L 7 B 40/04 KA ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 161/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 40/04 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.126,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsanspruch, d.h. im vorliegenden Fall der materiell-rechtliche Anspruch auf Verlängerung des Ermächtigungszeitraums über den 30. Juni 2004 hinaus, ist nicht gegeben.

Die Antragstellerin macht geltend, die ihr kraft Gesetzes gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) erteilte Ermächtigung, die sie zugleich zur Nachqualifikation nutzen könne, verlängere sich um insgesamt drei Jahre. Dies ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), der eine Benachteiligung behinderter Menschen verbiete. Zugleich stützt sich die Antragstellerin auf den Rechtsgedanken der Vorschrift des § 95 Abs. 11a Sätze 2 und 3 SGB V. Hiernach ruht die Ermächtigung eines Psychotherapeuten in der Zeit, in der er wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbstätigkeit ausübt; zugleich verlängert sich die Ermächtigung längstens um den Zeitraum der Kindererziehung. Auch hieraus kann die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch herleiten. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG der Antragstellerin einen unmittelbaren Anspruch gewährt oder ob er lediglich einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber enthält, zu Gunsten behinderter Menschen tätig zu werden. Denn selbst wenn der Antragstellerin kraft Verfassungsrechts ein unmittelbarer Anspruch zustünde, könnte dieser nicht weiterreichen, als er in dem von der Antragstellerin selbst in Bezug genommenen Parallelfall der Kindererziehung reichen könnte. Die Antragstellerin könnte jedoch auch im Falle einer Kindererziehung keine Verlängerung ihrer Ermächtigung erreichen, weil sie - entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 95 Abs. 11a Satz 2 SGB V - in dem hier in Bezug genommenen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Soweit die Antragstellerin, gestützt auf Rechtsauffassungen aus der Fachliteratur, geltend macht, das Merkmal der fehlenden Erwerbstätigkeit dürfe nicht wörtlich genommen werden, weil dies der Gesetzgeber wohl nicht bezweckt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anwendung einer Vorschrift gegen ihren klaren, nicht auslegungsfähigen Wortlaut ist ausgeschlossen. Auch wenn der Gesetzgeber möglicherweise eine andere Zielrichtung bezweckt haben sollte, so müsste dies im Gesetz seinen Niederschlag gefunden haben. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

Im Übrigen ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin widersprüchlich, wenn sie sich auf die Anwendung einer Vorschrift bezieht, die das Ruhen der Ermächtigung als Rechtsfolge anordnet, während sie selbst in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum der behinderungsbedingten Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit gerade von der bestehenden Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In einer solchen Situation kann der Zeitraum der Ermächtigung, den die Antragstellerin zur Nachqualifikation nutzen möchte, sich schon deswegen nicht verlängern, weil das Gesetz nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang gerade voraussetzt, dass sich die Dauer einer Ermächtigung nur dann verlängert, wenn die Ermächtigung vorher während eines gleichlangen Zeitraumes geruht hat. Das Gesetz sieht - auch für den Fall der Kindererziehung - nicht vor, dass von einer Ermächtigung durchgehend Gebrauch gemacht werden kann und diese sich dann gleichwohl noch um den Zeitraum der Kindererziehung verlängert. Im Ergebnis begehrt die Antragstellerin, erheblich besser gestellt zu werden, als sie für den Fall der Kindererziehung stünde. Zu einer solchen Auslegung des SGB V zwingt Verfassungsrecht jedoch nicht, weil Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verlangt, dass Schwerbehinderte einen weiterreichenden Schutz genießen müssen, als er sich für Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 20 Gerichtskostengesetz. Sie beruht auf den Erwägungen, die bereits für die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes maßgebend waren.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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