L 16 RA 67/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2816/02*12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 67/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 17. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der am 1937 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der MHochschule den Abschluss eines Diplomingenieurs für Flugzeugbau (Urkunde vom 1. März 1963). Ab dem 26. März 1963 war der Kläger wie folgt beschäftigt: bis zum 16. Juli 1963 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) GRT, vom 17. Juli 1963 bis 31. März 1964 bei der DL (DLH; Ingenieur für Organisation und Operativfragen) und vom 1. April 1964 bis zum 31. Dezember 1991 bei der IGF m.b.H. B (nachfolgend: I), und zwar am 30. Juni 1990 in der Funktion des Direktors des Betriebsteils Flugtechnik als Leiter der Abteilung Flugwerk/Triebwerk (Änderung zum Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1989). Der Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ab dem 1. Mai 1973 in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) einbezogen worden. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 stellte die Beklagte Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur AVTI vom 26. März bis zum 13. Juli 1963 sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste fest. Die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI in der Zeit vom 17. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990 lehnte sie ab mit der Begründung, dass die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 17. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 17. April 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der im Klageantrag genannten Daten. Der Kläger werde vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Er habe beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gehabt und sei auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen. Er habe auch auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Denn er sei an diesem Tag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die I sei kein VEB, sondern eine GmbH gewesen. Sie sei auch einem VEB in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) nicht gleichgestellt worden (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 3/02 R-).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Die I sei im Rechts- und Wirtschaftsverkehr der DDR wie ein VEB behandelt worden. Es seien auch tatsächlich Einbeziehungen in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG erfolgt, wie sich den eingereichten bzw. vom Gericht beigezogenen Dokumenten aus dem Bundesarchiv entnehmen lasse. Unter diesen Einbezogenen seien auch solche Mitarbeiter gewesen, die nicht die Funktion eines Direktors gehabt hätten bzw. nicht auf der Grundlage eines Einzelvertrages in die AVTI einbezogen worden seien, so beispielsweise der Ingenieur EH.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 zu verpflichten, den Zeitraum vom 17. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat im Berufungsverfahren Dokumente vom Bundesarchiv über die Einbeziehung von Beschäftigten der I in die AVTI beigezogen; hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf die von der Beklagten vorgelegte Betriebsakte der I.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten, die Rentenakte des Rentenversicherungsträgers und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 17. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte - unstreitig - bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2001, mit dem sie - unangefochten und damit bindend (vgl. § 77 SGG) - Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur AVTI vom 26. März bis zum 13. Juli 1963 festgestellt hat, eine entsprechende Status-Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen. Denn aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine eigenständige Status-Feststellung nicht geschlossen werden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 10 f.).

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleich zu stellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und -B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie -B 4 RA 18/01 R- nicht veröffentlicht). Ein derartiger fingierter Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 -B 4 RA 18/03 R- nicht veröffentlicht - und zuletzt BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 -B 4 RA 23/04 R-).

Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO und der 2. DB dazu. Die anderen auch vom Kläger in Bezug genommenen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 -B 4 RA 11/04 R- nicht veröffentlicht). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss erstens eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt haben, zweitens eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet haben und drittens die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, auf Grund seines abgeschlossenen Studiums an der M Hochschule für L den Titel eines Diplom-Ingenieurs für Flugzeugbau zu führen (Urkunde vom 1. März 1963). Er hat auch eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit als Leiter der Abteilung Flugwerk / Triebwerk ausgeübt. Die I war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb und einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt.

Die I war nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. ihrer Gesellschaftsform kein VEB im Sinne der bundesrechtlichen Auslegung der AVTI-VO, sondern eine GmbH (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 3/02 R-). Die I ist, anders als die DLH, nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und hat diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage war das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. April 1892 (RGBl. 1892, 377) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RBGl. I 846), das in der DDR als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts fortgalt. Auf die I fanden die staatlichen Vorschriften der DDR über VEB (VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 20. März 1952 -GBl. 225-, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 -GBl. II 121- i.V.m. der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von VEB vom 16. Oktober 1968 -GBl. II 965-, VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEB, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 -GBl. I 129- und die VO über volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 8. November 1979 -GBl. I 355-) keine Anwendung. Insbesondere hatte die I weder einen Status noch führte sie einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auch nicht auf. Sie war auch nicht in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Als GmbH erlangte die I demgegenüber Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG und musste zudem als Firma die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" führen (vgl. § 4 Abs. 2 GmbHG). Ferner hatte die I auch ein Stammkapital und einen Geschäftsführer. Diese grundlegenden Unterschiede stehen auch einer Qualifizierung der I als VEB nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR entgegen.

Die I war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. BSG a.a.O. S. 17). Aus dem Bereich des Verkehrswesens werden in der genannten Vorschrift ausdrücklich nur Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt benannt, nicht aber Betriebe der Luftfahrt. § 1 Abs. 2 der 2. DB ist auch nicht bis zum 30. Juni 1990 um Betriebe der Luftfahrt ergänzt worden. Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb, auf die alleine es vorliegend ankommt, ist somit bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems nicht erfolgt. Auch aus der Tatsache, dass die I in der DDR wirtschaftsrechtlich im Sinne einer weitgehenden Gleichstellung mit einem VEB behandelt wurde (vgl. hierzu BSG a.a.O. S. 17, 18, 19), folgt keine andere Beurteilung. Denn es kommt im Rahmen der Prüfung von § 1 Abs. 1 AAÜG alleine darauf an, ob ein Betrieb versorgungsrechtlich einem VEB gleichstand. Dies war gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB aber gerade nicht der Fall. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass tatsächlich Mitarbeiter der I in die AVTI einbezogen wurden, und zwar nach den Ermittlungen des Senats im Bundesarchiv namentlich auch ein Mitarbeiter (EH), der nicht Direktor war und der nicht durch eine Einzelentscheidung einbezogen worden war und bei dem auch nicht eine in einem früheren Beschäftigungsverhältnis zugesicherte Versorgung fortgeführt worden war. Die Gründe für die Einbeziehung lassen sich indes nicht mehr klären. Dass aber insgesamt nur eine außerordentlich geringe Zahl von Personen einbezogen war. bestätigt ebenso wie die Gründe für deren Einbeziehung, dass offensichtlich auch im Rechtsleben der DDR die I bis zuletzt als ein nicht von der AVTI-VO bzw. von ihrer 2. DB erfasster Betrieb behandelt worden ist.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 1/03 R-). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 -1 BvR 1557/01- nicht veröffentlicht und zuletzt Beschluss vom 8. September 2004 -1 BvR 1503/04- nicht veröffentlicht).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beantwortung der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem einschlägigen Urteil des BSG vom 9. April 2002 (-B 4 RA 3/02 R-).
Rechtskraft
Aus
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