L 23 B 1017/05 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2819/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1017/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezog bis zum 31. Mai 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Antragsgegner. Zum 01. Juni 2004 nahm er eine Beschäftigung auf. Im Juni 2004 gewährte die Bundesagentur für Arbeit ihm eine Leistung als Darlehen.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 wurden dem Antragsteller vom Job-Center B.-M. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. November 2005 zuerkannt, für Juni 2005 4,23 EUR nach Anrechnung eines Nettoerwerbseinkommens von monatlich 850,04 EUR und für die Zeit ab 01. Juli 2005 bis 30. November 2005 672,78 EUR monatlich. Die Agentur für Arbeit B. M. bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Mai 2005 ab 1. Juni 2005 für 180 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von 516,90 EUR monatlich.

Am 01. Juni 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung ausstehender Leistungen für Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass die Bundesagentur für Arbeit versehentlich oder absichtlich die trotz pünktlicher Ratenzahlung seinerseits noch ausstehenden 400 EUR aus dem "illegal erzwungenen Darlehen" vom Sozialgeld abziehe. Es erscheine ihm auch sicher, dass sein Mai-Gehalt vom Sozialgeld abgezogen worden sei. Sein Arbeitsvertrag ende und er könne bestenfalls den Juli finanziell überbrücken. Er wisse nicht, wie er im Juli 2005 seine Miete und seinen Lebensunterhalt bestreiten solle; er sei schon einmal unverschuldet in Mietrückstand geraten. Dem behördlichen "Anrechnungsbetrug" und seiner vollständigen Notlage sei ein Ende zu bereiten.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen den ihm am 27. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 02. August 2005).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Monat Juni 2005 höhere Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Juni 2004 und damit für die Vergangenheit begehrt, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Damit scheiden Anordnungen, die sich auf einen vergangenen Zeitraum beziehen, grundsätzlich aus.

Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit ab Juni 2005 begehrt, ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Leistungen der Antragsgegnerin ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bezieht, § 5 SGB II. Dass eine Wohnungslosigkeit droht, hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB XII auf Übernahme etwaiger Schulden durch den Antragsgegner - unabhängig davon, ob ein Anspruch nach § 5 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 5 SGB II ebenfalls ausgeschlossen ist - nicht besteht.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist daneben deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Bescheiden des Job-Center Berlin-Mitte und der Arbeitsagentur Berlin über nach § 19 Abs. 1 SGB XII vorrangig einzusetzende Mittel zum Lebensunterhalt ab Juli 2005 verfügt. Dass ihm im Monat Juni 2005 keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er zu Beginn des Monats Juni 2005 vom Job-Center Berlin-Mitte nur Leistungen in Höhe von 4,23 EUR erhalten. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass ihm keine Mittel aus Arbeitseinkommen mehr zur Verfügung standen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er stand bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 850,04 EUR. Regelmäßig erfolgt die Lohnzahlung aus einem Arbeitsverhältnis am Ende eines Monats, so dass dem Antragsteller für den Monat Juni 2005 Mittel zu Verfügung standen.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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