L 17 RA 57/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 4773/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 57/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Novem- ber 1998 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Regelaltersrente bereits vom 1. Mai 1992 an zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen früheren Rentenbeginn.

Die 1927 geborene Klägerin wanderte 1953 nach Kanada aus. Zuvor hatte sie Versicherungszeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt.

Im Dezember 1991 stellte sie in Kanada einen Rentenantrag. Nach Angaben des kanadischen Versicherungsträgers kam sie der Aufforderung, Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantragen, nicht nach. Seit Mai 1992 bezieht sie eine kanadische Rente.

Im Januar 1997 stellte die Klägerin beim Versicherungsamt der Stadtverwaltung Mainz einen Rentenantrag, der über die LVA Hamburg an die Beklagte weitergeleitet wurde. In diesem Verfahren gab sie an, sie beantrage eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 bewilligte ihr die Beklagte Regelaltersrente vom 1. Januar 1993 an. Zum Rentenbeginn wurde ausgeführt, aufgrund des in Kanada gestellten Rentenantrags könne gemäß Artikel 19 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens die Rente für die Zeit vor Antragstellung in Deutschland nach den sozialrechtlichen Prinzipien des Sozialgesetzbuchs auch für vier Jahre vor Beantragung der deutschen Leistung erbracht werden. Sollte bereits mit der kanadischen Rente auch eine deutsche Rentenleistung beantragt worden sein, werde um Übersendung von Nachweisen gebeten. Es werde dann geprüft, ob die Rente auch über vier Jahre hinaus rückwirkend geleistet werden könne.

Den gegen den Rentenbeginn gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 zurück.

Mit der am 16. November 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, einem früheren Rentenanspruch könne nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, weil die Verjährungsfrist durch den in Kanada gestellten Antrag gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I- unterbrochen worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil aus dem in Kanada gestellten Antrag nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin auch Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt habe und Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung begehre. Nur der auf eine konkrete Sozialleistung gerichtete Antrag unterbreche deren Verjährung. Die Klägerin sei in Anwendung der Abkommensvorschriften bereits gegenüber inländischen Antragstellern mit der über vierjährigen nachträglichen Leistungserbringung begünstigt worden.

Mit Urteil vom 28. August 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1992. Zwar sei die Verjährung durch den in Kanada gestellten Rentenantrag gemäß § 45 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens unterbrochen worden und es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ausdrücklich eine Antragsbeschränkung im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens vorgenommen habe. Die Unterbrechung der Verjährung habe aber unter Beachtung der spezifischen tatsächlichen Umstände, die den Fall der Klägerin prägten, in entsprechender Anwendung des § 211 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- mit dem im Dezember 1991 gestellten Antrag auch wieder geendet. Denn dies sei die vorerst erste und zugleich auch letzte Verfahrenshandlung im Hinblick auf die Verfolgung eines Rentenanspruchs gegenüber der Beklagten gewesen und es sei im Folgenden bis 1997 zu einem von der Klägerin zu vertretenden Verfahrensstillstand gekommen. Die Beklagte habe das Verfahren auch nicht von Amts wegen betreiben können, da sie aus von der Klägerin zu vertretenden Umständen keine Kenntnis von dem Rentenbegehren gehabt habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei schließlich weder ermessensfehlerhaft noch wegen Verwirkung ausgeschlossen.

Gegen das der Klägerin am 13. September 2002 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der am 28. September 2002 eingelegten Berufung. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge andere Maßstäbe als bei rein innerstaatlichen Vorgängen anzuwenden seien. Hier hätten die Parteien des Sozialversicherungsabkommens eine grundsätzliche Gleichstellung beider Anträge gewollt. Dies könne nicht durch eine sich eher am Sinn und Zweck deutscher Rechtsnormen orientierende Auslegung eingeschränkt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Wi- derspruchsbescheides vom 3. November 1998 abzuändern und diese zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1992 eine Rentennachzahlung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht geltend, dem Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R - werde nur im konkreten Einzelfall gefolgt. Es könne noch nicht von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 16 RA 4773/98 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 SGG beschränkt.

Die Berufung ist auch teilweise begründet. Die Bescheide der Beklagten und das sozialgerichtliche Urteil erweisen sich allerdings für den Zeitraum vom 1. Dezember 1991 bis 30. April 1992 als im Ergebnis zutreffend. Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nicht nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-, da er nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung bestanden hat (vgl. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI -). Die Klägerin hat - wie aus ihrem formellen Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung vom 10. März 1997 ersichtlich ist - ausdrücklich Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt. Das 65. Lebensjahr vollendete sie am 12. April 1992. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn eine rechtzeitige Antragstellung erfolgte. Eine Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 35 SGB VI steht der Klägerin somit schon aus Altersgründen nicht vor dem 1. Mai 1992 zu. Unabhängig von der ausdrücklichen Beschränkung des Antrags auf Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nach den §§ 36 ff. SGB VI erfüllte.

Teilweise begründet ist die Berufung, da die Klägerin Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Mai 1992 an hat. Die Klägerin erfüllt die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nach §§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies ist auch unter den Beteiligten nicht streitig.

Einem Rentenanspruch kann auch nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Verjährung gemäß § 45 Abs. 3 SGB I (in der Fassung bis 31. Dezember 2001) durch den in Kanada gestellten Rentenantrag unterbrochen worden ist. Dies folgt aus der im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) in Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 geregelten Gleichstellung von Anträgen in den Vertragsstaaten. Danach gilt ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Diese Wirkung ist nach dem Wortlaut des Abkommens (in der bis zum 30. November 2003 geltenden Fassung) nicht an weitere Voraussetzungen - z.B. die Angabe von deutschen Versicherungszeiten - geknüpft, so dass der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise der Aufforderung, Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich zu beantragen, nicht nachgekommen ist (so die Angaben des kanadischen Sozialversicherungsträgers im "Verbindungsstellenformular") unbedeutend ist. Der Wirksamkeit des im Dezember 1991 gestellten Antrags steht zudem nicht entgegen, dass er gegebenenfalls nicht vollständig (unter Angabe der deutschen Versicherungszeiten) gestellt wurde. Denn weder nach dem maßgeblichen Abkommensrecht noch nach inländischen Vorschriften (vgl. § 16 Abs. 3 SGB I) hängt die Wirksamkeit eines Antrags davon ab, dass er vollständig gestellt wurde. Der in Kanada von der Klägerin gestellte Antrag gilt mithin im Sinne einer Fiktion auch als solcher auf entsprechende Leistungen nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften. Nach dem hier zur Anwendung gelangenden Abkommensrecht ist die genannte Wirkung einer Antragstellung im anderen Vertragsstaat auch nicht von einer Übersendung dieses Antrags an die im Inland zuständige Stelle abhängig. Unterbleibt die in Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens geregelte Weiterleitung von Anträgen etc. führt dies in Anbetracht der Regelung in Artikel 19 Abs. 3 nicht zu Nachteilen für den Antragsteller. Es ist deshalb unbedeutend, dass die Beklagte oder andere inländische Stellen erst 1997 von dem Rentenbegehren der Klägerin Kenntnis erlangten. Spätere Änderungen des Sozialversicherungsabkommens (hier: Zusatzabkommen zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 27. August 2002 - BGBl. II 2003 S. 667, durch das eine Neufassung des Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens erfolgte [in Kraft getreten am 1. Dezember 2003 - BGBl II 2003 S. 1136]) sind für den vorliegenden Fall ebenfalls unbedeutend, denn sie wirken sich nicht auf bereits zuvor gestellte Anträge und die mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen aus (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R). Die mithin durch den Antrag auf Sozialleistungen im anderen Vertragsstaat bewirkte Unterbrechung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I a.F. dauerte bis zur Bescheidung des Antrags durch die Beklagte im Mai 1998 fort (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB I).

Es ist keine Beendigung der Unterbrechung vor der Bescheiderteilung eingetreten. Eine entsprechende Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts im bereits benannten Urteil vom 12. Februar 2004. Darin hat das Bundessozialgericht ausgeführt, die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB a.F. (entspricht § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) lasse sich auf Antragsverfahren in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz (Offizialmaxime) beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht entsprechend anwenden. Denn während das zivilrechtliche Verfahren von den Parteien "betrieben" werden müsse, habe die Verwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt zu klären (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-). Das "Betreiben" im Sinne der genannten Vorschriften des BGB sei daher ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens und könne nicht auf das von anderen Grundsätzen geprägte sozialrechtliche Verfahren übertragen werden. Weiterhin wird vom Bundessozialgericht ausgeführt, der Versicherte habe mit dem in Kanada gestellten Antrag aufgrund der Regelung in Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 des maßgeblichen Abkommens alles getan, um einen den Rentenanspruch aus der deutschen Sozialversicherung auslösenden Antrag wirksam zu stellen. Es dürfe dem durch Abkommensrecht geschützten Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass der aus- oder inländische Sozialversicherungsträger nicht von Amts wegen weitere Ermittlungen angestellt und den Versicherten zur Ergänzung fehlender Angaben gedrängt habe. Auch diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Im vorliegenden Verfahren hat der kanadische Sozialversicherungsträger die Klägerin ausweislich des "Verbindungsstellenformulars" aufgefordert, Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantragen. Dies stellt nach Aktenlage keine sachgerechte Bearbeitung des Rentenantrags unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommensrechts dar. Nach diesen Regelungen war es eben nicht erforderlich, dass die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften stellt. Der Umstand, dass die Klägerin dennoch zu einer dementsprechenden Antragstellung aufgefordert wurde, weist jedoch darauf hin, dass es vom kanadischen Sozialversicherungsträger zumindest für möglich gehalten wurde, dass auch Ansprüche aus der bundesdeutschen Rentenversicherung zugunsten der Klägerin bestehen. Bei dieser Sachlage hätte eine zeitnahe Abgabe des Antrags entsprechend Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens an die in Deutschland zuständige Stelle nahe gelegen. Dass sich dieses Unterlassen zu Lasten der Klägerin auswirken soll, entspricht nicht den bereits genannten Regelungen des maßgeblichen Sozialversicherungsabkommens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin im Verfahren.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die streitige Rechtsfrage ist bereits vom Bundessozialgericht entschieden worden. Da nicht entscheidend ist, ob es sich dabei um eine "gefestigte Rechtsprechung" handelt, sah der Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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