L 28 AL 16/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 430/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 16/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerde- verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Umfang der Arbeitslosengeld-(Alg)bewilligung ab 01. Januar 2003.

Der 1943 geborene Kläger war vom 01. Januar 1997 bis 15. Dezember 1999 als Softwareentwickler bei der Firma B in V mit einem monatlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von 5 538,00 DM beschäftigt. Nach eigenen Angaben war er vom 01. Februar 2000 bis 31. Mai 2000 ebenfalls als Softwareentwickler bei der A B GmbH beschäftigt. Ab dem 17. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 war er dann weiterhin als Softwareentwickler bei der D GmbH B mit einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von zunächst 6 500,00 DM (Januar 2001 bis Juli 2001), 7 700,88 DM (August 2001), 7 675,80 DM (September 2001 und Oktober 2001), 7 500,00 DM (November 2001) und schließlich 7 875,00 DM (Dezember 2001) tätig. Schließlich nahm er zum 01. Januar 2002 eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit ebenfalls als Softwareentwickler bei der Firma B in B auf. Dort erhielt er zwischen Januar 2002 und Juni 2002 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 3 597,00 EUR monatlich, von Juli 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von 3 707,00 EUR monatlich. Im November 2002 erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3 667,00 EUR. Die Arbeitsbescheinigung vom 31. Januar 2003 der B weist darüber hinaus eine zusätzliche Zahlung von 507,78 EUR mit dem Hinweis "bez. Gleitzeit" aus.

Am 23. Dezember 2002 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2003 arbeitslos und gab die Lohnsteuerklasse III sowie ein Kind an.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld für 960 Kalendertage unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 915,00 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe C, 60 %, und einem sich daraus ergebenden Leistungssatz von 346,50 EUR wöchentlich.

Am 01. März 2003 nahm der Kläger eine bis zum 31. August 2003 befristete Tätigkeit als Softwareentwickler bei der Firma T in B auf mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3 839,88 EUR. Für diesen Zeitraum wurden ihm Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bewilligt (Bescheid vom 04. Juni 2003, geändert durch Bescheid vom 23. Juli 2003). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt betrug 69,31 EUR monatlich.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde für die Zeit ab 01. März 2003 aufgehoben (Zahlungsnachweis vom 12. März 2003; Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 10. Juni 2003).

Mit Änderungsbescheid vom 03. März 2003 wurde die Arbeitslosengeldbewilligung ab 01. Januar 2003 hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung geändert. Im Übrigen verblieb es bei dem Bescheid vom 27. Februar 2003.

Am 06. März 2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2003, mit dem er sich gegen die Berechnung des Leistungssatzes wandte. Am 17. März 2003 wandte sich der Kläger darüber hinaus gegen den Änderungsbescheid vom 03. März 2003: Erneut begehrte er einen Leistungssatz vom 67 %. Darüber hinaus machte er nunmehr ein höheres wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 925,00 EUR geltend. Das arbeitlosenversicherungsbeitragspflichtige Vorjahreseinkommen habe abgerundet 47 998,00 EUR betragen. Daraus ergäbe sich ein Bemessungsentgelt von 925,00 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01. Januar 2003 für 960 Kalendertage unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von nunmehr 920,00 EUR, der Leistungsgruppe C, sowie eines Bemessungssatzes von 67 %. Der wöchentliche Leistungssatz stieg auf 388,57 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 wies sie im Übrigen den Widerspruch des Klägers zurück: Bemessungszeitraum sei die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002. Laut Arbeitsbescheinigung habe er in diesem Zeitraum insgesamt 47 998,78 EUR verdient. Bei Teilung dieses Betrages durch 52,2 Wochen ergäbe sich 919,52 EUR pro Woche, die auf 920,00 EUR wöchentliches Bemessungsentgelt aufzurunden seien.

Hiergegen hat der Kläger am 04. Juli 2003 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosengeldzahlungsdauer nur eine der kalendarischen Länge nahe liegende Definition der Länge eines Jahres angewendet werde.

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens meldete sich der Kläger am 01. September 2003 erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 14. November 2003 Arbeitslosengeld ab 01. September 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 915,00 EUR, der Leistungsgruppe C, dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % in Höhe von 346,50 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 25. November 2003 Widerspruch. Die Beklagte erließ daraufhin den Änderungsbescheid vom 03. Dezember 2003, der lediglich die Änderung der Krankenkasse betraf, gegen den der Kläger am 15. Dezember 2003 erneut Widerspruch erhob, mit dem er sich gegen die Höhe des Bemessungsentgeltes wandte. Im Januar 2004 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid wegen der ab 01. Januar 2004 zu berücksichtigenden Leistungsverordnung. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger - diesmal am 26. Januar 2004 - Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Kläger habe keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Er habe ab dem 01. September 2003 lediglich Anspruch auf die Weiterbewilligung des ihm bereits zum 01. Januar 2003 bewilligten Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des damals bewilligten Arbeitslosengeldanspruches.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. September 2003 Arbeitslosengeld für 901 Kalendertage unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von nunmehr 920,00 EUR, Leistungsgruppe C, dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % und einem wöchentlichen Leistungssatz von 347,97 EUR. Der Bescheid trug die Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Bescheid wird gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens."

Mit weiterem als "Änderung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004" bezeichneten Bescheid vom 16. Juni 2004 wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Regelung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004, nunmehr jedoch unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 920,00 EUR, wie es im Änderungsbescheid vom 11. Juni 2004 berücksichtigt war. Dieser Bescheid trägt als Rechtsmittelbelehrung den Verweis auf die Klagemöglichkeit an das Sozialgericht Frankfurt (Oder).

Mit Bescheid vom 26. August 2004 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 01. September 2004 wegen Abmeldung aus dem Leistungsbezug aufgehoben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03. März 2003 und 30. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers ein Bemessungsentgelt von 925,00 EUR zugrunde gelegt und eine längere Anspruchsdauer festgestellt wird, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der Tage eines Monats ergibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Unter Anwendung von § 127 Abs. 2 SGB III sei bei dem Kläger die Höchstanspruchsdauer von 32 Monaten zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend habe die Beklagte die Anspruchsdauer zu Recht auf 960 Tage festgesetzt. Maßgeblich hierfür sei die Vorschrift des § 339 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet werde. Die Multiplikation von 32 Anspruchsmonaten mit 30 Kalendertagen ergäbe hiernach die von der Beklagten bewilligte Anspruchsdauer von 960 Tagen. Auch die Höhe des Bemessungsentgeltes sei zutreffend. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet worden seien. Der Bemessungsrahmen umfasse danach hier die Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 02. Januar 2002. Wenn auch der Abrechnungszeitraum Januar 2002 zum größten Teil, aber dennoch nur teilweise, in den Bemessungsrahmen falle, sei er dennoch in seiner Gesamtheit für die Feststellung des Bemessungsentgeltes zu berücksichtigen. Deshalb sei der Bemessungszeitraum hier die Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 01. Januar 2002, der 52,14 Wochen enthalte. In dieser Zeit habe der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 47 998,78 EUR erzielt, aus dem sich umgerechnet auf die festgestellten 52,14 Wochen ein Bemessungsentgelt von 920,57 EUR ergäbe. Die Rundung auf den nächsten durch Fünf teilbaren Betrag führe zu einem zu berücksichtigenden Bemessungsentgelt von 920,00 EUR. Der Gerichtsbescheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Berufung an das Landessozialgericht.

Gegen den ihn am 18. Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2004 Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Berechnung des Bemessungsentgeltes wendet. Hier sei ebenfalls § 339 SGB III anzuwenden, wonach ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen zu berechnen seien. Das Bemessungsentgelt sei das durch 52 geteilte beitragspflichtige Einkommen der letzten 12,13 Monate und nicht das durch 52,2 geteilte Einkommen der letzten zwölf Monate.

Im Erörterungstermin am 26. Oktober 2004 hat der Kläger vorsorglich gegen den Gerichtsbescheid vom 26. November 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Der Kläger, der seine eingelegte Berufung nicht aufrechterhält, beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2003 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Anspruch des Klägers in der Sache nicht für begründet und sieht auch keine Gründe für die Zulässigkeit der Berufung.

Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene den Kläger betreffende Verwaltungsakte (Stammnummer ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Zutreffendes Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2003 ist vorliegend die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid ergibt sich trotz der im Gegensatz zu § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklichen Nichterwähnung derselben in § 105 SGG, aus § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, nach dem die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen können, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. Hennig/Pawlak, SGG, § 105, Rdnr. 96). Zwar sind gegen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aus der Entstehungsgeschichte des § 105 SGG gute Gründe erhoben worden (vgl. nur: Zeihe, SGG, § 105, Rdnr. 14 b), es bleibt jedoch bei dem offenen Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 (Rechtsmittel), unter den letztlich auch die Nichtzulassungsbeschwerde subsumiert werden kann und der jedenfalls nicht eindeutig durch die weiteren Sätze eingeschränkt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier das zutreffende Rechtsmittel, weil die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2003 - anders als es die Rechtsmittelbelehrung ausführt - nicht gegeben ist. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist nämlich nur die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis Ende Februar 2003. Der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2003 ist für Zeiträume ab 01. März 2003 durch die Beklagte nach Aufnahme der Tätigkeit des Klägers zum 01. März 2003 aufgehoben worden. Hiergegen hat sich der Kläger auch nicht gewandt. Ausgehend hiervon wird der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Beklagte hat dem Kläger für diesen Zeitraum schließlich Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 920,00 EUR und eines erhöhten Leistungssatzes von 67 %, Leistungsgruppe C, in Höhe von 388,57 EUR wöchentlich bewilligt. Der Kläger begehrt, ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 925,00 EUR, einen erhöhten wöchentlichen Leistungssatz von 390,53 EUR (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003, Anlage 2). Daraus ergibt sich eine Differenz von wöchentlich 1,96 EUR. Bei dem hier streitigen Zeitraum von zwei Monaten ergibt sich daraus nicht ein Berufungswert von 500,00 EUR.

Die Zulässigkeit der Berufung lässt sich vorliegend auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. August 2004, Az.: L 12 AL 235/03) dadurch herstellen, dass man die Berechnung des Beschwerdewertes darauf abstellt, was das Sozialgericht dem Kläger verwehrt oder zugesprochen hat. Das Sozialgericht hat vorliegend - offensichtlich in Unkenntnis der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld zum 01. März 2003 - die Klage abgewiesen. Ob es dabei davon ausgegangen ist, dass die Arbeitslosengeldbewilligung für die gesamte Zeit von 960 Kalendertagen streitig war, lässt sich auch den Entscheidungsgründen nicht zwingend entnehmen. Auch dem vom Kläger am 12. November 2003 formulierten Antrag lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen, war doch zumindest diesem bei Antragstellung am 12. November 2003 bekannt, dass die Arbeitslosengeldbewilligung ab dem 01. März 2003 aufgehoben war. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 01. September 2003 lag dem Kläger am 12. November 2003 noch kein Bescheid vor. Mithin ist das Urteil des Sozialgerichts dahin zu verstehen, dass dem Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis Ende Februar 2003 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgeltes verwehrt worden ist. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht, denn letztlich ist auch die Neu-Bewilligung für den Zeitraum ab 01. September 2003 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Rechtsstreits geworden. Zwar erfolgte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01. September 2003 bereits mit Bescheid vom 14. November 2003, mithin vor dem Gerichtsbescheid vom 26. November 2003, eine Zusammenrechnung verschiedener - prozessualer - Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung unterbrochen sind, kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die - weitere - Gewährung des Arbeitslosengeldes wegen der geringen Dauer der zwischenzeitlichen Beschäftigung auf die gleiche Anspruchsberechtigung zurückzuführen ist, die die Entstehung des vorhergehenden Anspruchs begründet hat (offen gelassen von Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. März 1982, Az.: 7 RAr 50/80, SozR 4100 § 118 Nr. 10). Zwar hat das BSG in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Bescheide auch als in das Verfahren einbezogen angesehen, die zwar weder den ursprünglich angefochtenen Bescheid ausdrücklich noch inhaltlich ganz oder teilweise ersetzen oder abändern, aber in einem Dauerrechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum eine Regelung treffen. Vorausgesetzt wurde nur, dass die nachfolgenden Bescheide aufgrund desselben Rechtsverhältnisses ergangen sind und unter Aufrechterhaltung des vom Kläger beanstandeten Rechtsstandpunktes den ursprünglich angefochtenen Bescheid ergänzen (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 14, Seite 23). Bei Beitragsfeststellungen wurde vom BSG sogar darauf verzichtet, dass die streitrelevanten Zeiträume unmittelbar aneinander anschlossen (BSG, a. a. O.).

Das BSG hat demgegenüber die Anwendung des § 96 SGG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bei dem Begehren auf Arbeitslosengeld durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung erneut eine Anwartschaft erfüllt worden ist und damit der nachfolgende Bezug des Arbeitslosengeldes auf einem neuen materiell selbständigen Anspruch beruht (BSG, Urteil vom 18. März 1982, Az.: 7 RAr 50/80, a. a. O.). Dies hat auch in den Fällen zu gelten, in denen die erneute Arbeitslosengeldbewilligung auf dem alten Stammrecht beruht. Mit dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 29. April 1999, Az.: L 11 AL 237/95) ist nämlich in einer Entscheidung über einen neuen Alg-Anspruch in jedem Fall eine gravierende Zäsur zu erkennen, die es verbietet, diesen Bescheid in ein Verfahren um einen vorangegangenen Arbeitslosengeldbescheid einzubeziehen. Das Ziel, aus Gründen der Prozessökonomie auch spätere Bescheide, die gemäß § 96 SGG nicht in das Verfahren einzubeziehen sind, im anhängigen Verfahren zu behandeln, lässt sich grundsätzlich prozessrechtlich auf anderem Wege unbedenklich verwirklichen. Dazu dient im Einzelfall die Regelung des § 99 SGG. Sie scheidet jedoch im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil die Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01. September 2003 bindend geworden sind. Eine Klageänderung durch die Einbeziehung bindend gewordener Verwaltungsakte in das Verfahren ist jedoch nicht möglich (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Bearbeiter Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 99 Rz. 13 a).

Die Berufung ist auch nicht deswegen zulässig, weil der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung aufweist. Wenn das Sozialgericht - wie hier - irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft und deswegen die Zulassung nicht geprüft und nicht darüber entschieden hat, stellt die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar (BSG NZS 97, 388; 99, 156; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Bearb. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 145 Rdnr. 5).

Die danach in zutreffender Weise vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist auch zulässig. Der Kläger hat durch seine Erklärung im Erörterungstermin deutlich gemacht, dass er das zutreffende Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) einlegen will. Zwar ist eine Umdeutung der zunächst erhobenen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Bearb. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage vor § 143 Rz. 15 c), sind - wie hier - zwei Rechtsmittel nebeneinander erhoben worden, kann der Kläger aber das unzulässige Rechtsmittel zurücknehmen und das zulässige Rechtsmittel weiter verfolgen; lediglich die hilfsweise Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. BAG 49, 244). Der Kläger hat mit seiner Erklärung im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht ausdrücklich auch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese war auch fristgemäß, da die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) unzutreffend war, weshalb die am 26. Oktober 2004 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht überschritt.

Die danach zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Weder weicht der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöhe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes ab, noch beruht er auf einem Verfahrensmangel. Eine grundsätzliche Bedeutung kann ebenfalls nicht erkannt werden. Die Berechnungsmodalitäten für die Anspruchsdauer beziehungsweise die Anspruchshöhe ergeben sich in einfacher Anwendung der rechtlichen Vorschriften des SGB III und sind keineswegs klärungsbedürftig. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Berechnungsvorschriften unterschiedlich gefasst sind. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, für die Durchführung der Berechnung der Dauer und der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs unterschiedliche, voneinander abweichende Berechnungsmodalitäten vorzusehen. Dies gilt auch für die vom Kläger gerügten Jahreslängendefinitionen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2003 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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