Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 117/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1051/05 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Cottbus nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das SG mit Beschluss vom 29. September 2005, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. I zurückgewiesen.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies trifft grundsätzlich zu, wenn der Antragsteller - wie hier - den Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens herleitet (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 118 Rn. 12m). In diesem Fall ist der Ablehnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- bzw. Überlegungsfrist zu stellen, und zwar unabhängig von der Prozesslage. Da die Klägerin zu einer Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen nicht ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert war und das Ablehnungsgesuch innerhalb von 2 Wochen eingegangen ist, ist das Ablehnungsgesuch bezogen auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2005 als rechtzeitig anzusehen.
Das damit zulässige Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus. Soweit der Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung vor dem Hintergrund der gerichtlichen Rückfrage und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten korrigiert hat, werden sowohl die ursprüngliche als auch die korrigierte Feststellung – wie sämtliche für die Beurteilung des Leistungsvermögens relevanten Feststellungen – von der Kammer bei einer Entscheidung zu würdigen sein. Diese inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 ergeben sich aber keine Umstände, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Stellungnahme von unsachlichen Erwägungen getragen sein könnte. Sie steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Beurteilungen und lässt ersehen, welche Aspekte der Sachverständige bei seiner ergänzenden Stellungnahme abweichend von seiner zuvor dargelegten Einschätzung berücksichtigt hat. Die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe seine Auffassung nicht aufgrund sachlich begründeter Kritik klargestellt, sondern mit seiner korrigierten Auffassung auf äußeren Druck hin vorhandene Wertungsspielräume zu Lasten der Klägerin ausgenutzt, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Allein die Änderung einer früheren Feststellung, mit der der Sachverständige erstmals von den Auffassungen eines der Beteiligten abweicht, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Cottbus nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das SG mit Beschluss vom 29. September 2005, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. I zurückgewiesen.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies trifft grundsätzlich zu, wenn der Antragsteller - wie hier - den Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens herleitet (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 118 Rn. 12m). In diesem Fall ist der Ablehnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- bzw. Überlegungsfrist zu stellen, und zwar unabhängig von der Prozesslage. Da die Klägerin zu einer Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen nicht ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert war und das Ablehnungsgesuch innerhalb von 2 Wochen eingegangen ist, ist das Ablehnungsgesuch bezogen auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2005 als rechtzeitig anzusehen.
Das damit zulässige Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus. Soweit der Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung vor dem Hintergrund der gerichtlichen Rückfrage und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten korrigiert hat, werden sowohl die ursprüngliche als auch die korrigierte Feststellung – wie sämtliche für die Beurteilung des Leistungsvermögens relevanten Feststellungen – von der Kammer bei einer Entscheidung zu würdigen sein. Diese inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 ergeben sich aber keine Umstände, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Stellungnahme von unsachlichen Erwägungen getragen sein könnte. Sie steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Beurteilungen und lässt ersehen, welche Aspekte der Sachverständige bei seiner ergänzenden Stellungnahme abweichend von seiner zuvor dargelegten Einschätzung berücksichtigt hat. Die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe seine Auffassung nicht aufgrund sachlich begründeter Kritik klargestellt, sondern mit seiner korrigierten Auffassung auf äußeren Druck hin vorhandene Wertungsspielräume zu Lasten der Klägerin ausgenutzt, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Allein die Änderung einer früheren Feststellung, mit der der Sachverständige erstmals von den Auffassungen eines der Beteiligten abweicht, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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