L 24 KR 1/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 56/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beigeladenen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger der Beklagten als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die im Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Januar 1993 auf dem Gut L. beschäftigten Arbeitnehmer in Höhe von 9 515,95 DM schuldet. Ausschlaggebend ist, ob der Kläger dieses Gut als Verwalter für die Beigeladene oder auf eigene Rechnung betrieben hat. Das Gut L.g, ein ehemaliges Schulgut, war eine Liegenschaft im Sondervermögen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt. Diese hatte das Grundstücks- und Vermögensamt Brandenburg - GVA - mit der Verwaltung beauftragt. In der Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 31. Januar 1993 bewirtschaftete der Kläger Gut L ... Am 15. November 1992 war zwischen ihm und dem GVA - handelnd für die Treuhand - ein zwölfjähriger Pachtvertrag mit Wirkung ab dem 01. Dezember 1992 geschlossen worden. Dieser Vertrag wurde zum 31. Januar 1993 aufgelöst.

Am 25. November 1992 schlossen die Treuhandanstalt, vertreten durch das Land Brandenburg, dieses vertreten durch das Ministerium der Finanzen, letztlich vertreten durch das Grundstücks- und Vermögensamt Brandenburg, nachstehend Verwalter genannt, und der Kläger, Pächter genannt, vorbehaltlich der Zustimmung der Treuhandanstalt einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag, der die Zeit überbrücken sollte, die die Parteien benötigten, um den zwischen ihnen angestrebten Erbbaurechtsvertrag abzuschließen. Der Erbbaurechtsvertrag sollte in seinem wirtschaftlichen Inhalt dem Pachtvertrag entsprechen. Im Auswahlverfahren sei die Entscheidung zugunsten des Pächters, des Klägers, gefallen. Die Vertragspartner hätten sich die Erhaltung der vorhandenen und Schaffung weiterer Arbeitsplätze, soweit wirtschaftlich vertretbar, zum Ziel gesetzt. Dazu übergebe der Verwalter dem Pächter die bezeichneten Grundstücke und Gebäude zur Bewirtschaftung. Der Pächter sollte das übergebene Eigentum landwirtschaftlich nutzen (§ 1). Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 01. Dezember 1992 für die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen. Er sollte jedoch spätestens mit Ablauf des angestrebten Erbbaurechtsvertrags enden (§ 7).

Bereits am 18. Dezember 1992 hatte der Kläger bei der Beklagten ein Betriebskonto eröffnet. Als Arbeitgeber gab er die Gutsverwaltung L., Inhaber E. H., Seehaus, an. Die Betriebserlaubnis werde beim Ordnungsamt L. beantragt. Gegenstand des Unternehmens sei Landwirtschaft und Inhaber des Unternehmens sei Herr E. H ... Verantwortlicher Lohnbuchhalter sei Frau I. H. und Betriebseröffnung sei am 01. Dezember 1992 gewesen. Die Frage "Wie viele Arbeitnehmer beschäftigen Sie?" beantwortete der Kläger in dem mit seiner Unterschrift versehenen Formular mit "11". Mit Schreiben vom 08. April 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erinnere an die Überprüfung eines eingereichten Verrechnungsschecks für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7 768,00 DM, der nicht gedeckt gewesen sei. Nunmehr seien die Beitragsnachweise für Dezember 1992 und Januar 1993 bearbeitet. Mit Bescheid vom 22. September 1993 setzte die Beklagte die Beitragsschuld abzüglich einer Zahlung von 8 856,00 DM im Januar 1993 und zuzüglich Versäumniszuschlägen und Kosten für einen Rückscheck auf 11 986,52 DM fest.

Das GVA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03. Dezember 1993 und 03. Januar 1994 mit, dass dieses angefallene Rechnungen aus der Bewirtschaftung des Betriebes nicht begleichen werde. Gezahlt werde jedoch ein so genannter Notbewirtschaftungsaufwand nach Abschluss der entsprechenden Prüfung.

Mit Schreiben vom 01. März 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, die rechnerische Höhe der Forderung treffe zu. Er könne jedoch derzeit nicht leisten; es werde eine einvernehmliche Lösung mit dem GVA angestrebt.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 teilte das Ministerium der Finanzen dem Kläger mit, dass es die Abrechnung des GVA bezüglich des Gutes L. überprüft habe. Dabei sei festgestellt worden, dass durch das Gut ein Überschuss von 34 398,05 DM erwirtschaftet sei, auf den das GVA einen Zahlungsanspruch habe. Forderungen in Höhe von 14 691,97 DM würden jedoch nicht geltend gemacht, da seitens der Krankenkassen in dieser Höhe noch Forderungen gegenüber dem Kläger bestünden.

In einem erneuten Bescheid vom 15. April 1997 setzte die Beklagte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Januar 1993 auf 9 515,95 DM fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 zurück: Die Absprachen zwischen dem Kläger und dem GVA sei nicht maßgeblich. Verpflichtet zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei der Arbeitgeber. Das sei derjenige, der die Einstellung vorgenommen habe. Der Kläger habe die Lohnzahlungen veranlasst und die Arbeitsbescheinigungen ausgestellt.

Gegen diesen ihm am 31. Juli 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 31. August 1998 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 1998 an das Sozialgericht Neuruppin verwiesen, da dieses örtlich zuständig sei.

Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Forderungen seien verjährt und er sei lediglich als Verwalter im Rahmen einer Notgeschäftsführung für das GVA tätig geworden. Er habe für diese Verwaltertätigkeit ein Honorar von 5 000,00 DM monatlich zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer erhalten und das Land Brandenburg habe die gesamte finanzielle Verantwortung für das Gut getragen. Gemäß Nutzungsvertrag sei er rückwirkend ab dem 01. Dezember 1992 nicht mehr als Pächter, sondern nur noch als Verwalter tätig gewesen und er sei gegenüber den Mitarbeitern nicht als Arbeitgeber aufgetreten. Wenn er sich zunächst als solcher bezeichnet habe, so bezöge sich dies auf die ursprüngliche Situation nach dem Pachtvertrag vom 25. November 1992.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 5 915,95 DM zuzüglich Säumniszuschlägen ab 16. April 1997 zu verpflichten.

Die Beigeladene hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag der Beklagten bezüglich der ihr gegenüber aufgemachten Forderung abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzulegen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Regierungsdirektors H. H., des damaligen Leiters des GAV, und des Landwirts und Ingenieurökonomen P. L., des damaligen Gebietsleiters für die Verwaltung von Sondervermögen im GAV.

Der Zeuge H. hat dargelegt, dass er den Auftrag gehabt habe, einen Pachtvertrag mit dem Kläger abzuschließen, der der Genehmigung durch die Treuhandanstalt und des Ministeriums der Finanzen und der Landwirtschaft benötigt habe. Diese Zustimmung sei nicht erteilt worden, so dass der Vertrag rückabgewickelt werden musste. Der Kläger sollte aus den Erlösen ein Honorar in Höhe von 10 000,00 DM angerechnet bekommen. Darüber hinaus sollte er die Erträge aus der Pacht behalten, abzüglich der Kosten für die Bewirtschaftung wie Personal- und Sachkosten und Futtermittel. Für die zwei Monate Dezember 1992 und Januar 1993 sollte der Pachtvertrag als wirksam betrachtet werden. Mit der Rückabwicklung sei der Zeuge L. betraut worden. Ihm sei nicht in Erinnerung, dass der Kläger als Verwalter eingesetzt werden sollte. Dies ergebe sich auch nicht aus der Aktenlage. Die Löhne seien von ihm gezahlt worden. Auch habe das GVA keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Der Kläger habe Einnahmen aus der Bewirtschaftung in Höhe von zirka 171 000,00 DM für die beiden Monate gehabt und daraus seien alle notwendigen Kosten zu begleichen gewesen. Da er nur Kosten in Höhe von 137 000,00 DM nachgewiesen habe, sei eine Forderung von über 34 000,00 DM gegen ihn geltend gemacht worden. Er habe den Kläger nicht bevollmächtigt, die Verwaltung der Landwirtschaft des Gutes L. für die streitige Zeit zu übernehmen. Er habe ihn nicht als Verwalter eingesetzt. Es habe ein Vertrag existiert. Den Vertrag habe er so unterzeichnet, wie er dem Gericht vorliege.

Der Zeuge L. hat erklärt, dass der Pachtvertrag aufgrund negativer Stimmen im Umfeld des Gutes vom Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft nicht genehmigt worden sei und die Landwirtschaft dann ab 01. Februar 1993 einschließlich der beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer durch die Agrar GmbH B. übernommen worden sei. Mit dem Kläger seien dann Verhandlungen bis ins Jahr 1996 bezüglich des Vertragsverhältnisses für die Monate Dezember 1992 und Januar 1993 geführt worden, bei denen vereinbart worden sei, dass diesem eine Aufwandsentschädigung für 200 Stunden á 50,00 DM zuerkannt werde. Diese sei bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in der Schlussrechnung berücksichtigt worden. 1996, so lange hätten sich die Abrechnungen hingezogen, habe der Kläger eine Aufforderung des Ministeriums der Finanzen erhalten, die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Beklagten zu begleichen. Der Kläger habe auch gegenüber dem GVA mehrfach erklärt, dass er nur Verwalter gewesen sei und insofern alle Kosten durch das GVA zu tragen seien. Dagegen jedoch habe sich das GVA verwahrt, da es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben habe. Aus seiner Sicht habe ein wirksamer Pachtvertrag für die beiden Monate bestanden und es sei nicht Inhalt dieses Pachtvertrages gewesen, dass dem Kläger ein Honorar gezahlt wurde. Dieses sei lediglich nachträglich im Verlauf der Auseinandersetzungen über die Rückabwicklung vereinbart worden, um seinen Aufwand zu entschädigen. Er habe den Vermerk vom 08. Februar 1993 über die Dienstreise nach L. am 04. Februar 1993 gefertigt, wonach gegenseitige Forderungen nicht gestellt würden und in Bezug auf die mündlich vereinbarten Arbeitsverträge diese von der Agrar GmbH B. übernommen würden.

Mit Urteil vom 19. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da der Kläger Arbeitgeber gewesen sei, schulde er die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die unstreitig 9 515,95 DM betrügen. Nach dem Pachtvertrag vom 25. November 1992 sei der Kläger als Arbeitgeber tätig geworden und er habe im eigenen Namen die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern geschlossen. Dies ergebe sich aus den Schreiben der bei ihm angestellten Mitarbeiter Fraedrich, Barthe, Baldon und Entrich. Diese hätten schriftlich bestätigt, dass der Kläger als Arbeitgeber aufgetreten sei und auch Arbeitsbescheinigungen für diese Zeit ausgestellt habe. Darüber hinaus habe der Kläger die genannten Arbeitnehmer unter dem eigenen Firmennamen angemeldet. Die Buchhalterin des Klägers, Frau P., habe gegenüber der Beklagten bestätigt, dass die Forderungen aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen anerkannt würden. Der Kläger habe die Lohnzahlungen vorgenommen. Eine Vereinbarung zwischen dem GVA und ihm, wonach er als Verwalter tätig geworden sei, habe nicht vorgelegen. Auch sei ihm keine Prokura erteilt worden. Die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass auch keine mündlichen Vereinbarungen über Verwaltertätigkeiten getroffen worden seien. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger sich selbst als Verwalter betrachtet habe, sondern darauf, ob ihm Prokura erteilt worden sei oder eine sonstige vertragliche Bestimmung bestünde, die ihn mit der Verwaltung im fremden Namen beauftragt habe. Vielmehr ergebe sich aus der Beweiserhebung, dass der Kläger sich selbst, und zwar erst nach der Rückabwicklung des Pachtvertrages, als Verwalter gesehen habe.

Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 07. Januar 2003.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, der Kläger sei mit der Verwaltung des Gutes beauftragt worden und habe die Arbeitnehmer nicht im eigenen Namen angestellt, sondern für das GVA beziehungsweise die Treuhandanstalt. Er selbst habe einen Lohn für seine Verwaltertätigkeit bezogen und zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftliches Risiko für den Betrieb getragen. Er habe zwar in den beiden Monaten den Betrieb geführt, aber für Rechnung Dritter. Er habe keine unternehmerischen Entscheidungen getroffen oder Gewinne erzielt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. November 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die ehemaligen Arbeitnehmer C. E., K. F., U. K., H. B., K.-D. F., B.-J. M., B. G., D. B. und D. L. schriftlich befragt, wer für die Tätigkeit im Dezember 1992 und Januar 1993 beim Gut L. als direkter Arbeitgeber aufgetreten sei und mit wem der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Arbeitnehmerin E. hat mitgeteilt, direkter Arbeitgeber sei der Kläger gewesen, der Arbeitsvertrag sei mündlich geschlossen worden. Der Arbeitnehmer H. B. hat mitgeteilt, Arbeitgeber sei der Pächter E, H. gewesen, mit dem ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei. Die Arbeitnehmer B. G. und D. L. haben mitgeteilt, als direkter Arbeitgeber sei die Gutsverwaltung L. aufgetreten. Der Arbeitsvertrag sei mündlich mit Herrn E. H. geschlossen worden. Beigefügt war eine Lohnabrechnung mit einem Firmenstempel "Gutsverwaltung L. E. H., S.", die vom Kläger unterschrieben war. Der Zeuge M. hat mitgeteilt, es sei mündlich ein Arbeitsvertrag mit Herrn H. geschlossen worden. Die Arbeitnehmerin Bolduan hat dargelegt, direkter Arbeitgeber sei Herr H. gewesen, es sei kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Sie hat eine Arbeitsbescheinigung beigefügt, die ebenfalls mit dem Stempel "Gutsverwaltung L. E. H., S.s" versehen und vom Kläger unterschrieben war. K.-D. F. hat mitgeteilt, direkter Arbeitgeber sei der Kläger gewesen. Mit ihm sei ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ebenso hat sich Frau K. F. geäußert. Herr U. K. hat mitgeteilt, er besitze keine Unterlagen zum Fall E. H. mehr. Daraufhin ist er im Erörterungstermin vom 08. Oktober 2004 als Zeuge vernommen worden. Er hat erklärt, er kenne den Kläger. Dieser habe ihn damals für drei Monate eingestellt. Er sei Arbeitgeber gewesen. Arbeitgeber sei seines Erachtens, wer ihn einstelle und von wem er den Lohn bekomme. Die Lohnzahlung sei in bar erfolgt. Wer sie vorgenommen habe, wisse er nicht mehr. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe, wisse er nicht mehr. Er habe keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass der Kläger ihn nicht im eigenen Namen, sondern für jemand anderen angestellt habe. Er sei in dem Schulgut seit 1973, also lange bevor der Kläger dort auftauchte, tätig gewesen. Auch nachdem der Kläger dort nicht mehr gewesen sei, habe er weiter gearbeitet. Auf Vorhalt der Lohngehaltsabrechnung des Herrn M. hat der Zeuge erklärt, wahrscheinlich hätten alle die gleichen Abrechnungen erhalten. Die Vertragsverhältnisse hätten ihn nicht weiter interessiert. Er sei froh gewesen, weiter arbeiten zu dürfen.

Der Senat hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des H. H. als Zeuge.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem beantragt, den Zeugen L. zu hören.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze, den betreffenden Vorgang der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger schuldet der Beklagten als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die auf dem Gut L. im Januar 1993 beschäftigten Arbeitnehmer, so dass die entsprechenden Bescheide und das dies bestätigende Urteil des Sozialgerichts keiner Beanstandung unterliegen.

Gemäß § 28 e Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen.

Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (den Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Grundnorm zum Arbeitsverhältnis ist § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dadurch wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ist der Dienstnehmer dabei in einen fremden Betrieb eingegliedert und unterliegt einem Weisungsrecht des Dienstherrn, so liegt die Sonderform des Arbeitsvertrages, einer speziellen Ausformung des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB, vor.

Es steht zur Überzeugung des Senats unter Auswertung der Beweisaufnahme erster Instanz, die durch die Beweiserhebung zweiter Instanz bestätigt wurde, fest, dass der Kläger in eigenem Namen für den Betrieb Gut S. mit den Arbeitnehmern dieses Betriebes Arbeitsverträge abgeschlossen hat.

Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers konnte er, da er bei Beginn der Arbeitsverhältnisse am 01. Dezember 1992 selbst davon ausging, Pächter des Gutes zu sein - es lag damals der Pachtvertrag vor, auch wenn dieser noch nicht genehmigt war -, die Arbeitnehmer lediglich in eigenem und nicht in fremdem Namen beschäftigen. Durch den Pachtvertrag (§ 585 Abs. 1 BGB) wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Nach § 581 Abs. 1 BGB gelangt der Pächter in den Genuss der Früchte des Grundstücks. Das heißt, der Kläger ging bei Abschluss der mündlichen Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern des Gutes davon aus, er sei Betriebsinhaber und somit Arbeitgeber. Nichts anderes gälte, wenn durch den Pachtvertrag das ehemalige Schulgut gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges auf den Kläger übergegangen wäre. Alle Arbeitnehmer haben übereinstimmend sowohl schriftlich gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Gericht und der vernommene Zeuge auch im Erörterungstermin bekundet, dass der Kläger als Arbeitgeber aufgetreten sei. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger Lohnabrechnungen und Arbeitsbescheinigungen für die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit ausgefertigt hat, die mit einem Stempel versehen waren, in denen er selbst als Inhaber des Gutes S. bezeichnet war und die von ihm unterschrieben waren. Schließlich folgt dies auch daraus, dass der Kläger wiederum selbst und von ihm eigenhändig unterschrieben die Anmeldung bei der Beklagten als Arbeitgeber vorgenommen hat.

Von daher kann es keinen vernünftigen Zweifeln begegnen, dass der Kläger zumindest zum 01. Dezember 1992 Arbeitgeber der Arbeitnehmer geworden war. Eine etwaige Umwandlung dieser Arbeitsverhältnisse auf solche mit der beigeladenen GVA beziehungsweise der Treuhandanstalt hätte frühestens ab 16. Januar 1993, nämlich als deutlich wurde, dass der Pachtvertrag nicht genehmigt und nach Übergangsformen gesucht wurde, erfolgen können. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Beigeladene erfolgt ist. Dies wäre auch nicht ohne Zustimmung der Arbeitnehmer, die ja schließlich Vertragspartner des Klägers geworden waren, möglich gewesen wäre, außer im Falle des erneuten Betriebsüberganges nach § 613 a BGB. Dass ein solcher Betriebsübergang nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen H. und L., insbesondere deren Aussagen vor dem Sozialgericht, die der Zeuge H. im Termin am 23. Juni 2005 mangels entsprechender Erinnerung nicht vertiefen konnte.

Wenn der Kläger selbst irgendwann nach dem 16. Januar 1993 - entweder unmittelbar danach oder erst im Verlauf der Auseinandersetzungen mit der Beigeladene im Jahre 1996 - zu der Auffassung gelangt war, er sei Verwalter gewesen oder geworden und nicht Betriebsinhaber, so ändert dies an den Vertragsverhältnissen mit den Arbeitnehmern nichts. Selbst wenn der Kläger, wie dargelegt, was für einen Pächter ausgeschlossen erscheint, der Auffassung gewesen wäre, er handele für die Beigeladene, so wäre dies unerheblich. Denn nach § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Da der Kläger jedoch weder gegenüber den Arbeitnehmern noch gegenüber der Beklagten bei der Übernahme des Gutes zum Ausdruck gebracht hat, er handele nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Treuhandanstalt, hat er selbst dann, wenn er der Meinung gewesen war, er handele für die Beigeladene, dennoch Verträge in eigenem Namen abgeschlossen. Darüber hinaus sprechen eine Vielzahl weiterer Indizien hierfür. So hat die Buchhaltung des Klägers gegenüber der Beklagten die Forderung aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen anerkannt. Der Kläger hat Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer vorgenommen, er ist nach den Bekundungen der Zeugen H. und L. nicht berechtigt gewesen, Verträge mit Dritten für die Treuhandanstalt abzuschließen. Die Beigeladene hat niemals irgendwelche Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des Gutes ausgeübt.

Dem Beweisantrag des Klägers, den Zeugen L. (nochmals) zu hören, war nicht zu folgen. Es ist unerheblich, ob vom GVA Brandenburg (andere) Lohnnebenkosten in Bezug auf die Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Die hier streitigen Beiträge sind jedenfalls nicht bezahlt worden. Dass das GVA im Rahmen der damaligen Rückabwicklung Zahlungen geleistet hat, kann unterstellt werden. Maßgeblich ist jedoch nicht, wie letztlich ein finanzieller Ausgleich zwischen den Beteiligten des rückabzuwickelnden Pachtvertrages erfolgt, sondern wer zur Zeit der Entstehung und Fälligkeit der Beiträge Arbeitgeber und damit Beitragsschuldner war.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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