Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 8/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 106/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein "Beihilfeergänzungstarif" für freiwillig versicherte Beamte auf Widerruf ist von verfassungs wegen nicht geboten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochte-nen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Beitragsfestsetzungsbescheides hängt nicht von der Frage ab, ob das Referendariat der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ist. Die Antragstellerin sei aber -nur ergänzend- darauf hingewiesen, dass diese Frage für die aus ihrer Sicht relevante Frage, ob sich die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt, gar nicht von Bedeutung ist. § 5 Nr. 11 SGB V stellt nämlich zur Ermittlung des Zeitraumes nicht auf (ununterbrochene) Er-werbstätigkeiten ab. Der Zeitraum beginnt vielmehr mit der ersten Erwerbstätigkeit, auch wenn dieser später eine Ausbildung folgt. Die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung hat nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds zu berück-sichtigten. Der Antragstellerin verfügt hier nicht nur über ihre Besoldungsbezüge. Ihr Ehemann ist ihr zu Unterhalt verpflichtet. Diese weiteren "Einnahmen" dürfen bei der Beitragsbemes-sung zu Grunde gelegt werden, da die Satzung der Antragsgegnerin – ebenso wie die einheitli-chen Regelungen ab Januar 2009 – in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V stehen und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das SG hat dies im Einzelnen ausgeführt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin irrt, wenn er meint, er selbst müsse die Beiträge leisten. Es ist auch nicht "rechtsmissbräuchlich", dass Satzung bzw. die einheitlichen Regelungen eine gegenseitige Erfüllung ehelicher Pflichten bei Eheleuten unterstellen. Der Senat folgt dem SG auch in der Einschätzung, dass es von Verfassungs wegen keinen Bei-hilfeergänzungstarif für freiwillig versicherte Beamte (auf Widerruf) geben muss. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die un¬gleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), U. v. 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 BVerfGE 107, 205, 213f m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu tref-fen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheits-grundsatz zu ver¬stoßen (so BVerfG, B. v. 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 – BVerfGE 103, 392, 402 m.w.N.). Bei der erlaubten typisierenden Betrachtung muss der Bundesgesetzgeber deshalb auch nicht speziell auf die Gruppe der freiwillig versicherten Beamten und Richter Rücksicht nehmen, denen ihr Dienstherr einerseits Zuschüsse verweigert, andererseits auch Beihilfeansprüche im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt (so bereits U. Senats v. 19.06.2006 – L 1 KR 1179/05-, insoweit bestätigt durch BSG, U. v. 7.03.2007 – B 12 KR 33/06 R-). Die Umstände sind im Dienstverhältnis und den es regelnden Vorschriften begründet und durften vom Gesetzgeber im Hinblick auf die kleine Zahl der insoweit Betroffe-nen und darauf, dass die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären, zulässigerweise generalisierend vernachläs-sigt werden (so BSG, a.a.O unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt B. v. 23.06.2004 -1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115, 137). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Regel eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beamten nicht – wie bei der Antragstellerin – aus Grün-den der Kontinuität erfolgt, sondern, weil aufgrund des gesundheitlichen Zustandes eine priva-te Restversicherung nicht möglich oder zu teuer wäre. Auch wenn der Dienstherr auf diese Weise ganz erhebliche Summen einspart, wird darin von der verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; OVG Münster, B. v. 2.07.2007 - 6 A 1053/05 - juris). Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochte-nen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Beitragsfestsetzungsbescheides hängt nicht von der Frage ab, ob das Referendariat der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ist. Die Antragstellerin sei aber -nur ergänzend- darauf hingewiesen, dass diese Frage für die aus ihrer Sicht relevante Frage, ob sich die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt, gar nicht von Bedeutung ist. § 5 Nr. 11 SGB V stellt nämlich zur Ermittlung des Zeitraumes nicht auf (ununterbrochene) Er-werbstätigkeiten ab. Der Zeitraum beginnt vielmehr mit der ersten Erwerbstätigkeit, auch wenn dieser später eine Ausbildung folgt. Die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung hat nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds zu berück-sichtigten. Der Antragstellerin verfügt hier nicht nur über ihre Besoldungsbezüge. Ihr Ehemann ist ihr zu Unterhalt verpflichtet. Diese weiteren "Einnahmen" dürfen bei der Beitragsbemes-sung zu Grunde gelegt werden, da die Satzung der Antragsgegnerin – ebenso wie die einheitli-chen Regelungen ab Januar 2009 – in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V stehen und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das SG hat dies im Einzelnen ausgeführt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin irrt, wenn er meint, er selbst müsse die Beiträge leisten. Es ist auch nicht "rechtsmissbräuchlich", dass Satzung bzw. die einheitlichen Regelungen eine gegenseitige Erfüllung ehelicher Pflichten bei Eheleuten unterstellen. Der Senat folgt dem SG auch in der Einschätzung, dass es von Verfassungs wegen keinen Bei-hilfeergänzungstarif für freiwillig versicherte Beamte (auf Widerruf) geben muss. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die un¬gleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), U. v. 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 BVerfGE 107, 205, 213f m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu tref-fen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheits-grundsatz zu ver¬stoßen (so BVerfG, B. v. 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 – BVerfGE 103, 392, 402 m.w.N.). Bei der erlaubten typisierenden Betrachtung muss der Bundesgesetzgeber deshalb auch nicht speziell auf die Gruppe der freiwillig versicherten Beamten und Richter Rücksicht nehmen, denen ihr Dienstherr einerseits Zuschüsse verweigert, andererseits auch Beihilfeansprüche im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt (so bereits U. Senats v. 19.06.2006 – L 1 KR 1179/05-, insoweit bestätigt durch BSG, U. v. 7.03.2007 – B 12 KR 33/06 R-). Die Umstände sind im Dienstverhältnis und den es regelnden Vorschriften begründet und durften vom Gesetzgeber im Hinblick auf die kleine Zahl der insoweit Betroffe-nen und darauf, dass die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären, zulässigerweise generalisierend vernachläs-sigt werden (so BSG, a.a.O unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt B. v. 23.06.2004 -1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115, 137). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Regel eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beamten nicht – wie bei der Antragstellerin – aus Grün-den der Kontinuität erfolgt, sondern, weil aufgrund des gesundheitlichen Zustandes eine priva-te Restversicherung nicht möglich oder zu teuer wäre. Auch wenn der Dienstherr auf diese Weise ganz erhebliche Summen einspart, wird darin von der verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; OVG Münster, B. v. 2.07.2007 - 6 A 1053/05 - juris). Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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