L 24 B 12/07 P PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 80/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 12/07 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 (S 76 P 80/06) geändert. Die Klägerin hat für die bewilligte Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen nicht zu leisten.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe PKH bei Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30,00 EUR bewilligt. Die Monatsrate ergebe sich aus einem Bruttoeinkommen von 607,40 EUR zuzüglich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR aus einem Gesamteinkommen von 761,40 EUR. Davon abzuziehen seien der Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a Zivilprozessordnung ZPO in Höhe von 380,00 EUR, Wohnkosten in Höhe von 271,91 EUR, Abzahlungsverpflichtungen als besondere Belastungen in Höhe von 40,00 EUR, woraus sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von gerundet 69,00 EUR ergebe. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO folge daraus eine Rate in Höhe von 30,00 EUR.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 16. Februar 2007, mit der sie beantragt,

unter Änderung des Beschlusses vom 11. Januar 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, hilfsweise mit monatlichen Raten von nur 15,00 EUR zu bewilligen.

Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das vom JobCenter gezahlte Arbeitslosengeld II in Höhe von 607,40 EUR als Einkommen einzusetzen sei. Wie aus dem mit dem PKH Antrag eingereichten Bescheid des JobCenters vom 05. Januar 2006 hervorgehe, erhalte die Klägerin neben der Regelleistung einen Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II wegen Behinderung. Dieser Zuschlag erfülle keine Lohnersatzfunktion, vielmehr sei er zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden gedacht. Dieser Teil der Leistung in Höhe von 121,00 EUR habe bei der Berechnung nach § 115 ZPO außer Betracht zu bleiben.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 02. März 2007) und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die ausweislich des Bescheides des JobCenters M-H vom 05. Januar 2006 als Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige gezahlten 121,00 EUR zu Unrecht nicht vom Gesamteinkommen der Antragstellerin abgesetzt. Der Betrag von 121,00 EUR ist als Mehrbedarf für Behinderte (Grad der Behinderung: 100) nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 1610 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB vom Einkommen der Antragstellerin abzusetzen. Nach § 1610 a BGB ist zu vermuten, dass die Kosten der Aufwendungen, in Bezug auf die der Mehrbedarf für Behinderte geleistet wird, nicht geringer sind als die entsprechenden Sozialleistungen. Dementsprechend ist es angemessen, auch diesen Mehrbedarfsbetrag vom Einkommen abzusetzen, weshalb für die Ratenzahlung kein einsetzbares Einkommen verbleibt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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