L 16 AL 308/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1061/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 308/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. September 2006.

Die am 1986 geborene Klägerin begann am 1. September 2004 eine dreijährige Ausbildung zur Floristin bei der E T B GmbH. Zum 1. April 2005 zog sie in eine eigene Wohnung, deren Warmmiete im streitbefangenen Zeitraum 339,34 EUR monatlich betrug. Das Kindergeld für die Klägerin wurde in diesem Zeitraum an die Mutter der Klägerin gezahlt und von dieser in voller Höhe an die Klägerin weitergeleitet. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Lehrjahr 282,00 EUR brutto, im zweiten Lehrjahr 296,10 EUR brutto und im dritten Lehrjahr 310,90 EUR brutto.

Mit Bescheid vom 21. April 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2006 BAB in Höhe von 30,00 EUR monatlich, wobei sie unter Berücksichtigung der elterlichen Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres 2003 ein anzurechnendes monatliches Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 59,46 EUR und ihrer Mutter in Höhe von 181,67 EUR dem mit 564,50 EUR bemessenen Gesamtbedarf der Klägerin gegenüberstellte. Von April bis Oktober 2005 zahlte der Vater der Klägerin monatlich 60,00 EUR an sie. Nachdem er nach ihren Angaben mit dem Monat November 2005 diese Zahlungen eingestellt hatte, weil er wegen Krankheit vorerst keinen Unterhalt mehr zahlen könne, stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, bei der Anrechnung des Einkommens ihres Vaters von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen (im Folgenden als Aktualisierungsantrag bezeichnet). Außerdem beantragte die Klägerin die Vorausleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags ihres Vaters nach § 72 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III).

Mit – bindendem - Bescheid vom 13. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Vorausleistung mit der Begründung ab, der auf den Vater der Klägerin entfallende hälftige Kindergeldbetrag in Höhe von 77,00 EUR monatlich sei höher als das bei ihm anzurechnende Einkommen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Aktualisierungsantrag ab und führte aus: Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) lägen nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Vaters der Klägerin seien im Bewilligungszeitraum nicht wesentlich niedriger als diejenigen des Kalenderjahres 2003. Denn bei Berücksichtigung der Einkommensminderung, die im Wege der Vergleichsberechnung auf der Grundlage der überlassenen Einkommensunterlagen festgestellt worden sei, erhöhe sich der Förderungsbetrag nicht um mindestens 10,00 EUR. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 zurück und führte u.a. aus: Dem Antrag auf Anrechnung des Einkommens des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum könne nicht entsprochen werden. Das Einkommen des Vaters sei nicht wesentlich geringer als im Kalenderjahr 2003 (unter Bezugnahme auf eine beigefügte Berechnung). Soweit der Vater der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahle, werde darauf hingewiesen, dass das anzurechnende Einkommen ihres Vaters von 59,46 EUR durch das hälftige Kindergeld von 77,00 EUR abgedeckt werden könne. Die Nachzahlung eines Anrechnungsbetrags ab November 2005 komme nicht in Betracht. Bereits im Schreiben vom 13. Dezember 2005 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass keine Vorausleistung möglich sei.

Im Klageverfahren hat die Klägerin unter Vorlage einer Aufstellung ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorgebracht, sie lebe weit unter dem Existenzminimum eines Arbeitslosengeld II-Empfängers. Die Beklagte ist der auf Zahlung einer um monatlich 59,00 EUR höheren BAB ab 1. November 2005 gerichteten Klage unter Hinweis auf die Regelung des § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (BGB aF) entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin BAB im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. August 2006 in einer Höhe von 87,00 EUR und für den Monat September 2006 in Höhe von 72,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf BAB im Wege der Vorauszahlung nach § 72 SGB III. Das Gericht könne trotz des Bescheides vom 13. Dezember 2005 seine Entscheidung auf § 72 SGB III stützen, weil die Beklagte den insoweit unzulässigen Widerspruch in der Sache beschieden habe. Eine Entscheidung durch zwei Bescheide habe sich verboten, weil es sich um denselben Sachverhalt gehandelt habe und die Vorausleistung auch ohne Antrag zu erbringen sei und deshalb auch zwingend Gegenstand der rechtlichen Würdigung vor Erlass des hier ausdrücklich angefochtenen Bescheids vom 26. Januar 2006 habe sein müssen. Eine wesentliche Änderung in den Einkommensverhältnissen des Vaters der Klägerin habe sich durch den Bezug von Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld ergeben, da derartige Sozialleistungen einen reduzierten Leistungsumfang im Vergleich zum vorherigen Bezug von Arbeitsentgelt hätten. Eine umfangreiche Vergleichsberechnung zur Klärung der Wesentlichkeit der Einkommensminderung sei deshalb entbehrlich. Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten auch nicht korrekt, weil sie nicht die neue Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum berücksichtige, sondern nur für das Kalenderjahr 2005 eine Berechnung angestellt habe. Ohne Unterhaltszahlung durch den Vater sei der mit 564,50 EUR von der Beklagten zutreffend ermittelte Bedarf der Klägerin für ihren Lebensunterhalt und für die Ausbildung nicht gedeckt. Auf diesen Bedarf seien lediglich die jeweils gezahlten Ausbildungsvergütungen und Unterhaltszahlungen der Mutter anzurechnen. Hingegen sei das an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld nicht anrechnungsfähig. Nach der Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gebe es jedenfalls seit 2002 keine Rechtsgrundlage mehr, Kindergeld als Einkommen der Eltern oder des Auszubildenden zu berücksichtigen. Das den Eltern gewährte Kindergeld verliere seinen Charakter auch nicht dadurch, dass es an die Kinder weitergereicht werde. Insofern habe der Gesetzgeber eine besondere sozialrechtliche Entscheidung getroffen, die zu respektieren sei, selbst wenn unterhaltsrechtlich andere Maßstäbe gälten. Der Gesetzgeber berücksichtige damit insbesondere, dass häufig bei separat von ihren Eltern lebenden Kindern ohne das Kindergeld das Existenzminimum nicht gesichert wäre. Demnach ergebe sich unter Berücksichtigung des § 75 SGB III für die Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. August 2006 ein Anspruch auf BAB in Höhe von 87,00 EUR (564,50 EUR - 296,10 EUR - 181,67 EUR) und für den Monat September 2006 in Höhe von 72,- EUR (564,50 EUR – 310,90 EUR – 187,67 EUR). Hinsichtlich früherer Zeiträume dürfte der Klägerin eine höhere Leistung über § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zustehen.

Den von der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 gemäß § 44 SGB X gestellten und unter Hinweis auf eine fiktive Berücksichtigung des Kindergelds bei der Bedarfsermittlung begründete Antrag auf Neuberechnung der BAB ab 1. April 2005 hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 abgelehnt. Insoweit ist ein Klageverfahren vor dem SG Berlin anhängig (S 62 AL 225/08).

Mit der gegen den Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2006 gerichteten Berufung trägt die Beklagte vor: Gegenstand des Verfahrens könne ausschließlich die Entscheidung über den Aktualisierungsantrag vom 17. November 2005 sein. Der den "Antrag" auf Vorausleistung betreffende Bescheid vom 13. Dezember 2005 sei bindend geworden. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ergebe sich bei Aktualisierungsanträgen der anzurechnende Betrag aus der durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilten Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums, wobei ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens als Monatseinkommen gelte. Unter Berücksichtigung eines Einkommens des Vaters der Klägerin von 9.989,10 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von 925,40 EUR für das Kalenderjahr 2006. Als ausschlaggebendes Einkommen für die weitere Berechnung (monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum) ergebe sich ein Betrag von 1.077,45 EUR. Das den Grundfreibetrag von 960,00 EUR übersteigende Einkommen von 117,45 EUR sei zu 50 % und damit in Höhe von 58,73 EUR - statt wie bisher 59,46 EUR - anzurechnen. Damit erhöhte sich die BAB nur um einen Betrag von 0,73 EUR, sodass eine Erhöhung von wenigstens 10,00 EUR nicht vorliege. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Vorausleistung sei zwar das weitergeleitete Kindergeld nicht als Einkommen im Sinne des § 71 SGB III zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 72 SGB III lägen jedoch nicht vor, weil durch den Erhalt des Kindergelds die Unterhaltsverpflichtung des Vaters teilweise erfüllt und der so genannte Barbedarf der Klägerin entsprechend teilweise gedeckt sei.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.Januar 2007 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als damit die Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. September 2006 erneut abgelehnt wird.

Die Klägerin hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor: Bei der Berechnung des Einkommens ihres Vaters dürfe ausschließlich der Zeitraum ab 1. September 2005 Berücksichtigung finden. Ohne die Vorausleistung wäre die Ausbildung gefährdet gewesen. Eine Berücksichtigung des Kindergeldes führte zu einer Benachteilung eines Teils der Leistungsempfänger, weil nicht alle BAB-Empfänger auch einen Anspruch auf Kindergeld hätten. Der Wortlaut des § 72 SGB III enthalte keinen Hinweis darauf, dass Kindergeld als ein die Gefährdung der Ausbildung hindernder Teil der Einkünfte des Auszubildenden anzusehen sei.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.

Die Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten sowie die Gerichtsakten des SG Berlin - S 62 AL 225/08 – einschließlich der Behelfsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung höherer BAB von 59,00 EUR ist als - zulässige - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) insgesamt unbegründet; sie war daher in vollem Umfang abzuweisen. Soweit das SG die Beklagte zur Zahlung von 87,00 EUR bzw. 72,00 EUR verurteilt hat, ist es über dieses Begehren der Klägerin hinausgegangen (ne ultra petita), sodass der Ausspruch des Gerichtsbescheides schon aus diesem Grund zumindest korrigierend hätte klargestellt werden müssen.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der mit dieser Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006, mit dem die Beklagte die Gewährung einer höheren BAB als der mit Bescheid vom 21. April 2005 bewilligten von 30,00 EUR abgelehnt hatte. Einzubeziehen ist auch – darauf sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden – der beim SG Berlin in dem Verfahren – S 62 AL 225/08 – von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007, und zwar insoweit, als damit die Gewährung höherer BAB für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. September 2006 erneut abgelehnt worden ist. Diese nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide, über die der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden hatte, sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Auch diese Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. Dezember 2005. Dieser Bescheid ist mit der erneuten und sowohl den Aktualisierungsantrag als auch die Vorausleistung umfassenden Ablehnung (vgl. die klarstellende Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006: "Insgesamt kommt die Gewährung einer höheren BAB nicht in Betracht") des Begehrens der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung einer höheren BAB durch den Bescheid vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 in vollem Umfang ersetzt worden.

Entgegen der vom SG vertretenen Rechtauffassung lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung höherer BAB für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. September 2006 nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III herleiten. Nach der allein in Betracht kommenden 1. Alternative dieser Vorschrift wird nach Anhörung der Eltern BAB ohne Anrechnung eines nach den Vorschriften des SGB III angerechneten Unterhaltsbetrags geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Unterhaltsbetrag nicht leisten, und – als kumulativ hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung – (dadurch) die Ausbildung gefährdet ist.

Zwar steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vater der Klägerin den auf ihren Bedarf angerechneten Unterhaltsbetrag von 59,46 EUR ab November 2005 nicht mehr an die Klägerin geleistet hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Vater der Klägerin seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des § 1612b BGB aF nachgekommen ist, weil ihm insoweit das für die Klägerin gewährte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen wäre. Denn § 72 SGB III knüpft gerade nicht an eine Nichterfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an, sondern ausschließlich an die Nichtleistung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrags. Die Vorschrift soll u.a. der Lückenfüllung zwischen bürgerlichrechtlichem Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht dienen (vgl. Stratmann, in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 72 Rn. 2). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Vater der Klägerin deren Mutter beauftragt hatte, den für ihn angerechneten Unterhaltsbetrag zu leisten. Soweit die kindergeldberechtigte Mutter der Klägerin in dem streitigen Zeitraum das ihr gezahlte Kindergeld in voller Höhe an die Klägerin weiterleitete, handelte sie dabei jedenfalls nicht im Auftrag des Vaters der Klägerin.

Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren BAB im Wege der Vorausleistung scheitert indes daran, dass sich eine – zusätzlich erforderliche - Gefährdung der Ausbildung der Klägerin nicht feststellen lässt. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffenden Prognoseentscheidung, ob eine Gefährdung der Ausbildung vorliegt, wenn nicht "vorausgeleistet" wird, genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Unter Einbeziehung der tatsächlichen Umstände sind die gesamte Lebenssituation des Auszubildenden und insbesondere dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass BAB vermögensunabhängig gewährt wird. Ansonsten hätte das Merkmal der Gefährdung der Ausbildung keinen eigenständigen Charakter (vgl. Buser, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Juni 2004, § 72 Rn. 53; aA Fuchsloch, in Gagel, SGB III, Stand: März 2002, § 72 Rn. 20). Im Hinblick auf den eigenständigen Charakter des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung der Ausbildung und die insoweit erforderliche Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Auszubildenden ist es dann auch geboten, an den Auszubildenden weitergeleitetes Kindergeld als tatsächliche Einnahme bei der Beurteilung einer Gefährdungslage nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Das gilt ungeachtet dessen, dass das Kindergeld im Hinblick auf die von § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB III in Bezug genommene Vorschrift des § 21 BAföG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (BAföG aF) nicht als Einkommen auf den Gesamtbedarf nach § 71 SGB III anzurechnen ist (vgl. insoweit Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31). Aus der zum Jahr 2002 erfolgten Streichung der Vorschrift über die Anrechnung des Kindergeldes durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz, die teilweise als faktische Erhöhung der Bedarfssätze gewertet wird (vgl. Ramsauer u.a., ebd.), folgt im Übrigen nicht, dass das Kindergeld generell nicht mehr als Einkommen im Bereich des BAföG zu berücksichtigen sein soll. Der Gesetzgeber hat zwar die frühere ausdrückliche Zuordnung zum Einkommen gestrichen, das Kindergeld aber auch nicht den ausdrücklich nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zugeordnet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008 – L 32 B 858/08 AS ER -, veröffentlicht in juris). Abgesehen davon lässt sich aus der Nichtanrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Einkommensberechnung nicht schließen, dass diese Leistung auch bei der für den Anspruch auf Vorausleistung anzustellenden Einzelfallprüfung außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Berücksichtigung des Kindergeldbezuges im Rahmen der Vorausleistungsregelung des § 36 BAföG (siehe dazu: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 36 Anm. 9.3, für den Fall, dass das Kindergeld unmittelbar an den Auszubildenden ausgezahlt wird). Schließlich steht auch nicht die mit der Regelung des § 72 SGB III verfolgte Zielsetzung einer Berücksichtigung des tatsächlichen Zuflusses von Kindergeld bei der zu treffenden Prognoseentscheidung entgegen. Mit der Vorausleistung soll zum einen für säumige Unterhaltspflichtige in Vorlage getreten werden (sog. echte Vorausleistung,) und zum anderen im Wege einer Ausgleichsleistung im Falle einer Lücke zwischen angerechnetem Unterhaltsbetrag und familienrechtlichem Unterhaltsanspruch diese geschlossen werden (vgl. Buser, aaO, Rn. 4). Eines "Selbsteintritts" der Beklagten (unter Inanspruchnahme von Mitteln der Versichertengemeinschaft) bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der Bedarf des Auszubildenden durch andere Einnahmen – wie etwa das steuerfinanzierte Kindergeld - gedeckt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung handelt, deren Bezug vom Gesetzgeber nicht schon stillschweigend bei der Ermittlung des Bedarfs des Auszubildenden vorausgesetzt worden ist. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber den Zufluss von Kindergeld bei Empfängern von Leistungen nach dem BAföG und bei BAB-Beziehern tatsächlich bei der Festsetzung des Bedarfs leistungsmindernd berücksichtigen wollen, so hätte er zur Vermeidung von Bedarfsdeckungslücken eine Ausnahmeregelung für Leistungsempfänger ohne Kindergeldanspruch (der Eltern) treffen müssen. Eine derartige Regelung ist jedoch ebenso wenig getroffen worden wie eine zur Vermeidung einer erheblichen Überschreitung des tatsächlichen Bedarfs nahe liegende Herabsetzung der BAföG-Leistungssätze anlässlich der Streichung der Zuordnung des Kindergeldes zu den nach § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen geltenden Leistungen. Des Weiteren steht einer Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen des § 72 SGB III auch nicht die Ausgleichsfunktion dieser Vorschrift entgegen. Im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion der Vorausleistungsregelung des § 36 BAföG mag es unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gesetzgebungsgeschichte dieser Norm möglicherweise sachgerecht sein, das wegen Nicht-Überschreitung der Freibeträge nach § 71 Abs. 2 SGB III iVm §§ 23 ff. BAföG nicht anzurechnende Einkommen im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 72 SGB III nicht zu berücksichtigen (vgl. Buser, aaO, Rn. 53, 55 mwN). Denn die der Bedarfsergänzung dienenden Freibeträge des Auszubildenden, die für ihn einen Anreiz schaffen sollen, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Förderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten, Bedarf zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 22/93FamRZ 1995, 703, 704), könnten als "freigestelltes" Einkommen auch im Rahmen des § 72 SGB III nicht als der Bedarfsdeckung dienend und mithin eine Gefährdung der Ausbildung ausschließend anzusehen sein. Diese Argumentation lässt sich jedoch nicht auf das Kindergeld übertragen. Denn anders als die angeführten Freibeträge dient die Gewährung von Kindergeld nicht der Deckung eines den Mindeststandard überschreitenden Bedarfs des Kindes. Als regelmäßig den Eltern gewährte Familienlastenausgleichsleistung soll es vielmehr deren Unterhaltslast senken (siehe BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – XII ZR 34/05 -, veröffentlicht in juris). Diesen Charakter verliert es auch nicht, wenn es ausnahmsweise (etwa in den Fällen des § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG -) unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird oder über die Eltern an das Kind weitergeleitet wird.

Ist aber eine Berücksichtigung des an die Klägerin im streitigen Zeitraum weitergeleiteten Kindergeldes bei der Prognoseentscheidung nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Gefährdung der Ausbildung der Klägerin wegen der ab November 2005 von ihrem Vater eingestellten Zahlungen nicht festgestellt werden. Denn die Klägerin verfügte unter Berücksichtigung des ihr von ihrer Mutter überlassenen Kindergeldes von November 2005 bis August 2006 über einen monatlichen Betrag von 661,77 EUR (296,10 EUR Ausbildungsvergütung zuzüglich 154,00 EUR Kindergeld zuzüglich 181,67 EUR Unterhaltsbetrag der Mutter zuzüglich 30,00 EUR BAB). Im September 2006 stand ihr aufgrund der erhöhten Ausbildungsvergütung von 310,90 EUR ein Betrag in Höhe von 676, 57 EUR zur Verfügung. Diese Beträge liegen deutlich über dem im Bewilligungsbescheid vom 21. April 2005 nach §§ 65 ff. SGB III zutreffend ermittelten Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 564,50 EUR monatlich. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie sei aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen ihres Vaters gezwungen (gewesen), weit unter dem Existenzminimum eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu leben, trifft dies nicht zu. Es kann offen bleiben, ob eine Gefährdung der Ausbildung im Rahmen des § 72 SGB III trotz des Umstandes, dass die Klägerin einen den Gesamtbedarf nach §§ 65 ff. SGB III überschreitenden Betrag zur Verfügung hatte, anzunehmen wäre, wenn dieser Betrag erheblich niedriger wäre als ein – fiktiver - Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zur Verfügung stehenden Beträge überstiegen jedenfalls deutlich die Beträge, die die Klägerin ggf. nach den §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) hätte beanspruchen können. Für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2006 hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 540,00 EUR monatlich gehabt (339,34 EUR Miete abzüglich 5,97 EUR in der Regelleistung enthaltener Warmwasserpauschale = gerundet 333,- EUR zuzüglich 331,- EUR Regelleistung abzüglich 154,- EUR Kindergeld zuzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale). Für den Zeitraum von Juli bis September 2006 ergäbe sich ein ebenfalls weit unter den der Klägerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Beträgen liegender Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 554,00 EUR (339,34 EUR Miete abzüglich 6,22 EUR Warmwasserpauschale = gerundet 333,00 EUR zuzüglich 345,00 EUR Regelleistung abzüglich 154,00 EUR Kindergeld zuzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale).

Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer höheren BAB im streitbefangenen Zeitraum ergibt sich weiterhin nicht aus § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III iVm § 24 Abs. 3 Satz1 BAföG aF. Nach der zuletzt angeführten Vorschrift ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den monatlichen Bedarf von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, sofern das jeweilige Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als das Einkommen in dem nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III iVm § 24 Abs. 1 BAföG aF grundsätzlich maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums. Wesentlich niedriger ist das aktuelle Einkommen nur dann, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 75 Satz 2 SGB III genannten Betrag von 10,00 EUR erhöhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1991 – 5 B 18.90 - FamRZ 1992, 733, 734, zu den §§ 24 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 4 BAföG). Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG aF ergibt sich bei Aktualisierungsanträgen der monatlich auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnende Betrag aus der durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilten Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums, wobei ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens als Monatseinkommen gilt. Entgegen der von der Klägerin und dem SG vertretenen Rechtsauffassung ist also nicht das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum oder einem Teil des Bewilligungszeitraums relevant. Für das Kalenderjahr 2005 ist bei der nach § 21 BAföG aF vorzunehmenden Einkommensberechnung zunächst von einem ausweislich der in der Akte der Beklagten enthaltenen Unterlagen nachgewiesenen Jahresbruttoarbeitslohn des Vaters der Klägerin von 18.246,62 EUR auszugehen; hiervon ist zur Ermittlung der Einkünfte zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) in Höhe von 920,00 EUR abziehen (= 17.328,62 EUR). Von den Einkünften sind die im Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommensteuern nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG aF in Höhe von 2.555,80 EUR sowie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG aF die Sozialpauschale in Höhe von 21, 5 % der Einkünfte (= 3.725,65 EUR) abzusetzen. Zu dem so ermittelten Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (= 11.047,17 EUR) ist das in 2005 für die Zeit vom 20. September 2005 bis 31. Dezember 2005 gezahlte Krankengeld in Höhe von 3.634,99 EUR (101 Tage á 35,99 EUR) zu addieren. Die sich hieraus ergebende Summe von 14.682,16 EUR geteilt durch 12 ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen des Vaters der Klägerin im Kalenderjahr 2005 von 1.223,51 EUR. Für den auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Teil des Kalenderjahrs 2005 ist somit ein Einkommen von 11.011,62 EUR anzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Einkommens des Vaters der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 1.079,70 EUR (30 Tage Krankengeld mit einem täglichen Zahlbetrag von 35,99 EUR) und vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 von insgesamt 9.989,10 EUR gezahltem Arbeitslosengeld (= täglicher Leistungssatz von 30,27 EUR x 11 Monate á 30 Tage) ergibt sich für das Kalenderjahr 2006 ein Einkommen in Höhe von 11.068,80 EUR. Damit betrug in diesem Jahr das durchschnittliche Monatseinkommen 922,40 EUR für das Kalenderjahr 2006. Hieraus errechnet sich ein Einkommen von 8.301,60 EUR für den Teil des Bewilligungszeitraums, der auf das Jahr 2006 entfällt. Für den gesamten Bewilligungszeitraum ergibt sich damit ein Einkommen des Vaters der Klägerin von 19.313,22 EUR. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen im Bewilligungszeitraum von 1.072.96 EUR, welches der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen ist. Von diesem Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag in Höhe von 960,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG aF) anrechnungsfrei. Das übersteigende Einkommen in Höhe von 112,96 EUR ist zu 50 % (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG aF) als Einkommen auf die BAB anzurechnen. Der somit anzurechnende Unterhaltsbetrag des Vaters der Klägerin betrüge somit unter Berücksichtigung des Einkommens im Bewilligungszeitraum 56,48 EUR. Damit ergäbe sich unter Berücksichtigung des im Bewilligungsbescheid vom 21. April 2005 für die Klägerin und ihre Mutter angerechneten Einkommens aber lediglich eine Erhöhung der BAB um 3,00 EUR (Bedarf für Lebensunterhalt nach § 65 Abs. 1 SGB III iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföG aF 507,00 EUR plus Bedarf für Fahrkosten 46,50 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III plus Pauschale für Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III 11,00 EUR minus Einkommen der Klägerin 293,01 EUR minus Einkommen der Mutter 181,67 EUR minus [aktualisiertes] Einkommen des Vaters 56,48 EUR = 33, 34 EUR; abzurunden gemäß § 75 Satz 1 SGB III auf 33,00 EUR); auf diese nicht ausreichende Erhöhung der BAB ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden.

Rechnet man hinsichtlich des Einkommens der Klägerin nicht mit dem auf der Grundlage eines auf den Bewilligungszeitraum bezogenen monatlichen Durchschnittseinkommens angesetzten Anrechnungsbetrag und berücksichtigt statt dessen "monatsgenau" die ihr gezahlte Ausbildungsvergütung - wie dies das SG für richtig hält –, so verbliebe es – unter Berücksichtigung des für die Mutter der Klägerin zutreffend ermittelten Anrechnungsbetrages in Höhe von 187,67 EUR (25.235,00 EUR Bruttoarbeitslohn in 2003 abzüglich 1.044,- EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag = 24.191,- EUR Einkünfte abzüglich 3109,96 EUR Einkommensteuern abzüglich 5201,07 EUR Sozialpauschale = 15.879,97 EUR Jahreseinkommen dividiert durch 12 = 1323,33 EUR Monatseinkommen abzüglich 960,00 EUR Grundfreibetrag = 363,33 EUR übersteigendes Einkommen dividiert durch 2 = 181,67 EUR) für die in das zweite Lehrjahr fallenden streitbefangenen Monate November 2005 bis August 2006 bei der bisherigen BAB von 30,00 EUR; für den in das dritte Lehrjahr fallenden Monat September 2006 verringerte sich die bisherige BAB sogar um die Hälfte auf 15,00 EUR. Es kann offen bleiben, welche der beiden Berechnungsmethoden den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 71 Abs. 2 SGB III, 22 Abs. 2 Satz 1 BAföG entspricht. Denn in keinem Fall ergäbe sich eine Erhöhung der BAB um wenigstens 10,00 EUR. Da nach den angestellten Vergleichsberechnungen kein wesentlich geringeres Einkommen des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum vorliegt, ergibt sich auch auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG aF kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer höheren BAB im geltend gemachten Zeitraum.

Schließlich hat die Klägerin auch nicht auf der Grundlage des § 44 Abs. Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Bewilligung einer höheren BAB für den streitbefangenen Zeitraum. Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr mit dem – bindenden – Bescheid vom 21. April 2005 zu Recht 30,00 EUR monatliche BAB bewilligt und dabei den Bedarf der Klägerin und das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern zutreffend berechnet (vgl. die Anlage zum Bescheid vom 21. April 2005). Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens der Klägerin kann wiederum offen bleiben, ob es entsprechend der Verfahrensweise der Beklagten als monatliches Durchschnittseinkommen des Bewilligungszeitraumes (vgl. § 21 Abs. 2 BAföG) zu berücksichtigen war oder ob die dieses Durchschnittseinkommen übersteigende Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Lehrjahr für den einzelnen Bewilligungsmonat anzusetzen war. Denn ein etwaiger Fehler der Beklagten hätte sich zugunsten der Klägerin ausgewirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Frage, wann eine Gefährdung der Ausbildung iS des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegt, ist eine unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilende Frage des Einzelfalles (vgl. Stratmann aaO, § 72 Rn. 6; Wagner, in: NK-SGB III, 3. Aufl., § 72 Rn. 16).
Rechtskraft
Aus
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