L 17 RJ 49/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2192/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 49/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis Ende 2000 war er in diesem Beruf bzw. als Klempner erwerbstätig. Seit Januar 2001 liegt Arbeitsunfähigkeit vor.

Aus einer vom 03. April bis 01. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Lautergrund wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen – überwiegend im Stehen – ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.

Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002 benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Die Beklagte holte zudem eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers zum Beschäftigungsverhältnis ein, in der es heißt, er habe Facharbeiten ausgeübt und sei als Obermonteur (Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin) entlohnt worden. Mitbestimmend für die Lohnhöhe sei neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch gewesen, dass dem Kläger die Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblegen habe.

Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein. Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen benannt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. September 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Überreichung vielfältiger medizinischer Unterlagen geltend gemacht, auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei seine Leistungsfähigkeit soweit herabgesunken, dass er nur noch kurzzeitige Beschäftigungen ausüben könne. Zudem seien die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten ihm entweder aus gesundheitlichen oder aber sozialen Gründen nicht zumutbar. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat berufskundliche Gutachten des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai und 07. Juni 2000 (erstellt für das Sozialgericht Duisburg im Verfahren S 25 RJ 194/98) sowie weitere berufskundliche Unterlagen (insbesondere über die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern) zum Verfahren gereicht. Vom Sozialgericht sind zudem berufskundliche Unterlagen über die Einsatzmöglichkeit eines leistungsgeminderten Schlossers in das Verfahren eingeführt worden.

Mit Urteil vom 07. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne – wie der Gutachter Dr. R festgestellt habe – noch körperlich leichte Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich ausüben. Eine Erwerbsminderung liege deshalb nicht vor. Auch wenn der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, sei er nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf die von der Beklagte benannte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger auch zumutbar auf Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile verweisbar.

Gegen das ihm am 15. August 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12. September 2003 eingelegten Berufung. Er macht geltend, die von der Beklagten und dem Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht. Bei der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handele es sich um einen so genannten Schonarbeitsplatz, der regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebs vorbehalten bleibe und für Betriebsfremde praktisch nicht zur Verfügung stehe. Es müsse deshalb insoweit von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Die weiteren benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht, weil sie nicht seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprächen. Es handele sich dabei nicht um Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 08. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit 01. Dezember 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg darüber einzuholen, dass die Anzahl der Hochregallagerarbeitsplätze in Berlin-Brandenburg in den vergangenen 3 Jahren deutlich gesunken ist und das gleiche für die Anzahl im gesamten Bundesgebiet gilt, außerdem dass Hochregalarbeitsplätze nur mit Betriebsangehörigen besetzt werden, dass hinsichtlich der Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf keine Arbeitsplätze angeboten werden, die auf überwiegend Schreibtischarbeit beschränkt sind, sondern dass es sich bei der Schreibtischarbeit nur um einen kleinen Ausschnitt der abgeforderten Tätigkeit handelt, ferner dass es sich bei der Tätigkeit als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile um eine Tätigkeit handelt, die mit viel Stehen und auch Kraftanwendung im Stehen verbunden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem vom Kläger eine Zunahme der Kniegelenk- und Rückenbeschwerden geltend gemacht worden ist, hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Kvom 02. Februar 2005 eingeholt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde von diesem Arzt nicht beschrieben.

Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ist ein Gutachten (vom 12. September 2005) vom Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. G vom Gericht eingeholt worden. Darin heißt es, der Kläger leide auf orthopädischem Fachgebiet an deutlichen Kniegelenksveränderungen (Gonarthrose beidseits), einem Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie. Zudem liege eine Fettstoffwechselstörung vor. Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nur noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Die Tätigkeit solle im Wechsel von Stehen und Sitzen erfolgen. Ein bestimmter Wechsel sei nicht erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen, ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder Arbeiten unter Zeitdruck oder an laufenden Maschinen seien ihm nicht mehr zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten müsse auf maximal 10 Kilogramm beschränkt werden. Auch auf Leitern und Gerüsten könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Wechsel- oder Nachtschichtarbeiten seien ihm jedoch zumutbar und auch seine Fingergeschicklichkeit sei nicht herabgesetzt. Weiterhin dürften Arbeiten nur mit einer geringgradigen Belastung der Wirbelsäule verbunden sein und müssten der aufgrund der Kniegelenksproblematik nur eingeschränkten Belastbarkeit der Beine Rechnung tragen. Die festgestellten Erkrankungen behinderten den Kläger nicht in der Ausübung geistiger Arbeiten. Seine Wegefähigkeit sei erhalten und er bedürfe keiner zusätzlichen Arbeitspausen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Eine weitere Begutachtung sei zur abschließenden Bestimmung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.

Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, es bestätige, dass dem Kläger die benannten Verweisungstätigkeiten medizinisch zumutbar seien. Zudem weist sie darauf hin, dass der Kläger seit dem 01. November 2002 bei einem Betrieb für Sanitärtechnik und Bauklempnerei geringfügig beschäftigt sei.

Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten. Es sei lückenhaft und im Ergebnis unzulänglich. Es berücksichtige beispielsweise nicht die bereits von Dr. K im Attest vom 04. April 2005 diagnostizierte Coxarthrose beidseits. Dazu überreicht der Kläger einen Tomographiebefund vom 07. November 2005. Zu der von der Beklagten mitgeteilten geringfügigen Beschäftigung gibt er an, er arbeite an 2 – 3 Tagen in der Woche 1 – 2 Stunden und mache Telefondienst, sortiere Prospekte, bestelle Materialien und führe Kundengespräche. Es handele sich um die Firma, für die er bereits 30 Jahre lang gearbeitet habe. Die Tätigkeit könne er (nahezu) nach Belieben im Gehen, Sitzen oder Stehen verrichten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 32 RJ 2192/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 07. Juli 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden wurde, keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI – in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantrage Rentenart vor, der Kläger ist aber nicht erwerbsgemindert, da ihm eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang von täglich mindestens 6 Stunden trotz seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch möglich ist.

Ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für zumindest körperlich leichte Arbeiten – mit weiteren qualitativen Einschränkungen, die aber seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht generell in Frage stellen – sieht der Senat aufgrund der Feststellungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter Dr. R und Dr. G als erwiesen an. Von beiden Gutachtern ist der Kläger zu seinen Beschwerden befragt und ausführlich körperlich unersucht worden. Zudem haben die Sachverständigen die aktenkundigen medizinischen Unterlagen in ihre Beurteilung aufgenommen. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre Angaben zu den Erkrankungen des Klägers und den darauf beruhenden Einschränkungen des Leistungsvermögens unrichtig sein könnten. Der Kläger rügt zu Unrecht, im Gutachten von Dr. G sei die Gonarthrose unberücksichtigt geblieben. Ein Hüftgelenksverschleiß wurde diagnostiziert (Seite 13 des Gutachtens) aber als nicht im Vordergrund stehend angesehen (Seite 14 des Gutachtens), weil das Bewegungsausmaß noch im altersentsprechenden Normbereich lag (Seite 12 des Gutachtens). Den gutachterlichen Einschätzungen des Leistungsvermögens hat sich zudem auch der behandelnde Orthopäde Dr. K im Attest vom 04. April 2005, in dem eine beidseitige Gonarthrose ebenfalls bereits erwähnt wurde, angeschlossen.

Zu weiteren medizinischen Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt. Ermittlungsbedarf ergab sich nicht aufgrund des Arztbriefs von Dr. K vom 07. November 2005. Darin werden allein Befunde, nicht jedoch Leistungseinschränkungen beschrieben. Da eine fachorthopädische Untersuchung und Begutachtung, bei der im Bereich der Hüftgelenke keine Erkrankungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen festgestellt werden konnten (vom Kläger waren lediglich ein geringer Druckschmerz sowie Beschwerden bei Bewegungen im Bereich der Hüftgelenke angegeben worden, wobei die ermittelten Bewegungsausmaße – wie bereits erwähnt – noch im altersentsprechenden Normbereich lagen) noch zwei Monate vor der Tomographie der Hüftgelenke erfolgte, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass es hier zwischenzeitlich zu einer – vom Kläger im Übrigen nicht geltend gemachten – Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit erheblichen Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit gekommen ist.

Reicht das ermittelte körperliche Leistungsvermögen des Klägers noch für körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten – bzw. im Wechsel von Gehen oder Sitzen (so Dr. G, wobei auch nach Einschätzung dieses Arztes ein gelegentliches Gehen nicht ausgeschlossen sein kann, weil anderenfalls Einschränkungen der Wegefähigkeit hätten benannt werden müssen) – im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich aus, sind die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfüllt.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, so dass ihm der in § 240 Abs. 1 genannte Rentenanspruch ebenfalls nicht zusteht. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Da der Kläger bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Klempner tätig war, ist dies sein bisheriger Beruf.

Nach den getroffenen medizinischen Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Damit liegt Berufsunfähigkeit jedoch noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.

Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG-Urteil vom 07. August 1986 – 4 a RJ 73/84 – = SozR 2200 § 1246 Nr. 38 mit weiteren Nachweisen).

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter), des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter), des Arbeiters mit einer mehr als 2 -jährigen Ausbildung (Facharbeiter), und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 = SozR 3 – 2200 § 1246 Nr. 17).

Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas verfügt der Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung und der anschließenden Tätigkeit im erlernten Beruf über einen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter. Zur noch darüber liegenden Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ist der Kläger hingegen nicht zu zählen. Dazu gehören beispielsweise Meister, Vorarbeiter oder besonders hoch qualifizierte Facharbeiter, die wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichten und die diese nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102). Nach Angaben seines letzten Arbeitgebers ist der Kläger zwar unter anderem deshalb als Obermonteur entlohnt worden, weil ihm die Lehrlingsbetreuung und Baustellenaufsicht oblag, für die tarifliche Einstufung waren aber auch soziale Gründe – die mehrjährige Betriebszugehörigkeit – verantwortlich. Insgesamt lassen sich damit keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger aufgrund einer besonderen Stellung im Betrieb weit aus dem Kreis der sonstigen Facharbeiter herausgehoben war.

Als Facharbeiter ist dem Kläger die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf sowohl sozial als auch fachlich und gesundheitlich zumutbar. Nach dem bereits in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Gutachten des Dipl. Ing. M Pvom 15. Mai 2000 – nebst Ergänzung vom 07. Juni 2000 – handelt es sich dabei um eine körperlich leichte und geistig mittelschwere Tätigkeit, die in verschiedenen Varianten ausgeübt werden kann. Als eine solche wird vom Sachverständigen auch eine Bürotätigkeit beschrieben, die darin besteht, Bestellungen aufzunehmen und zur Auslieferung weiterzugeben oder Kunden zu akquirieren. Die Arbeiten werden, wie es für Bürotätigkeiten üblich ist, überwiegend im Sitzen ausgeübt, ermöglichen aber auch einen gelegentlichen Haltungswechsel. Schreibtischtätigkeiten erlauben nicht nur dann einen Haltungswechsel, wenn beispielsweise Unterlagen herangeholt oder wieder weggebracht werden. An einem solchen Arbeitsplatz ist es regelmäßig auch möglich, beispielsweise während des Telefonierens praktisch nach Belieben eine sitzende oder stehende Körperhaltung einzunehmen. Falls erforderlich können während des Stehens auch kleine Bewegungen mit den Beinen durchgeführt werden (Gehen auf der Stelle), so dass – mit gewissen Einschränkungen – bei einer solchen Tätigkeit ein fast beliebiger Haltungswechsel möglich ist. Dies wird auch durch die vom Kläger noch immer ausgeübte geringfügige Beschäftigung in einem Betrieb für Sanitärtechnik und Bauklempnerei bestätigt. Diesbezüglich gibt der Kläger nämlich selber an, er könne die Arbeiten (nahezu) nach Belieben im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichten. Ein solcher Arbeitsplatz entspricht, auch wenn er vollschichtig ausgeübt wird, dem durch medizinische Fachgutachten ermittelten Restleistungsvermögen des Klägers, denn ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen für leidensgerechte Arbeiten haben die Sachverständigen nicht festgestellt. Da nach den Angaben des Dipl. Ing. P, der vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk ist und an dessen fachlicher Kompetenz zur Beantwortung der an ihn gerichteten berufskundlichen Fragen schon aus diesem Grunde keine Zweifel bestehen, für die benannte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl Arbeitsplätze (offene oder besetzte Stellen) vorhanden sind, scheidet eine Verweisung auch aus diesem Grunde nicht aus. Die genannte Tätigkeit ist dem Kläger schließlich auch sozial zumutbar, denn es handelt sich dabei um eine Facharbeitertätigkeit, so dass ihre Ausübung nicht einmal mit einem – zumutbaren – beruflichen Abstieg für den Kläger verbunden wäre. An seiner fachlichen Fähigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit bestehen keinerlei Zweifel, denn der Kläger verfügt aufgrund seiner den Berufsschutz begründenden beruflichen Ausbildung und der langjährigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur in diesem Bereich über vielfältige Kenntnisse und ist – wie seine geringfügige Beschäftigung belegt – auch mit dem Telefondienst, der Materialbestellung und anderen eine Büroarbeit typischerweise kennzeichnenden Verrichtungen vertraut. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sich gegebenenfalls noch fehlende Kenntnisse nicht in einer kurzen - d. h. 3 Monate nicht überschreitenden - Einarbeitungszeit aneignen könnte.

Den Beweisanträgen des Klägers ist der Senat nicht gefolgt, weil die Klärung der benannten Fragen, soweit sie sich auf Verweisungstätigkeiten beziehen, die nicht Grundlage der Entscheidung geworden sind, für den Rechtsstreit unerheblich ist. Hinsichtlich der benannten Sachbearbeitertätigkeit im Heizungs- und Sanitärverkauf war eine weitere Sachverhaltsaufklärung ebenfalls nicht erforderlich, denn aufgrund der Angaben des Dipl. Ing. P ist geklärt, dass es in diesem Bereich in nennenswertem Umfang Büroarbeitsplätze gibt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 07. Juni 2000 hat der Sachverständige (vgl. seine Angaben zur Arbeitsplatzbeschreibung zu 1 c) nicht etwa verschiedene Tätigkeiten benannt, die an einem Arbeitsplatz ausgeübt werden müssen, sondern es handelt sich um die Beschreibung verschiedener Arbeitsplätze im gleichen Berufsbereich mit jeweils unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Beschreibung von Arbeitsplätzen in einem Baumarkt oder beim Fachgroßhändler. Anhaltspunkte dafür, dass es seit den Angaben des Sachverständigen bundesweit zu einer erheblichen Verminderung von Büroarbeitsplätzen in diesem Bereich gekommen ist, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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