L 22 RJ 150/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 419/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 150/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im ... 1952 geborene Kläger, der von September 1967 bis Juni 1969 eine abgeschlossene Ausbildung im Teilgebiet eines Berufes als Betonteilfacharbeiter absolvierte, arbeitete danach als Betonarbeiter (Juli 1969 bis Oktober 1984), wobei er sich zum Betonwerker qualifizierte (Zeugnis vom 10. August 1971), Weidewart (November 1984 bis April 1991), wobei er den Berufsabschluss zum Facharbeiter für Rinderproduktion erwarb (Zeugnis vom 16. September 1986) und von April 1991 bis Januar 1996 als Maurer. Während der nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit war er jeweils befristet als Maurer (April 1996 bis Dezember 1996 und Februar 1997 bis Januar 1998) tätig, bevor er am 17. Mai 1998 arbeitsunfähig erkrankte. Vom 10. April 2000 bis 06. April 2001 nahm er erfolgreich an einer Weiterbildung für den Beruf Hauswart teil, für die Übergangsgeld gewährt wurde.

Im November 1998 beantragte der Kläger wegen eines seit Mai 1998 bestehenden Zustandes nach Schädelhirntrauma, Schwindelgefühls, Taubheitsgefühlen und Lähmungen im Bereich der rechten Körperhälfte und ständigen Schmerzen in allen Gelenken Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Befundbericht des Facharztes für Chirurgie G. vom 22. Juni 1998 und den Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 über eine aufgrund des im Juni 1998 gestellten Antrages vom 14. Oktober bis 04. November 1998 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei, für die Übergangsgeld bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Wegen eines pseudoneurasthenischen Syndroms, Vertigo, eines Zustandes nach Schädelhirntrauma II, eines Diabetes mellitus und einer Großzehenheberparese rechts bei peripherer neurogener Schädigung des Nervus peroneus prof. rechts bei Polyneuropathie könne der Kläger zwar nicht mehr als Maurer arbeiten. Er sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig eine Beschäftigung auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können. Die Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt. Langes Sitzen sei ihm nicht möglich. Beigefügt waren das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. K. vom 23. Dezember 1998 und der Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. K. vom 26. Mai 1999. Die Beklagte holte den Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 12. Januar 1999 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten nicht an laufenden Maschinen und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten auszuführen. Er könne zwar nicht mehr als Maurer, aber in gesundheitlich und sozial zumutbaren Beschäftigungen als Bauabrechner, Güteprüfer und Kontrolleur arbeiten.

Dagegen hat der Kläger am 19. Juli 1999 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, er leide auch an Bluthochdruck und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Abnutzungserscheinungen. Den Beruf eines Bauabrechners gebe es nicht. Den Tätigkeiten eines Güteprüfers und Kontrolleurs sei er wegen den dabei anfallenden Belastungen nicht gewachsen. Auch habe die Beklagte näher auszuführen, welche Art von Kontrolleur sie meine.

Das Sozialgericht hat eingeholt die Auskünfte des Bauunternehmens P. vom 04. Oktober 1999, der H & H Hoch- und Hausbau GmbH vom 11. Oktober 1999 und 15. August 2000 sowie die Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. vom 18. Oktober 1999, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. vom 31. Oktober 1999 und des Facharztes für Orthopädie G. vom 28. November 1999.

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er habe als Maurer ausschließlich Facharbeiten verrichtet. Die genannte Anlernzeit sei allenfalls dann ausreichend, wenn bereits eine Ausbildung zum Baufacharbeiter durchlaufen worden sei. Insbesondere das Fluchtenmauern und die Putzarbeiten könnten nicht angelernt werden, da insoweit genaue Kenntnisse der Materialien und der dazu verwendeten Putze notwendig seien.

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Auskünfte der Arbeitgeber der Auffassung gewesen, der Kläger sei lediglich als Angelernter des unteren Bereiches anzusehen, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Vorsorglich hat sie jedoch, auch im Hinblick auf die bewilligte Weiterbildung zum Hauswart, diesen Beruf als Verweisungsberuf benannt. Sie hat Kopien der berufskundlichen Gutachten des Hans-Joachim Legewie vom 15. Juni 1995, vom 10. Mai 1991 und einer Sitzungsniederschrift über seine Vernehmung beim Sozialgericht Gelsenkirchen vom 15. September 1995 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 10. Februar 2001.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er nicht alle Aufgaben eines Hausmeisters erledigen könne. Schwerere Arbeiten seien ihm nicht möglich. Die Tätigkeit eines Hausmeisters vollziehe sich überwiegend im Gehen und Stehen, während ihm nur Arbeiten überwiegend im Sitzen zumutbar seien. Auch Überkopfarbeiten und Leiter- und Gerüstarbeiten, zum Beispiel zum Wechseln von Glühbirnen oder Neonröhren, kämen wegen der erheblichen Gleichgewichtsstörungen nicht in Betracht. Die Ausbildung zum Hausmeister geschehe sehr wohl auf Kosten seiner Gesundheit.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger, sofern er den Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen sei, auf die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft und eines Pförtners verweisbar sei. Außerdem hat sie die Bescheinigung der RAG Bildung GmbH vom 06. April 2001 über die erfolgreiche Weiterbildung für den Beruf des Hauswartes vorgelegt.

Nachdem das Sozialgericht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784) beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 07. Juni 2001 die Klage abgewiesen: Den Beruf des Maurers könne der Kläger zwar nicht mehr ausüben. Er gehöre jedoch der Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Bereiches an, denn nach den Auskünften der Hoch- und Ausbau GmbH vom 11. Oktober 1999 und 15. August 2000 sei für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Maurer für eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft ein halbes bis ein Jahr zur vollwertigen Ausübung erforderlich gewesen. Damit seien dem Kläger alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, auf dem er noch vollschichtig körperlich mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit weiteren Einschränkungen ausüben könne.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Juni 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juli 2001 eingelegte Berufung des Klägers.

Nachdem der Senat Auszüge aus den BIK zum Maurer (BO 441) und zum Pförtner (BO 793) sowie die Auskünfte des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zur Bürohilfskraft und des M. L. vom 14. Februar 2000 zum Pförtner beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. M. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 27. Juni 2002).

Der Kläger trägt daraufhin vor: Als Pförtner könne er nicht arbeiten, da er wegen einer Stoffwechselerkrankung nicht Wechselschicht und Zeitdruck ausgesetzt sein dürfe. Wegen des Diabetes benötige er zusätzliche Pausen zur Nahrungsaufnahme. Nach dem erlittenen Hirnschaden komme auch die Tätigkeit einer Bürohilfe nicht in Betracht. Auf ungelernte Arbeiten sei er, da er vollwertig den Facharbeiterberuf eines Maurers ausgeführt habe, nicht verweisbar. Im Übrigen sei im September 2002 eine Knieoperation erfolgt. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit der Hoch- und Hausbau GmbH vom 17. Februar 1997 und deren Bestätigung vom 30. September 2002 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Juni 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat eingeholt die Auskunft der RAB Bildung GmbH vom 23. September 2002 über den Ausbildungsinhalt der Weiterbildung "Haustechnik und Hausverwaltung" sowie über die Fehlzeiten des Klägers während dieser Weiterbildung, die Auskünfte des Baunternehmens H & H Hoch- und Hausbau GmbH vom 18. November 2002 und des Bauunternehmens P. vom (Eingang) 31. Januar 2003, einen Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie G. vom 12. November 2002, des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 17. November 2002, des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren (HNO) Dr. T. vom 14. November 2002, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. vom 04. Januar 2003 und des Facharztes für Chirurgie Rudolf vom 15. November 2002 sowie von der Allianz Versicherungs AG die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 26. Juni 2001 und des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie Prof. Dr. B. vom 06. August 2001.

Der Kläger hält die Arbeitgeberauskunft des Bauunternehmens P. für unvollständig und teilweise für falsch. Neben den Maurerarbeiten habe er auch Pflasterarbeiten, Dachdeckerarbeiten und Gerüstbauarbeiten auszuführen gehabt. Ca. drei Jahre sei er als Vorarbeiter beschäftigt gewesen. Nach Reduzierung der Arbeitskräfte habe es nur noch einen Bautrupp unter dem Vorarbeiter F. T. gegeben. Die Firma P. Bau sei nicht tarifgebunden gewesen, so dass der Lohn nach Ermessen vereinbart worden sei. In der Arbeitgeberauskunft sei nunmehr auch klargestellt, dass eine dreimonatige Anlernzeit lediglich für einen Arbeitnehmer ausgereicht habe, der bereits eine Ausbildung in der Fachrichtung Bau genossen habe. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem Bauunternehmen P. vom 10. April 1991 (als Baufacharbeiter bei einem Bruttolohn von 12,50 DM) und die Überleitungsmitteilung der P. Bau GmbH vorgelegt.

Der Senat hat die Auskunft des Bauunternehmens P. vom 24. März 2003 eingeholt, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des D. P. und durch Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. B. vom 26. August 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 07. Januar 2004 sowie des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 18. November 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 01. März 2004 sowie des Berufskundlers M. L. vom 02. April 2002 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 22. Mai 2004 und 14. Juni 2004. Außerdem hat er Kopien der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 bzw. 24. November 2002 zum Versandfertigmacher beigezogen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei als angelernter Arbeiter jedenfalls auf die Tätigkeit eines Versandfertigmachers verweisbar. Sie hat außerdem eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des K.-H. R. vom 15. Februar 2004 über die Tätigkeiten als Hauswart bzw. Hausmeister vorgelegt, dazu jedoch ausgeführt, dass dieses Gutachten keine Relevanz habe, da der Kläger nur noch in der Lage sei, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten.

Der Kläger macht geltend, er habe die umfangreichen Fertigkeiten eines Maurers erlernt. Seine im Rahmen seiner Berufsausbildung gefertigte Hausarbeit habe sinngemäß die "komplette Erarbeitung einer Bauzeichnung für ein Eigenheim mit Berechnung sämtlicher Materialien vom Fundament bis zum Dach" zum Thema gehabt. Bei der Firma P. sei er zeitweise als Vorarbeiter eingesetzt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des D. K. und des F. T. als Zeugen. Er hat außerdem den Sachverständigen L. ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 21. Januar 2005 und 05. Februar 2005).

Der Kläger weist darauf hin, dass er nach dem Zeugen T. auch Klinker-, Verblendarbeiten sowie Sichtmauerwerksarbeiten ausgeführt habe und damit nach dem Sachverständigen L. als Facharbeiter zu beurteilen sei. Der Zeuge T. habe mit seiner Aussage die Bekundungen des Zeugen P. widerlegt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 153 bis 167, 223 bis 225 der Gerichtsakten, Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2003, 352 bis 403, 407 bis 408, 415 bis 417, 428 bis 437, 471 bis 474, 479 bis 480 der Gerichtsakten, Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 13. September 2004, Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2004, Bl. 504 bis 505 und 507 bis 508 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihm ist auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu gewähren.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im November 1998 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Maurer arbeiten. Er ist jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, vollschichtig auszuüben, insbesondere als Versandfertigmacher und Pförtner tätig zu sein.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Der Beruf eines Maurers, den der Kläger von April 1991 bis Januar 1996 ausübte, ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers.

Der Kläger war zwar im Anschluss daran nochmals von April 1996 bis Dezember 1996 und von Februar 1997 bis Januar 1998 als Maurer beschäftigt. Dabei handelte es sich jedoch um von vornherein befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. die Auskünfte der H & H Hoch- und Hausbau GmbH vom 18. November 2002 und 11. Oktober 1999 sowie den Arbeitsvertrag mit diesem Unternehmen vom 17. Februar 1997). Auf die Qualität der während dieser Zeiten verrichteten Aufgaben als Maurer kommt es daher nicht an, denn diese Tätigkeiten bilden wegen der Befristung nicht den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf, da sie nur mit dem Ziel einer vorübergehenden Ausübung aufgenommen wurden (vgl. speziell zu den Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Die Berufe eines Betonwerkers und eines Facharbeiters für Rinderproduktion, die der Kläger im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgreich erlernte, kommen als maßgebliche Berufe ebenfalls nicht in Betracht, denn diese wurden, wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Maurer aus. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. K. , Dr. B. und Dr. M ...

Nach Dr. K. bestehen ein Lagerungsschwindel bei Funktionsstörungen des linken Gleichgewichtsorgans, eine Störung des Geruchs- und teilweise Geschmacksinns nach Verletzung des ersten Hirnnerven, eine Schädigung des Nervus peroneus communis rechts mit geringer Restlähmung und Schmerzen sowie Reizerscheinungen, ein sehr leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, welches auch als hirnorganisches Psychosyndrom bzw. pseudoneurasthenisches Syndrom bezeichnet werden kann, eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung und arthrotische Veränderungen der Schulter- und Hüftgelenke. Während dieser Sachverständige eine Polyneuropathie ausgeschlossen hat, liegt nach dem Sachverständigen Dr. M. eine solche vor, die jedoch nur geringfügig und klinisch nicht evident ist. Im Übrigen werden von dem Sachverständigen Dr. M. dieselben Diagnosen benannt. Beide Sachverständigen haben darüber hinaus Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke nicht finden können. Im Befundbericht des Facharztes für Orthopädie G. vom 28. November 1999 wird zwar im Unterschied zu der Beurteilung der Sachverständigen eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes aufgeführt. Diese war jedoch offensichtlich nur vorübergehend, denn ein entsprechender Befund wird in dem Befundbericht dieses Arztes vom 12. November 2002 nicht mehr erwähnt. Dasselbe gilt für die erstmals im MRT vom 23. Juli 2002 gesicherte Erkrankung des rechten Kniegelenkes (vgl. Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. K. vom 23. Juli 2002), die operativ versorgt wurde (vgl. Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. vom 04. Januar 2003). Der Sachverständige Dr. B. hat allerdings bei seiner Untersuchung beim aktiven Seitwärtsheben über die Schulterhöhe eine geringgradig schmerzhaft ausgeprägte Schulterbeweglichkeit rechts stärker als links vorgefunden, wobei jedoch das Heben über Schulterhöhe problemlos möglich gewesen sei. Insoweit mag es daher gelegentlich zu Funktionseinschränkungen in diesem Bereich kommen. Dies erklärt, dass entsprechende Befunde nicht durchgängig zu erheben gewesen sind. Außerdem leidet der Kläger nach dem Sachverständigen Dr. B. an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, einer Hypercholesterinämie und einer Hypertriglyzeridämie.

Dies ist unzweifelhaft, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen damit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Damit sind zugleich alle Leiden erfasst.

Soweit der Sachverständige Dr. M. Hinweise für ein pseudoneurasthenisches Syndrom nicht hat finden können und ein hirnorganisches Psychosyndrom nicht diagnostiziert hat, rührt dies sicherlich daher, dass die daraus resultierenden Funktionsstörungen, wie von dem Sachverständigen Dr. K. bestätigt, nur sehr leichter Natur sind. Diese Diagnosen werden vornehmlich in ärztlichen Berichten erwähnt, die zeitnah zum Unfallereignis am 17. Mai 1998 (der Kläger fiel beim Federballspiel auf dem Hinterkopf und war anschließend ca. 5 Minuten bewusstlos) gefertigt wurden (vgl. die Epikrisen des Klinikums H. vom 10. Juni 1998 und 10. Juli 1998 über einen stationären Aufenthalt vom 20. Mai bis 27. Juni 1998, Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 und MDK-Gutachten des Dr. K. vom 23. Dezember 1998). Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon nach dem Entlassungsbericht aufgrund der während der stationären Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten Hirnleistungsdiagnostik keine Zeichen für eine organisch bedingte Leistungsminderung festgestellt werden konnten. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. beschreibt in seinem Befundbericht vom 12. Januar 1999 ebenfalls eine deutliche Stabilisierung ohne erhebliche kognitive Defizite. In seinem weiteren Bericht vom 14. September 1999 findet sich nicht mehr die im vorgenannten Befundbericht noch genannte organische emotional labile (asthenische) Störung. Von einem leichten organischen Psychosyndrom mit erhöhter Reizbarkeit, Affektlabilität und Verlangsamung des psychomotorischen Tempos wird erstmalig wieder im beigezogenen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 26. Juni 2001 gesprochen. Die im Befundbericht vom 12. Januar 1999 bezeichnete Diagnose findet sich später wieder im Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 17. November 2002, wobei der Kläger als affekt- und stimmungslabil mit psychophysischer Erschöpfbarkeit, jedoch ohne sichere kognitive Defizite charakterisiert wird.

Der Sachverständige Dr. K. hat beurteilt, dass der Kläger körperlich und geistig leichte bzw. einfache bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne dass ein genaues zeitliches Verhältnis zueinander entscheidend ist, auch überwiegend im Sitzen bei gelegentlichem Stehen und Gehen, Arbeiten mit mittleren Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit, auch im Freien unter Witterungsschutz mit Einwirkungen von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Lärm und Hautreizstoffen, sofern diese Einwirkungen nicht in gravierendem Maße vorkommen, jedoch ohne Arbeiten mit Zwangs- und überwiegend einseitiger Körperhaltung, Bücken, Leiter- und Gerüstarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Knien, Hocken, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck und mit erhöhter Umstellungsfähigkeit und geistiger Flexibilität verrichten kann. Der Sachverständige Dr. M. hat demgegenüber durchweg auch körperlich mittelschwere Arbeiten für möglich erachtet. Außerdem hat er aufgrund des Umstandes, dass die Erkrankung im Bereich des rechten Beines noch besserungsfähig gewesen ist und daher noch kein Endzustand angenommen werden kann, zum damaligen Zeitpunkt noch eine Beschränkung auf überwiegend im Sitzen ausführbare Arbeiten für erforderlich gehalten. Letztgenannter Beurteilung folgt der Senat bezogen auf den Zeitraum bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. M. am 02. Februar 2001. Zugunsten des Klägers geht er davon aus, dass diesem entgegen dem Sachverständigen Dr. M. lediglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Der Sachverständige Dr. B. hat demgegenüber auch Arbeiten in Wechselschicht ausgeschlossen. Dieser Beurteilung vermag der Senat allerdings nicht zu folgen, denn in der ergänzenden Stellungnahme vom 07. Januar 2004 hat der Sachverständige Dr. B. als Begründung dafür eine zusätzliche psychische Belastung angeführt. Der fachnähere Sachverständige Dr. K. hat sich dieser ergänzenden Stellungnahme jedoch nicht anschließen können (vgl. seine Stellungnahme vom 01. März 2004). Die hirnorganischen Defizite im Sinne eines sehr leichten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma sind aufgrund der psychopathologischen Untersuchung einschließlich der Hirnleistungsdiagnostik nach seiner Auffassung als so gering zu bezeichnen, dass trotz dieser Störung Arbeiten auch in Wechselschicht möglich sind. Dies ist für den Senat schlüssig.

Dem Sachverständigen Dr. B. kann dahingehend ebenfalls nicht gefolgt werden, als "unter Umständen" wegen der Erkrankung im Bereich des rechten Beines schmerzbedingte Arbeitspausen eingelegt werden müssten. Zum einen hat Dr. B. dies nicht näher konkretisiert. Zum anderen hat auch hier der sachnähere Sachverständige Dr. K. für das Erfordernis zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen aus neuropsychiatrischer Sicht keine nachvollziehbare Begründung erkennen können.

Alle Sachverständigen sind darüber hinaus darin einig gewesen, dass der Kläger, wenn auch nur geringfügig, mehr als 500 m zusammenhängend in einer Zeit von wenigstens 20 Minuten viermal arbeitstäglich zurücklegen kann.

Wesentlich für die Leistungsbeurteilung ist nach dem Sachverständigen Dr. K. die Schwindelsymptomatik durch Ausfall des linken Gleichgewichtsorgans. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. M. daneben die am meisten beeinträchtigende Störung noch in der Läsion des rechten Nervus peroneus communis mit Beeinträchtigung der Gehfunktion angesiedelt. Dr. M. hat seinerzeit wegen des lagerungsabhängigen Schwindels mit erheblichen Gleichgewichtsstörungen Fahruntauglichkeit angenommen, während der Sachverständige Dr. K. eine gewisse Anpassung bezüglich des Schwindels für Alltagstätigkeiten gesehen hat. Dies hat er daraus abgeleitet, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen und auch tatsächlich führt. Diese unterschiedliche Bewertung erklärt sich daraus, dass - wie bereits von dem Sachverständigen Dr. M. seinerzeit angedeutet - eine Besserung hinsichtlich des Zustandes am rechten Bein eingetreten ist. Der Sachverständige Dr. K. hat diesen Zeitpunkt auf ca. Mitte 2000 bestimmt. Nach dem Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 habe die Fußheber- und Zehenheberparese offensichtlich in deutlich stärkerem Ausmaße bestanden. Der Befund einer deutlichen Schwindelsymptomatik bei Untererregbarkeit des Labyrinthes linksseitig sei zudem in der Vergangenheit durchaus gravierender gewesen, wobei er insoweit Bezug genommen hat auf den Bericht des Facharztes für HNO Dr. T. vom 19. Januar 1999. Dieser Arzt benennt allerdings in seinem Befundbericht vom 14. November 2002 ähnliche Befunde und weist darauf hin, dass eine Veränderung nicht eingetreten ist. Im Hinblick darauf könnte die von dem Sachverständigen Dr. K. gesehene Besserung durch eine gewisse Anpassung der - allerdings nach wie vor - wesentlichen Schwindelsymptomatik durchaus erst später eingetreten sein. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn der Sachverständige Dr. K. hat aufgrund der in den vorliegenden ärztlichen Berichten genannten objektivierbaren Befunden für die Vergangenheit keine andere Beurteilung hinsichtlich der von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen vornehmen können.

Der Sachverständige Dr. K. hat im neurologischen Befund keine gravierende Gleichgewichtsstörung, jedoch einen deutlichen funktionellen Schwindel, der (nur) bei Lageveränderung, insbesondere des Kopfes (bei Kopfdrehung und -neigung) in Folge der gesicherten Vestibularisstörung auftritt, festgestellt. Im Übrigen hat er eine dezente Parese der Fuß- und Zehenextension, die sicher nur im Seitenvergleich verifizierbar gewesen ist, bei Kraftentfaltung auch gegen mittelstarken Widerstand, einen geringfügig unsicheren Romberg und Unterberger sowie Zielblindgang, eine Ungeschicklichkeit und Stolperneigung des rechten Beines, eine Hyposensibilität aller Qualitäten im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus (Unterschenkel und Fußrücken) nebst Parästhesien und Dyshästhesien in diesem Bereich befundet. Wenn er insoweit von einer noch bestehenden geringfügigen Restlähmung mit Störung der Fuß- und Zehenhebung rechtsseitig bei nur geringfügig beeinträchtigten motorischen Funktionen ausgeht, die allenfalls bei längeren Gehstrecken zum Problem werden können, ist dies nachvollziehbar. Vordergründig sind nach seiner Bewertung die Sensibilitätsstörung, die damit verbundenen Reizerscheinungen und Schmerzen im Unterschenkel- und Fußbereich rechtsseitig. Die durchgeführte Elektromyografie und Elektroneurografie hat Hinweise auf eine ältere Peroneusirritation, aktuell nur noch eine geringe Restparese rechsseitig objektivierbar gemacht, wobei eine Polyneuropathie sicher ausgeschlossen worden ist.

Der psychische Befund hat sich zwar durch subjektiv leichte Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, der Ausdauer und eine allgemein verminderte psychophysische Belastbarkeit bei vermehrter Reizbarkeit, jedoch ohne Bestehen von Hinweisen auf eine entsprechend klinisch relevante Veränderung dargestellt. Geringfügige phobische Tendenzen bzw. Somatisierungstendenzen im Sinne einer Ausweitung der Schwindelsymptomatik kann nach dem Sachverständigen Dr. K. vermutet werden, ohne dass diese jedoch klinisch relevant sind. Auch die testpsychologische Untersuchung hat keine Hinweise auf sekundär hirnorganische Beeinträchtigungen gezeigt. Die daraus von dem Sachverständigen Dr. K. gezogene Schlussfolgerung auf ein lediglich sehr leichtes hirnorganisches Psychosyndrom ist damit nachvollziehbar. Die Befunde beschränken sich auf eine subjektiv vermehrte Reizbarkeit und Stressintoleranz und die subjektiv erlebte allgemeine psychopsychische Minderbelastbarkeit.

Die im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B. gefertigten Röntgenaufnahmen der Hals- , Brust- und Lendenwirbelsäule, der beiden Schultergelenke und des Beckens nebst den beiden Hüftgelenken hat Dr. K. so wie der Sachverständige Dr. B. bewertet. Danach sind die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule geringfügig bis mäßig, die im Bereich der Brustwirbelsäule etwas deutlicher ausgeprägt. Leicht bis mäßige degenerative Veränderungen liegen im Bereich der Schultergelenke, eher leichte im Bereich der Hüftgelenke vor. Gravierende Funktionsstörungen oder Ausfälle hat der Sachverständige Dr. K. , ebenso wie der Sachverständige Dr. B. nicht erheben können.

Der Sachverständige Dr. M. hat demgegenüber keine wesentlich anderen Befunde vorgefunden. Er hat zwar die Läsion des rechten Nervus peroneus communis mit der Beeinträchtigung der Gehfunktion in den Vordergrund gestellt. Die von ihm durchgeführte Untersuchung hat jedoch ein nahezu unauffälliges Gangbild bei nur andeutungsweise sich zeigender Charakteristik eines Stepperganges gezeigt. Die Kraftminderung für die Fußhebung rechts, die Großzehenstreckung rechts und für das Auswärtsrollen des rechten Fußes hat jeweils bei 4/5 gelegen; alle übrigen Kennmuskeln haben eine regelrechte Kraftentwicklung vom Kraftgrad 5/5 gezeigt. Bei der Prüfung der Sensibilität ist eine Hypalgesie und Dysästhesie im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus peroneus rechts aufgefallen. Die Gehfunktion und Belastbarkeit des rechten Fußes werde, so Dr. M., weniger durch die nur geringen motorischen Defizite, als vielmehr durch die noch deutlichen Reiz- und Ausfallsymptome mit schmerzhaftem Charakter und heftiger Intensität beeinträchtigt. Langfristig sei jedoch eine weitere Regeneration der peripheren Nervenschädigung denkbar. Im Vergleich zu den Befunden im Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 hat dieser Sachverständige eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verbesserung der motorischen Funktion im Bereich des rechten Beines beurteilt. Die Funktionsstörung des linken Gleichgewichtsorgans hat der Sachverständige Dr. M. noch stärker als der Sachverständige Dr. K. vorgefunden. Bereits alltägliche Belastungen führten noch immer zu stärkerer Unsicherheit und Fallneigung. Die von ihm durchgeführte Testung hat nach Linkslagerung nach kurzer Latenz ein wenige Sekunden andauernder Attackendrehschwindel mit Oszillopsien aufgedeckt. Dieser Sachverständige hat jedoch auch eingeschätzt, was die Untersuchung bei Dr. K. bestätigt hat, dass insoweit mittelfristig eine Kompensation zu erwarten ist. Die Funktionsstörung des linken Gleichgewichtsorgans ist schließlich Grund dafür gewesen, dass der Sachverständige Dr. M. eine Begrenzung auf überwiegend sitzende Arbeiten für erforderlich gehalten hat. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Anpassung kommt nunmehr allerdings auch ein Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in Betracht.

Im Hinblick auf die dargestellten Befunde und die daraus resultierenden Gesundheitsstörungen wird zum einen deutlich, dass wegen des Zustandes des rechten Beines stärkere, längere und ungünstige Belastungen, wegen des Ausfalls des linken Gleichgewichtsorganes solche Anforderungen, die zur Ausbildung von ausgeprägten Schwindelerscheinungen mit Fallneigung führen, und wegen des leichten Psychosyndroms besondere Überforderungen vermieden werden müssen. Außerdem kommen solche Arbeitsleistungen nicht in Betracht, die ein Geruchsempfinden und einen Geschmackssinn voraussetzen. Den degenerativen Veränderungen im Bereich der Schultergelenke wird ebenfalls dadurch Rechnung getragen, indem Überkopfarbeiten ausgeschlossen sind.

Der Sachverständige Dr. B. hat im Wesentlichen keine anderen Befunde erhoben. Insbesondere hat er wesentliche Funktionsstörungen aus den internistischen Leiden nicht festgestellt. Der Diabetes mellitus ist nach seiner Beurteilung diätetisch und medikamentös sehr gut eingestellt. Folgeerkrankungen, insbesondere eine diabetische Polyneuropathie, sind nicht offensichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. vom 04. Januar 2003, wonach schwerwiegende internistische Leiden nicht bestehen.

Zusätzliche Einschränkungen sind daher nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. nicht zu begründen.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 und des MDK-Gutachtens des Dr. K. vom 23. Dezember 1998 angenommen haben, folgerichtig.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Maurer aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 441) handelt es sich insoweit u. a. um körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit im Gehen und Stehen mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Heben, Tragen, Überkopfarbeit bei Schwindelfreiheit. Diesem Belastungsprofil wird der Kläger nicht gerecht.

Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Versandfertigmachers und eines Pförtners verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm gesundheitlich noch möglich.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Maurers höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.

Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung zum Maurer. Er war bis zu Oktober 1984 entsprechend seiner Ausbildung als Betonwerker tätig, bevor er im April 1991 eine Beschäftigung als Maurer aufnahm. Wie der Sachverständige L. in seinem Gutachten dargelegt hat, ist der Beruf des Betonwerkers berufssystematisch dem Beruf der Baustoffhersteller zuzuordnen. Diese Arbeiten beinhalten die Herstellung klein- und hochformatiger Bausteine sowie tragender und nicht tragender Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonelemente. Tätigkeitsschwerpunkte sind das Herstellen und Vorbereiten von Formen (Schalungen), das Fertigen von Bewehrungsteilen, das Herstellen und Verarbeiten von Beton, das Bedienen von Anlagen zur Wärmebehandlung der Erzeugnisse, das Entformen und der Wiederaufbau von Formen sowie das Nachbehandeln der Erzeugnisse und die Bearbeitung der erhärteten Betonoberflächen. Eine gewisse Verbindung ergibt sich nach dem Sachverständigen L. allerdings zu den Tätigkeiten im Hochbau (Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer etc.) durch den Umgang mit zum Teil gleichen oder zumindest ähnlichen Materialien (Zement, Zuschlagsstoffen, Bindemitteln) und dem Umgang mit gleichen Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen. Die im Beruf des Betonwerkers erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bilden daher eine Grundlage, um nach aufgabenbezogener Einarbeitung in angrenzenden Fachbereichen des Baugewerbes arbeiten zu können. In der Regel wird dadurch jedoch nicht ein Qualifikationsniveau erreicht, für das eine Ausbildung mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren erforderlich ist.

Dies gilt grundsätzlich auch, wie der Sachverständige L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2005 dargelegt hat, für den Kläger, da er bis 1991 bezogen auf die Tätigkeit eines Maurers so gut wie keine verwertbaren beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aufgrund der Ausbildung zum Betonwerker und der tatsächlich ausgeübten Beschäftigungen hat erwerben können und somit 1991 zunächst die Grundlagen des Berufes eines Maurers zu vermitteln gewesen seien. Dem Vortrag des Klägers, er habe während seiner Berufsausbildung umfangreiche Fertigkeiten eines Maurers erlernt, hat sich der Sachverständige L. im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte eines Betonwerkers in theoretischer Hinsicht (Baustoffkunde, Maschinenkunde, Baukonstruktionslehre, Technologie, Fachzeichnen, Spannbeton) und in praktischer Hinsicht (Betonverarbeitung, Betonstahlverarbeitung und Qualitätskontrolle und -prüfung) im ersten Ausbildungsjahr und im Hinblick auf die praktische Ausbildung zu den Themen komplexe Fertigung und Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht anschließen können (ergänzende Stellungnahme vom 14. Juni 2004). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger seinerzeit eine Hausarbeit mit dem Thema "Komplette Erarbeitung einer Bauzeichnung für ein Eigenheim mit Berechnung sämtlicher Materialien vom Fundament bis zum Dach" zu erarbeiten hatte, was vom Senat als wahr unterstellt wird. Diese Hausarbeit vollzog sich ersichtlich im Rahmen der Ausbildung zum Betonwerker. Der Kläger bezieht sich insoweit auf das Zeugnis seinen damaligen Mentor betreffend, H. St., vom 26. Juli 1973 über den Abschluss der Staatlichen Ingenieurprüfung in der Fachstudienrichtung Technologie der Bauelementenproduktion - Vertiefungsrichtung Stahlbetonelemente. Einen Bezug zur Berufsausbildung eines Maurers vermag der Senat dem Sachverständigen L. folgend darin nicht zu erblicken. Im Übrigen fällt auf, dass der genannte Mentor H. St. seine Ingenieurprüfung erst am 26. Juli 1973 ablegte, während der Kläger bereits am 10. August 1971 seinen Abschluss als Betonwerker erwarb. Mithin kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt noch über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn zum erfolgreichen Abschluss der Hausarbeit befähigten, nachdem er offensichtlich während seines nachfolgenden Berufslebens mit der Erarbeitung von Bauzeichnungen nicht mehr befasst war.

Der Sachverständige L. hat in seinen weiteren ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Mai 2004 und 05. Februar 2005 ausgeführt, dass im Rahmen der zweijährigen Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter ebenfalls das Herstellen von Baukörpern aus Steinen vermittelt wird. Dies umfasst u. a. die Auswahl der Mörtelgruppen, Bindemittel und Zuschlagstoffe, die Herstellung von ein- und mehrschaligen Wänden mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, die Herstellung von Mauerwerk mit großformatigen Steinen, das Herstellen von Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten einschließlich Verfugen und dem Einbau von Verankerungen, Anlegen von Aussparungen und Bewegungsfugen, Herstellen von Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächten, Überdecken von Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen, Einsetzen von Fertigteilen. Demgegenüber bezieht sich der Schwerpunkt der Maurerarbeiten über die zweijährige Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter hinaus im Wesentlichen auf das Herstellen von geraden Treppen, das Überdecken einer Öffnung mit natürlichen Steinen mittels Bogen, das Herstellen von Natursteinmauerwerk, das Mauern besonderer Bauteile und die Instandsetzung und Sanierung von Bauteilen. Gerade die Klinker- und Verblendarbeiten sowie das Herstellen von Sichtmauerwerk machen nach dem Sachverständigen L. den Facharbeiter Maurer aus. Fehlen die insoweit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird die Qualifikationsebene des Facharbeiters Maurer nicht erreicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T., K. und P. steht fest, dass der Kläger nicht die Qualifikation eines gelernten Maurers besitzt.

Der Senat stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen T., der von 1993 bis 1995 im Bauunternehmen P. und während des gesamten Zeitraumes als Vorgesetzter des Klägers tätig war. Dieser Zeuge hat ausgesagt, der Kläger sei mit Betonarbeiten, Schalungsarbeiten, Putz- und Maurerarbeiten, mit Gerüstbauarbeiten und der Erstellung von Dachstühlen betraut gewesen. Er hat weiter ausgesagt, der Kläger habe Treppen, auch Wendeltreppen mittels Schalung herstellt, Stürze verlegt, Pfeiler sowie spitz- und stumpfwinklige Ecken hergestellt, Verputzerarbeiten durchgeführt, Nivellierarbeiten und selbständig das Vermessen anhand einer Zeichnung vorgenommen.

Schwierige Verschalungen, also Arbeiten, bei denen mehrere Öffnungen zu berücksichtigen gewesen seien, habe der Kläger nicht hergestellt. Ob der Kläger mit dem Mauern von Bögen und der Herstellung von Natursteinmauern betraut gewesen sei, hat dieser Zeuge nicht bekunden können. Mit Klinkerarbeiten, Verblendarbeiten und dem Herstellen von Sichtmauerwerk sei der Kläger ausschließlich auf der Baustelle des Zeugen P. betraut gewesen.

Der Zeuge K., von Beruf Zimmerer, der im Zeitraum von April 1991 bis Januar 1996 im Bauunternehmen P. tätig war, hat bekundet, dass der Kläger nicht in seiner Kolonne tätig gewesen sei. Auf das Jahr bezogen habe die Zeit der Zusammenarbeit mit dem Kläger ca. 8 Wochen betragen. Der Kläger sei mit allen auf dem Bau anfallenden Maurerarbeiten befasst gewesen. Er habe Betonplatten für Decken eingeschalt, Fundamente hergestellt, sämtliche Putzarbeiten sowohl innen als auch außen ausgeführt, Pfeiler gemauert, spitz- und stumpfwinklige Ecken errichtet, Decken eingezogen und Trockenbauarbeiten ausgeführt. Er sei auch mit dem Aufmaß betraut gewesen, habe die Leistungen berechnet, denn er habe das Stundenbuch für die auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten geführt. Auch Bewehrungen und Ringanker habe er gefertigt sowie Fensterstürze eingebaut.

Der Kläger hat nach dem Zeugen K. Bögen über einer Öffnung nicht gemauert, weil dies in dem Unternehmen nicht vorgekommen sei. Während dieser Zeuge zunächst ausgesagt hat, der Kläger sei auch mit der Herstellung von Klinkermauern, Verblendmauerwerk und Sichtmauerwerk befasst gewesen, hat er daran nach Vorhalt der entgegenstehenden Aussage des Zeugen P. nicht mehr festgehalten und ausgeführt, bei solchen Arbeiten sei er nicht dabei gewesen.

Der Zeuge P., Inhaber des gleichnamigen Bauunternehmens, hat bekundet, dass seine Firma im Wesentlichen zwei Tätigkeitsfelder gehabt habe. Zum einen seien dies Putzarbeiten gewesen, welche ca. 60 v. H. der Gesamttätigkeit ausgemacht hätten. Daneben habe es das Tätigkeitsfeld der Maurerarbeiten gegeben. Dies habe ca. 20 v. H. der Betriebstätigkeit ausgemacht. Die restlichen 20 v. H. der Betriebstätigkeit habe in Zimmereiarbeiten, Trockenbauarbeiten, Abbrucharbeiten und anderen Aufgaben des Baunebengewerbes bestanden. Der Kläger sie in der Maurergruppe tätig gewesen. Er habe über gewisse Grundkenntnisse verfügt, da er aus dem Betonfach gekommen sei. Der Kläger sei vornehmlich beim Vermauern der Steine, zum Betonieren von Decken, für den Einbau von Fensterstürzen, die Errichtung von Fundamenten und von Schornsteinen eingesetzt worden. Außerdem habe der Kläger Beton- und Stahlbetontreppen sowie Bewehrungen eingebaut.

Nach dem Zeugen P. war der Kläger allerdings nicht mit Putzarbeiten und Nivellierarbeiten betraut. Der Senat hält diese Aussage allerdings nicht für zutreffend. Sowohl der Zeuge T., der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, als auch der Zeuge K. haben dazu entgegenstehende detaillierte Angaben gemacht. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass der Kläger mehrmalig Gipsputz u. a. auf einer Baustelle in D. verarbeitet habe. Dies könne er deswegen bekunden, da er selbst den Kläger für diese Arbeiten eingeteilt habe. Auch seien diese Putzarbeiten in der erforderlichen Qualität ausgeführt worden. Der Zeuge T. hat außerdem dargelegt, dass zwar der Zeuge P. Nivellierarbeiten durchgeführt habe. Allerdings seien auf mehreren Baustellen, u. a. in T. und H. ungefähr 1993/1994, solche Arbeiten auch vom Kläger vorgenommen worden. Diese Bekundungen sind für den Senat deswegen überzeugend, weil - wie vom Zeugen T. dargelegt - der Zeuge P. ohnehin nicht ständig auf den Baustellen anwesend gewesen sei, um die einzelnen vom Kläger durchgeführten Aufgaben beurteilen zu können.

Der Zeuge P. hat außerdem ausgeführt, der Kläger sei mit spezifischen Aufgaben eines Maurers, wie Klinkermauern, Mauern von Verblendmauerwerk und Sichtmauerwerk nicht befasst gewesen, weil er diesen dafür als nicht geeignet gehalten habe. Diese Arbeiten habe der Kläger weder in der erforderlichen Qualität noch in der üblichen Zeit durchführen können. Hinsichtlich dieser Arbeitsaufgaben stimmen alle Zeugenaussagen im Wesentlichen überein. Auch die Zeugen T. und K. haben einen Einsatz des Klägers auf den Baustellen des Bauunternehmens P. mit solchen Aufgaben nicht bestätigen können. Allein beim Hausbau des Zeugen P. war der Kläger damit betraut. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger für die genannten Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens eingesetzt werden kann. War der Kläger unter diesen Bedingungen niemals mit solchen Aufgaben betraut, ist ausgeschlossen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausreichendem Maße besitzt, um wettbewerbsfähig gegenüber ausgebildeten Maurern bestehen zu können. Der Aussage des Zeugen P. ist insoweit maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Offensichtlich hat dieser Zeuge die o. g. von ihm geäußerte Einschätzung aufgrund der bei seinem Hausbau gemachten Erfahrungen mit dem Kläger gewonnen. Angesichts dessen sind keine Tatsachen, die eine qualitäts- und quantitätsgerechte Ausführung dieser spezifischen Maurerarbeiten belegen, bewiesen.

Wenn der Sachverständige L. gestützt auf die genannten Zeugenaussagen die Schlussfolgerung gezogen hat, dass der Kläger nicht über alle erforderlichen und im Berufsleben von einem Maurer erwarteten vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, weil er gerade die Aufgaben nicht ausführen kann, die den Fachmann des Maurers auszeichnen, ist dies nachvollziehbar.

Als höchstens angelernter Arbeiter des oberen Bereiches muss sich daher der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.

Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M. L. vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M. L. zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in ähnlichem Umfang wie der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Wenn die Sachverständigen Dr. M., Dr. K. und Dr. B. somit zu der Einschätzung gelangt sind, der Kläger könne als Pförtner vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.

Im Übrigen hat der berufskundliche Sachverständige L. auf der Grundlage der von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen beurteilt, dass der Kläger als Pförtner und als Versandfertigmacher arbeiten kann. Dabei hat er insbesondere an seinen früheren Ausführungen zum Versandfertigmacher festgehalten und diese als uneingeschränkt auf den Kläger übertragbar angesehen.

Ob der Kläger darüber hinaus auch für die Tätigkeit einer Bürohilfskraft in Betracht kommt, kann dahinstehen.

Berufsunfähigkeit liegt somit nicht vor.

Dem Kläger ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.

Schließlich kann dem Kläger auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn er ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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