L 7 B 264/03 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 71/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 264/03 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: Hr

Gründe:

Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend bemessen hat. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), die auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung findet, ist der Streitwert in Ermangelung konkreterer Anhaltspunkte nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeübt. Konkrete Anhaltspunkte, insbesondere solche wirtschaftlicher Art, sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Dies gebietet es, nach § 13 GKG a.F i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zunächst den Regelstreitwert von 4.000,00 Euro heranzuziehen, wobei die vom Sozialgericht im Hinblick auf den Charakter einer Untätigkeitsklage vorgenommene Halbierung dieses Wertes nicht zu beanstanden ist.

An dieser Einschätzung ergibt sich für den Senat auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung keine Änderung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist aus Gründen der Praktikabilität in Fällen der vorliegenden Art eine pauschale Betrachtung und Bemessung des Gegenstandswertes angezeigt (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1998, L 7 Ka-S 45/90, erfasst in juris). Dabei muss bei der Bemessung neben dem wirtschaftlichen Interesse auf Klägerseite auch ins Gewicht fallen, dass die Ansetzung eines nur geringen Gegenstandswertes der beklagten Behörde den Anreiz zu (kostengünstigerer) Untätigkeit bieten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat es der Senat vor diesem Hintergrund stets für angemessen gehalten, als Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO festzusetzen. Dem ist das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Weise gefolgt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 4 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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