Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 5108/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1404/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Definition der eheähnlichen Gemeinschaft iSv § 7 Abs 3 ZIf 3 Buchst b) SGB II kann auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 87, 234) zur Berücksichtigung von Einkommen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferecht zurückgegriffen werden. Hiernach reicht allein das Vorliegen einer - auch durch freundschaftliche Beziehungen - geprägten Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus. Vielmehr ist das Bestehen einer über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden und die eheähnliche Gemeinschaft prägenden Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen bzw Indizien festzustellen, entscheidend ist das Gesamtbild.
2. Der Begriff der "Wohngemeinschaft" erfasst nicht nur die Zweck-Wohngemeinschaft, bei der das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in der gemeinsamen Wohnung zur Teilung der Mietkosten erfolgt, sondern vielfältige Wohn- und Lebensformen, die - je nach weltanschaulicher Prägung der die Wohnung teilenden Personen und/oder der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - eine getrennte oder eine gemeinsame Haushaltsführung bis hin zum gemeinsamen Wirtschaften in der Form des "Alles teilen" wie auch gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten umfassen.
3. Umstände, wie langjährige Dauer des Zusammenwohnens, gemeinsamer Umzug und Bestreitung der Haushaltskosten unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, charakterisieren die Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter befreundeten Personen nur als über eine schlichte Zweck- Wohngemeinschaft hianusgehend. Ohne die Feststellung weiterer Umstände, die einen Einstandswillen für alle Wechselfälle des Lebens zu erkennen geben, erlauben sie noch nicht den wesentlich weitergehenden Schluss auf das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft.
2. Der Begriff der "Wohngemeinschaft" erfasst nicht nur die Zweck-Wohngemeinschaft, bei der das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in der gemeinsamen Wohnung zur Teilung der Mietkosten erfolgt, sondern vielfältige Wohn- und Lebensformen, die - je nach weltanschaulicher Prägung der die Wohnung teilenden Personen und/oder der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - eine getrennte oder eine gemeinsame Haushaltsführung bis hin zum gemeinsamen Wirtschaften in der Form des "Alles teilen" wie auch gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten umfassen.
3. Umstände, wie langjährige Dauer des Zusammenwohnens, gemeinsamer Umzug und Bestreitung der Haushaltskosten unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, charakterisieren die Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter befreundeten Personen nur als über eine schlichte Zweck- Wohngemeinschaft hianusgehend. Ohne die Feststellung weiterer Umstände, die einen Einstandswillen für alle Wechselfälle des Lebens zu erkennen geben, erlauben sie noch nicht den wesentlich weitergehenden Schluss auf das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 03. April 2006 verurteilt, dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 595,00 EUR unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen zu gewähren. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005.
Der 1949 geborene, erwerbsfähige Kläger, dessen Ehe im Jahr 2000 geschieden worden war, ist von Beruf Fotograf und seit Oktober 2000 arbeitslos. Nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld am 13. Juni 2001 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt iHv 672,19 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz 155,12 EUR x 13: 3). Die bei der Beantragung von Alhi jeweils im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung gestellte Frage, ob er mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, hatte der Kläger stets verneint. In den Jahren 2000/2001 lebte er mit seinem jüngsten Sohn (geboren 1982) in einer Laube in B, die er seit 1991 gepachtet hatte. Im November 2001 zog er mit seinem Sohn und der 1950 geborenen Frau A G (G), mit der er seit dem gemeinsamen Besuch der Oberschule in B in Kontakt geblieben war, in eine rollstuhlgeeignete 4-Zimmer-Wohnung im 13. Obergeschoss des Hauses Win B. Frau G war auf Grund ihrer Erkrankung (Multiple Sklerose) zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Benutzung eines Rollstuhls und auf die Unterstützung durch Dritte bei aufwändigeren Bewegungsabläufen im Alltag (ua Baden und Toilettenbenutzung) angewiesen und benötigte eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft, da sie in Folge ihrer Scheidung das zuvor gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Haus verlassen musste, jedoch keine Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen wollte. Ihre Tochter befand sich zu dieser Zeit im Studium. Im Dezember 2003 verzogen der Kläger und Frau G, die nunmehr auf einen Elektrorollstuhl angewiesen war, in eine ca 87,68 m² große 3-Zimmer-Wohnung (Erdgeschoss rechts) in der Cstraße in B. Der zunächst auf beide Bewohner ausgestellte Mietvertrag wurde zum 01. Dezember 2004 auf Frau G als alleinige Hauptmieterin (mit der Erlaubnis zur Untervermietung) umgestellt, damit eine behinderungsgerechte Ausstattung (elektronische Türöffnungen etc) unter finanzieller Beteiligung der Pflegeversicherung erfolgen konnte. Die Mietkosten betrugen insgesamt 565,89 EUR monatlich (Miete 400,00 EUR, Modernisierungszuschlag 17,93 EUR, Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten 147,96 EUR). Zum 01. Juli 2005 wurde die Wohnung im Erdgeschoss rechts mit der – unter Behinderungsaspekten günstiger geschnittenen – 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss links getauscht. Frau G, die seit 1987 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist und der die Merkzeichen "G", "aG", "RF" und "H" zuerkannt sind, bezieht neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 01. Dezember 2004 monatlich 908,78 EUR netto) Pflegegeld der Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der jüngste Sohn des Klägers verzog zwischenzeitlich wieder in die Laube, wo er auch heute noch wohnt.
Bereits am 13. September 2004 stellte der Kläger, der im Jahre 2005 weder über Vermögen noch über eigenes Einkommen verfügte, persönlich bei der Agentur für Arbeit (AA) B einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab dem 01. Januar 2005. Hierbei füllte die zuständige Beraterin - Frau W - mit einem grünem Kugelschreiber die Antragsvordrucke ergänzend nach den Angaben des Klägers zu den persönlichen Verhältnissen, zur Einkommenssituation und zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) aus. Dabei wurde ua die Frage nach einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bejaht und Frau G eingetragen. Zu den Kosten der Mietwohnung wurde angegeben: 400,00 EUR zzgl Heiz- und Nebenkosten iHv 165,87 EUR monatlich. In der Folgezeit reichte der Kläger den Schwerbehindertenausweis von Frau G sowie den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt B vom 15. Oktober 2004 zur Akte.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger und "den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 113,22 EUR monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005. Hierbei berücksichtigte sie Frau G als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und rechnete deren Renteneinkommen iHv 908,78 EUR bedarfsmindernd an. Als KdU legte sie vorläufig einen Betrag von 400,00 EUR zugrunde sowie für den Kläger und Frau G jeweils eine Regelleistung iHv 311,00 EUR. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seit Ende des letzten Jahres sehe er sich nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G an. Im Hinblick auf den Umfang ihrer Behinderung sei Frau G weder in der Lage noch gewillt, irgendwelche Unterhaltszahlungen ihm gegenüber zu leisten. Es bestehe einzig und allein eine Wohngemeinschaft aufgrund der Pflegebedürftigkeit von Frau G. Bei ihrer gemeinsamen Vorsprache bei der Beklagten am 26. Mai 2005 erklärten der Kläger und Frau G, sie würden seit dem 01. Dezember 2004 keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden. Es bestehe seitdem ein Untermietverhältnis. Die Untermiete werde vom Kläger in bar bezahlt, Quittungen würden seitens Frau G nicht ausgestellt. Die Untermieteinnahmen würden von ihr auch nicht versteuert. Frau G stelle keinen Antrag nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da sie ja Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe.
Mit seinem Antrag auf Fortzahlung des Alg II vom 19. Mai 2005 legte der Kläger einen mit Frau G schriftlich geschlossenen Untermietvertrag vom 01. Dezember 2004 für ein 21 m² großes Zimmer bei Mitbenutzung von Küche und Bad vor. Als Nettomiete war ein Betrag iHv 150,00 EUR monatlich sowie für die Nebenkosten eine Vorauszahlung iHv 100,00 EUR monatlich vereinbart worden. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Mai 2005 dem Kläger und Frau G (als Bedarfsgemeinschaft) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. Oktober 2005 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 113,22 EUR monatlich. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Frau G.
Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils durch Widerspruchsbescheide vom 07. Juni 2005 und 09. Juni 2005 als unbegründet zurück: Nach § 7 Abs 3 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 maßgeblichen Fassung; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) gehöre zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen Partner, dh die Person, die mit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Bei Frau G handele es sich um die Partnerin des Klägers. Wenn zwei Partner wie vorliegend in einer Wohnung tatsächlich zusammenlebten, dürfe der Leistungsträger grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könne (Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg). Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass seit Januar 2005 nur noch eine Zweckgemeinschaft bestehe. Daher sei die Höhe der zu gewährenden Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens von Frau G zu bestimmen gewesen.
Mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin am 27. Juni 2005 erhobenen Klage zum Aktenzeichen S 53 AS 5108/05, die dem Berufungsrechtsstreit zu Grunde liegt, hat der Kläger die Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 07. Juni 2005 sowie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau G für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 begehrt. Mit einer am gleichen Tag zum Aktenzeichen S 55 AS 5109/05 erhobenen weiteren Klage hat er die Änderung des Bescheides vom 30. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 09. Juni 2005 sowie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau G für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 begehrt.
Zur Begründung der hier vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, das Zusammenleben mit Frau G gestalte sich so, dass er koche sowie die Wäsche und die Wohnung reinige. Zum Teil kaufe er auch für Frau G ein, teilweise könne sie aber auch selbst einkaufen. Wenn er für sie mit einkaufe, gebe sie ihm vorher Geld oder sie würden später anhand der Bons abrechnen. Teilweise würden sie zusammen essen. Wenn einer für die entsprechenden Mahlzeiten eingekauft habe, werde nachher grob abgerechnet. So gehe es, seit er vor ca 2 ½ Jahren in die Wohnung von Frau G eingezogen sei. Sie würden sich noch aus Schulzeiten kennen und seien ständig in Kontakt geblieben. Frau G habe sich 1999 von ihrem Mann getrennt und auch er sei damals allein gewesen. Daher hätten sie sich überlegt zusammenzuziehen. Den Untermietvertrag hätten sie Ende 2004 geschlossen, um der Beklagten nachzuweisen, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. In der Wohnung würden sie sich Küche und Bad teilen, ihm sei die obere Hälfte des Kühlschranks zugewiesen, weil er diesen Bereich besser erreiche. Frau G und er hätten getrennte Schlafzimmer. Außerdem gebe es noch ein Wohnzimmer, in dem sie gemeinsam fernsehen würden. Die gemeinsamen Mahlzeiten würden am Esstisch im Wohnzimmer eingenommen. Er habe in seinem Zimmer ebenfalls einen Esstisch, den er nutze, wenn er allein sei.
Frau G hat bei ihrer Zeugenanhörung in der mündlichen Verhandlung des SG vom 11. November 2005 angegeben: Sie habe in der gemeinsamen Wohnung zwei Zimmer; Küche und Bad würden der Kläger und sie gemeinsam nutzen. Manchmal würden sie auch zusammen fernsehen, wobei der Fernseher im Wohnzimmer stehe. Auch die gemeinsamen Mahlzeiten würden im Wohnzimmer eingenommen. Sie würden ungefähr drei Viertel der Mahlzeiten gemeinsam einnehmen. Sie sei seit Jahren mit dem Kläger befreundet. Dass sie zusammengezogen seien, habe sich einfach so ergeben. Sie habe jemanden gebraucht, der sie pflege. Bis Ende 2004 habe der Kläger noch Alhi bezogen. Damals hätten sie sich die Miete geteilt und auch die sonstigen Lebenshaltungskosten. Sie hätten gegenseitig darauf vertraut, dass jeder soviel zahle, wie er könne oder verbrauche. Seit einem Jahr müsse sich der Kläger von Freunden Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts leihen. Die Miete von 250,00 EUR zahle er ihr bar. Wenn er für sie beide einkaufen gehe, zahle sie. Auch die Telefonkosten würde sie zahlen. Das Pflegegeld leite sie nicht an den Kläger weiter, es fließe einfach so in den Haushalt.
Das SG Berlin hat durch Urteil vom 11. November 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den – vom SG als streitig angesehenen - Zeitraum von Januar bis Oktober 2005 stehe dem Kläger kein Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau G zu. Die Kammer sei angesichts des klägerischen Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger mit Frau G in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und folglich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3b SGB II bilde. Daher sei das ihren eigenen Bedarf übersteigende Einkommen von Frau G zur Bedarfsdeckung des Klägers einzusetzen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Hierfür spreche, dass der Kläger bei Antragstellung im September 2004 zunächst Frau G als Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben und später auch noch Einkommensnachweise für sie vorgelegt habe. Im Übrigen sei das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auch insofern bestätigt worden, als er bei der Begründung des Widerspruchs angegeben habe, sich seit Ende 2004 nicht mehr als "Lebensgefährten" von Frau G zu betrachten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen gegen Ende des Jahres 2004 eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, gebe es auch nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Untermietvertrag sei nur abgeschlossen worden, um der Beklagten nachzuweisen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Auch der Aussage von Frau G lasse sich abgesehen von den nach Wegfall der Alhi des Klägers geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nichts für eine erhebliche Änderung im Zusammenleben entnehmen. Die Art und Weise des Zusammenlebens, wie sie offenbar seit etwa 2 ½ Jahren praktiziert werde, spreche für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Zwar sei - nach übereinstimmenden Angaben beider - jedem ein eigenes Zimmer zugeteilt, das dritte Zimmer werde jedoch als Wohn- und Esszimmer gemeinsam genutzt. Auch wirtschaftlich gebe es offenbar keine strikte Trennung. So habe der Kläger angegeben, dass nachträglich "grob" abgerechnet werde, wenn einer für den anderen einkaufe. Dies stehe im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin. Im Übrigen stehe Frau G seit Jahresbeginn für den Kläger insoweit ein, als sie auch für seine Einkäufe zahle und die Telefonkosten übernehme. Es sei auch nicht so, dass sie das Pflegegeld der Pflegeversicherung förmlich an den Kläger als ihre Pflegeperson weiterleite. Vielmehr fließe es nach den Bekundungen der Zeugin einfach so in den Haushalt. Dies spreche ebenfalls für ein gemeinsames Einstehen und Wirtschaften mit den zur Verfügung stehenden hier sicher begrenzten - Mitteln, wie es in der Regel auch in Ehen geschehe. Nach alledem habe zwischen dem Kläger und Frau G eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, die sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen, bestanden bzw bestehe immer noch.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit zwei Bescheiden vom 03. April 2006 den Alg II-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Klägers und Frau G wie folgt neu berechnet: Für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 und vom 01. Juni bis zum 30. Juni 2005 hat sie einen monatlichen Leistungsbetrag von 279,11 EUR festgestellt und hierbei KdU iHv insgesamt 565,89 EUR sowie bedarfsmindernd das Renteneinkommen von Frau G iHv 908,78 EUR berücksichtigt. Für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 hat sie einen monatlichen Leistungsbetrag von 291,15 EUR festgestellt und hierbei KdU iHv insgesamt 577,93 EUR sowie bedarfsmindernd das Renteneinkommen von Frau G iHv 908,78 EUR berücksichtigt.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 15. Dezember 2006 hinsichtlich der überholenden Verwaltungsentscheidungen vom 03. April 2006 die Berufung für erledigt erklärt. Des Weiteren haben sie bezüglich der Höhe des Alg II-Anspruches des Klägers für den Leistungszeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen das Verfahren beendenden Vergleich geschlossen, in dem der Kläger die gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 03. April 2006 gerichtete Klage (S 55 AS 5109/05) zurückgenommen hat.
Der Kläger, der seit dem 13. September 2006 an einer von der AA mit Übergangsgeld geförderten Maßnahme in Vollzeit teilnimmt, trägt zur Begründung seiner im Berufungsverfahren erhobenen Klage vor: Er unterhalte mit Frau G lediglich ein Untermietvertragsverhältnis in Form einer Wohngemeinschaft. In diesem Rahmen würden sie sich auch gegenseitig helfen, wobei hier den Besonderheiten auf Grund der ganz erheblichen Behinderung von Frau G Rechnung zu tragen sei. Die vom SG angestellte Betrachtung diskriminiere Personen mit geringfügigen Einkommen und solche, die wegen der extremen Körperbehinderung des einen zwangsläufig stärker helfend zusammenwirken würden als zwei völlig gesunde Personen in einer Wohngemeinschaft. Hier müssten besondere Maßstäbe gelten. Auch könne aus dem Wegfall der Alhi und der damit verbundenen finanziellen Notlage sowie aus dem Umstand, dass die Zeugin G nicht die Praxis geändert habe, dass vorhandene Geld zu einer Art gemeinsamen Haushaltsführung zu verwenden, noch nicht die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft folgen. Frau G könne im Rahmen des unstreitig seit Jahren vorhandenen freundschaftlichen Verhältnisses nicht zugemutet werden, für seine Hilfeleistungen ein Entgelt zu zahlen, sondern es würden dann eben die vorhandenen Mittel mehr oder weniger gemeinsam für Essen und Trinken eingesetzt. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass trotz der langen Bekanntschaft gerade keine Bereitschaft zur Eheschließung bestehe. Typische Indizien einer eheähnlichen Gemeinschaft, wie gemeinsame Kinder oder ein eheähnlicher Anlass für das Zusammenziehen mit der Zeugin G, lägen hier nicht vor. Erst aufgrund der Leistungsverweigerung durch die Beklagte habe er sich bei Frau G Geld leihen müssen bzw diese habe verstärkt für den Haushalt aufkommen müssen. Dies sei aber auf faktische Zwänge zurückzuführen und nicht auf die Bereitschaft, eine nichteheliche bzw eheähnliche Lebens- und Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Derzeit gleiche er die Vorleistungen von Frau G durch Übernahme der Einkäufe etc wieder aus, da er aufgrund der Teilnahme an der von der AA vermittelten Maßnahme wieder über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Zudem habe er sein Girokonto aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten überziehen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03. April 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 595,00 EUR monatlich unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält es für erwiesen, dass der Kläger mit Frau G eine Bedarfsgemeinschaft bildet und ihm unter diesem Gesichtspunkt kein höheres Alg II zusteht. Unabhängig davon hält sie die vom Kläger geltend gemachten KdU iHv 250,00 EUR monatlich für angemessen iSv § 22 Abs 1 SGB II. Sie reicht eine Kopie des Prüfberichtes vom 11. Dezember 2006 über den am 08. Dezember 2006 durchgeführten Hausbesuch zur Akte.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 15. Dezember 2006 ist der Kläger ausführlich zu den Umständen des Zusammenlebens mit Frau G angehört, hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der in Kopie beigezogenen Verfahrensakte des SG Berlin (S 55 AS 5109/05), der Leistungsakte der Beklagten (Bedarfsgemeinschaftsnummer ) sowie der Leistungsakte der Arbeitsagentur (Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2006 erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Das Passivrubrum war zu ergänzen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf, bezeichnet als JobCenter Steglitz-Zehlendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)) beteiligtenfähig ist. Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (die Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juristische Person ausgestaltet ist, Berlit in LKP-SGB II, RdNr 38 zu § 44b). Für den räumlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 21. Oktober 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägervertretung, der Geschäftsführer und der Beirat (§§ 4, 6 und 7 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 6 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 9 zu § 44b) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X; siehe auch Berlit aaO Rdnr 50 und Rixen aaO Rdnr 15; zum Begriff der Verwaltungsstelle = Verwaltungseinheit vgl Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl, RdNrn 89 ff und 96 ff zu § 83), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zukommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Senat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 3 zu § 70) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vorschrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Land Berlin sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen (vgl ausführlich zur Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft: Urteil des Senats vom 09. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05-, Bundessozialgericht ( BSG) Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – und 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R -, jeweils veröffentlicht in Juris).
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch das vom Kläger in zulässiger Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren (§ 123 SGG) auf Änderung des Bescheides vom 03. April 2006 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg II iHv 595,00 EUR monatlich (Regelleistung für Alleinstehende iHv 345,00 EUR zzgl Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 250,00 EUR) unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005. Über die im Berufungsverfahren erhobene Klage hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden, denn der die Höhe des Alg II-Anspruches für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 feststellende Bescheid vom 03. April 2006 ist gemäß § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den ursprünglich mit der Klage (und der Berufung) angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 ersetzt hat; demzufolge haben sich diese der Entscheidung des SG noch zu Grunde liegenden Bescheide im Sinne von § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG bedarf es für die Zulässigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid vom 03. April 2006 erhobenen Anfechtungsklage nicht, denn im Falle des § 96 Abs 1 SGG kann das Gericht über den ersetzenden Bescheid ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens entscheiden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 11c zu § 96 bzw RdNr 8a zu § 78). Dagegen hat der Senat nicht über die Höhe des Alg II-Anspruches für die Leistungszeiträume ab dem 01. Juni 2005 bis zum Beginn der ABM-Tätigkeit des Klägers im September 2006 zu entscheiden. Denn Bewilligungsbescheide nach dem SGB II für nachfolgende Leistungszeiträume werden – anders als im Arbeitsförderungsrecht – nicht nach § 96 SGG, auch nicht in analoger Anwendung, Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (vgl so schon der Senat im Urteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 272/06 AS - sowie BSG Urteile vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – und 23. November 2006 – B 11b 9/06 R - , jeweils veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de bzw in Juris)
Soweit das SG unter Nichtbeachtung der anderweitigen Rechtshängigkeit auch über die gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 betreffend den Leistungszeitraum vom 01. Juni bis zum 31. Oktober 2005 gerichtete Klage auf Gewährung von höherem Alg II entschieden hat, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen das Verfahren beendenden (Teil-)Vergleich (§ 101 Abs 1 SGG) geschlossen.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg II iHv 595,00 EUR monatlich ab dem 01. Januar 2005 gemäß §§ 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 2 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (alter und neuer Fassung) zu, der sich aus der in den alten Bundesländern maßgeblichen Regelleistung für alleinstehende Personen iHv 345,00 EUR sowie den angemessenen KdU iHv 250,00 EUR zusammensetzt.
Denn der Kläger ist Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II (in der Normfassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Er ist erwerbsfähig iSv § 8 SGB II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die den Kläger an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind. Zudem ist der Kläger hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum weder über ein eigenes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über Vermögen iS des § 12 SGB II verfügt hat. Abgesehen davon, dass das Frau G nach dem SGB XI gezahlte Pflegegeld bei ihr nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs 5 SGB XI iVm §§ 11 Abs 3, 13 Zif 1 SGB II iVm § 1 Abs 1 Zif 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622; Alg II-V), wird dies nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und von Frau G auch nicht an ihn weitergereicht, so dass es ihm ebenfalls nicht als Einkommen zugerechnet werden kann.
Zu Unrecht sind das SG und die Beklagte davon ausgegangen, dass nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II (in der Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) das Einkommen und das Vermögen von Frau G bei Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen, wobei zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 Zif 1 SGB II) als dessen Partner auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, gehört (§ 7 Abs 3 Zif 3 b) SGB II in der hier bis Ende Juli 2006 maßgeblichen Fassung). Zwischen dem Kläger und Frau G besteht bzw bestand jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft iS der zuvor genannten Vorschrift.
Der Regelung in § 7 Abs 3 Zif 3 b) SGB II kann nicht entnommen werden, wann von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist. Da sich die Problematik der Berücksichtigung des Einkommens von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bereits im Sozialhilfe- und im Arbeitslosenhilferecht (vgl § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), §§ 193 Abs 2, 194 Abs 1 Satz 1 Zif 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) stellte, kann auf die zu diesen Bestimmungen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), zurückgegriffen werden. Hiernach (BVerfGE 87, 234 sowie BVerfG Beschluss vom 02. September 2004 – 1 BvR 1962/04 - in info also 2004, 260 f) ist als eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensge¬mein¬schaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebens¬gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschafts¬gemeinschaft hinausgehen (vgl auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 ff, BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr 26, jeweils unter Bezug¬nahme auf die zietierte Entscheidung des BVerfG). Da anders als bei einer Ehe zwischen unverheirateten Partner keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinne vom § 1360 BGB bestehen, kann der mit einem Hilfebedürftigen nicht verheiratete Partner – auch wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher sind nur solche Gemeinschaften als eheähnlich zu erfassen, "in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten. vergleichbar" (BVerfGE 87, 234, 264). Das Bestehen einer über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweis¬tatsachen bzw Indizien festzu¬stellen, entscheidend ist das Gesamtbild. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die konkrete Lebenssituation der Partner, dh "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerfG aaO, BVerwG aa0, BSG aaO), herangezogen. Als für eine Einstandsgemeinschaft sprechende Umstände sind insbesondere gewertet worden: die Versorgung von (gemeinsamen) Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich verfügen zu können, zB auf Grund eines gemeinsamen Kontos oder – wechselseitiger – Kontovollmachten, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen, der Abschluss von Versicherungen für den Partner, der gemeinsame Kauf eines Hauses/einer Eigentumswohnung zur gemeinsamen Nutzung etc (vgl hierzu mit Rechtsprechungsnachweisen: Ute Winkler "Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett" in info also 2005, 251 ff; Alfred G. Debus "Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht" in SGb 2006, 82 ff). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl BVerfG aaO) ebenso wie die Nutzung eines gemeinsamen Schlafzimmers (vgl Debus aaO). Als gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechender Umstand ist insbesondere angesehen worden, wenn die Gemeinschaft allein durch die Hilfsbereitschaft eines Partners geprägt ist, weil die Behörde die Leistungen versagte, oder wenn der bedürftige Partner nur im Wege der Nothilfe vorschussweise an Stelle des Sozialhilfeträgers unterstützt wird, oder der Hilfe Suchende keine oder nur unzureichende Leistungen vom Partner erhält, gleichgültig, ob dieser nicht leisten will oder kann (vgl Debus aaO mwN). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit beendet werden kann, dh der leistungsfähige Partner ohne rechtlichen Hinderungsgrund jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen bzw Vermögen nur noch für die eigenen Bedürfnisse einsetzen kann (vgl BVerfG aaO), auch wenn dies idR – aber nicht zwingend – mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein wird (vgl BVerfG aaO).
Unter Zugrundelegung dieser auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Kriterien vermochte der Senat bei dem Kläger und Frau G zwar eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft festzustellen, deren Intensität bzw Ausgestaltung sich im Laufe der Jahre mit Fortschreiten der bei Frau G bestehenden MS-Erkrankung ebenso wie die Intensität der zwischen dem Kläger und Frau G bestehenden freundschaftlichen Vertrauensbeziehung verändert hat, nicht jedoch das Vorliegen einer für die Annahme der eheähnlichen Gemeinschaft erforderlichen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere jedoch auf die glaubhaften Angaben des Klägers bei seinen intensiven Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006. Der Senat sah keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln, da die Art und Weise, wie er auch auf heikle Fragen antwortete durch und durch von Authentizität geprägt war. So versuchte der Kläger auch nicht, die über die Jahre gewachsene enge Vertrauensbeziehung zu Frau G zu verschleiern, sondern offenbarte sie in vielen Details. Seine Angaben finden zudem Bestätigung durch die Schilderungen von Frau G bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung des SG, den Prüfbericht des Außendienstes der Beklagten zum Hausbesuch vom 08. Dezember 2006 und den in der beigezogenen Leistungsakte der AA dokumentierten Angaben des Klägers.
Hierbei ist nochmals klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine – auch durch freundschaftliche Beziehungen – geprägte Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft allein zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht. Vorliegend kann aus der Dauer des Zusammenwohnens (seit November 2001), dem gemeinschaftlichen Umzug (im Dezember 2003) von der Wohnung W in eine Drei-Zimmer-Wohnung in der C (einschließlich des Wohnungstausches zum 01. Juli 2005) und der anteiligen Bestreitung der Haushaltskosten (Lebensmittel, Reinigungsmittel, Telefon etc), die je nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers variiert, noch nicht das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft abgeleitet werden. Denn diese Umstände charakterisieren die Wohn-/Haushaltsgemeinschaft des Klägers und der Frau G als über eine schlichte Zweckgemeinschaft hinausgehend. Sie erlauben aber nicht den wesentlich weitergehenden Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft.
Soweit in der Rechtsprechung der Begriff "Wohngemeinschaft" zur Abgrenzung von der eheähnlichen Gemeinschaft verwendet wird, wird oft nur auf einen Teilbereich der in der bundesdeutschen Wirklichkeit vorkommenden Erscheinungsformen von Wohngemeinschaften abgestellt, wie sie sich seit Ende der 60er Jahre entwickelt haben. Exemplarisch wird in der Regel die Zweck-Wohngemeinschaft angeführt, dh wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in der gemeinsamen Wohnung erfolgt (vgl SG Reutlingen Urteil vom 13. März 2006 – S 12 AS 3741/05 – in Juris). Diese unterscheidet sich, sofern nicht zumindest teilweise mit einer gemeinsamen Haushaltsführung verbunden, kaum von einem (Zimmer-) Untermietverhältnis. Tatsächlich bildet die Bezeichnung "Wohngemeinschaft" den Oberbegriff für vielfältige Wohn– und Lebensformen, die - je nach weltanschaulicher Prägung der die Wohnung teilenden Personen und/oder der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - eine getrennte oder eine gemeinsame Haushaltsführung bis hin zum gemeinsamen Wirtschaften in der Form des "Alles teilen" umfassen. So sind weder die gemeinsame oder abwechselnde Zubereitung von Mahlzeiten und deren gemeinschaftliche Einnahme, die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, die Verantwortlichkeit für die Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten, das (Mit-) Waschen der Kleidung des/der Mitbewohner/in oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unübliche Erscheinungen für eine Wohngemeinschaft. Insbesondere sind Wohngemeinschaften zwischen befreundeten oder verwandten Personen oft von längerer Dauer (vgl Winkler aaO) und ihnen sind auch gemeinsame Umzüge in vorteilhaftere Wohnungen/Häuser nicht fremd. Die Arten der Haushaltsführung reichen von der gemeinsamen Haushaltskasse, in die monatliche Fixbeträge einzuzahlen sind, der Führung eines Haushaltsbuches mit genauer Abrechnung der Einkäufe/Ausgaben bis zur Beteiligung nach (Selbst-) Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ebenso vielfältig sind die mietrechtlichen Gestaltungen einer Wohngemeinschaft, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen, der von ihnen favorisierten Intensität und den Vorstellungen des Vermieters der Wohnung/des Hauses abhängen, so dass neben einem Hauptmieter/Untermieter-Verhältnis oder dem gemeinsamen Hauptmietvertrag auch Einzel-Mietverträge mit jedem Mitglied der Wohngemeinschaft anzutreffen sind (vgl hierzu auch die Erläuterungen zu dem Begriff "Wohngemeinschaft" im Internetlexikon Wikipedia, unter www.wikipedia.de ).
Die konkrete Ausgestaltung der zwischen dem Kläger und Frau G seit November 2001 bestehenden Wohn-/Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines darüber hinaus gehenden – gegenseitigen – Einstandswillen. So bestand bzw besteht nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats keine Liebesbeziehung zwischen ihm und Frau G. Das Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen Mann und Frau, welche in der Regel den Ausgangspunkt für die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw die Ausbildung eines besonderen Einstandswillens bildet, war auch nicht Anlass und Motivation für das Zusammenziehen von Frau G und dem Kläger im November 2001. Hierfür maßgeblich war vielmehr vor allem die bei Frau G bestehende Notwendigkeit, nach der Scheidung das gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Haus verlassen und eine ihrer Behinderung gerecht werdende Wohnung finden zu müssen. Da sie schon zu dieser Zeit zur Bewältigung des Alltages auf den Rollstuhl und pflegerische Hilfestellungen von Dritten (Bad, Toilette) angewiesen war, sie jedoch die Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung vermeiden und möglichst lange unter "normalen" Verhältnissen leben wollte, war für - gut nachvollziehbar –die Begründung einer Wohngemeinschaft mit Personen, die ihren aus der Behinderung resultierenden Bedürfnissen im Zusammenleben Rechnung tragen wollten und denen sie vertrauen konnte, die "erste Wahl". Es lag daher für Frau G nahe, entsprechende Mitbewohner im Freundeskreis zu suchen. Dagegen bestand für den Kläger und seinen 16-jährigen Sohn im Herbst 2001 zwar keine zwingende Notwendigkeit zum Wohnungswechsel, denn die von ihnen bewohnte Laube war bzw ist "winterfest". Jedoch bot ihnen das Zusammenziehen mit Frau G in eine moderne 4-Zimmerwohnung, in der jeder über ein eigenes Zimmer verfügen konnte, neben einer komfortableren Unterkunft die mit einer Wohngemeinschaft üblicherweise verbundenen finanziellen Vorteile ("Synergieeffekte"), insbesondere da dem Kläger auf Grund des Alhi-Bezuges nur ein beschränktes Einkommen zu Verfügung stand, mit dem er zudem für den damals minderjährigen Sohn zu sorgen hatte. Abgesehen von den für den Kläger und seinen Sohn günstigen Mietkosten übernahm Frau G im Gegenzug für die vom Kläger zu erbringenden persönlichen Hilfestellungen bei aufwändigeren Verrichtungen einschließlich gelegentlicher Transportdienste und dessen stärkerem Engagement bei der Haushaltsführung (Waschen, Putzen, Kochen) zu einem größeren Anteil die allgemeinen Haushaltskosten, wie zB Kosten für Telefon, Internetzugang, Fernsehgebühren, wie auch die Kosten (Versicherung, Steuer, Tankfüllungen) für den von ihren Eltern angeschafften Pkw.
Zudem war maßgeblicher Anlass für den gemeinsamen Umzug des Klägers und von Frau G in eine Drei-Zimmer-Wohnung im November 2003, wie vom Kläger nachvollziehbar ausgeführt, die zunehmende Behinderung von Frau G. Diese war nunmehr auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen, mit dem sich die Benutzung der Fahrstühle im Haus W, die zudem öfters ausfielen, wie auch der Wohnung selbst schwieriger gestaltete. Auch der zum 01. Juli 2005 erfolgte Wohnungstausch im Haus C geschah allein aus behinderungsbedingten Gründen, da diese Wohnung sich noch besser für die Benutzung eines Elektro-Rollstuhls und vor allem für den geplanten behinderungsgerechten Umbau (elektronisch gesteuerte Rampe und Türöffner etc) eignete. Hierbei ist unerheblich, dass der Kläger zunächst gemeinsam mit Frau G den Hauptmietvertrag für die Drei-Zimmer-Wohnung (rechts) in der C abgeschlossen hatte, denn dies ist – wie oben bereits dargelegt – kein für eine Wohngemeinschaft ungewöhnlicher Umstand. Die Anfang Dezember 2004 erfolgte mietrechtliche Umgestaltung, wonach Frau G alleinige Hauptmieterin wurde und mit dem Kläger ein vom Vermieter erlaubtes Untermietverhältnis unterhielt, war nach den glaubhaften Angaben des Klägers in erster Linie der für Frau G bestehenden Notwendigkeit zum behinderungsgerechten Ausbau der Wohnung unter finanzieller Beteiligung der Pflegeversicherung geschuldet gewesen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der Kläger diese Gelegenheit nutzte, um bezogen auf diesen Zeitpunkt einen schriftlichen Untermietvertrag mit Frau G aufzusetzen und damit seinen Standpunkt gegenüber der Beklagten nachhaltig zu vertreten, dass er keine - wie von der Beklagten angenommen - eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau G bildet. Denn die zwischen ihm und Frau G seit Jahren bestehenden tatsächlichen Lebensverhältnisse blieben hiervon unberührt.
So gestalteten sich die Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers und von Frau G in den gemeinsamen Wohnungen nach ihren glaubhaften Angaben bei der Anhörung durch das SG wie auch durch den Senat, die zudem Bestätigung im Prüfbericht des Außendienstes der Beklagten vom 11. Dezember 2006 fanden, wie folgt: Weder haben bzw hatten der Kläger und Frau G ein gemeinsames Schlafzimmer, vielmehr verfügt jeder von ihnen über einen eigenen Schlafraum und es werden – wie in einer Wohngemeinschaft üblich – Küche und Bad gemeinsam benutzt. Darüber hinaus wird das Frau G zugeordnete Wohnzimmer, welches ua mit einem Fernseher und einem Esstisch ausgestattet ist bzw war, von beiden gemeinsam benutzt. Ihre persönlichen Sachen bewahren sowohl der Kläger als auch Frau G in den zu ihrer ausschließlichen Nutzung bestimmten (Schlaf-) Zimmern auf. Zudem kann der Kläger sein Zimmer, da es auch mit einem (Ess-) Tisch möbliert ist, nicht nur zum Schlafen nutzen, sondern sich auch so jederzeit dorthin zurückziehen, so dass getrennte Lebensbereiche bestehen. Des Weiteren haben sowohl der Kläger als auch Frau G geschildert, dass sie sich in der Zeit des Alhi-Bezuges des Klägers die Mietkosten wie auch die Lebenshaltungskosten (Haushaltskosten) geteilt hätten; beide hätten die Einkäufe vorgenommen, die anschließend "grob" abgerechnet worden seien. Sie hätten gegenseitig darauf vertraut, dass jeder soviel zahle, wie er könne oder verbrauche. Demzufolge haben der Kläger und Frau G bereits damals ihre unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten berücksichtigt, so dass der Sachverhalt als ein gemeinsames Wirtschaften zu beschreiben ist. Für den Senat wird aus den geschilderten Umständen andererseits auch deutlich, dass weder der Kläger noch Frau G mit dieser Form der Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten vorrangig den gesamten gemeinsamen Lebensunterhalt durch Einsatz ihres jeweiligen Einkommens sicherstellen wollten. Auch nach dem Umzug in die C ist es bei einer "gewichteten" Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten, die letztlich die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigte, geblieben. So hat der Kläger auch heute nicht die exakte Hälfte der Miet- und Heizkosten zu tragen, sondern einen Fixbetrag von 250,00 EUR monatlich zu zahlen. Für dieses Entgegenkommen bei der Verteilung der Miet- und Haushaltskosten wie auch bei der Überlassung des von den Eltern der Zeugin finanzierten Pkw`s erbringt der Kläger seit dem Zusammenzug jedoch Gegenleistungen, wie die persönlichen Hilfe bei der Pflege von Frau G und die Übernahme von Transportdiensten und von Hausarbeit. Damit tragen die zwischen dem Kläger und Frau G seit dem Zusammenzug getroffenen Regelungen zur Haushaltsführung und zur Verteilung der Haushaltskosten zum einen nur den besonderen Anforderungen an das Zusammenwohnen mit einem körperlich stark behinderten Menschen Rechnung, zum anderen handelt es sich nicht um eine Gestaltung, die ausgehend von der Annahme, es bestehe "nur" eine Wohngemeinschaft zwischen gut befreundeten Personen (gleich welchen Geschlechts), als dann nicht ins Bild passend, außergewöhnlich oder unverständlich anzusehen wäre. Diese Ausformung des Zusammenlebens weist durchaus Ähnlichkeiten mit anzutreffenden Wohngemeinschaften zwischen Senioren und jüngeren Menschen (zB Studenten etc) auf; diese Art der Wohngemeinschaft, für die das Erklärungsmodell "eheähnliche Gemeinschaft" ohne Bedeutung ist, ist in vergleichbarer Weise durch wechselseitige Vorteile in der Weise gekennzeichnet, dass die Senioren günstigen Wohnraum gegen Hilfe im Haushalt, bei Botengängen, der Begleitung zu Arztbesuchen/Einkäufen sowie persönlicheren Dingen (Gesellschaft, Vorlesen etc) anbieten. Bei den vom Kläger und auch Frau G weiter geschilderten Verhältnissen, wie der gemeinsamen Einnahme eines großen Teils der Mahlzeiten und der gemeinsamen Aktivitäten (Fernsehen, Einkaufen, Besuche und früher auch gelegentliche Kurzreisen), handelt es sich nicht um für eine Wohngemeinschaft unter Freunden ungewöhnliche oder auch nur untypische Umstände, die nur oder zumindest überzeugender in eine lebensnahe Würdigung einbezogen werden könnten, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der dargelegten Begriffsbildung angenommen würde.
Wesentliche Hinweistatsachen, aus denen sich ein über die Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehender Einstandswille ableiten ließe, liegen beim Kläger und Frau G ersichtlich nicht vor. Weder kann der Kläger über die Bankkonten von Frau G verfügen (oder umgekehrt Frau G über die Konten des Klägers), noch bestehen für den Kläger oder Frau G Versicherungsverträge, in denen jeweils der andere als Bezugsberechtigter (zB für den Todesfall) begünstigt wird. Trotz des engen Vertrauensverhältnisses, des langjährigen Pflegeeinsatzes des Klägers und dem zunehmendem körperlichen Verfall von Frau G besteht weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht, in der der Kläger von Frau G mit – umfassenden – Vollmachten versehen worden wäre. Gemeinsame Kinder waren bzw sind ebenso wenig zu versorgen wie Angehörige. Auch lässt die - nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft den Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft nicht zu. Nach wie vor – und trotz der für sie immer schwieriger werdenden Bedingungen – geht Frau G eigenen Aktivitäten nach und pflegt den Kontakt zu ihrer Tochter wie auch zu Freundinnen. Sie kann aufgrund des behinderungsgerechten Umbaus die Wohnung für Ausflüge in die Wohnungsumgebung auch jetzt noch allein verlassen, oder sie wird vom Kläger mit dem Pkw zu ihren Verabredungen gebracht. Ebenso pflegte bzw pflegt der Kläger seine eigenen Freundschaften und Kontakte; er geht alleine aus (Kneipenbesuche etc). Gemeinsame Reisen gab es zudem nur in beschränktem Umfang. So hat der Kläger nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung des Senats zwar einmal einen – von den Eltern der Frau G finanzierten – Urlaub mit Frau G und deren Eltern verbracht, bei den ihm ansonsten finanziell nur möglichen Kurzreisen zu seiner Mutter bzw zu Freunden in Norddeutschland hat ihn Frau G jedoch nur gelegentlich begleitet. Insbesondere ließ die vom Kläger auf Nachfrage des Senats exemplarisch geschilderte Gestaltung des bevorstehenden Weihnachtsfestes weder eine Zurückstellung seiner eigenen Bedürfnisse noch ein Auftreten des Klägers und von Frau G als Paar erkennen. Durch das Zusammenwohnen und die Pflegetätigkeit war zwar für den Kläger und Frau G vorgegeben, dass man an den Weihnachtsfeiertagen einige Zeit zusammen verbringen würde. Auch hatte der Kläger mit Frau G die Fahrten (Transportdienste mit dem Pkw) zu ihren Verabredungen zu planen. Den für viele Menschen emotional bedeutsamsten Teil der Weihnachtsfeiertage, den Heiligabend, verbrachte er jedoch ohne Frau G mit seinen Söhnen in der Laube. Zudem hatte er weitere Verabredungen - ohne Beteiligung von Frau G - für die Weihnachtstage getroffen, wie zB das mit einem Freund geplante Gansessen im Restaurant. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat auch unmissverständlich klar gestellt, dass die durch die erforderliche Pflegetätigkeit geprägte Wohnform nur von begrenzter Dauer sein wird, nämlich nur solange bestehen wird, wie insbesondere die Pflegetätigkeit ihm neben der Verfolgung seiner eigenen Interessen, dh neben einer Beschäftigung (wie zB im Rahmen der ABM) oder einer beruflichen Fortbildung, der Pflege seiner sozialen Beziehungen (Familie, Freunde) und einer sich evtl doch noch ergebenden Liebesbeziehung mit einer Frau, möglich ist.
Der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderliche Wille zum Einstehen für alle Wechselfälle des Lebens kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Frau G nach ihren Schilderungen vor dem SG ab Januar 2005 in größerem Umfang für die Haushaltseinkäufe (Lebensmittel etc) die Kosten übernommen und die Telefonkosten allein getragen hat. Zum einen hat Frau G den Kläger nur im begrenzten Umfang unterstützt, denn nach ihrer Schilderung hat der Kläger – wie von ihm selbst auch angegeben – sich von Freunden Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geliehen. Zum anderen hat der Kläger, wie vom ihm ebenfalls in der mündlichen Verhandlung des Senats geschildert, den Dispositionskredit seiner Bank in Anspruch genommen. Die (teilweise) Unterstützung des Klägers durch Frau G geschah erkennbar als Form der Nothilfe, weil die Beklagte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in nicht unerheblichem Umfang vorenthielt. Frau G ist – auch wenn später keine Abrechnung im Detail erfolgte – insoweit nur in Vorleistung für die Beklagte gegangen, denn nach seinen glaubhaften Bekundungen hat sich der Kläger seit Aufnahme der ABM-Tätigkeit um einen entsprechenden Ausgleich bemüht und ist für die Haushaltseinkäufe aufgekommen.
Entgegen der Auffassung des SG kommt den im Leistungsantrag des Kläger vom 13. September 2004 mit Grünstift von der Sachbearbeiterin des JobCenters eingesetzten Angaben zu den persönlichen Lebensverhältnissen des "Partners in eheähnlicher Gemeinschaft" sowie der in der Widerspruchsbegründung vom 08. Februar 2005 erfolgten Äußerung des Klägers, er "sehe sich seit Ende des letzten Jahres nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G" an, kein wesentlicher Beweiswert zu. Denn der Kläger hat dies auf Vorhaltung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 zureichend erklärt. Er hat ausgeführt, im Antragsformular habe es keine Rubrik gegeben, die sein Verhältnis zu Frau G zutreffend beschreiben würde. Zu Hause habe er bei der Ausfüllung des Antrages nicht so recht gewusst, wie er dabei vorgehen solle, und habe sich an das JobCenter gewandt. Dort sei dann die Ausfüllung recht schnell von der Sachbearbeiterin vorgenommen worden. Für den Senat betätigte sich mit diesen glaubhaften Einlassungen des Klägers der bereits aus Umständen und Erscheinungsbild des Leistungsantrages vom 06. September 2004 (den mit Grünstift – dh von der Sachbearbeiterin formulierten - Eintragungen) gewonnene Eindruck, dass die Angaben zu einer – so die Eintragungen im Ergebnis - "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" im Wesentlichen auf einem Missverständnis bzw einer falschen Einschätzung der Sachlage durch die Sachbearbeiterin im JobCenter beruhen. Die nicht nur beim Kläger im Jahre 2004 bestehenden Unsicherheiten bei Ausfüllung des umfänglichen Leistungsformantrages und bei der Einordnung der Vorraussetzungen für die neuartige Sozialleistung Alg II, insbesondere hinsichtlich der der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe fremden Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, sind für den Senat nachvollziehbar. Zumal die beim Kläger und Frau G tatsächlich vorliegenden Wohn- und Lebensverhältnisse im Hinblick auf die durch die Pflegetätigkeit gegebene besondere Vertrauensbeziehung für Dritte nicht auf den ersten Blick zutreffend einzuordnen sind und auch der Formantrag selbst keine Abstufungen der Wohn-und Lebensformen zwischen einer ausschließlichen Teilung der Mietkosten iSd Zweck-Wohngemeinschaft und einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorsieht. Zudem hatte der Kläger vor Beantragung des Als II seine Beziehung zu Frau G nie als "eheähnliche Lebensgemeinschaft" angesehen, wie sich aus der beigezogenen Leistungsakte der AA entnehmen lässt. Bei seinen Anträgen auf Gewährung von Alhi hatte er auch nach dem Umzug in die Wohnung C die im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gestellte Fragen, ob er "mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen oder mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebe", ausdrücklich verneint (vgl ua Antrag vom 18. Mai 2004 Bl 157 der Leistungsakte der AA). Die Schwierigkeiten bei der Einordnung der zwischen dem Kläger und Frau G bestehenden Beziehungen haben sich in der Widerspruchsbegründung fortgesetzt, denn mit der Äußerung, "er sehe sich seit ... nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G" an, hat der Kläger erkennbar an die von der Beklagten vorgenommene Einordnung als "eheähnliche Gemeinschaft" angeknüpft. So hat der Kläger auf Vorhaltung des Senats hierzu ausgeführt, beim Schreiben der Widerspruchsbegründung habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sich in der Qualität des Verhältnisses zu Frau G irgendwas geändert habe. Vielmehr hätten er und Frau G auf Grund des Umstandes, dass er nicht mehr so viel Geld zur Verfügung hatte, Anlass gesehen, nunmehr bei der Haushaltsführung genauer hinzuschauen, die Belege zu trennen und intern abzurechnen. Demzufolge hat der Kläger nur eine graduelle Änderung im Bereich des gemeinsamen Haushaltens und Wirtschaftens kundtun wollen. Er ist hierbei auf das von der Beklagten für die Annahme einer "eheähnlichen Gemeinschaft" maßgeblich heran gezogene Kriterium des gemeinsamen Wirtschaftens eingegangen, und hat mit der Beklagten verkannt, dass allein das Bestehen einer Wohn-/Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft noch nicht das Vorliegen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" begründet.
Vorliegend kann auch keine bei der Höhe des Alg II-Anspruches zu berücksichtigende Leistungsgewährung durch Frau G nach § 9 Abs 5 SGB II vermutet werden, da es sich bei Frau G nicht um eine Verwandte oder Verschwägerte des Klägers handelt (vgl BVerfG Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 – in info also 2004, 260).
Daher ist dem Kläger, der in keiner Bedarfsgemeinschaft lebt, der volle Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II iHv 345,00 EUR zu gewähren (vgl auch BSG Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 6/06 R - veröffentlicht in Juris). Zusätzlich sind ihm die im Hinblick auf die Wohnverhältnisse von der Beklagten als auch dem Senat nach § 22 Abs 1 SGB II als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 250,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, vielmehr hat er die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005.
Der 1949 geborene, erwerbsfähige Kläger, dessen Ehe im Jahr 2000 geschieden worden war, ist von Beruf Fotograf und seit Oktober 2000 arbeitslos. Nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld am 13. Juni 2001 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt iHv 672,19 EUR monatlich (wöchentlicher Leistungssatz 155,12 EUR x 13: 3). Die bei der Beantragung von Alhi jeweils im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung gestellte Frage, ob er mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, hatte der Kläger stets verneint. In den Jahren 2000/2001 lebte er mit seinem jüngsten Sohn (geboren 1982) in einer Laube in B, die er seit 1991 gepachtet hatte. Im November 2001 zog er mit seinem Sohn und der 1950 geborenen Frau A G (G), mit der er seit dem gemeinsamen Besuch der Oberschule in B in Kontakt geblieben war, in eine rollstuhlgeeignete 4-Zimmer-Wohnung im 13. Obergeschoss des Hauses Win B. Frau G war auf Grund ihrer Erkrankung (Multiple Sklerose) zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Benutzung eines Rollstuhls und auf die Unterstützung durch Dritte bei aufwändigeren Bewegungsabläufen im Alltag (ua Baden und Toilettenbenutzung) angewiesen und benötigte eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft, da sie in Folge ihrer Scheidung das zuvor gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Haus verlassen musste, jedoch keine Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen wollte. Ihre Tochter befand sich zu dieser Zeit im Studium. Im Dezember 2003 verzogen der Kläger und Frau G, die nunmehr auf einen Elektrorollstuhl angewiesen war, in eine ca 87,68 m² große 3-Zimmer-Wohnung (Erdgeschoss rechts) in der Cstraße in B. Der zunächst auf beide Bewohner ausgestellte Mietvertrag wurde zum 01. Dezember 2004 auf Frau G als alleinige Hauptmieterin (mit der Erlaubnis zur Untervermietung) umgestellt, damit eine behinderungsgerechte Ausstattung (elektronische Türöffnungen etc) unter finanzieller Beteiligung der Pflegeversicherung erfolgen konnte. Die Mietkosten betrugen insgesamt 565,89 EUR monatlich (Miete 400,00 EUR, Modernisierungszuschlag 17,93 EUR, Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten 147,96 EUR). Zum 01. Juli 2005 wurde die Wohnung im Erdgeschoss rechts mit der – unter Behinderungsaspekten günstiger geschnittenen – 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss links getauscht. Frau G, die seit 1987 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist und der die Merkzeichen "G", "aG", "RF" und "H" zuerkannt sind, bezieht neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 01. Dezember 2004 monatlich 908,78 EUR netto) Pflegegeld der Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der jüngste Sohn des Klägers verzog zwischenzeitlich wieder in die Laube, wo er auch heute noch wohnt.
Bereits am 13. September 2004 stellte der Kläger, der im Jahre 2005 weder über Vermögen noch über eigenes Einkommen verfügte, persönlich bei der Agentur für Arbeit (AA) B einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab dem 01. Januar 2005. Hierbei füllte die zuständige Beraterin - Frau W - mit einem grünem Kugelschreiber die Antragsvordrucke ergänzend nach den Angaben des Klägers zu den persönlichen Verhältnissen, zur Einkommenssituation und zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) aus. Dabei wurde ua die Frage nach einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bejaht und Frau G eingetragen. Zu den Kosten der Mietwohnung wurde angegeben: 400,00 EUR zzgl Heiz- und Nebenkosten iHv 165,87 EUR monatlich. In der Folgezeit reichte der Kläger den Schwerbehindertenausweis von Frau G sowie den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt B vom 15. Oktober 2004 zur Akte.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger und "den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 113,22 EUR monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005. Hierbei berücksichtigte sie Frau G als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und rechnete deren Renteneinkommen iHv 908,78 EUR bedarfsmindernd an. Als KdU legte sie vorläufig einen Betrag von 400,00 EUR zugrunde sowie für den Kläger und Frau G jeweils eine Regelleistung iHv 311,00 EUR. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seit Ende des letzten Jahres sehe er sich nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G an. Im Hinblick auf den Umfang ihrer Behinderung sei Frau G weder in der Lage noch gewillt, irgendwelche Unterhaltszahlungen ihm gegenüber zu leisten. Es bestehe einzig und allein eine Wohngemeinschaft aufgrund der Pflegebedürftigkeit von Frau G. Bei ihrer gemeinsamen Vorsprache bei der Beklagten am 26. Mai 2005 erklärten der Kläger und Frau G, sie würden seit dem 01. Dezember 2004 keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden. Es bestehe seitdem ein Untermietverhältnis. Die Untermiete werde vom Kläger in bar bezahlt, Quittungen würden seitens Frau G nicht ausgestellt. Die Untermieteinnahmen würden von ihr auch nicht versteuert. Frau G stelle keinen Antrag nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da sie ja Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe.
Mit seinem Antrag auf Fortzahlung des Alg II vom 19. Mai 2005 legte der Kläger einen mit Frau G schriftlich geschlossenen Untermietvertrag vom 01. Dezember 2004 für ein 21 m² großes Zimmer bei Mitbenutzung von Küche und Bad vor. Als Nettomiete war ein Betrag iHv 150,00 EUR monatlich sowie für die Nebenkosten eine Vorauszahlung iHv 100,00 EUR monatlich vereinbart worden. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Mai 2005 dem Kläger und Frau G (als Bedarfsgemeinschaft) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. Oktober 2005 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 113,22 EUR monatlich. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Frau G.
Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils durch Widerspruchsbescheide vom 07. Juni 2005 und 09. Juni 2005 als unbegründet zurück: Nach § 7 Abs 3 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 maßgeblichen Fassung; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) gehöre zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen Partner, dh die Person, die mit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Bei Frau G handele es sich um die Partnerin des Klägers. Wenn zwei Partner wie vorliegend in einer Wohnung tatsächlich zusammenlebten, dürfe der Leistungsträger grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könne (Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg). Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass seit Januar 2005 nur noch eine Zweckgemeinschaft bestehe. Daher sei die Höhe der zu gewährenden Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens von Frau G zu bestimmen gewesen.
Mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin am 27. Juni 2005 erhobenen Klage zum Aktenzeichen S 53 AS 5108/05, die dem Berufungsrechtsstreit zu Grunde liegt, hat der Kläger die Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 07. Juni 2005 sowie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau G für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 begehrt. Mit einer am gleichen Tag zum Aktenzeichen S 55 AS 5109/05 erhobenen weiteren Klage hat er die Änderung des Bescheides vom 30. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 09. Juni 2005 sowie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau G für den Zeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 begehrt.
Zur Begründung der hier vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, das Zusammenleben mit Frau G gestalte sich so, dass er koche sowie die Wäsche und die Wohnung reinige. Zum Teil kaufe er auch für Frau G ein, teilweise könne sie aber auch selbst einkaufen. Wenn er für sie mit einkaufe, gebe sie ihm vorher Geld oder sie würden später anhand der Bons abrechnen. Teilweise würden sie zusammen essen. Wenn einer für die entsprechenden Mahlzeiten eingekauft habe, werde nachher grob abgerechnet. So gehe es, seit er vor ca 2 ½ Jahren in die Wohnung von Frau G eingezogen sei. Sie würden sich noch aus Schulzeiten kennen und seien ständig in Kontakt geblieben. Frau G habe sich 1999 von ihrem Mann getrennt und auch er sei damals allein gewesen. Daher hätten sie sich überlegt zusammenzuziehen. Den Untermietvertrag hätten sie Ende 2004 geschlossen, um der Beklagten nachzuweisen, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. In der Wohnung würden sie sich Küche und Bad teilen, ihm sei die obere Hälfte des Kühlschranks zugewiesen, weil er diesen Bereich besser erreiche. Frau G und er hätten getrennte Schlafzimmer. Außerdem gebe es noch ein Wohnzimmer, in dem sie gemeinsam fernsehen würden. Die gemeinsamen Mahlzeiten würden am Esstisch im Wohnzimmer eingenommen. Er habe in seinem Zimmer ebenfalls einen Esstisch, den er nutze, wenn er allein sei.
Frau G hat bei ihrer Zeugenanhörung in der mündlichen Verhandlung des SG vom 11. November 2005 angegeben: Sie habe in der gemeinsamen Wohnung zwei Zimmer; Küche und Bad würden der Kläger und sie gemeinsam nutzen. Manchmal würden sie auch zusammen fernsehen, wobei der Fernseher im Wohnzimmer stehe. Auch die gemeinsamen Mahlzeiten würden im Wohnzimmer eingenommen. Sie würden ungefähr drei Viertel der Mahlzeiten gemeinsam einnehmen. Sie sei seit Jahren mit dem Kläger befreundet. Dass sie zusammengezogen seien, habe sich einfach so ergeben. Sie habe jemanden gebraucht, der sie pflege. Bis Ende 2004 habe der Kläger noch Alhi bezogen. Damals hätten sie sich die Miete geteilt und auch die sonstigen Lebenshaltungskosten. Sie hätten gegenseitig darauf vertraut, dass jeder soviel zahle, wie er könne oder verbrauche. Seit einem Jahr müsse sich der Kläger von Freunden Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts leihen. Die Miete von 250,00 EUR zahle er ihr bar. Wenn er für sie beide einkaufen gehe, zahle sie. Auch die Telefonkosten würde sie zahlen. Das Pflegegeld leite sie nicht an den Kläger weiter, es fließe einfach so in den Haushalt.
Das SG Berlin hat durch Urteil vom 11. November 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den – vom SG als streitig angesehenen - Zeitraum von Januar bis Oktober 2005 stehe dem Kläger kein Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau G zu. Die Kammer sei angesichts des klägerischen Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger mit Frau G in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und folglich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3b SGB II bilde. Daher sei das ihren eigenen Bedarf übersteigende Einkommen von Frau G zur Bedarfsdeckung des Klägers einzusetzen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Hierfür spreche, dass der Kläger bei Antragstellung im September 2004 zunächst Frau G als Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben und später auch noch Einkommensnachweise für sie vorgelegt habe. Im Übrigen sei das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auch insofern bestätigt worden, als er bei der Begründung des Widerspruchs angegeben habe, sich seit Ende 2004 nicht mehr als "Lebensgefährten" von Frau G zu betrachten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen gegen Ende des Jahres 2004 eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, gebe es auch nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Untermietvertrag sei nur abgeschlossen worden, um der Beklagten nachzuweisen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Auch der Aussage von Frau G lasse sich abgesehen von den nach Wegfall der Alhi des Klägers geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nichts für eine erhebliche Änderung im Zusammenleben entnehmen. Die Art und Weise des Zusammenlebens, wie sie offenbar seit etwa 2 ½ Jahren praktiziert werde, spreche für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Zwar sei - nach übereinstimmenden Angaben beider - jedem ein eigenes Zimmer zugeteilt, das dritte Zimmer werde jedoch als Wohn- und Esszimmer gemeinsam genutzt. Auch wirtschaftlich gebe es offenbar keine strikte Trennung. So habe der Kläger angegeben, dass nachträglich "grob" abgerechnet werde, wenn einer für den anderen einkaufe. Dies stehe im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin. Im Übrigen stehe Frau G seit Jahresbeginn für den Kläger insoweit ein, als sie auch für seine Einkäufe zahle und die Telefonkosten übernehme. Es sei auch nicht so, dass sie das Pflegegeld der Pflegeversicherung förmlich an den Kläger als ihre Pflegeperson weiterleite. Vielmehr fließe es nach den Bekundungen der Zeugin einfach so in den Haushalt. Dies spreche ebenfalls für ein gemeinsames Einstehen und Wirtschaften mit den zur Verfügung stehenden hier sicher begrenzten - Mitteln, wie es in der Regel auch in Ehen geschehe. Nach alledem habe zwischen dem Kläger und Frau G eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, die sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen, bestanden bzw bestehe immer noch.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit zwei Bescheiden vom 03. April 2006 den Alg II-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Klägers und Frau G wie folgt neu berechnet: Für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 und vom 01. Juni bis zum 30. Juni 2005 hat sie einen monatlichen Leistungsbetrag von 279,11 EUR festgestellt und hierbei KdU iHv insgesamt 565,89 EUR sowie bedarfsmindernd das Renteneinkommen von Frau G iHv 908,78 EUR berücksichtigt. Für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 hat sie einen monatlichen Leistungsbetrag von 291,15 EUR festgestellt und hierbei KdU iHv insgesamt 577,93 EUR sowie bedarfsmindernd das Renteneinkommen von Frau G iHv 908,78 EUR berücksichtigt.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 15. Dezember 2006 hinsichtlich der überholenden Verwaltungsentscheidungen vom 03. April 2006 die Berufung für erledigt erklärt. Des Weiteren haben sie bezüglich der Höhe des Alg II-Anspruches des Klägers für den Leistungszeitraum vom 01. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 einen das Verfahren beendenden Vergleich geschlossen, in dem der Kläger die gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 03. April 2006 gerichtete Klage (S 55 AS 5109/05) zurückgenommen hat.
Der Kläger, der seit dem 13. September 2006 an einer von der AA mit Übergangsgeld geförderten Maßnahme in Vollzeit teilnimmt, trägt zur Begründung seiner im Berufungsverfahren erhobenen Klage vor: Er unterhalte mit Frau G lediglich ein Untermietvertragsverhältnis in Form einer Wohngemeinschaft. In diesem Rahmen würden sie sich auch gegenseitig helfen, wobei hier den Besonderheiten auf Grund der ganz erheblichen Behinderung von Frau G Rechnung zu tragen sei. Die vom SG angestellte Betrachtung diskriminiere Personen mit geringfügigen Einkommen und solche, die wegen der extremen Körperbehinderung des einen zwangsläufig stärker helfend zusammenwirken würden als zwei völlig gesunde Personen in einer Wohngemeinschaft. Hier müssten besondere Maßstäbe gelten. Auch könne aus dem Wegfall der Alhi und der damit verbundenen finanziellen Notlage sowie aus dem Umstand, dass die Zeugin G nicht die Praxis geändert habe, dass vorhandene Geld zu einer Art gemeinsamen Haushaltsführung zu verwenden, noch nicht die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft folgen. Frau G könne im Rahmen des unstreitig seit Jahren vorhandenen freundschaftlichen Verhältnisses nicht zugemutet werden, für seine Hilfeleistungen ein Entgelt zu zahlen, sondern es würden dann eben die vorhandenen Mittel mehr oder weniger gemeinsam für Essen und Trinken eingesetzt. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass trotz der langen Bekanntschaft gerade keine Bereitschaft zur Eheschließung bestehe. Typische Indizien einer eheähnlichen Gemeinschaft, wie gemeinsame Kinder oder ein eheähnlicher Anlass für das Zusammenziehen mit der Zeugin G, lägen hier nicht vor. Erst aufgrund der Leistungsverweigerung durch die Beklagte habe er sich bei Frau G Geld leihen müssen bzw diese habe verstärkt für den Haushalt aufkommen müssen. Dies sei aber auf faktische Zwänge zurückzuführen und nicht auf die Bereitschaft, eine nichteheliche bzw eheähnliche Lebens- und Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Derzeit gleiche er die Vorleistungen von Frau G durch Übernahme der Einkäufe etc wieder aus, da er aufgrund der Teilnahme an der von der AA vermittelten Maßnahme wieder über ein regelmäßiges Einkommen verfüge. Zudem habe er sein Girokonto aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten überziehen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03. April 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 595,00 EUR monatlich unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält es für erwiesen, dass der Kläger mit Frau G eine Bedarfsgemeinschaft bildet und ihm unter diesem Gesichtspunkt kein höheres Alg II zusteht. Unabhängig davon hält sie die vom Kläger geltend gemachten KdU iHv 250,00 EUR monatlich für angemessen iSv § 22 Abs 1 SGB II. Sie reicht eine Kopie des Prüfberichtes vom 11. Dezember 2006 über den am 08. Dezember 2006 durchgeführten Hausbesuch zur Akte.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 15. Dezember 2006 ist der Kläger ausführlich zu den Umständen des Zusammenlebens mit Frau G angehört, hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der in Kopie beigezogenen Verfahrensakte des SG Berlin (S 55 AS 5109/05), der Leistungsakte der Beklagten (Bedarfsgemeinschaftsnummer ) sowie der Leistungsakte der Arbeitsagentur (Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2006 erhobene Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Das Passivrubrum war zu ergänzen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf, bezeichnet als JobCenter Steglitz-Zehlendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)) beteiligtenfähig ist. Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (die Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juristische Person ausgestaltet ist, Berlit in LKP-SGB II, RdNr 38 zu § 44b). Für den räumlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 21. Oktober 2004 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägervertretung, der Geschäftsführer und der Beirat (§§ 4, 6 und 7 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 6 des Gründungsvertrags iVm § 44b Abs 2 Satz 2 SGB II). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, RdNr 9 zu § 44b) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X; siehe auch Berlit aaO Rdnr 50 und Rixen aaO Rdnr 15; zum Begriff der Verwaltungsstelle = Verwaltungseinheit vgl Kluth in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl, RdNrn 89 ff und 96 ff zu § 83), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zukommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Senat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 3 zu § 70) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vorschrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Land Berlin sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen (vgl ausführlich zur Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft: Urteil des Senats vom 09. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05-, Bundessozialgericht ( BSG) Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – und 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R -, jeweils veröffentlicht in Juris).
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch das vom Kläger in zulässiger Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren (§ 123 SGG) auf Änderung des Bescheides vom 03. April 2006 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg II iHv 595,00 EUR monatlich (Regelleistung für Alleinstehende iHv 345,00 EUR zzgl Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 250,00 EUR) unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005. Über die im Berufungsverfahren erhobene Klage hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden, denn der die Höhe des Alg II-Anspruches für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 feststellende Bescheid vom 03. April 2006 ist gemäß § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den ursprünglich mit der Klage (und der Berufung) angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 ersetzt hat; demzufolge haben sich diese der Entscheidung des SG noch zu Grunde liegenden Bescheide im Sinne von § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG bedarf es für die Zulässigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid vom 03. April 2006 erhobenen Anfechtungsklage nicht, denn im Falle des § 96 Abs 1 SGG kann das Gericht über den ersetzenden Bescheid ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens entscheiden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 11c zu § 96 bzw RdNr 8a zu § 78). Dagegen hat der Senat nicht über die Höhe des Alg II-Anspruches für die Leistungszeiträume ab dem 01. Juni 2005 bis zum Beginn der ABM-Tätigkeit des Klägers im September 2006 zu entscheiden. Denn Bewilligungsbescheide nach dem SGB II für nachfolgende Leistungszeiträume werden – anders als im Arbeitsförderungsrecht – nicht nach § 96 SGG, auch nicht in analoger Anwendung, Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (vgl so schon der Senat im Urteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 272/06 AS - sowie BSG Urteile vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – und 23. November 2006 – B 11b 9/06 R - , jeweils veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de bzw in Juris)
Soweit das SG unter Nichtbeachtung der anderweitigen Rechtshängigkeit auch über die gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2005 betreffend den Leistungszeitraum vom 01. Juni bis zum 31. Oktober 2005 gerichtete Klage auf Gewährung von höherem Alg II entschieden hat, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen das Verfahren beendenden (Teil-)Vergleich (§ 101 Abs 1 SGG) geschlossen.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg II iHv 595,00 EUR monatlich ab dem 01. Januar 2005 gemäß §§ 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 2 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (alter und neuer Fassung) zu, der sich aus der in den alten Bundesländern maßgeblichen Regelleistung für alleinstehende Personen iHv 345,00 EUR sowie den angemessenen KdU iHv 250,00 EUR zusammensetzt.
Denn der Kläger ist Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II (in der Normfassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Er ist erwerbsfähig iSv § 8 SGB II (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die den Kläger an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind. Zudem ist der Kläger hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum weder über ein eigenes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über Vermögen iS des § 12 SGB II verfügt hat. Abgesehen davon, dass das Frau G nach dem SGB XI gezahlte Pflegegeld bei ihr nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs 5 SGB XI iVm §§ 11 Abs 3, 13 Zif 1 SGB II iVm § 1 Abs 1 Zif 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622; Alg II-V), wird dies nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und von Frau G auch nicht an ihn weitergereicht, so dass es ihm ebenfalls nicht als Einkommen zugerechnet werden kann.
Zu Unrecht sind das SG und die Beklagte davon ausgegangen, dass nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II (in der Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) das Einkommen und das Vermögen von Frau G bei Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen, wobei zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 Zif 1 SGB II) als dessen Partner auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, gehört (§ 7 Abs 3 Zif 3 b) SGB II in der hier bis Ende Juli 2006 maßgeblichen Fassung). Zwischen dem Kläger und Frau G besteht bzw bestand jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft iS der zuvor genannten Vorschrift.
Der Regelung in § 7 Abs 3 Zif 3 b) SGB II kann nicht entnommen werden, wann von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist. Da sich die Problematik der Berücksichtigung des Einkommens von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bereits im Sozialhilfe- und im Arbeitslosenhilferecht (vgl § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), §§ 193 Abs 2, 194 Abs 1 Satz 1 Zif 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) stellte, kann auf die zu diesen Bestimmungen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), zurückgegriffen werden. Hiernach (BVerfGE 87, 234 sowie BVerfG Beschluss vom 02. September 2004 – 1 BvR 1962/04 - in info also 2004, 260 f) ist als eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensge¬mein¬schaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebens¬gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschafts¬gemeinschaft hinausgehen (vgl auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 ff, BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr 26, jeweils unter Bezug¬nahme auf die zietierte Entscheidung des BVerfG). Da anders als bei einer Ehe zwischen unverheirateten Partner keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinne vom § 1360 BGB bestehen, kann der mit einem Hilfebedürftigen nicht verheiratete Partner – auch wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher sind nur solche Gemeinschaften als eheähnlich zu erfassen, "in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten. vergleichbar" (BVerfGE 87, 234, 264). Das Bestehen einer über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweis¬tatsachen bzw Indizien festzu¬stellen, entscheidend ist das Gesamtbild. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die konkrete Lebenssituation der Partner, dh "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerfG aaO, BVerwG aa0, BSG aaO), herangezogen. Als für eine Einstandsgemeinschaft sprechende Umstände sind insbesondere gewertet worden: die Versorgung von (gemeinsamen) Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich verfügen zu können, zB auf Grund eines gemeinsamen Kontos oder – wechselseitiger – Kontovollmachten, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen, der Abschluss von Versicherungen für den Partner, der gemeinsame Kauf eines Hauses/einer Eigentumswohnung zur gemeinsamen Nutzung etc (vgl hierzu mit Rechtsprechungsnachweisen: Ute Winkler "Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett" in info also 2005, 251 ff; Alfred G. Debus "Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht" in SGb 2006, 82 ff). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl BVerfG aaO) ebenso wie die Nutzung eines gemeinsamen Schlafzimmers (vgl Debus aaO). Als gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechender Umstand ist insbesondere angesehen worden, wenn die Gemeinschaft allein durch die Hilfsbereitschaft eines Partners geprägt ist, weil die Behörde die Leistungen versagte, oder wenn der bedürftige Partner nur im Wege der Nothilfe vorschussweise an Stelle des Sozialhilfeträgers unterstützt wird, oder der Hilfe Suchende keine oder nur unzureichende Leistungen vom Partner erhält, gleichgültig, ob dieser nicht leisten will oder kann (vgl Debus aaO mwN). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit beendet werden kann, dh der leistungsfähige Partner ohne rechtlichen Hinderungsgrund jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen bzw Vermögen nur noch für die eigenen Bedürfnisse einsetzen kann (vgl BVerfG aaO), auch wenn dies idR – aber nicht zwingend – mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein wird (vgl BVerfG aaO).
Unter Zugrundelegung dieser auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Kriterien vermochte der Senat bei dem Kläger und Frau G zwar eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft festzustellen, deren Intensität bzw Ausgestaltung sich im Laufe der Jahre mit Fortschreiten der bei Frau G bestehenden MS-Erkrankung ebenso wie die Intensität der zwischen dem Kläger und Frau G bestehenden freundschaftlichen Vertrauensbeziehung verändert hat, nicht jedoch das Vorliegen einer für die Annahme der eheähnlichen Gemeinschaft erforderlichen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere jedoch auf die glaubhaften Angaben des Klägers bei seinen intensiven Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006. Der Senat sah keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln, da die Art und Weise, wie er auch auf heikle Fragen antwortete durch und durch von Authentizität geprägt war. So versuchte der Kläger auch nicht, die über die Jahre gewachsene enge Vertrauensbeziehung zu Frau G zu verschleiern, sondern offenbarte sie in vielen Details. Seine Angaben finden zudem Bestätigung durch die Schilderungen von Frau G bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung des SG, den Prüfbericht des Außendienstes der Beklagten zum Hausbesuch vom 08. Dezember 2006 und den in der beigezogenen Leistungsakte der AA dokumentierten Angaben des Klägers.
Hierbei ist nochmals klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine – auch durch freundschaftliche Beziehungen – geprägte Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft allein zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht. Vorliegend kann aus der Dauer des Zusammenwohnens (seit November 2001), dem gemeinschaftlichen Umzug (im Dezember 2003) von der Wohnung W in eine Drei-Zimmer-Wohnung in der C (einschließlich des Wohnungstausches zum 01. Juli 2005) und der anteiligen Bestreitung der Haushaltskosten (Lebensmittel, Reinigungsmittel, Telefon etc), die je nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers variiert, noch nicht das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft abgeleitet werden. Denn diese Umstände charakterisieren die Wohn-/Haushaltsgemeinschaft des Klägers und der Frau G als über eine schlichte Zweckgemeinschaft hinausgehend. Sie erlauben aber nicht den wesentlich weitergehenden Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft.
Soweit in der Rechtsprechung der Begriff "Wohngemeinschaft" zur Abgrenzung von der eheähnlichen Gemeinschaft verwendet wird, wird oft nur auf einen Teilbereich der in der bundesdeutschen Wirklichkeit vorkommenden Erscheinungsformen von Wohngemeinschaften abgestellt, wie sie sich seit Ende der 60er Jahre entwickelt haben. Exemplarisch wird in der Regel die Zweck-Wohngemeinschaft angeführt, dh wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in der gemeinsamen Wohnung erfolgt (vgl SG Reutlingen Urteil vom 13. März 2006 – S 12 AS 3741/05 – in Juris). Diese unterscheidet sich, sofern nicht zumindest teilweise mit einer gemeinsamen Haushaltsführung verbunden, kaum von einem (Zimmer-) Untermietverhältnis. Tatsächlich bildet die Bezeichnung "Wohngemeinschaft" den Oberbegriff für vielfältige Wohn– und Lebensformen, die - je nach weltanschaulicher Prägung der die Wohnung teilenden Personen und/oder der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - eine getrennte oder eine gemeinsame Haushaltsführung bis hin zum gemeinsamen Wirtschaften in der Form des "Alles teilen" umfassen. So sind weder die gemeinsame oder abwechselnde Zubereitung von Mahlzeiten und deren gemeinschaftliche Einnahme, die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, die Verantwortlichkeit für die Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten, das (Mit-) Waschen der Kleidung des/der Mitbewohner/in oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unübliche Erscheinungen für eine Wohngemeinschaft. Insbesondere sind Wohngemeinschaften zwischen befreundeten oder verwandten Personen oft von längerer Dauer (vgl Winkler aaO) und ihnen sind auch gemeinsame Umzüge in vorteilhaftere Wohnungen/Häuser nicht fremd. Die Arten der Haushaltsführung reichen von der gemeinsamen Haushaltskasse, in die monatliche Fixbeträge einzuzahlen sind, der Führung eines Haushaltsbuches mit genauer Abrechnung der Einkäufe/Ausgaben bis zur Beteiligung nach (Selbst-) Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ebenso vielfältig sind die mietrechtlichen Gestaltungen einer Wohngemeinschaft, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen, der von ihnen favorisierten Intensität und den Vorstellungen des Vermieters der Wohnung/des Hauses abhängen, so dass neben einem Hauptmieter/Untermieter-Verhältnis oder dem gemeinsamen Hauptmietvertrag auch Einzel-Mietverträge mit jedem Mitglied der Wohngemeinschaft anzutreffen sind (vgl hierzu auch die Erläuterungen zu dem Begriff "Wohngemeinschaft" im Internetlexikon Wikipedia, unter www.wikipedia.de ).
Die konkrete Ausgestaltung der zwischen dem Kläger und Frau G seit November 2001 bestehenden Wohn-/Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines darüber hinaus gehenden – gegenseitigen – Einstandswillen. So bestand bzw besteht nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats keine Liebesbeziehung zwischen ihm und Frau G. Das Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen Mann und Frau, welche in der Regel den Ausgangspunkt für die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw die Ausbildung eines besonderen Einstandswillens bildet, war auch nicht Anlass und Motivation für das Zusammenziehen von Frau G und dem Kläger im November 2001. Hierfür maßgeblich war vielmehr vor allem die bei Frau G bestehende Notwendigkeit, nach der Scheidung das gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte Haus verlassen und eine ihrer Behinderung gerecht werdende Wohnung finden zu müssen. Da sie schon zu dieser Zeit zur Bewältigung des Alltages auf den Rollstuhl und pflegerische Hilfestellungen von Dritten (Bad, Toilette) angewiesen war, sie jedoch die Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung vermeiden und möglichst lange unter "normalen" Verhältnissen leben wollte, war für - gut nachvollziehbar –die Begründung einer Wohngemeinschaft mit Personen, die ihren aus der Behinderung resultierenden Bedürfnissen im Zusammenleben Rechnung tragen wollten und denen sie vertrauen konnte, die "erste Wahl". Es lag daher für Frau G nahe, entsprechende Mitbewohner im Freundeskreis zu suchen. Dagegen bestand für den Kläger und seinen 16-jährigen Sohn im Herbst 2001 zwar keine zwingende Notwendigkeit zum Wohnungswechsel, denn die von ihnen bewohnte Laube war bzw ist "winterfest". Jedoch bot ihnen das Zusammenziehen mit Frau G in eine moderne 4-Zimmerwohnung, in der jeder über ein eigenes Zimmer verfügen konnte, neben einer komfortableren Unterkunft die mit einer Wohngemeinschaft üblicherweise verbundenen finanziellen Vorteile ("Synergieeffekte"), insbesondere da dem Kläger auf Grund des Alhi-Bezuges nur ein beschränktes Einkommen zu Verfügung stand, mit dem er zudem für den damals minderjährigen Sohn zu sorgen hatte. Abgesehen von den für den Kläger und seinen Sohn günstigen Mietkosten übernahm Frau G im Gegenzug für die vom Kläger zu erbringenden persönlichen Hilfestellungen bei aufwändigeren Verrichtungen einschließlich gelegentlicher Transportdienste und dessen stärkerem Engagement bei der Haushaltsführung (Waschen, Putzen, Kochen) zu einem größeren Anteil die allgemeinen Haushaltskosten, wie zB Kosten für Telefon, Internetzugang, Fernsehgebühren, wie auch die Kosten (Versicherung, Steuer, Tankfüllungen) für den von ihren Eltern angeschafften Pkw.
Zudem war maßgeblicher Anlass für den gemeinsamen Umzug des Klägers und von Frau G in eine Drei-Zimmer-Wohnung im November 2003, wie vom Kläger nachvollziehbar ausgeführt, die zunehmende Behinderung von Frau G. Diese war nunmehr auf einen Elektro-Rollstuhl angewiesen, mit dem sich die Benutzung der Fahrstühle im Haus W, die zudem öfters ausfielen, wie auch der Wohnung selbst schwieriger gestaltete. Auch der zum 01. Juli 2005 erfolgte Wohnungstausch im Haus C geschah allein aus behinderungsbedingten Gründen, da diese Wohnung sich noch besser für die Benutzung eines Elektro-Rollstuhls und vor allem für den geplanten behinderungsgerechten Umbau (elektronisch gesteuerte Rampe und Türöffner etc) eignete. Hierbei ist unerheblich, dass der Kläger zunächst gemeinsam mit Frau G den Hauptmietvertrag für die Drei-Zimmer-Wohnung (rechts) in der C abgeschlossen hatte, denn dies ist – wie oben bereits dargelegt – kein für eine Wohngemeinschaft ungewöhnlicher Umstand. Die Anfang Dezember 2004 erfolgte mietrechtliche Umgestaltung, wonach Frau G alleinige Hauptmieterin wurde und mit dem Kläger ein vom Vermieter erlaubtes Untermietverhältnis unterhielt, war nach den glaubhaften Angaben des Klägers in erster Linie der für Frau G bestehenden Notwendigkeit zum behinderungsgerechten Ausbau der Wohnung unter finanzieller Beteiligung der Pflegeversicherung geschuldet gewesen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der Kläger diese Gelegenheit nutzte, um bezogen auf diesen Zeitpunkt einen schriftlichen Untermietvertrag mit Frau G aufzusetzen und damit seinen Standpunkt gegenüber der Beklagten nachhaltig zu vertreten, dass er keine - wie von der Beklagten angenommen - eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau G bildet. Denn die zwischen ihm und Frau G seit Jahren bestehenden tatsächlichen Lebensverhältnisse blieben hiervon unberührt.
So gestalteten sich die Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers und von Frau G in den gemeinsamen Wohnungen nach ihren glaubhaften Angaben bei der Anhörung durch das SG wie auch durch den Senat, die zudem Bestätigung im Prüfbericht des Außendienstes der Beklagten vom 11. Dezember 2006 fanden, wie folgt: Weder haben bzw hatten der Kläger und Frau G ein gemeinsames Schlafzimmer, vielmehr verfügt jeder von ihnen über einen eigenen Schlafraum und es werden – wie in einer Wohngemeinschaft üblich – Küche und Bad gemeinsam benutzt. Darüber hinaus wird das Frau G zugeordnete Wohnzimmer, welches ua mit einem Fernseher und einem Esstisch ausgestattet ist bzw war, von beiden gemeinsam benutzt. Ihre persönlichen Sachen bewahren sowohl der Kläger als auch Frau G in den zu ihrer ausschließlichen Nutzung bestimmten (Schlaf-) Zimmern auf. Zudem kann der Kläger sein Zimmer, da es auch mit einem (Ess-) Tisch möbliert ist, nicht nur zum Schlafen nutzen, sondern sich auch so jederzeit dorthin zurückziehen, so dass getrennte Lebensbereiche bestehen. Des Weiteren haben sowohl der Kläger als auch Frau G geschildert, dass sie sich in der Zeit des Alhi-Bezuges des Klägers die Mietkosten wie auch die Lebenshaltungskosten (Haushaltskosten) geteilt hätten; beide hätten die Einkäufe vorgenommen, die anschließend "grob" abgerechnet worden seien. Sie hätten gegenseitig darauf vertraut, dass jeder soviel zahle, wie er könne oder verbrauche. Demzufolge haben der Kläger und Frau G bereits damals ihre unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten berücksichtigt, so dass der Sachverhalt als ein gemeinsames Wirtschaften zu beschreiben ist. Für den Senat wird aus den geschilderten Umständen andererseits auch deutlich, dass weder der Kläger noch Frau G mit dieser Form der Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten vorrangig den gesamten gemeinsamen Lebensunterhalt durch Einsatz ihres jeweiligen Einkommens sicherstellen wollten. Auch nach dem Umzug in die C ist es bei einer "gewichteten" Aufteilung der Miet- und Haushaltskosten, die letztlich die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigte, geblieben. So hat der Kläger auch heute nicht die exakte Hälfte der Miet- und Heizkosten zu tragen, sondern einen Fixbetrag von 250,00 EUR monatlich zu zahlen. Für dieses Entgegenkommen bei der Verteilung der Miet- und Haushaltskosten wie auch bei der Überlassung des von den Eltern der Zeugin finanzierten Pkw`s erbringt der Kläger seit dem Zusammenzug jedoch Gegenleistungen, wie die persönlichen Hilfe bei der Pflege von Frau G und die Übernahme von Transportdiensten und von Hausarbeit. Damit tragen die zwischen dem Kläger und Frau G seit dem Zusammenzug getroffenen Regelungen zur Haushaltsführung und zur Verteilung der Haushaltskosten zum einen nur den besonderen Anforderungen an das Zusammenwohnen mit einem körperlich stark behinderten Menschen Rechnung, zum anderen handelt es sich nicht um eine Gestaltung, die ausgehend von der Annahme, es bestehe "nur" eine Wohngemeinschaft zwischen gut befreundeten Personen (gleich welchen Geschlechts), als dann nicht ins Bild passend, außergewöhnlich oder unverständlich anzusehen wäre. Diese Ausformung des Zusammenlebens weist durchaus Ähnlichkeiten mit anzutreffenden Wohngemeinschaften zwischen Senioren und jüngeren Menschen (zB Studenten etc) auf; diese Art der Wohngemeinschaft, für die das Erklärungsmodell "eheähnliche Gemeinschaft" ohne Bedeutung ist, ist in vergleichbarer Weise durch wechselseitige Vorteile in der Weise gekennzeichnet, dass die Senioren günstigen Wohnraum gegen Hilfe im Haushalt, bei Botengängen, der Begleitung zu Arztbesuchen/Einkäufen sowie persönlicheren Dingen (Gesellschaft, Vorlesen etc) anbieten. Bei den vom Kläger und auch Frau G weiter geschilderten Verhältnissen, wie der gemeinsamen Einnahme eines großen Teils der Mahlzeiten und der gemeinsamen Aktivitäten (Fernsehen, Einkaufen, Besuche und früher auch gelegentliche Kurzreisen), handelt es sich nicht um für eine Wohngemeinschaft unter Freunden ungewöhnliche oder auch nur untypische Umstände, die nur oder zumindest überzeugender in eine lebensnahe Würdigung einbezogen werden könnten, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der dargelegten Begriffsbildung angenommen würde.
Wesentliche Hinweistatsachen, aus denen sich ein über die Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehender Einstandswille ableiten ließe, liegen beim Kläger und Frau G ersichtlich nicht vor. Weder kann der Kläger über die Bankkonten von Frau G verfügen (oder umgekehrt Frau G über die Konten des Klägers), noch bestehen für den Kläger oder Frau G Versicherungsverträge, in denen jeweils der andere als Bezugsberechtigter (zB für den Todesfall) begünstigt wird. Trotz des engen Vertrauensverhältnisses, des langjährigen Pflegeeinsatzes des Klägers und dem zunehmendem körperlichen Verfall von Frau G besteht weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht, in der der Kläger von Frau G mit – umfassenden – Vollmachten versehen worden wäre. Gemeinsame Kinder waren bzw sind ebenso wenig zu versorgen wie Angehörige. Auch lässt die - nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft den Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft nicht zu. Nach wie vor – und trotz der für sie immer schwieriger werdenden Bedingungen – geht Frau G eigenen Aktivitäten nach und pflegt den Kontakt zu ihrer Tochter wie auch zu Freundinnen. Sie kann aufgrund des behinderungsgerechten Umbaus die Wohnung für Ausflüge in die Wohnungsumgebung auch jetzt noch allein verlassen, oder sie wird vom Kläger mit dem Pkw zu ihren Verabredungen gebracht. Ebenso pflegte bzw pflegt der Kläger seine eigenen Freundschaften und Kontakte; er geht alleine aus (Kneipenbesuche etc). Gemeinsame Reisen gab es zudem nur in beschränktem Umfang. So hat der Kläger nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung des Senats zwar einmal einen – von den Eltern der Frau G finanzierten – Urlaub mit Frau G und deren Eltern verbracht, bei den ihm ansonsten finanziell nur möglichen Kurzreisen zu seiner Mutter bzw zu Freunden in Norddeutschland hat ihn Frau G jedoch nur gelegentlich begleitet. Insbesondere ließ die vom Kläger auf Nachfrage des Senats exemplarisch geschilderte Gestaltung des bevorstehenden Weihnachtsfestes weder eine Zurückstellung seiner eigenen Bedürfnisse noch ein Auftreten des Klägers und von Frau G als Paar erkennen. Durch das Zusammenwohnen und die Pflegetätigkeit war zwar für den Kläger und Frau G vorgegeben, dass man an den Weihnachtsfeiertagen einige Zeit zusammen verbringen würde. Auch hatte der Kläger mit Frau G die Fahrten (Transportdienste mit dem Pkw) zu ihren Verabredungen zu planen. Den für viele Menschen emotional bedeutsamsten Teil der Weihnachtsfeiertage, den Heiligabend, verbrachte er jedoch ohne Frau G mit seinen Söhnen in der Laube. Zudem hatte er weitere Verabredungen - ohne Beteiligung von Frau G - für die Weihnachtstage getroffen, wie zB das mit einem Freund geplante Gansessen im Restaurant. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat auch unmissverständlich klar gestellt, dass die durch die erforderliche Pflegetätigkeit geprägte Wohnform nur von begrenzter Dauer sein wird, nämlich nur solange bestehen wird, wie insbesondere die Pflegetätigkeit ihm neben der Verfolgung seiner eigenen Interessen, dh neben einer Beschäftigung (wie zB im Rahmen der ABM) oder einer beruflichen Fortbildung, der Pflege seiner sozialen Beziehungen (Familie, Freunde) und einer sich evtl doch noch ergebenden Liebesbeziehung mit einer Frau, möglich ist.
Der für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderliche Wille zum Einstehen für alle Wechselfälle des Lebens kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Frau G nach ihren Schilderungen vor dem SG ab Januar 2005 in größerem Umfang für die Haushaltseinkäufe (Lebensmittel etc) die Kosten übernommen und die Telefonkosten allein getragen hat. Zum einen hat Frau G den Kläger nur im begrenzten Umfang unterstützt, denn nach ihrer Schilderung hat der Kläger – wie von ihm selbst auch angegeben – sich von Freunden Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geliehen. Zum anderen hat der Kläger, wie vom ihm ebenfalls in der mündlichen Verhandlung des Senats geschildert, den Dispositionskredit seiner Bank in Anspruch genommen. Die (teilweise) Unterstützung des Klägers durch Frau G geschah erkennbar als Form der Nothilfe, weil die Beklagte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in nicht unerheblichem Umfang vorenthielt. Frau G ist – auch wenn später keine Abrechnung im Detail erfolgte – insoweit nur in Vorleistung für die Beklagte gegangen, denn nach seinen glaubhaften Bekundungen hat sich der Kläger seit Aufnahme der ABM-Tätigkeit um einen entsprechenden Ausgleich bemüht und ist für die Haushaltseinkäufe aufgekommen.
Entgegen der Auffassung des SG kommt den im Leistungsantrag des Kläger vom 13. September 2004 mit Grünstift von der Sachbearbeiterin des JobCenters eingesetzten Angaben zu den persönlichen Lebensverhältnissen des "Partners in eheähnlicher Gemeinschaft" sowie der in der Widerspruchsbegründung vom 08. Februar 2005 erfolgten Äußerung des Klägers, er "sehe sich seit Ende des letzten Jahres nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G" an, kein wesentlicher Beweiswert zu. Denn der Kläger hat dies auf Vorhaltung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 zureichend erklärt. Er hat ausgeführt, im Antragsformular habe es keine Rubrik gegeben, die sein Verhältnis zu Frau G zutreffend beschreiben würde. Zu Hause habe er bei der Ausfüllung des Antrages nicht so recht gewusst, wie er dabei vorgehen solle, und habe sich an das JobCenter gewandt. Dort sei dann die Ausfüllung recht schnell von der Sachbearbeiterin vorgenommen worden. Für den Senat betätigte sich mit diesen glaubhaften Einlassungen des Klägers der bereits aus Umständen und Erscheinungsbild des Leistungsantrages vom 06. September 2004 (den mit Grünstift – dh von der Sachbearbeiterin formulierten - Eintragungen) gewonnene Eindruck, dass die Angaben zu einer – so die Eintragungen im Ergebnis - "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" im Wesentlichen auf einem Missverständnis bzw einer falschen Einschätzung der Sachlage durch die Sachbearbeiterin im JobCenter beruhen. Die nicht nur beim Kläger im Jahre 2004 bestehenden Unsicherheiten bei Ausfüllung des umfänglichen Leistungsformantrages und bei der Einordnung der Vorraussetzungen für die neuartige Sozialleistung Alg II, insbesondere hinsichtlich der der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe fremden Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, sind für den Senat nachvollziehbar. Zumal die beim Kläger und Frau G tatsächlich vorliegenden Wohn- und Lebensverhältnisse im Hinblick auf die durch die Pflegetätigkeit gegebene besondere Vertrauensbeziehung für Dritte nicht auf den ersten Blick zutreffend einzuordnen sind und auch der Formantrag selbst keine Abstufungen der Wohn-und Lebensformen zwischen einer ausschließlichen Teilung der Mietkosten iSd Zweck-Wohngemeinschaft und einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorsieht. Zudem hatte der Kläger vor Beantragung des Als II seine Beziehung zu Frau G nie als "eheähnliche Lebensgemeinschaft" angesehen, wie sich aus der beigezogenen Leistungsakte der AA entnehmen lässt. Bei seinen Anträgen auf Gewährung von Alhi hatte er auch nach dem Umzug in die Wohnung C die im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gestellte Fragen, ob er "mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen oder mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebe", ausdrücklich verneint (vgl ua Antrag vom 18. Mai 2004 Bl 157 der Leistungsakte der AA). Die Schwierigkeiten bei der Einordnung der zwischen dem Kläger und Frau G bestehenden Beziehungen haben sich in der Widerspruchsbegründung fortgesetzt, denn mit der Äußerung, "er sehe sich seit ... nicht mehr als Lebensgefährten von Frau G" an, hat der Kläger erkennbar an die von der Beklagten vorgenommene Einordnung als "eheähnliche Gemeinschaft" angeknüpft. So hat der Kläger auf Vorhaltung des Senats hierzu ausgeführt, beim Schreiben der Widerspruchsbegründung habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sich in der Qualität des Verhältnisses zu Frau G irgendwas geändert habe. Vielmehr hätten er und Frau G auf Grund des Umstandes, dass er nicht mehr so viel Geld zur Verfügung hatte, Anlass gesehen, nunmehr bei der Haushaltsführung genauer hinzuschauen, die Belege zu trennen und intern abzurechnen. Demzufolge hat der Kläger nur eine graduelle Änderung im Bereich des gemeinsamen Haushaltens und Wirtschaftens kundtun wollen. Er ist hierbei auf das von der Beklagten für die Annahme einer "eheähnlichen Gemeinschaft" maßgeblich heran gezogene Kriterium des gemeinsamen Wirtschaftens eingegangen, und hat mit der Beklagten verkannt, dass allein das Bestehen einer Wohn-/Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft noch nicht das Vorliegen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" begründet.
Vorliegend kann auch keine bei der Höhe des Alg II-Anspruches zu berücksichtigende Leistungsgewährung durch Frau G nach § 9 Abs 5 SGB II vermutet werden, da es sich bei Frau G nicht um eine Verwandte oder Verschwägerte des Klägers handelt (vgl BVerfG Beschluss vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 – in info also 2004, 260).
Daher ist dem Kläger, der in keiner Bedarfsgemeinschaft lebt, der volle Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II iHv 345,00 EUR zu gewähren (vgl auch BSG Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 6/06 R - veröffentlicht in Juris). Zusätzlich sind ihm die im Hinblick auf die Wohnverhältnisse von der Beklagten als auch dem Senat nach § 22 Abs 1 SGB II als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 250,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, vielmehr hat er die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
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