 1998 wieder aufgehoben.

Vom 04. bis 16. Februar 1999 wurde die Versicherte auf der Rechtsgrundlage eines Unterbringungsbeschlusses im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Geronto-Psychiatrie der R. Kliniken B. aufgrund einer Psychose mit Eigengefährdung stationär behandelt.

Durch Beschluss des Amtgerichts Oldenburg in Holstein vom 13. Juli 2000 wurde die Versicherte auf Antrag der Gesundheitsbehörde der Stadt Kiel gemäß § 7 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes für psychisch Kranke gegen ihren Willen für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 2000 in die Abteilung für Geronto-Psychiatrie der Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und Rehabilitation (jetzt Psychiatrium-Gruppe) in H. zur stationären Behandlung eingewiesen. Die gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Dem entspricht die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. B. mit Datum vom 18. Oktober 2000, in der es heißt, die Versicherte befinde sich nach den "vorliegenden schriftlichen Unterlagen und fremdanamnestischen Angaben" in einer reaktiven seelischen Ausnahmesituation. Es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte derzeit nicht in der Lage sei, behördliche Angelegenheiten zu regeln.

Um o. g. schwere Verdachtsmomente (dass die Versicherte nicht mehr lebt und/oder ihr die Rente nicht zufließt und die Bestimmung einer Zahlungsadresse rechtlich unwirksam war) auszuräumen, war ein persönlicher Kontakt zur Erörterung der Umstände unumgänglich.

Die an die Beklagte gesandten Unterlagen sind daher insgesamt nicht geeignet, der Mitwirkungspflicht zu genügen.

Durch das Verlangen nach einem persönlichen Erscheinen der Versicherten sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht nicht überschritten worden.

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).

Soweit vorgetragen wird, die Versicherte fühle sich solange bedroht, bis der unbekannte Mörder der Tochter von der Kripo gefasst sei, ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände diese persönliche Bedrohung gestützt werden könnte und warum die Bedrohung in einer der genannten amtlichen Stellen (zum Beispiel Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland, alle Behörden des Wohnlandes, Notare, Banken, Krankenhäuser, Rotes Kreuz) oder bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts (gegebenenfalls in Begleitung einer Vertrauensperson) größer sein sollte als bei einer Geldübergabe an einem Bahnhof oder während einer Reise.

Der Beklagten kann auch im Übrigen nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht beziehungsweise fehlerhaft betätigt.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu achten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich damit auf die Fragen, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), ob er mit seiner Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d. h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und/oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch) (BSGE 76, 16/25 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG, SozR 3-1300 § 50 Nr.16 jeweils m. w. N.).

Es liegt hier kein so genannter Ermessensfehler vor.

Die Beklagte hat, wie sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 19. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 ergibt, ihr Ermessen betätigt. Sie hat dargelegt, dass unklar ist, ob die Rente der Leistungsberechtigten auch tatsächlich zufließt, und dass § 66 Abs. 1 SGB I für den Fall der Unaufklärbarkeit infolge fehlender Mitwirkung die völlige oder teilweise Entziehung der Leistung erlaubt. Die Beklagte hat also ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten erkannt und sich für eine von ihnen, die völlige Entziehung der Leistung, entschieden.

Die Entscheidung, die mit Bescheid vom 02. Mai 2002 bewilligte Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 66 des Sozialgesetzbuches - 1. Buch - (SGB I) bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung in vollem Umfang zu entziehen, wird in der Vorschrift ausdrücklich vorgesehen. Mithin liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor.

Schließlich wurde der Entscheidungsspielraum auch "entsprechend dem Zweck der Ermächtigung" (Schutz des Berechtigten - "in ihrem eigenen Interesse") ausgefüllt.

Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 11 GG wird durch die Pflicht, persönlich zu erscheinen, nicht verletzt. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Feizügigkeit bedeutet die Möglichkeit, "an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" (BVerfGE 80, 137/150; 43, 203/211; 2, 266/273). Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt aber nur dann vor, wenn er auf eine Einschränkung der Freizügigkeit zielt (BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 88; HessVGH, NVwZ 1986, 860). Dies ist bei den Regelungen der Mitwirkungspflichten nicht der Fall.

Darüber hinaus wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht verlangt, dass Ortswechsel und Aufenthalt von gewisser Bedeutung und Dauer sind (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 2). Dies setzt regelmäßig eine Übernachtung voraus (Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 2 m. w. N.). Die Dauer der mündlichen Verhandlung war auf 30 Minuten angesetzt. Die Bearbeitungsdauer der behördlichen Bescheinigung kann bei Wartezeiten diesen Zeitraum im Einzelfall überschreiten. Gleichwohl ist die damit verbundene Aufenthaltsdauer bei weitem nicht geeignet, die Erheblichkeitsschwelle zu erreichen.

Schließlich schützt das Grundrecht nicht vor finanziellen Nachteilen, die sich durch die Ausübung der Freizügigkeit ergeben (vgl. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 7 m. w. N).

Auch Art. 2 GG wird nicht verletzt. Die die Mitwirkungspflichten regelnden gesetzlichen Vorschriften genügen dem in Art. 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt.

Gegen dieses Herrn M. am 20. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 29. Oktober 2003, zu der eine Vollmacht vom 24. Januar 2004 vorgelegt wurde. Herr M. wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Verwaltungsverfahren.

Aus dem Vorbringen seitens der Klägerin ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juli 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagte vom 19. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Am 27. Januar 2004 ging unter dem Namen der Klägerin eine handschriftliche Erklärung bei Gericht ein, in der diese versichert, sie lebe.

In der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2004 ist Herrn M. dargelegt worden, dass die Klägerin daran mitwirken muss, Zweifel daran, ob sie Rentenzahlungen erhält, auszuräumen. Dazu solle sie bei einer Person ihres Vertrauens, insbesondere einem Pfarrer, Notar, Rechtsanwalt oder Arzt vorsprechen und dort eine durch das Gericht vorbereitete Erklärung vorlegen. Herr M. hat erklärt, die Klägerin sei dazu bereit. Daraufhin wurde die Verhandlung vertagt und Herrn M. ein Schreiben zugeleitet, mit dem die Klägerin eine der genannten Personen aufsuchen sollte. Dies hat sie nicht getan, vielmehr hat Herr M. mitgeteilt, auch dazu sei sie nicht bereit.

Mit Datum vom 05. November 2004 hat Herr M. dem Senat Ablichtungen eines Schreibens übersandt, das von der Klägerin am 23. Oktober 2004 verfasst sein soll und auf dem auf jeder der (mit Anlage) sieben Seiten ein Daumenabdruck (ebenfalls in Kopie) angebracht war.

Auf Anfrage des Gerichts, ob sich bei einer Behörde, gegebenenfalls bei welcher, ein zweifelsfrei von der Klägerin stammender Fingerabdruck befindet, hat Herr M. mit Schriftsatz vom 04. Januar 2005 auf die Akte des Nachlassgerichts Bad Kissingen, Az. VI-0210/04, verwiesen, in der sich ebenfalls ein Fingerabdruck befände.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte sowie folgende beigezogene Akten verwiesen: Akte der Unerbringungssache des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein (Az ...), Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus zum Rechtsstreit der H. M.-H. gegen die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung H. (Az. S 7 U 15/99), Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus zum Rechtsstreit gegen die Kaufmännische Krankenkasse KKH (Az. S 10 KR 115/01), Akte des Nachlassgerichts Bad Kissingen (Az ...).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG ).

Zur Ermessensausübung der Beklagten sei ergänzend ausgeführt, dass es zwar einerseits bei dem bekannten psychischen Zustand der Klägerin ermessensfehlerhaft sein könnte, das Nichterscheinen bei Behörden mit der Entziehung der Rente zu sanktionieren, dass aber die Beklagte - wie auch der Senat - der Klägerin im Scheiben vom 28. Juni 2002 auch freigestellt hat, deutsche Konsulate, Notare, Banken, Krankenhäuser oder das Rote Kreuz aufzusuchen. Somit hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Entziehung ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Mitwirkung zumutbar war oder nicht, ist als maßgeblich der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem der Leistungsträger entschieden hat (ex-ante-Betrachtung, Seewald, Kasseler Kommentar, § 68 SGB I Nr. 22). Nach dem Erkenntnisstand der Beklagten am 19. Juli 2002 beziehungsweise 25. September 2002 jedoch war es der Klägerin zumutbar, etwa irgendeine Bank oder Geschäftsstelle des Roten Kreuzes aufzusuchen.

Die Entscheidung der Beklagten wurde auch nicht - was grundsätzlich möglich ist - dadurch nachträglich rechtswidrig, dass die Klägerin ihre Mitwirkung nachholte (a. a. O., Nr. 31). Denn aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin sich auch dem vom Senat vorgeschlagenen Weg verweigert, konnte keine andere Entscheidung getroffen werden. Die zuletzt eingereichten Fingerabdrücke sind als Beweismittel ungeeignet: Dies wäre nur anders, wenn ein zweifelsfrei von der Klägerin stammender Abdruck zum Vergleich stünde, was aber nicht der Fall ist. Zudem müsste feststellbar sein, wann der Fingerabdruck angebracht worden ist. Die Nachlassakte des Amtsgerichts Bad Kissingen wurde (bezogen auf die im April 2004 verstorbene S. H.) erst im Jahre 2004 angelegt. Unabhängig davon, dass auch die Herkunft der in der Akte des Amtsgerichts Bad Kissingen enthaltenen Fingerabdrücke nicht bewiesen ist, kommt es - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten - Juli beziehungsweise September 2002 - an. Die weitere Entwicklung, also auch die Akten des Amtsgerichts Bad Kissingen, hätte allenfalls dazu führen können, die Beklagte zu veranlassen, die Rentenentziehung in Anwendung von § 67 SGB I rückgängig zu machen. Auf dieses Ziel waren auch die Bemühungen des Senats zum Erhalt eines Lebenszeichens seitens der Klägerin gerichtet. Der Berufung war jedoch bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Rentenentziehung durch die Beklagte im Jahre 2002 nicht ermessensfehlerhaft war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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