L 22 RA 168/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 573/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 168/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Außerachtlassung des § 70 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Die im ... 1941 geborene Klägerin bezieht ab 01. Juli 2001 Altersrente für Frauen von der Beklagten. Im Rentenbescheid vom 12. Juli 2001 wurden für die Zeit vom 01. Juni 1964 bis 31. Mai 1965 auch Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Die Beklagte begrenzte gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SBB VI in Verbindung mit Anlage 2 b zu diesem Gesetz die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten dergestalt, dass sie den jährlichen Höchstwert an Entgeltpunkten für 1964 durch 12 dividierte und den so ermittelten Wert mit 5 multiplizierte.

Im Rentenbescheid vom 12. Juli 2001 wurden jeweils 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat = 0,1666 Entgeltpunkte für die Monate Juni und Juli 1961 angerechnet. Im August 1964 erzielte die Klägerin aus Arbeitseinkommen 0,0663 Entgeltpunkte (EP). Für Kindererziehung setzte die Beklagte ausgehend von 0,0833 EP den begrenzten Wert 0,0636 EP an und rechnete für diesen Monat insgesamt 0,1299 EP an. Für die Monate September 1964 bis Dezember 1964 wurden für das in dieser Zeit erzielte Entgelt 0,2650 EP und für Kindererziehung 0,2547 EP, zusammen 0,5197 EP, angerechnet, für Januar 1965 bis Mai 1965 für Entgelt 0,3008 EP, für Kindererziehung 0,3493 EP, zusammen 0,6501 EP, angerechnet.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, den sie damit begründete, ihr sei für jedes Kind ein Entgeltpunkt anzurechnen, so dass die ermittelten geringeren Entgeltpunkte von ihr nicht hingenommen würden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Klägerin seien Kindererziehungszeiten nicht mit einem bestimmten Betrag zu berücksichtigen, sondern sie seien so zu bewerten, als hätte die Berechtigte während der Erziehungszeit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Erwerbseinkommens aller Versicherten erzielt. Würden Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen, bleibe der Teil unberücksichtigt, der die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 b zum SGB VI übersteige.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juni 2002 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. Die Kappung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Höchstwerte nach Anlage 2 b sei von der Beklagten rechnerisch zutreffend vorgenommen worden. Die gesetzliche Regelung selbst jedoch verstoße gegen das Grundgesetz - GG -, da der Gesetzgeber die Kindererziehungszeiten gleichheitswidrig unterschiedlich bewerte, wenn sie mit Beitragszeiten zusammenträfen. Damit werde auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht hinreichend Rechnung getragen.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 zu verurteilen, ihr ab 01. Juli 2001 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung ab 01. Juni 1964 bis 31. Mai 1965 zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat auf den Inhalt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2002 und 30. Januar 2003 (Aktenzeichen B 4 RA 46/01 R und B 4 RA 47/02 R) hingewiesen.

Mit Urteil vom 18. März 2004 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Regelung des § 70 Abs. 2 SGB VI seien weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG verletzt. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung dergestalt vor, dass bei unterschiedlichen Einkommensgruppen eine unterschiedliche Bewertung der Kindererziehungszeiten im Ergebnis stattfinde. Dieses sei jedoch nicht sachwidrig, da, wenn die Erziehungsleistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden, sie auch deren Schranken, also auch der Beitragsbemessungsgrenze, unterlägen. Die Beitragsbemessungsgrenze sei notwendig, um das System funktionsfähig zu erhalten. Sie sichere das Übermaßverbot, weil versicherungsrechtlich relevantere höhere Vorleistungen schlechthin nicht erbracht werden könnten. Diese Einhaltung der Belastbarkeits- und Leistungsgrenzen sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 01. Juni 2004, dem Dienstag nach dem Pfingstmontag dieses Jahres. Der Gesetzgeber sei den Vorgaben nicht gerecht geworden, die das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorgegeben habe. Daher sei § 70 Abs. 2 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar möge die Beitragsbemessungsgrenze erforderlich sein, um das System der Gesetzlichen Rentenversicherung funktionsfähig zu erhalten, sie dürfe aber nicht zur Ungleichbehandlung von Versichertengruppen ohne sachlichen Grund führen. Die Belastbarkeitsgrenze könne kein derartiger sachlicher Grund sein, da ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Unterschieden und der differenzierenden Regelung bestehen müsse. Verfassungsrechtliche Bindungen des Gesetzgebers zwängen diesen zu einer Berücksichtigung der Erziehungszeiten im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung und er sei hierbei nicht völlig frei, sondern gehalten, der besonderen Bedeutung der Leistung der betroffenen Versicherten Rechnung zu tragen. Dem sei er durch die derzeitige Fassung des § 70 Abs. 2 SGB VI nicht vollumfänglich gerecht geworden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 und des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 18.März 2004 zu verurteilen, ihr ab dem 01. Juli 2001 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die Zeiten der Kindererziehung ab 01. Juni 1964 bis 31. Mai 1965 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 08. November 2004 Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, dass erwogen werde, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme nicht geantwortet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2004 u.a. unter anderem mitgeteilt, er halte ebenfalls eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer ... Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ihre Kindererziehungszeiten anders als vom Gesetz bestimmt bewertet. Die Beklagte ist Teil der vollziehenden Gewalt und daher gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden, das heißt, es ist ihr zwingend verwehrt, dem Begehren der Klägerin Rechnung zu tragen. Dies gilt, mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts, auch für die Gerichtsbarkeit. Nach Art. 100 GG hat ein Gericht, das ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Notwendig ist dabei, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Norm überzeugt ist. Eine derartige Überzeugung hat der Senat nicht. Er ist im Gegenteil der Auffassung, § 70 Abs. 2 SGB VI ist mit dem GG vereinbar.

In dem Urteil vom 07. Juli 1992 (1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das bestehende Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Rentenrechtlich würden Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausschieden, wie jeder andere Nichterwerbstätige behandelt. Diese Ausgestaltung der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familien mit mehreren Kindern, da die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheide, Einbußen in der Rentenversicherung erleide (BVerfGE 87, 3, 7). Diese Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, würde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. Soweit sich diese Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererzieherischen Familienmitglieder niederschlage, sei sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Dabei stünde dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus dem GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehungszeiten der Beitragszahlung gleichzustellen (a. a. O., 39 f.). Bei der Festlegung der Neuregelung dürfe der Gesetzgeber die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (a. a. O., 41). In dem Beschluss des 1. Senats vom 12. März 1996 (1 BvR 609, 692/90) hat das Bundesverfassungsgericht dies weiter konkretisiert, nachdem der Gesetzgeber die Bewertung von Kindererziehungszeiten durch § 32 a Abs. 5 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - neu geregelt hatte. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG soweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 0,0625 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten unterschreite. Bereits aus dem Tenor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird deutlich, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dann nicht (mehr) vorliegt, wenn beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert in einem Maß erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 0,0625 Entgeltpunkte erreicht beziehungsweise überschreitet. Bereits daraus ergibt sich, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht immer dann vorliegt, wenn keine vollständige Anrechnung erfolgt, sondern lediglich, wenn der dargelegte Wert unterschritten wird. Dem Gesetzgeber stünden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiografie hinterlassen. Das Grundgesetz lege den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Lösung fest. Er sei insbesondere von Verfassungs wegen nicht gehalten, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen (BVerfGE 94, 264 f.). Dabei habe der Gesetzgeber auch zu prüfen, ob er an einer Begrenzung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf den Wert von 75 v. H. des Durchschnittseinkommens festhält.

Diesem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts kam der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 - nach, indem er dem § 70 Abs. 2 SGB VI die nunmehr geltende Fassung gab. In der Begründung hierzu heißt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten werde mit der Neuregelung auf 100 % des Durchschnittseinkommens angehoben. Die Regelung passe die Bewertung von Kindererziehungszeiten an die rentenrechtliche Bewertung von Zeiten einer Erwerbstätigkeit mit Durchschnittseinkommen an. Damit werde die beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 12. März 1996 gesehene Ungleichbehandlung, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirken, beseitigt. Künftig würden Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten zu den Entgeltpunkten, die durch Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge erreicht würden, hinzugerechnet (BT-Drucksache 13/8011, Seite 166 f.).

Der erkennende Senat teilt die Auffassung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 46/01 R), dass die dargelegte Neuregelung mit der Ausgestaltung der Höchstgrenze am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist. Aus der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird deutlich, dass durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig und allgemein Nachteile ausgeglichen werden sollten und sollen, die durch Kindererziehung regelmäßig hingenommen werden müssen, sondern lediglich die Nachteile, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Da jedoch in der Gesetzlichen Rentenversicherung unter keinen Umständen irgendein Monat beziehungsweise irgendein Jahr mit Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze belegt werden kann, da diese die absolute Grenze für Leistungen dieses Versicherungssystems darstellt, kann eine Einbuße in der Gesetzlichen Rentenversicherung niemals dadurch entstehen, dass keine Entgeltpunkte über der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden. Gleichgültig, welches - fiktive - Lebensschicksal und welcher Verdienst zugrunde gelegt wird, die Beitragsbemessungsgrenze könnte niemals überschritten werden, so dass denklogisch eine Benachteiligung ausscheidet. Zuzugestehen ist der Klägerin, dass durch die Anwendung der Höchstgrenze der Anlage 2 b ungleiche Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten dadurch entstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Höchstwerte der Anlage 2 b überschritten werden. Die Ungleichbehandlung hält der Senat jedoch mit dem BSG nicht für sachwidrig und somit auch nicht für willkürlich, da hierfür der schon vom BSG dargelegte sachliche Grund vorliegt. Die Beitragsbemessungsgrenze (BSG, a. a. O.) stellt eine für das System der Gesetzlichen Rentenversicherung entscheidende Größe dar und darf nicht überschritten werden, wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll. Sie ist das Kernstück der Belastbarkeit für Versicherungsschutz und Leistungsgrenze, das ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den aktiv versicherten Beitragszahlern und den passiv versicherten Rentenempfängern sichert. Sie gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Lasten der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner getragen werden müssen, und legt den Umfang des überhaupt möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest. Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßgeblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der Generationen her.

Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass zumindest in der Gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich für die Belastung durch Kindererziehung, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, nicht erfolgen kann.

Ob der Gesetzgeber gehalten ist, außerhalb dieses Systems eine ergänzende Regelung, etwa in Form höherer steuerfinanzierter Kinderzuschüsse, einen weiteren Ausgleich zu schaffen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Lage könnte zwar deshalb in Betracht kommen, dass bei Personen, die neben ihrer Erziehungsleistung zugleich auch Beiträge oberhalb des Durchschnittsentgelts gezahlt oder getragen haben oder bei denen entsprechende Beiträge als gezahlt gelten, entweder die vollen Leistungen aus Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung oder diejenigen aus versicherten Arbeitsverdiensten nicht oder nur zum Teil zum Tragen kommen. Dabei ist jedoch rentenversicherungsrechtlich unerheblich, welcher der beiden Ausgangswerte nicht berücksichtigt werden soll. Ist es die Kindererziehungszeit, läge eine Ungleichbehandlung mit denjenigen vor, die neben der Kindererziehungszeit niedrigere Arbeitsverdienste versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung. Dies könnte zum Beispiel durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss in Höhe des Produkts aus den in der Versicherung nicht berücksichtigten Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert oder durch eine Regelung in anderen Rechtssystemen ohne Einschaltung der Rentenversicherungsträger ausgeglichen werden. Stellte man hingegen auf eine versicherungsrechtlich fruchtlose Beitragsbelastung ab, kämen eine Beitragserstattung oder Steigerungsbeträge als beitragsfinanzierte Zusatzleistungen zur Versicherungsleistung in Betracht. Hierauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil jede insoweit denkbare Art der verfassungswidrigen Lage keinen Bezug zur hier streitigen Rentenhöhe hätte und damit für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG werden könnte. Ein Recht auf eine Zusatzleistung, gleich welcher Art und gegen wen, steht nicht im Streit (BSG, a. a. O.).

Nach alldem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG dargelegten Gründe vor: Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern folgt dieser ausdrücklich.
Rechtskraft
Aus
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