L 22 RJ 94/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 383/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 94/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Juni 1950 geborene Kläger, der von September 1965 bis 1967 eine nicht abgeschlossene Ausbildung zum Agrotechniker durchlief, arbeitete danach als Traktorist und Landarbeiter (1967 bis November 1969), Bauarbeiter (Januar 1973 bis Juli 1974), Beifahrer und Traktorist (August 1974 bis Juni 1978), wobei er sich zum Facharbeiter Agrotechnik qualifizierte (Zeugnis vom 06. März 1976), Transportarbeiter und Gerätefahrer (Juni 1978 bis August 1982, Januar 1983 bis Januar 1987), KOM-Fahrer und Pkw-Fahrer (Januar 1987 bis November 1990), Kältetechnik-Monteur (Juli 1991), KOM-Fahrer und Kraftfahrer (Juli 1991 bis September 1991 und - nach seinen Angaben - befristet von Mai 1992 bis September 1992), Gas- und Wasserinstallateur (Oktober 1993 bis Januar 1994; nach seinen Angaben ebenfalls befristet), Kraftfahrer (Juni bis Juli 1994), und Verkäufer bzw. Lagerist (März 1995 bis Juli 1996). Während der nachfolgenden Arbeitslosigkeit absolvierte er eine abgebrochene Umschulung zum Landschaftsgärtner, bevor er von Februar bis August 1998 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter und Verkäufer ausübte. Zuletzt war er von September 1998 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 05. Oktober 1998 als Möbel-Kraftfahrer und Möbel- Monteur tätig.

Nachdem der Kläger bereits im August 2001 telefonisch um Übersendung der Antragsunterlagen gebeten hatte, beantragte er im November 2002 wegen seit 1999 bestehender Rückenproblemen und starken körperlichen Einschränkungen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog neben weiteren ärztlichen Unterlagen die Entlassungsberichte der R-KH vom 28. Juni 1999, der B-K B vom 10. Juli 2000, der Fund M B F vom 05. Juli 2001 und den H-U-K S vom 30. April 2002 über stationäre Rehabilitationsmaßnahmen vom 02. Juni bis 23. Juni 1999, 13. Juni bis 04. Juli 2000, 29. Mai bis 19. Juni 2001 und vom 02. April bis 30. April 2002, das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Arztes D vom 22. Dezember 1999 und das Arbeitsamtsgutachten der Ärztin Dr. K vom 03. September 2001 bei. Außerdem holte sie das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A vom 06. Januar 2003 ein.

Mit Bescheid vom 05. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Infolge einer abgelaufenen Lumboischialgie, eines NPP L 4/L 5 mit Fußheberschwäche, einer Hyperlipidämie und eines arteriellen Hypertonus könne der Kläger zwar nicht mehr den angelernten Beruf eines Kraftfahrers ausüben. Er sei jedoch noch in der Lage, im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich eine Beschäftigung unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zu verrichten.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne in seinem Beruf nicht mehr arbeiten. Die beschriebene Diagnose sei sehr undurchsichtig und bedürfe der allgemeinen Verständlichkeit. Er werde umfangreich behandelt.

Nach Einholung des Attestes bzw. des Befundberichtes der Praktischen Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B vom 25. Februar 2003 und (Eingang) 28. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger 6 Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen bei zeitweisem Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufige Überkopfarbeit, Armvorhalt, häufiges Klettern und Steigen, Nachtschichtarbeit, Erschütterungen und erhöhte Verletzungsgefahr verrichten. Damit könne der Kläger zwar nicht mehr als Kraftfahrer, jedoch noch als Pförtner arbeiten.

Dagegen hat der Kläger am 26. Mai 2003 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, sein Leistungsvermögen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch leichte Tätigkeiten könne er nicht vollschichtig ausüben. Insbesondere sei er nicht in der Lage, als Kraftfahrer einer Möbelspedition tätig zu sein, denn während dieser Tätigkeit habe er sich 1999 das Rückenleiden zugezogen. Es bestünden auch Probleme mit dem Blutdruck. Der Kläger hat das Attest der Praktischen Ärzte bzw. Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. B vom 18. Juni 2003 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat aus dem Verfahren S 3 SB 66/03 verschiedene ärztliche Unterlagen nebst dort eingeholter Befundberichte der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. S vom 11. August 2003 und des Arztes für Innere Medizin und Nephrologie Dr. B vom 18. Juli 2003 beigezogen, den Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. K vom 22. September 2003, dem u. a. das unvollständige Arbeitsamtsgutachten der Ärztin A vom 24. März 2003 beigefügt gewesen ist, eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. F vom 25. Januar 2004.

Mit Urteil vom 21. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger zwar nicht mehr den Kraftfahrerberuf ausüben, weil dieser körperliche leichte bis mittelschwere, zum Teil schwere Arbeit mit Belastungen der Wirbelsäule voraussetze. Der Kläger sei jedoch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners, verweisbar, denn nach den Berufsinformationskarten (BIK) BO 714, 715 betrage die Ausbildungsdauer für den Beruf des Kraftfahrers in der Regel 12 bis 24 Monate. Als Pförtner könne der Kläger arbeiten, weil es sich um körperlich leichte Arbeit handele, die überwiegend im Sitzen unter Wechsel der Haltungsarten überwiegend in geschlossenen Räumen und auch ohne Wechsel- und Nachtschicht ausgeübt werde. Dies ergebe sich aus diversen berufskundlichen Gutachten des "Sachverständigen" R für das Sozialgericht Neuruppin. Die vom Sachverständigen Dr. Ffestgestellten Leistungseinschränkungen seien mit dem Berufsbild eines Pförtners in Einklang zu bringen.

Gegen das ihm am 12. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juni 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Darüber hinaus trägt er vor, zwischenzeitlich sei ein Grad der Behinderung von 40 zugesprochen worden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. April 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Mit Bescheid vom 19. August 2004 hat sie einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zugesichert. Mit Bescheid vom 23. September 2004 hat sie außerdem eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 11. Oktober 2004 bis 18. Mai 2005 mit Anspruch auf Übergangsgeld bewilligt.

Der Senat hat die Epikrise der H-U-K Svom 01. März 2002 und das Arbeitsamtsgutachten der Ärztin Avom 24. März 2003 beigezogen, die Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers Polstermöbel S-K Ho D vom (Eingang) 04. November 2004, 22. Dezember 2004 und 29. März 2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus den BIK zum Kraftfahrzeugführer (BO 714/715), Lager- und Transportarbeiter (BO 744), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des ML vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01. November 2002, 24. November 2002 sowie vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. F ergänzend gehört (Stellungnahme vom 08. Juni 2005).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 44 bis 63 und 175 bis 177 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist. Das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, stellt keinen erheblichen Grund dar, den Termin zu verlegen (§ 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Der vom Kläger mitgeteilte erlittene "Rückenanfall" ändert daran nichts. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine deswegen bestehende Arbeitsunfähigkeit, die sich auf die Unfähigkeit bezieht, die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten zu können, ihn am Erscheinen gehindert haben könnte. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Kläger auch ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens, um die er am 07. Oktober 2005 telefonisch gebeten hatte, weil er nur Arbeitslosengeld II-Empfänger sei, überhaupt den Termin wahrgenommen hätte.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Möbelkraftfahrer und Möbelmonteur arbeiten. Er ist jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, vollschichtig, zumindest aber 6 Stunden täglich auszuüben, insbesondere als Pförtner und Versandfertigmacher tätig zu sein.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Die Tätigkeit eines Möbelkraftfahrers und Möbelmonteurs ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Der Beruf eines Facharbeiter für Agrotechnik, den der Kläger nach dem Zeugnis vom 06. März 1976 erfolgreich erlernte, scheidet jedoch als maßgebender Beruf aus, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen lösen musste. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der sonstigen von ihm ausgeübten Tätigkeiten.

Den Beruf eines Möbelkraftfahrers und Möbelmonteurs kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F.

Danach bestehen ein belastungsabhängiges chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Spinalkanalstenose, ein Hypertonus, eine Schrumpfniere links, eine Fettstoffwechselstörung und eine mäßige kontrollbedürftige Albuminurie. Damit werden die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Wesentlichen erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und gutachterlichen Stellungnahmen anderer Ärzte stimmen hiermit grundsätzlich überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.

Beim Kläger mögen zwar auch Augenhintergrundveränderungen ersten Grades beidseits im Sinne eines Fundus hypertonicus ersten Grades und rechtsseitig beginnende sklerotische Ablagerungen vorhanden sein (Bericht der Praktischen Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B vom 18. Juni 2003 und Befundbericht der Ärztin für Augenheilkunde Dr. S vom 11. August 2003). Gleichwohl liegt ein vollwertiges Sehvermögen vor (Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. Svom 11. August 2003. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens folgt somit aus dieser Gesundheitsstörung nicht.

Zeitweilig mag zudem eine Lumboischialgie (vgl. Entlassungsbericht der F und M B F vom 05. Juli 2001 im Unterschied zum Entlassungsbericht der B-KB vom 10. Juli 2000, vgl. auch Arbeitsamtsgutachten der Ärztin Dr. K vom 03. September 2001, obwohl dort neurologische Ausfälle, abgesehen von Hypästhesien im Bereich beider Unterschenkel, nicht benannt sind) bzw. ein Radikulärsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines und bei Fußheberschwäche (vgl. Befundbericht der Praktischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B vom 28. März 2003; im weiteren Bericht dieser Ärzte vom 18. Juni 2003 wird allerdings nur von - in sonstigen ärztlichen Unterlagen nirgends erwähnten - Gelenkerkrankungen, in ihrem Attest vom 25. Februar 2003 von einem chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, gesprochen) bestanden haben. Eine akute Exazerbation eines Radikulärsyndroms bzw. eines lumbalen Pseudoradikulärsyndroms mit intermittierender radikulärer Symptomatik im Bereich von L 5/S 1 ist allerdings aufgrund des Befundberichtes bzw. der Epikrise der H-U-K S vom 27. Februar 2002 und 01. März 2002 über eine deswegen erfolgte stationäre Behandlung vom 13. Februar bis 01. März 2002 zeitweilig gesichert. Aufgrund dieser Behandlung und der seinerzeit bereits vorgesehenen Anschlussheilbehandlung wird in dieser Epikrise beurteilt, dass aus sozialmedizinischer Sicht nach der Anschlussheilbehandlung der Kläger für Arbeiten mit statistisch-dynamisch wechselnden Belastungen ohne schweres Tragen und Heben arbeitsfähig sein wird. Die Anschlussbehandlung wurde in den H-U-K S vom 02. April bis 30. April 2002 durchgeführt. Der Entlassungsbericht dieser Kliniken vom 30. April 2002 bestätigt die prognostische Einschätzung, denn danach kann der Kläger vollschichtig bzw. mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit zeitweiligem Gehen und Stehen ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 20 kg mit weiteren Einschränkungen verrichten. Daran anknüpfend und auf der Grundlage der seinerzeit erhobenen Befunde gelangt das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A vom 06. Januar 2003 folgerichtig zur Diagnose einer abgelaufenen Lumboischialgie mit nicht mehr sicher nachweisbaren Restbeschwerden. Die vom Kläger subjektiv noch geklagten geringen Beschwerden ließen sich nach diesem Gutachten zurzeit klinisch nur vermuten. Der Sachverständige Dr. F hat bei seiner Untersuchung Befunde, also neurologische Defizite, die auf eine Lumboischialgie bzw. ein Radikulärsyndrom der Lendenwirbelsäule hindeuten könnten, nicht erheben können. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend - worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird - herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.

Eine chronisch-ischämische Herzkrankheit bzw. koronare Herzkrankheit, wie im Entlassungsbericht der F und M B F vom 05. Juli 2001 bzw. im Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. K vom 09. Juli 2001 als Verdachtsdiagnose angegeben, liegen nicht vor. Die deswegen veranlasste Stressechokardiografie erbrachte keine Zeichen einer lastinduzierten myokardialen Ischämie (Bericht der R K des Internisten Dr. Dr. S vom 30. Juli 2001). Die bereits vom Facharzt für Innere Medizin Dr. K durchgeführten Echokardiografien am 25. September 2000 und 16. Juli 2001 zeigten eine regelrechte Pumpfunktion (vgl. die entsprechenden Berichte dieses Arztes). Angesichts dieser Untersuchungen und der diesbezüglich unauffälligen Befunde bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige Dr. F folgerichtig unauffällige Herz- und Kreislaufverhältnisse angenommen.

Wenn der Sachverständige Dr. F aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, geistig einfache und mittelschwierige Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen und unter Witterungsschutz auch im Freien bei gelegentlichem Wechsel der Haltungsart ohne einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen, Leiter- und Gerüstarbeit, Nachtschicht und besonderen Zeitdruck wie z. B. Akkord- und Fließbandarbeit verrichten, ist dies nachvollziehbar.

Wesentlich ist hierfür die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Bluthochdruck. Bei seiner Untersuchung hat Dr. F eine nur geringe Verspannung der paravertebralen Längsmuskulatur und der Muskulatur des Schultergürtels bei nur gering eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit mit einem erreichbaren Fingerfußbodenabstand von 10 cm vorgefunden. Der Blutdruck hat 160/90 mmHg bzw. 170/100 mmHg betragen. Die Sonografie der Nieren hat eine Schrumpfniere links offenbart. Die Funktion der linken Niere ist zwar fast aufgehoben, so dass bereits eine Nephrektomie empfohlen wurde. Die rechte Niere ist hingegen voll funktionstüchtig und hat die Funktion der ausgefallenen linken Niere mit übernommen. Wie der Sachverständige Dr. Fden nierenspezifischen Laboruntersuchungen entnommen hat, sind die entsprechenden Werte nicht krankhaft verändert und sprechen für eine ausreichende Leistungsübernahme durch die rechte Niere (vgl. so auch Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie Dr. B vom 18. Juli 2003 und Bericht des Arztes für Nuklearmedizin Dr. Gt vom 27. Juni 2003, beigefügt gewesen dem aus dem Verfahren S 3 SB 66/03 beigezogenen Befundbericht des Dr. Bvom 18. Juli 2003).

Die den vorliegenden ärztlichen Berichten zu entnehmenden und die von dem Sachverständigen Dr. Ferhobenen Befunde lassen deutlich werden, dass stärkere bzw. länger andauernd einseitige Belastungen der Lendenwirbelsäule vermieden werden müssen, denn dadurch werden die belastungsabhängigen Beschwerden in diesem Bereich hervorgerufen bzw. verstärkt. Das Bluthochdruckleiden zwingt dazu, um Blutdruckschwankungen zu reduzieren, Stressfaktoren auszuschließen, so dass Nachtschichtarbeiten und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck ausscheiden müssen. Wegen der Gefahr des Absturzes gilt dies ebenfalls für Leiter- und Gerüstarbeiten. Die auch im Übrigen von dem Sachverständigen Dr. F genannten Leistungseinschränkungen tragen mithin dem Gesundheitszustand des Klägers ausreichend Rechnung.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, zumindest aber ein Leistungsvermögen von 6 Stunden arbeitstäglich, wie der Sachverständige Dr. F in Übereinstimmung mit den Entlassungsberichten der B-K B vom 10. Juli 2000 und der F und M BF vom 05. Juli 2001, dem Arbeitsamtsgutachten der Ärztin Dr. K vom 03. September 2001, dem Entlassungsbericht der H-Ulrici-K Sd vom 30. April 2002, dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A vom 06. Januar 2003 und dem Arbeitsamtsgutachten der Ärztin A vom 24. März 2003 angenommen hat, folgerichtig.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Möbelkraftfahrer und Möbelmonteur aus. Die Arbeitsanforderungen eines Kraftfahrzeugführers sind in der BIK BO 714/715 als körperlich leichte bis mittelschwere, zum Teil schwere Arbeit (im Güterverkehr) beschrieben. Die Arbeiten eines Transportarbeiters stellen sich nach der BIK BO 744 als körperlich leichte, mittelschwere und schwere Arbeit, häufig mit Zwangshaltungen dar. Der Kläger musste als Möbelkraftfahrer und Möbelmonteur, wie der Auskunft der Polstermöbel S-K des Inhabers H D vom 04. November 2004 und 29. März 2005 entnommen werden kann, einen LKW fahren und auch Möbel tragen. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Kraftfahrers und Transportarbeiters nicht in Einklang bringen.

Die Unfähigkeit des Klägers, den Beruf eines Möbelkraftfahrers und Möbelmonteurs auszuüben, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss er sich auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und Versandfertigmachers, verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Möbelkraftfahrers und Möbelmonteurs höchstens der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereiches zuzuordnen.

Dies folgt allerdings nicht aus der Auskunft der Polstermöbel S-K des Inhabers H D vom 29. März 2005. Danach wurde der Kläger als LKW-Fahrer und Möbelträger eingestellt. Außerdem war er für den Aufbau der Möbel, wie aus der Auskunft des H D vom 04. November 2004 ersichtlich ist, verantwortlich. Die genannten Aufgaben verlangen nach der Auskunft des H D vom 29. März 2005 zwar gewisse handwerkliche Fähigkeiten. Eine Ausbildungs- oder Anlernphase war danach jedoch nicht erforderlich. Eine besondere Qualifikation benötigte der Kläger nach dieser Auskunft nicht. Der Senat geht gleichwohl zugunsten des Klägers davon aus, dass insbesondere wegen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer die Kenntnisse und Fertigkeiten von Bedeutung waren, die in einer regulären Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren vermittelt werden (vgl. dazu BIK BO 714/715 Nr. 11 Ziffer 1).

Als Angelernter des oberen Bereiches ist der Kläger allerdings auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers zumutbar verweisbar.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M Lvom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.

Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des MLvom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Die von dem Sachverständigen Dr. F bezeichneten Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Leistungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn daher der Sachverständige Dr. Fr zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe noch vollschichtig, zumindest 6 Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu eigen machen kann.

Damit ist der Kläger jedoch weder berufsunfähig noch teilweise erwerbsgemindert.

Dem Kläger ist auch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI zu gewähren.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.

Der GdB ist nicht maßgebend. Die Festsetzung des GdB nach dem SGB IX bzw. dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erfolgt nach anderen Maßstäben als denen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der GdB ist dort das Maß für behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sich in verschiedenen Lebensbereichen, also nicht nur im Erwerbsleben, auswirken. In Ziffer 20 Abs. 3 der insoweit maßgebenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2005" wird demgemäß ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit (und damit auch die Berufsunfähigkeit) bzw. die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung vom GdB unabhängig ist. Dies schließt Rückschlüsse aus einem bestimmten GdB auf eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI, der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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