L 7 B 44/04 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 296/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 44/04 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 war zu ändern. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), die auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung findet, ist der Streitwert in Ermangelung konkreterer Anhaltspunkte nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss nicht zutreffend ausgeübt.

So geht das Sozialgericht zu Unrecht davon aus, die für Zulassungsverfahren geltenden Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil der Eintragung in das Arztregister ähnliche Bedeutung wie einem Streit über die Zulassung zukomme. Dem steht indessen entgegen, dass die Eintragung in das Arztregister, auch wenn sie notwendige Voraussetzung für eine (spätere) Zulassung ist und deshalb für den Kläger bereits erheblich herausgehobene Bedeutung besitzt, nur eine unselbständige Vorfrage regelt und weder statusrechtlich noch wirtschaftlich auch nur annähernd das Gewicht einer Zulassungsentscheidung erreicht.

Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung konkreterer wirtschaftlicher Anhaltspunkte erscheint es als sachgerecht, von dem nach § 13 GKG a.F. auf 4.000,00 Euro festgelegten Regelstreitwert auszugehen und ihn im Hinblick auf die bereits erheblich herausgehobene Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zu verdreifachen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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