L 17 RA 126/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 4121/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 126/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewie- sen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Altersrente für langjährig Versicherte, die der 1930 geborene Kläger seit dem 1. März 1993 von der Beklagten bezieht. Dieser absolvierte seit 1952 an der Technischen Hochschule D das Studium der Physik, das er im Frühjahr 1959 mit dem Diplom abschloss. Anschließend war er bis August 1960 als wissenschaftlicher Assistent in P und danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis 1971 in D beschäftigt. Bis 1975 war er wissenschaftlicher Abteilungsleiter am Zentralinstitut für anorganische Chemie der Deutschen Akademie der Wissenschaften, Außenstelle D-R. Er war laut Urkunde vom 24. Mai 1966 in das Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR seit 1. April 1966 einbezogen. Im September 1975 stellte der Kläger erstmals einen Ausreiseantrag aus der DDR. Am 5. März 1978 konnte er mit seiner Familie die DDR verlassen. Da er in der Bundesrepublik Deutschland keine Anstellung fand, übersiedelte er im November 1978 in die Schweiz, wo er bis 1987, zuletzt als wissenschaftlich-technischer Direktor einer Privatfirma, berufstätig war und wo er als deutscher Staatsbürger weiterhin wohnt. Wegen der im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der DDR erlittenen beruflichen Benachteiligung wurde dem Kläger von der Rehabilitationsbehörde in Dresden eine Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 12. Juni 2002 ausgestellt, nach der er eine Verfolgungszeit vom 2. September 1975 bis 5. März 1978 unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 unter Zugrundelegung der letzten Beschäftigung als wissenschaftlicher Abteilungsleiter festgestellt wurde. Dagegen hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt.

Ein vom Kläger im Dezember 1990 gestellter Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit wurde von der Beklagten abgelehnt, da der Kläger nicht im Inland arbeitslos gewesen sei; Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit Formularantrag vom 28. Juli 1994 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, nachdem er zuvor wiederholt erklärt hatte, er sei nicht bereit, immer neue Formulare auszufüllen. Zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Erklärung vom 20. Januar 1993 über die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten abgegeben: "Wir möchten die Berücksichtigungszeiten für die Zeiten bis zum 31.12.1991, für unsere gemeinsam erzogenen drei Söhne:

R N, geb. 1959 T Nowak, geb.1962 E N, geb ...1965

zuordnen, in der form, dass unser ältester Sohn R und unser jüngster Sohn Eder Mutter und unser Sohn T dem Vater als Berücksichtigungszeit angerechnet wird, wenn und soweit das möglich ist - Die Kindererziehungszeiten für alle drei Söhne hatten wir der Mutter zugeordnet."

Mit Bescheid vom 22. November 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte seit dem 1. März 1993, wobei sie den ursprünglichen Antrag auf einen auf diese Rentenart gerichteten Antrag umgedeutet hat. Der Rentenberechnung lagen u.a. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde, die in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. August 1960 mit Werten der Leistungsgruppe 3 bewertet wurden, sowie Beitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-. Es ergab sich eine Rentennachzahlung von 36.665,54 DM. Eine Verzinsung wurde in dem Bescheid abgelehnt, da seit Eingang des vollständigen Leistungsantrags keine sechs Kalendermonate verstrichen seien. Auf den Widerspruch des Klägers wurde die Rente durch Bescheide vom 11. Mai 1995, 24. Oktober 1995, 17. Mai 1996 und 26. September 1997 neu berechnet; im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1998 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 30. September 1998 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die unterbliebene Anrechnung einer Berücksichtigungszeit für den Sohn T vom 1. Dezember 1962 bis 29. November 1972 sowie die Einstufung in Leistungsgruppe 3 nach dem FRG und die Nichtberücksichtigung seiner Zusatzversorgungszeit in der DDR und der Beitragszeiten in der Schweiz bei der Rentenberechnung, ferner die unterbliebene Verzinsung der Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 22. November 1994 bemängelte. Aufgrund eines Überführungsbescheides des Versorgungsträgers vom 9. September 1999 wurde die Rente mit Rentenbescheid vom 13. März 2003 vom 1. März 1993 an neu berechnet, wobei eine Zugehörigkeitszeit zu einem weiteren Versorgungssystem bereits ab 1. April 1959 berücksichtigt wurde.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die vom Kläger beanstandete Rentenberechnung und die unterbliebene Verzinsung nicht zu bemängeln sei. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.

Gegen das ihm am 13. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 1. Juli 2004 unter Anrechnung der vom Kläger bis 28. Februar 1993 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten für Rentenbezugszeiten seit dem 1. Juni 2002 (In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.Juni 1999) neu berechnet. In einer Probeberechnung vom 5. August 2004 berechnete die Beklagte eine Regelaltersrente unter Zugrundelegung schweizerischer Pflichtbeiträge (Wohnzeiten) bis zum 28. Februar 1995 für Rentenbezugszeiten seit dem 1. Juni 2002; es ergab sich keine Erhöhung der Entgeltpunkte.

Ausweislich seiner Schriftsätze vom 25. August und 1. September 2004 beantragt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2003 und 1. Juli 2004 zu ändern und diese zu verurteilen, bei der Rentenberechnung die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bis zum 28. Februar 1995 von Anfang an rentensteigernd zu berücksichtigen und Rentenleistungen bereits von Beginn an zu verzinsen, die Berücksichtigungszeit vom 1. De- zember 1963 bis 29. November 1972 anzurechnen, die FRG-Zeiten ab 1. September 1958 mit Werten einer höheren Leistungsgruppe zu bewerten, sowie die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze, im Fall des Klägers insbesondere auf die Schriftsätze vom 30. März und 26. Oktober 2003 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten (Az.: ) und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin (S 4 RA 4121/98) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet; die Klage gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid vom 1. Juli 2004, der gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden ist und über den der Senat erstinstanzlich entscheidet, ist ebenfalls unbegründet. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte, der in den Bescheiden vom 13. März 2003 - von Beginn an - und 1. Juli 2003 - seit dem 1. Juni 2002 - geregelt worden ist. Diese Bescheide sind an die Stelle der bis dahin ergangenen Bescheide getreten und haben diese ersetzt. Deshalb erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung nur noch auf diese Bescheide. Die gegen die Rentenberechnung vorgebrachten Beanstandungen des Klägers treffen nicht zu.

1. Die vom Kläger in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten hat die Beklagte zutreffend erst für Rentenbezugszeiten seit dem 1. Juni 2002 berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass erst zu diesem Zeitpunkt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. 2001 II, S. 811) in Kraft getreten ist, das seitdem die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 auch im Verhältnis zur Schweiz anordnet. In deren Artikel 45, 46 ist eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten im anderen Staat auch für die Berechnung der Rentenhöhe vorgesehen. Dies war vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 21. Juni 1999 bei Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz nicht möglich. Für diese galten bis dahin das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 25. Februar 1964, das in Artikel 11 in Verbindung mit Nr. 9 k des Schlussprotokolls nur vorsah, dass schweizerische Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen zu berücksichtigen waren. Dies bedeutet, sie konnten z.B. nur für die Erfüllung der Wartezeit für bestimmte Rentenansprüche, nicht aber bei der Berechnung der Leistungshöhe zugrunde gelegt werden. Dies ist erst für Rentenbezugszeiten ab 1. Juni 2002 zulässig. Daran wird durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nichts geändert, denn das Abkommen vom 25. Februar 1964 sah für deutsche Staatsbürger bezüglich der Rentenberechnung keine Bevorzugung vor. Auch ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die (EWG) VO 1408/71 seit 1972 in den sechs Gründungsstaaten EWG gilt, denn dazu gehört die Schweiz nicht.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung lediglich die schweizerischen Zeiten bis zum 28. Februar 1993 berücksichtigt hat. Streitgegenstand ist ein Rentenanspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte seit dem 63. Lebensjahr, das der Kläger im Februar 1993 vollendet hat. Nach §§ 64, 75 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - kommt es für die Ermittlung der die Rentenhöhe bestimmenden Faktoren auf den Rentenbeginn an; eine Ausnahme gilt nur für Zurechnungszeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung, um die hier nicht gestritten wird. Nach dem 28. Februar 1993 liegende Versicherungszeiten können nur für einen danach eintretenden Leistungsfall (z.B. Altersrente ab dem 65. Lebensjahr) berücksichtigt werden. Insoweit hat die Beklagte in einer Probeberechnung vom 5. August 2004 ermittelt, dass auch (bisher vom schweizerischen Versicherungsträger nicht gemeldete) Versicherungszeiten vom 1. März 1993 bis 28. Februar 1995 zu keiner Erhöhung von Entgeltpunkten führen würde. Deshalb ist der Kläger durch die - bisher - unterbliebene Feststellung einer Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht beschwert.

3. Das Begehren des Klägers auf Anrechnung einer Berücksichtigungszeit vom 1. Dezember 1963 bis 29. November 1972 bei der Rentenberechnung ist ebenfalls unbegründet, denn diese Zeit ist im Versicherungsverlauf (z.B. bereits im Rentenbescheid vom 17. Mai 1976 - Anlage 2 Seite 3) aufgeführt. Sie trifft allerdings mit Beitragszeiten zusammen und kann deshalb nicht nochmals - etwa zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nach § 36 SGB VI a.F. - angerechnet werden.

4. Dem nach dem FRG zu berücksichtigende Zeitraum vom 1. September 1958 bis 31. März 1959 können keine höheren Tabellenwerte zugeordnet werden. Die insoweit von der Beklagten zugrunde gelegte Leistungsgruppe 3 ist zutreffend. Nach § 259 a SGB VI werden für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und vorher in der Bundesrepublik Deutschland hatten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Der Kläger befand sich in der maßgeblichen Zeit im Alter zwischen 28 und 29 Jahren und war nach Ablegung seiner Diplomprüfung im Frühjahr 1959 als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Er stand am Beginn seines Berufslebens und erfüllte in dieser Zeit nicht die für die Leistungsgruppe 2 geltenden Kriterien der "besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit", wie z.B. ein in dem Berufsgruppenkatalog dieser Leistungsgruppe aufgeführter Oberarzt. Erst recht bekleidete der Kläger keine "leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis" im Sinne der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 zum FRG. Sein Hinweis auf die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 in der Rehabilitierungsbescheinigung geht fehlt, denn die dem zugrunde liegenden Qualifikationsgruppen decken sich nicht mit Leistungsgruppen nach dem FRG. Außerdem betrifft der darin erwähnte Verfolgungszeitraum die Jahre von 1975 bis 1978, nachdem der Kläger weitere wissenschaftliche Qualifikationen erreicht und berufliche Erfahrungen gesammelt hatte. Auch die Liste seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen betrifft sein späteres Berufsleben und kann keine höhere Einstufung für die Zeit von 1959 bis 1960 begründen.

5. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG keinen Anspruch auf höhere Rentenleistungen. Seine Zugehörigkeitszeiten ab 1. April 1959 haben lediglich bewirkt, dass seine erzielten Arbeitsverdienste nach § 259 b Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 5, 6 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten mit Arbeitsverdiensten bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob er dafür Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Ein zusätzlicher Rentenanspruch kann daraus nicht entstehen, denn die damaligen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 geschlossen worden, und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften waren bis zu diesem Stichtag in die Rentenversicherung zu überführen (Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII, Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9). Dieses Überführungsprogramm ist durch das AAÜG vom 25. Juli 1991 umgesetzt worden, wo in § 4 Abs. 4 Folgendes geregelt ist: Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 v.H. zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Die Rente des Klägers beginnt zwar bis zum 30. Juni 1995, er hatte aber nicht - wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt ist - am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, sondern in der Schweiz. Aus diesem Grund war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Vergleichsrente aus dem Zusatzversorgungssystem und der Sozialversicherungsrente nach den Vorschriften des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts zu ermitteln.

6. Zu den in den Schriftsätzen des Klägers vom 30. März und 26. Oktober 2003 und den darin enthaltenen Beanstandungen weist der Senat auf Folgendes hin: Bezüglich der Verzinsung ist zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 16. September 1998 ausgeführt worden, dass die Verzinsung gemäß § 44 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt. Seinen vollständigen Leistungsantrag hat der Kläger erst am 28. Juli 1994 bei der Beklagten eingereicht. Die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 22. November 1994 ist dem Kläger im November 1994 - also innerhalb der Sechsmonatsfrist - überwiesen worden, so dass eine Verzinsung nicht in Betracht kam. Was die Verzinsung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 13. März 2003 angeht, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Rentenantrag vom 28. Juli 1994 an. Diese Neuberechnung war notwendig geworden, weil vom zuständigen Versorgungsträger der Beklagten eine weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, nämlich bereits ab 1. April 1959, gemeldet worden ist. Dies beruhte auf einem Bescheid vom 9. September 1999; ein entsprechender Antrag lag erst im Mai 1999 vor, der für die Verzinsung maßgebend war. Auf den Antrag vom 28. Juli 1994 kam es nicht an, da dieser Antrag keinerlei Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem enthielt.

7. Zur Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit, die der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 2004 (Ziffer 6) bemängelt, ist auf § 253 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung hinzuweisen. Danach reicht die maßgebende Gesamtzeit vom Kalendermonat, in den der Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahres (hier: Februar 1946) fällt bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist (hier: September 1949). Die Gesamtzeit ist somit richtig berechnet, wobei sich die pauschale Anrechnungszeit ohnehin nicht auswirkt, weil der Kläger vor dem 1. Januar 1957 längere - nachgewiesene - Anrechnungszeiten hat, die berücksichtigt worden sind.

8. Auch die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums für die Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten ist zutreffend vorgenommen worden. Dieser Zeitraum reicht nach § 72 Abs. 2 SGB VI a.F. vom vollendeten 16. Lebensjahr (28. Februar 1946) bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente (28. Februar 1993). Er verlängert sich um 13 Monate der Flucht vor dem 16. Lebensjahr. Hiervon waren nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI beitragsfreie Zeiten abzusetzen, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind (156 Monate) sowie die pauschale Zeit nach § 263 Abs. 2 SGB VI bei Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 1992 und 31. Dezember 2003. Dies ist zutreffend erfolgt. Der Kläger irrt, wenn er meint, durch diese gesetzlich vorgeschriebene Handhabung würden ca. 20 Jahre bei der Rentenberechnung "überhaupt nicht mehr rentenwirksam berücksichtigt". Die Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung dient dazu, einen Durchschnittswert aus der Gesamtbewertung aus allen Beitragszeiten oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen zu errechnen (§ 71 Abs. 1 SGB VI). Dies ist hier ausweislich der Anlage 4 des Rentenbescheides geschehen.

9. Der Kläger ist in Bezug auf seine Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Oktober 1978 darauf hinzuweisen, dass davon 29 Monate Arbeitslosigkeit anerkannt sind (bis 5.März 1978) und die weitere Zeit vom 6. März bis 31. Oktober 1978 als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI wegen Flucht und anschließender Arbeitslosigkeit angerechnet worden ist; eine nochmalige Berücksichtigung als Arbeitslosigkeitist deshalb nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved