L 22 RJ 50/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 182/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 50/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2004 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Mai 2002.

Der im Mai 1958 geborene Kläger, der von September 1972 bis Februar 1974 eine abgeschlossene Ausbildung als Teilschlosser absolvierte (Zeugnis vom 15. Februar 1974), arbeitete danach unterbrochen durch Wehrdienst (Mai 1977 bis Oktober 1978) als Brennerhelfer bzw. Brenner (Februar 1974 bis April 1981), Heizer (April 1981 bis Dezember 1981), Forstarbeiter (Januar 1982 bis Januar 1989), wobei er sich zum Forstfacharbeiter qualifizierte (Zeugnis vom 01. Februar 1985), Umstaller für Vieh (Januar 1989 bis April 1989), Imbissverkäufer bei seiner Ehefrau (Mai 1989 bis November 1990) und ab November 1990 zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), ab Januar 1992 in einem regulärem Beschäftigungsverhältnis bis Dezember 1993 als Gemeindearbeiter. Anschließend war er arbeitslos unterbrochen durch Tätigkeiten als Landschaftsgärtner im Rahmen von ABM (November 1994 bis Oktober 1995 und Januar bis Dezember 1999). Zum 26. April 2002 erkrankte er arbeitsunfähig.

Im Mai 2002 beantragte der Kläger wegen seit April 2002 bestehenden starken Bewegungseinschränkungen und einer Versteifung der Wirbelsäule mit täglichen Schmerzen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin S vom 16. August 2002 ein.

Mit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz eines Morbus Bechterew mit Beteiligung der Wirbelsäule, Schulter- und Kniegelenke sowie der Fersen beidseits könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf die beigefügten Berichte des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 07. Oktober 2002 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Römer vom 28. Juni 2002 sowie das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. Wvom 20. August 2002. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 03. Dezember bis 24. Dezember 2002 zog die Beklagte den Entlassungsbericht der Fachklinik und Moorbad Bad F vom 06. Januar 2003 bei.

Mit dem am 25. Februar 2003 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeiten, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Leiter- und Gerüstarbeiten, Kälte und Nässe sowie Zeitdruck verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da sich der Kläger als Imbissverkäufer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.

Dagegen hat der Kläger am 31. März 2003 bei der Beklagten Klage erhoben, die die Klageschrift an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) abgegeben hat.

Der Kläger hat auf zwischenzeitlich erfolgte Untersuchungen hingewiesen und verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. das MDK-Gutachten des Dr. Wvom 17. Februar 2003 vorgelegt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Pvom 30. Juni 2003, die Auskunft des Amtes für Forstwirtschaft E vom 11. September 2003 eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 09. Oktober 2003.

Nachdem das Sozialgericht Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und aus Navi zum Forstwirt beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 10. Februar 2004 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Mai 2002 und für den Zeitraum vom 03. Dezember bis 24. Dezember 2002 Übergangsgeld in Höhe des Betrages der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Anrechnung bereits gewährter Zahlungen und unter Berücksichtigung anderer Sozialleistungen zu gewähren, im Übrigen die Klage abgewiesen: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei der Beruf des Forstfacharbeiters (Forstwirt). Dabei handele es sich, wie der Auskunft des Amtes für Forstwirtschaft E zu entnehmen sei, um eine Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG). Die vom Kläger kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit des Imbissverkäufers bei seiner Ehefrau sowie die im Weiteren befristet ausgeübten ABM-Tätigkeiten seien für die Bestimmung des Hauptberufes unerheblich. Zumal ein Versicherter, der sich sozial adäquat verhält und versucht, seiner Arbeitslosigkeit zu begegnen, indem er eine Beschäftigung aufnehme und so den Unterstützungsbetrag senken helfe, dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Nachteil erleiden dürfe und nicht schlechterzustellen sei, als eine Vergleichsperson, die "nur" arbeitslos sei. Der Kläger könne daher nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen seien, denn er könne nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme als Forstfacharbeiter nicht mehr arbeiten. Eine solche zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht zu erkennen, so dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und wegen § 116 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit der stationären Rehabilitation Übergangsgeld bei einem am 26. April 2002 eingetretenen Versicherungsfall zustehe. Rente wegen voller Erwerbsminderung komme hingegen nicht in Betracht, denn der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, auch wenn die Kammer nicht in der Lage sei, eine bestimmte Tätigkeit zu benennen.

Gegen das ihr am 05. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. März 2004 eingelegte Berufung der Beklagten.

Nach ihrer Ansicht ist eine Lösung vom Beruf des Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen. Entsprechende medizinische Unterlagen fehlten. Aus der Auskunft des Amtes für Forstwirtschaft Eberswalde seien nicht nur gesundheitliche, sondern auch persönliche Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Die ungelernte Tätigkeit eines Imbissverkäufers sei maßgebender Hauptberuf für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit, denn diese Tätigkeit sei nicht nur kurzzeitig ausgeübt worden. Möglicherweise sei auch die ungelernte Tätigkeit eines Gemeindearbeiters maßgeblicher Hauptberuf.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen hat er vorgetragen: Als Umstaller habe er die weiblichen von den männlichen Tieren getrennt bzw. die Tiere von einem zum anderen Stall gebracht. Außerdem habe er auch Schlachtschweine verladen. Er hat den Aufhebungsvertrag mit dem V S und -m E sowie die Arbeitsverträge mit der Gemeinde A vom 19. November 1990 und dem Amt J, außerdem das Schreiben der Gemeindeverwaltung A vom 23. September 1993 an den Betriebsrat über die Anhörung zur vorgesehenen Kündigung vorgelegt.

Der Senat hat den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R vom 31. Januar 2005 sowie die Auskünfte der Gemeinde S vom 28. Februar 2005 und des Amtes J vom 14. März 2005 eingeholt.

Nachdem der Senat Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01. November 2002 bzw. 24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. Bergänzend gehört (Stellungnahme vom 25. Mai 2005).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 58 bis 92 und 217 bis 223 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () sowie der ebenfalls beigezogenen Schwerbehindertenakte des Amtes für Soziales und Versorgung Frankfurt (Oder) (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. Übergangsgeld zu gewähren. Der Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er mag zwar nicht mehr als Forstfacharbeiter tätig sein können. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist dieser Beruf nicht der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legende Beruf. Ausgehend von den ausschließend ausgeübten Tätigkeiten, die allesamt nicht das Facharbeiterniveau erreichen, muss sich der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines Pförtners und eines Versandfertigmachers, verweisen lassen, die er noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Danach ist entweder der Beruf des Umstallers für Vieh, des Imbissverkäufers oder des Gemeindearbeiters maßgebender Beruf, ohne dass insoweit eine Festlegung auf einen dieser Berufe erfolgen müsste, denn alle sind ungelernte Tätigkeiten.

Die beiden letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Landschaftsgärtner scheiden bei der Bestimmung des maßgebenden Berufes deswegen aus, weil sie als ABM von vornherein befristet waren (vgl. dazu den Arbeitsvertrag mit dem Amt J und die Angaben des Klägers in der Anlage zum Rentenantrag) und somit den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf nicht darstellen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Dies gilt auch hinsichtlich der ab November 1990 ausgeübten Beschäftigung als Gemeindearbeiter (vgl. dazu den Arbeitsvertrag mit der Gemeinde A vom 19. November 1990, wonach die Tätigkeit Verschönerungsarbeiten in der Gemeinde im Rahmen der ABM für ein Jahr befristet war). Diese ABM endete jedoch ersichtlich vor dem Jahr 1992.

Bei der ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 verrichteten Beschäftigung als Gemeindearbeiter handelte es sich nicht mehr um eine ABM-Tätigkeit, sondern um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeindeverwaltung Avom 23. September 1993 an den Betriebsrat zwecks Anhörung zur vorgesehen Kündigung. Dort wird eine Beschäftigung als Gemeindearbeiter seit 01. Januar 1992 benannt. Die Zeile "Besonderheiten" ist leer, so dass nichts für eine ABM-Tätigkeit spricht. Außerdem war danach eine Kündigung, welche im Falle einer befristeten ABM regelmäßig ausscheidet, vorgesehen, wobei als Kündigungsgründe Rationalisierungsmaßnahmen angegeben sind. Damit dürfte diese - abgesehen von den nachfolgenden nicht zu berücksichtigenden ABM-Tätigkeiten - als maßgebend letzte versicherungspflichtige Beschäftigung den Hauptberuf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit darstellen. Weder der Kläger noch die Gemeinde S oder das Amt J (vgl. deren Auskünfte vom 28. Februar 2005 und 14. März 2005) haben Arbeitsverträge noch sonstige diesbezüglichen Unterlagen vorlegen können, so dass der Beruf des Gemeindearbeiters als ungelernte Tätigkeit beurteilt werden muss.

Dasselbe trifft für den Beruf des Imbissverkäufers zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der nach seinem beruflichen Werdegang über keinerlei entsprechenden Kenntnisse als Verkäufer verfügt, zur Ausübung dieses Berufes einer wesentlichen Anlernung bedurfte. Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von dieser Tätigkeit abwenden musste. Solches gab er weder in der Anlage zum Rentenantrag an, noch hat er dies sonst vorgetragen.

Der Kläger teilte allerdings in der Anlage zum Rentenantrag mit, er habe den Beruf eines Umstallers für Vieh wegen Krankheit aufgegeben. Ob dies zutrifft, kann letztlich dahinstehen, denn daraus könnte er im Vergleich zu den nachfolgend ausgeübten Beschäftigungen als Imbissverkäufer und Gemeindearbeiter keinen höheren Berufsschutz herleiten. Wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, bestand die Aufgabe dieses Berufes darin, weibliche Tiere von männlichen Tieren zu trennen, sie von einen in einen anderen Stall zu verbringen und Schlachtschweine zu verladen. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Ausführung dieser Aufgaben eine wesentliche Anlernzeit erforderlich gewesen sein könnte.

Gehören mithin die genannten Berufe eines Umstallers für Vieh, Imbissverkäufers und Gemeindearbeiters allesamt dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, so ergeben sich hinsichtlich der Verweisungsmöglichkeiten keine Unterschiede.

Die Ansicht des Sozialgerichts, insbesondere die Tätigkeit eines Imbissverkäufers könne wegen nur kurzzeitiger Ausübung nicht den maßgeblichen Hauptberuf begründen, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung - auch unabhängig davon, ob eine frühere Tätigkeit aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste - nicht notwendigerweise maßgebender Hauptberuf. Eine nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nämlich außer Betracht zu bleiben. Ob eine Tätigkeit von einem Versicherten nur vorübergehend ausgeübt wird, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei auch der Wille des Versicherten, soweit er sich nachträglich feststellen lässt, zu berücksichtigen ist. Daher sind Beschäftigungen im Rahmen einer ABM und andere von vornherein befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig für die Beurteilung des maßgebenden Berufes ohne Bedeutung. Dies dürfte auch für solche Beschäftigungen gelten, bei denen zu Beginn bereits feststeht, dass sie innerhalb eines absehbaren Zeitraumes aus nicht in der Person des Versicherten liegenden Umständen enden werden. Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sich für den Versicherten diese Beschäftigungen als nicht auf Dauer ausgerichtet darstellen. Die Kürze einer Beschäftigung allein ist hingegen noch kein Kriterium, welches eine bestimmte Beschäftigung als maßgeblichen Beruf ausschließt, denn welchem Beruf sich ein Versicherter auf Dauer zuwenden will, hängt in erster Linie von dessen Willen ab (vgl. auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR RVO § 1246 Nr. 33).

Der Umstand, dass ein Versicherter nach einem betriebsbedingten Wechsel nur kurzzeitig eine andere Beschäftigung ausübte, dürfte es daher noch nicht rechtfertigen, diese Beschäftigung als maßgeblichen Beruf anzusehen. Dem Versicherten könnte insoweit eine Überlegungsfrist eingeräumt sein, während der er sich entscheiden kann, ob er sich um eine Rückkehr in den bisherigen Beruf bemüht oder ob er sich mit der neuen Tätigkeit abfindet. Eine solche Entscheidung kann von einem Versicherten vernünftigerweise erst dann erwartet werden, wenn er die neue Tätigkeit eine gewisse Zeit ausgeübt hat, um für sich festzustellen, inwieweit diese seinen Erwartungen entspricht. Vor Ablauf dieser Überlegungsfrist ist von einem Versicherten daher nicht zu verlangen, dass er bereits Bemühungen um eine Rückkehr in den bisherigen Beruf unternimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte schon vorher zu erkennen gegeben hat, er werde nicht mehr in den bisherigen Beruf zurückkehren.

Unter Berücksichtigung dessen mag die nach dem Aufhebungsvertrag mit dem VS und -m E vom 25. Januar bis 28. April 1989 ausgeübte Tätigkeit als Umstaller für Vieh nicht als maßgebender Hauptberuf angesehen werden können. Ein Zeitraum von drei Monaten überschreitet die einem Versicherten einzuräumende Überlegungsfrist sicherlich noch nicht. Allerdings kann dies für die Berufe eines Imbissverkäufers von Mai 1989 bis November 1990 und eines Gemeindearbeiters von Januar 1992 bis Dezember 1993 nicht gelten. Von einer nur kurzzeitigen Ausübung dieser Beschäftigungen kann angesichts deren Dauer nicht mehr ausgegangen werden.

Der Beruf des Forstfacharbeiters kann daher als nicht zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung nur dann maßgeblicher Beruf sein, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Dies ist nicht bewiesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Sozialgericht seine Entscheidung auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Der einzige Hinweis auf den Grund für die Aufgabe des Berufes eines Forstfacharbeiters bietet die Auskunft des Amtes für Forstwirtschaft Evom 11. September 2003. Dort ist angegeben, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis aus "gesundheitlichen und persönlichen Gründen" gekündigt habe. Diese Tatsache wird zwar vom Sozialgericht in seinem Urteil erwähnt. Darauf hat es seine Entscheidung jedoch - zu Recht - nicht gestützt. Der Kläger selbst gab in der Anlage zum Rentenantrag an, zwar den Beruf eines Umstallers wegen Krankheit, den eines Forstarbeiters aber wegen Kündigung aufgegeben zu haben. Damit ist ausgehend vom Vorbringen des Klägers bereits zweifelhaft, ob gesundheitliche Gründe tatsächlich wesentlich bestimmend für die Aufgabe des Berufes eines Forstfacharbeiters waren. Medizinische Befunde, die dazu Auskunft geben könnten, liegen nicht vor.

Der Facharzt für Orthopädie Dr. P hat in seinem Befundbericht vom 30. Juni 2003 eine erstmalige Behandlung für den 26. April 2002 angegeben. Vom Senat aufgefordert, die ihn seit 1988 behandelnden Ärzte zu benennen, hat der Kläger ausschließlich den Facharzt für Allgemeinmedizin R bezeichnet. Behandlungen erfolgten nach den dazu gemachten Angaben des Klägers im Dezember 1993 wegen einer Schnittverletzung, im Zeitraum von 1997 bis 2004 wegen Erkältungskrankheiten, 1998 wegen einer Fraktur der linken Speiche und 2003 wegen eines Morbus Bechterew. Der Facharzt für Allgemeinmedizin R teilte in seinem Befundbericht vom 28. Juni 2002 mit, dass sich der Kläger innerhalb der letzten 10 Jahre wegen der beschriebenen Wirbelsäulenbeschwerden sehr selten vorgestellt habe. Außer einer Kurbehandlung im Jahre 1987 seien keine weiteren diagnostischen oder intensiven Therapien laut seinen Unterlagen ersichtlich. Der Kläger habe sich letztmalig im August/September 2000 wegen Halswirbelsäulenbeschwerden vorgestellt, wobei die symptomatische Schmerzbehandlung zur Beschwerdefreiheit geführt habe. In seinem Befundbericht vom 31. Januar 2005 hat der Facharzt für Allgemeinmedizin R angegeben, der Kläger habe sich nur sehr selten in seiner hausärztlichen Behandlung befunden, weswegen keine Auskünfte bezüglich eines veränderten Gesundheitszustandes möglich seien.

Bei dieser Sachlage ist ausgeschlossen, die sichere Überzeugung zu gewinnen, der Kläger habe im Januar 1989 aus gesundheitlichen Gründen den Beruf eines Forstfacharbeiters aufgeben müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. Bin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2005 ausgeführt hat, dass aufgrund der erhobenen Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass das von ihm festgestellte Leistungsvermögen vor dem 26. April 2002 schon seit Monaten, wenn nicht sogar seit Jahren bestehe. Der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. lässt sich weder ein bestimmtes Datum, geschweige denn der Zeitpunkt des Januar 1989 entnehmen. Da ärztliche Unterlagen für die Zeit vor April 2002 praktisch nicht vorhanden sind, ist, auch im Hinblick auf den Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R vom 28. Juni 2002, eine Beurteilung des Leistungsvermögens hinsichtlich der vergangenen Jahre spekulativ. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich noch von Januar bis Dezember 1999 in der Lage war, eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner auszuüben.

Damit ist die Aufgabe des Berufes eines Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen nicht bewiesen, so dass der Kläger einen Berufsschutz als Facharbeiter nicht beanspruchen kann. Ausgehend von den daher allein maßgebenden Berufen eines Umstallers für Vieh, Imbissverkäufers oder Gemeindearbeiters muss er sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Wie bereits oben dargelegt, gehören die Berufe eines Umstallers für Vieh, eines Imbissverkäufers und eines Gemeindearbeiters als ungelernte Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Damit sind dem Kläger alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar.

Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit eines Pförtners bzw. eines Versandfertigmachers als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für den Kläger noch bestehenden Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Diesen Verweisungstätigkeiten ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.

Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B nebst ergänzender Stellungnahme.

Danach bestehen hochgradig funktionelle Beeinträchtigungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule bei Morbus Bechterew, ein Verdacht auf ein arterielles Bluthochdruckleiden und ein chronischer Alkohol- und Nikotinabusus. Dies ist unzweifelhaft, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.

Wenn der Sachverständige Dr. B infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, nicht ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sowie ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, Leiter- und Gerüstarbeiten, Hocken, Kriechen, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Überkopfarbeiten, Nachtschicht und Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten verrichten, ist dies schlüssig.

Das Leistungsvermögen wird vornehmlich durch den Zustand der Wirbelsäule bedingt. Dabei sind sämtliche Wirbelsäulenabschnitte betroffen. Die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ist nahezu aufgehoben, wobei eine Einsteifung vorliegt. Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige eine steilgestellte und spontan nach links gehaltene Halswirbelsäule bei Klopfschmerzhaftigkeit der Dornfortsätze und deutlich verspannter Nacken- und Schultergürtelmuskulatur vorgefunden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule hat sich bezüglich des Vorneigens/Rückneigens nach der Neutral-Null-Methode bei 15/0/10 (bei Normwerten von 45 bis 70/0/35 bis 45), des Seitneigens rechts/links bei 5/0/10 (bei Normwerten von 45/0/45) und des Drehens rechts/links bei 20/0/20 (bei Normwerten von 60 bis 80/0/60 bis 80 dargestellt). Die Brustwirbelsäule hat eine torsionsskoliotische Fehlhaltung bei Klopfschmerzhaftigkeit der Dornfortsätze und deutlich verspannter paravertebraler Muskulatur, die Lendenwirbelsäule eine Steilstellung bei klopfschmerzhaften Dornfortsätzen und verspannter lumbaler Rückenstreckmuskulatur aufgewiesen. Das Bewegungsmaß der Brust- und Lendenwirbelsäule hat sich wie folgt dargestellt: Seitneigung rechts/links 0/0/0 (bei Normwerten von 30 bis 40/0/30 bis 40), Drehen im Stehen rechts und links 20/0/15 (bei Normwerten von 30 bis 40/0/30 bis 40), Finger-Boden-Abstand 28 cm und Schober 10/11 (bei Normwert von 10/15). Die radiologische Untersuchung hat bezüglich der Halswirbelsäule eine komplette Verblockung durch Verkalkungen im Bereich des vorderen Längsbandes, typisch für einen auch zervikal entwickelten Morbus Bechterew, und außerdem unkovertebralarthrotische Veränderungen in sämtlichen Segmenten, die der Brustwirbelsäule deutliche Verkalkungen im Bereich des vorderen Längsbandes und die der Lendenwirbelsäule eine torsionsskoliotische Fehlhaltung, eine deutliche Bambusform mit Verkalkungen im Bereich des vorderen Längsbandes und laterale übergreifende spondylophytäre Verblockungen aufgedeckt.

Im Bereich der oberen Extremitäten hat der Sachverständige kaum mehr sichtbare Narbenbildungen über dem Grundglied streckseitig eines Fingers links bei Zustand nach Motorsägenverletzung (1987) ohne Sehnenläsion vorgefunden. Hinsichtlich der unteren Extremitäten haben sich im Bereich der Hüftgelenke bei maximaler Außenrotation ziehende Beschwerden im Sinne einer chronifizierten Insertionstendopathie, im Bereich des Fußes ein Druckschmerz des Sprunggelenkes sowie ein mäßig abgesenktes Fußgewölbe im Sinne eines Senk-, Spreizfußes beidseits gezeigt. Die Röntgenuntersuchung des Beckens und der Fersen beidseits hat eine leicht Coxa valga-Stellung und eine geringfügig vermehrte subchondrale Sklerose der Hüftpfanne sowie im Bereich der linken Ferse nur eine ganz geringfügige schattengebende Verkalkungsfigur am Achillessehnenansatz zur Darstellung gebracht. Angesichts dessen hat der Sachverständige weder radiologisch noch klinisch gravierende Einschränkungen der Gelenkfunktionen erkennen können.

Im Übrigen hat sich bei der Untersuchung ein Blutdruck von 170/110 mmHg gezeigt, der vom Sachverständigen als möglicherweise situationsbedingt eingeschätzt worden ist. Dies findet seine Bestätigung im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R vom 31. Januar 2005 über eine einmalige Blutdruckmessung im Juni 2004, die bei 115/70 mmHg einen normalen Blutdruck ausweist (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen). Eine wesentliche Leistungseinschränkung ist aus diesem Befund somit nicht abzuleiten, wie der Sachverständige dargelegt hat.

Der Sachverständige hat darüber hinaus Anzeichen eines chronischen Alkoholismus vorgefunden mit leichtem Sklerenikterus beidseits, deutlichem Lidflattern, deutlichem Tremor der Hände, vermehrtem Schwitzen und Ausbildung einer erheblichen Lebervergrößerung. Wegen des Fehlens schwerwiegender sekundärer Funktionsstörungen hat der Sachverständige daraus aber keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen ableiten können.

Die von dem Sachverständigen Dr. Berhobenen Befunde der Wirbelsäule machen deutlich, dass stärkere Belastungen und besondere Anforderungen sowie beschwerdenauslösende klimatische Einwirkungen vermieden werden müssen. Die vom Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausschlusses eines Arbeitens unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten, denn die hochgradig funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und die daraus resultierende Einschränkung der Mobilität läßt einen insoweit geforderten zügigen Bewegungsablauf nicht zu. Der Ausschluss von Nachtschicht ist allerdings auf die Neigung zu Bluthochdruck zurückzuführen. Dabei wird berücksichtigt, dass Nachtschicht Blutdruckschwankungen auszulösen vermag.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein vollschichtiges Leistungsvermögen - somit auch ein mindestens sechsstündiges Arbeiten täglich - folgerichtig, wie dies der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin S vom 16. August 2002 und des Entlassungsberichtes der Fachklinik und Moorbad Bad Freienwalde vom 06. Januar 2003 annimmt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Einschränkungen der Gelenkfunktionen hinzuträten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B dürfte dies eine andere Beurteilung des Leistungsvermögens bedingen, auch wenn er dies ausdrücklich in seinem Gutachten nicht geäußert hat. Sein Hinweis, dass solche gravierenden Einschränkungen der Gelenkfunktionen nicht bestehen und deswegen leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumutbar sind, deuten jedoch in diese Richtung.

Den MDK-Gutachten des Dr. W vom 20. August 2002 und 17. Februar 2003 ist hinsichtlich des Leistungsvermögens nichts grundsätzlich anderes zu entnehmen, auch wenn dort jeweils ausgeführt wird, dass seinerzeit ("zur Zeit") auch leichte Tätigkeiten nicht möglich seien. Der Sachverständige Dr. Braunsdorf hat diesen MDK-Gutachten eine diese Bewertung stützende substantiierte Begründung nicht entnehmen können. Die dort angegebenen Bewegungsmaße der Wirbelsäule (Halswirbelsäule: Vor/Rückneigen 0/10/10, Drehen rechts/links 30/0/20 und Seitneigen rechts/links 30/0/20 bzw. Drehen rechts/links 30/0/20 und Seitneigen rechts/links 20/0/20 sowie Lendenwirbelsäule nach dem MDK-Gutachten vom 21. August 2002 Schober 10/12 und Fingerbodenabstand 37 cm) sind teilweise eher besser, jedenfalls aber nicht wesentlich schlechter als bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B. Die MDK-Gutachten lassen außerdem nicht die Schlussfolgerung auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu, denn dort wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als lediglich "zur Zeit" aufgehoben beurteilt. Möglicherweise steht diese Bewertung mit den dort dokumentierten Funktionsstörungen bzw. Funktionsschmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes bzw. beider Schultergelenke im Zusammenhang. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B sind diesbezüglich jedoch keine Auffälligkeiten deutlich geworden, so dass dauerhaft vorliegende schwerwiegende Befunde insoweit nicht angenommen werden können und in den MDK-Gutachten daher lediglich vorübergehende Funktionsstörungen dargestellt sind.

Soweit der Facharzt für Orthopädie Dr. P in seinem Bericht vom 04. Juni 2002 und seinem Befundbericht vom 30. Juni 2003 ebenfalls gemeint hat, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten nicht mehr vollschichtig ausüben und dies mit der weitgehenden Einsteifung der Wirbelsäule begründet hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu befolgen. Wie der Sachverständige Dr. Bdargelegt hat, zwingt die hochgradig funktionelle Behinderung allein im Bereich der Wirbelsäule (noch) nicht zu einer zeitlichen Beschränkung der täglichen Arbeitszeit.

Eine wesentliche Befundänderung ist seit der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B nicht eingetreten (vgl. dazu dessen ergänzende Stellungnahme). Dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R vom 31. Januar 2005 ist dazu, auch wegen der dort mitgeteilten sehr seltenen Behandlung, nichts zu entnehmen.

Mit den genannten Einschränkungen kann der Kläger als Pförtner und als Versandfertigmacher tätig sein.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M Lzugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in ähnlicher Weise wie der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen des hiesigen Klägers verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.

Wenn daher der Sachverständige Dr. Bzu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die Berufe eines Pförtners und eines Versandfertigmachers vollschichtig - und damit auch sechs Stunden täglich - ausüben, ist dies, weil er das Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu eigen machen kann. Wegen der Möglichkeit, sich zwischenzeitlich durchzubewegen, ist nach seiner Auffassung auch ein ansonsten überwiegendes Sitzen im Beruf des Pförtners zumutbar. Er hält sogar ein Tätigwerden außerhalb der Pförtnerloge unter ungünstigen klimatischen Expositionen jedenfalls dann für möglich, wenn entsprechende Schutzkleidung getragen wird. Im Hinblick auf die berufskundlichen Informationen in BIK BO 522 hat der Sachverständige Dr. B zwar darauf hingewiesen, dass als Versandfertigmacher nur sehr eingeschränkt gearbeitet werden kann. Diese Auffassung findet sich in den berufskundlichen Stellungnahmen des Manfred Langhoff bestätigt, was jedoch nicht bedeutet, dass dieser Beruf gesundheitlich nicht möglich ist.

Der Sachverständige hat darüber hinaus eingeschätzt, dass der Kläger noch körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen unter Beachtung der dargestellten Einschränkungen vollschichtig ausüben kann. Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt. Insoweit bleibt es dem Betroffenen überlassen darzulegen, dass er die betreffenden Verrichtungen ("Tätigkeiten der Art nach") als solche nicht mehr ausführen kann oder inwiefern diese in der Arbeitswelt nur unter Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen vorkommen, denen er nicht gewachsen ist. Erst wenn insofern Zweifel verbleiben, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R und vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R). Weder hat der Kläger dazu etwas vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die aufgezeigten Tätigkeitsfelder von vornherein für ihn, neben den bereits dargestellten Verweisungsberufen, nicht in Betracht kommen.

Der GdB ist nicht maßgebend. Die Festsetzung des GdB nach dem SGB IX bzw. dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der GdB ist dort das Maß für behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sich in verschiedenen Lebensbereichen, also nicht nur im Erwerbsleben, auswirken.

Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls eines vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).

Kann der Kläger somit vollschichtig - und damit mindestens 6 Stunden täglich - tätig sein, liegt weder Berufsunfähigkeit noch teilweise Erwerbsminderung vor, so dass die Berufung der Beklagten Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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