L 16 RA 89/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 5112/98*8
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zahlung abgetretener Rentenleistungen für die Monate September bis Dezember 1998 und Januar bis Mai 1999.

Die 1937 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des R G (im Folgenden: Versicherter), der von der Beklagten seit dem 1. August 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bezieht (Bescheid vom 21. September 1998). Die Beklagte bediente aus dieser Rentenleistung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Justizkasse Berlin vom 2. Juli 1998 in Höhe eines monatlichen Betrages von 931,70 DM (= 476,37 Euro) ab September 1998 bis einschließlich Dezember 1998 und für die Monate April und Mai 1999 (Einmalzahlung in Höhe von 3.226,60 DM und zwei monatliche Zahlungen von jeweils 931,70 DM = 1.863,40 DM).

Am 2. Juni 1994 hatten die Klägerin und der Versicherte eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, in der sie "für die Zeit des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung" einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht für die Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft vereinbart hatten. Unter dem 22. Juli 1994 hatte der Versicherte erklärt, etwaige Rentenforderungen wegen EU gegen die Beklagte ab Rentenantragstellung (22. Juli 1994) "zum Ausgleich gesetzlicher Unterhaltsansprüche" an die Klägerin, die diese Abtretungserklärung angenommen hatte, abzutreten. Am 28. September 1995 schlossen die Klägerin und der Versicherte einen notariell beurkundeten "Aufhebungsvertrag", mit dem sie den am 2. Juni 1994 geschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag (Urkundenrolle Nr. des Notars C K) "insgesamt" aufhoben. Dieser Vertrag wurde der Beklagten im Dezember 1998 vorgelegt.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hatte mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 3. März 1999 (-S 8 RA 5112/98 ER 99-) der Beklagten aufgegeben, der Klägerin entsprechend der Abtretungserklärung des Versicherten die ab 1. März 1999 abtretbaren Rentenbeträge auszuzahlen. Die Beklagte zahlte am 24. Juni 1999 hierauf an die Klägerin einen Gesamtbetrag von 4.686,50 DM, der die abtretbaren Rentenbeträge für die Monate März bis Juli 1999 umfasste (4 x 931,70 DM zuzüglich einmal 959,70 DM). Im Klageverfahren hat die Klägerin zuletzt die Auszahlung der abtretbaren Rentenbeträge für die Monate September bis Dezember 1998 und Januar bis Mai 1999 in Höhe von 431,50 DM (September 1998) und - für die Monate Oktober bis Dezember 1998 und Januar bis Mai 1999 - von jeweils 931,70 DM (Gesamtbetrag = 7.885,10 DM = 4.031,59 Euro) geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004 einen Zahlungsanspruch der Klägerin für die Monate Januar und Februar 1999 in Höhe von jeweils 931,70 DM (= 476,37 Euro), d.h. einen Gesamtzahlbetrag von 952,74 Euro, anerkannt hatte, hat das SG mangels Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch die Klägerin die Beklagte mit Urteil vom 26. April 2004 ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, an die Klägerin 952,74 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2004 wird Bezug genommen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.031,59 Euro (= 7.885,10 DM) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Übrigen darauf, dass die geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich in vollem Umfang erfüllt worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten für den Versicherten (3 Bände), die Akte des SG - S 8 RA 5112/98 ER 99 - und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich statthaft erhobene Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 SGG weiter verfolgt, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zwar mit dem angefochtenen Urteil, bei dem es sich in der Sache trotz mangelnder Bezeichnung um ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil (vgl. § 202 SGG i.V.m. §§ 301 Abs. 1, 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung) handelt, der Klägerin für die Monate Januar und Februar 1999 das zugesprochen, was die Klägerin beantragt hatte, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 952,74 Euro (= 1.863,40 DM). Insoweit ist die Klägerin daher inhaltlich durch das angefochtene Urteil gar nicht beschwert. Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihres Begehrens ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung vom 29. Juni 2004 die insoweit erhobene Klageforderung nochmals nur deshalb geltend gemacht hat, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die anerkannte Zahlungsforderung für die Monate Januar und Februar 1999 noch nicht erfüllt hatte. Die entsprechende Überweisung an die Klägerin erfolgte erst am 5. Juli 2004.

Soweit die Klägerin noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von jeweils 931,70 Euro (= 1.863,40 DM) für die Monate März bis Mai 1999 begehrt, ist die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn die Beklagte hat ihre aus dem Beschlus des SG vom 3. März 1999 folgende (vorläufige) Zahlungspflicht für die Zeit ab 1. März 1999 mit der am 24. Juni 1999 erfolgten Überweisung von 4.686,50 DM (Monate März bis Juli 1999) an die Klägerin erfüllt und im Verhandlungstermin beim SG am 22. Juli 2002 insoweit ihre Zahlungspflicht auch in der Hauptsache bindend anerkannt. Die in Ausführung dieses Anerkenntnisses als endgültig schuldbefreiend anzusehende Zahlung für die Monate März bis Mai 1999 lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin weiter aufrechterhaltene Zahlungsklage insoweit entfallen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die Auszahlung der von der Beklagten an die Justizkasse Berlin ausgekehrten Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 3.226,60 DM (pfändbare Rentenleistungen für die Monate September 1998 bis Dezember 1998) begehrt, besteht bereits deshalb kein Zahlungsanspruch, weil die Beklagte von dem Aufhebungsvertrag der Klägerin und des Versicherten vom 28. September 1995 erst im Dezember 1998 Kenntnis erlangte. Gemäß § 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ist der Leistungsträger zur Auszahlung an den neuen Gläubiger aber nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. Die Abtretungserklärung des Versicherten vom 22. Juli 1994 "zum Ausgleich gesetzlicher Unterhaltsansprüche" der Klägerin lag der Beklagten zwar bereits im Juli 1998 vor, die Beklagte hatte aber bis zur Kenntnisnahme des Aufhebungsvertrages vom 28. September 1995 die notariell protokollierte Vereinbarung der Klägerin und des Versicherten vom 2. Juni 1994, in der ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht für die Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft vereinbart worden war, zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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