Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 2630/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1050/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nach dem im Berufungsverfahren reduzierten Antrag nur noch streitig, ob die Klägerin berufsunfähig ist und ihr deswegen für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren ist. Die 1947 geborene Klägerin, für die seit 1982 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt ist und die seit dem 01. Juni 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht (Bescheid vom 30. Oktober 2007), hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zunächst als Gehilfin in einem Blumenladen und in einer Schlosserei tätig. Danach war sie als Blumenbinderin ohne Lehre und ab dem 01. Januar 1976 nach der Geburt ihrer beiden Kinder bis 1988 bei dem "ZBE Berliner Blumen" tätig. In der Abschlussbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988 heißt es, die Klägerin habe zunächst als Verkäuferin und Springer in mehreren Verkaufsstellen begonnen, sei durch ihre jahrelangen Erfahrungen mit allen in der Blumenbinderei anfallenden Arbeiten vertraut gewesen und habe Aufgaben als Verkaufsstellenleiter und stellvertretender Verkaufsstellenleiter in verschiedenen Objekten des Betriebes übernommen, zuletzt ab dem 01. Juli 1982 die stellvertretende Leitung der Verkaufsstelle P Allee , sei dann ab dem 01. März 1984 wieder als Verkäuferin eingesetzt worden und habe ab dem 01. Oktober die Funktion eines Schichtleiters übernommen. Aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen und sehr guten Leistungen habe ihr 1987 der Facharbeiter Blumenbinder zuerkannt werden können (s. auch die entsprechende Anregung im Schreiben der Betriebsleitung vom 31. August 1987 an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle"). Ein Facharbeiterzeugnis vermochte die Klägerin allerdings nicht vorzulegen. Von 1988 bis 1990 war die Klägerin als Kundendienstmitarbeiterin bei der PGH Lackmetall tätig, danach wiederum als Blumenbinderin/Floristin bis Februar 1993, bis sie aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit (Asthma-Erkrankung) ausschied. Ab dem 15. März 2002 übernahm sie im Rahmen eines 300-Euro-Jobs Bürotätigkeiten in einem Blumenladen, die sie bis zum 30. September 2003 ausübte und aufgrund der Folgen eines Fahrradunfalls (Bruch der rechten Hand) beendete.
Nachdem ein von der Klägerin im Jahr 1994 wegen Asthma, Wirbelsäulen- (WS) und Gelenkbeschwerden gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM) erfolglos geblieben war, nahm sie vom 22. März bis zum 04. April 1995 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B teil, in der sie Einblick in den kaufmännisch- verwaltenden, den zeichentechnischen und den Metall- und Elektronikbereich erhielt und dort jeweils bereichsspezifische Arbeiten ausführte. In der anschließenden praktischen Arbeitserprobung wurden ihr vorwiegend leichtere Arbeiten aus dem kaufmännischen Bereich zur Bearbeitung übertragen. Ausweislich des Ergebnisberichts erzielte sie insgesamt ausreichende Leistungen, es wurde empfohlen, ihr im Rahmen einer kaufmännischen Teilqualifizierung Grundkenntnisse auf diesem Gebiet zu vermitteln. Daraufhin wurde der Klägerin vom 11. September 1995 bis zum 10. September 1996 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Fortbildung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet im Beratungs- und Bildungsbüro B gewährt, die sie mit Erfolg beendete. Außerdem gewährte die Beklagte ihr "zur Verbesserung der Vermittlungschancen und zur Vermeidung des Verlusts von erworbenen Kenntnissen" vom 24. August 1998 bis zum 25. Juni 1999 einen Weiterbildungslehrgang "Fachkraft für Büroorganisation" bei der L Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft e. V. Da die Klägerin diverse Male wegen Krankheit fehlte, bekam sie lediglich den abgelegten theoretischen Teil attestiert, den praktischen Teil, an dem sie nur zwei Wochen teilgenommen hatte, jedoch nicht. Eine geeignete Berufstätigkeit konnte nicht vermittelt werden. Unterlagen über die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme sind bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Sie konnten von der Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt und vom Gericht auch nicht ermittelt werden.
Am 27. September 2001 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen EM und trug vor, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Anlässlich einer Bronchoskopie habe Prof. Dr. S festgestellt, dass sie kein Asthma, sondern eine Sarkoidose (Bindegewebserkrankung) habe. Auch hätten sich am gesamten Bewegungsapparat starke Schmerzen eingestellt, so dass sie in ständiger Behandlung im Orthopädischen Zentrum bei Dr. J sei. Während ihrer zweiten Schulungsmaßnahme sei sie häufig krank geworden, so dass man ihr nahe gelegt habe, diese abzubrechen. Trotzdem habe sie die Ausbildung beendet. Ihre Belastbarkeit sei sehr gering und sie habe starke Schmerzen. Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E untersuchen, die in dem Gutachten vom 24. Oktober 2001 zu den Diagnosen Sarkoidose, arterieller Hypertonus, Lumbal- und Cervikal-Syndrom, chronisch-rezidivierende Epicondylitis humeri ulnaris bds., Tendinitis stenosans rechter Kleinfinger (anamnestisch) sowie Adipositas kam und ausführte, die Klägerin dürfe wegen der pulmonalen Sarkoidose keinen inhalativen Belastungen/Witterungseinflüssen ausgesetzt werden. Wegen der geringgradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Neigung zu Epicondylitis ulnaris seien Zwangshaltungen wie Bücken und Überkopfarbeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar. Das Leistungsvermögen im Beruf als Blumenbinderin sei auf Dauer ausgehoben. Leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber weiterhin vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztlichen Untersuchungsergebnisse den Rentenantrag der Klägerin ab. Im Rahmen des hiergegen eingelegten Widerspruchs reichte die Klägerin Atteste des Arztes für Orthopädie Dr. J vom 07. Dezember 2001 (Diagnosen: S-Skoliose, Epicondylitis, Karpaltunnelsyndrom rechts, Wurzelreizsyndrom L 5/S 1 beidseits, lumbales Schmerzsyndrom, Tendinosis 5. Finger rechts), des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S vom 04. Januar 2002 (Diagnosen: schwer einstellbarer erhöhter Blutdruck bei starker belastungsabhängiger Leistungsinsuffizienz) und einen ärztlichen Zwischenbericht des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. S vom 24. November 2001 (Diagnosen: Sarkoidose der Lunge Stadium II, nicht allergisches Asthma bronchiale, gastrooesophageale Refluxkrankheit, art. Hypertonie) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die medizinischen Feststellungen als unbegründet zurück. Zwar könne die Klägerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ihre Tätigkeit als Blumenbinderin ausüben; da sie diese Tätigkeit jedoch ohne Lehre, sondern lediglich im Anlernverhältnis ausgeübt habe, sei sie auf alle Felder des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bestehe nicht.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgt und vorgetragen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden; insbesondere sei eine weitere medizinische Sachaufklärung in Form eines orthopädischen bzw. lungenärztlichen Gutachtens erforderlich. Zudem habe die Beklagte sich nicht mit Fragen des Berufsschutzes auseinander gesetzt. Sie sei von Beruf Floristin und nicht angelernte Blumenbinderin. Aufgrund der Leistungsbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988 sei ihr der Facharbeiterstatus zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es hierfür nicht allein darauf an, ob die für den Beruf erforderliche Ausbildung formal auch tatsächlich durchlaufen worden sei, sondern es müsse in Fällen, in denen eine Berufsausbildung nicht absolviert worden sei, grundsätzlich geprüft werden, ob die erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit normalem Ausbildungsgang entspreche (BSG, Urteile vom 29. November 1979, 4 RJ 111/78, und vom 07. Oktober 1987, 4a RJ 91/86). Dies sei bei ihr als gegeben anzusehen, weil sie, wie sich auch aus dem überreichten Schreiben der Betriebsleitung an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle" ergebe, sowohl als stellvertretende als auch als Verkaufsstellenleiterin tätig gewesen sei, womit die vom BSG geforderte Wettbewerbsfähigkeit (u. a. BSG, Urteil vom 27. November 1987, 4a RJ 29/87) vorliege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie wegen der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände auch nicht zumutbar auf eine Bürotätigkeit verweisbar. Sie sei für eine derartige Tätigkeit auch nicht hinreichend ausgebildet. So hätte den von der Beklagten erbrachten berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation kein konkreter Ausbildungsplan zugrunde gelegen. Die Umschulungen hätten vornehmlich Schulwissen, jedoch keine praktisch verwertbaren Wissensinhalte vermittelt. Das SG hat Befundberichte (BB) der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt (BB der Fachärztin für Orthopädie Dr. F vom 22. August 2003, Epikrise des H-Klinikum B vom 23. Mai 2003 betreffend eine Behandlung mit Röntgentiefentherapie des rechten Ellenbogengelenks, BB des Facharztes für Innere Medizin Dr. S, Rettungsstelle, Deutsches Rotes Kreuz-Kliniken K, 1. Hilfe Allgemeinmedizin (Vorstellung der Klägerin vom 18. Mai 2003 wegen akuten Schubs einer Epicondylitis humero lateralis), BB des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 27. August 2003, BB des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S vom 01. November 2003, BB des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. S vom 03. September 2003). Das SG hat des Weiteren den praktischen Arzt H-J M mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 13. August 2004 ist der Gutachter nach Untersuchung der Klägerin am 10. August 2004 zu folgenden Diagnosen gekommen: - chronisches Lungenleiden (Sarkoidose), - HWS- und LWS-Syndrom, Reizzustände im Schulter-, Ellenbogen- und Daumengrundgelenksbereich; Handgelenksarthrose rechts; Erkrankung der Sehnenscheide des rechten Kleinfingers, - Bluthochdruck, - chronische Speiseröhrenentzündung, - seelisches Leiden.
Der Gutachter hat ausgeführt, dass die Klägerin trotz des chronischen Lungenleidens bei durchgängiger Behandlung mit antiobstruktiven medikamentösen Sprays noch ausreichend belastbar sei; es bestünden vor allem qualitative Leistungseinschränkungen. In orthopädischer Hinsicht bestehe am Achsorgan eine leichte Fehlstellung bei leichter Verspannung der Muskulatur ohne neurologische Ausfälle oder Nervenwurzelreizungen. Der Gelenksbefund sei komplett unauffällig, es bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit. Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte (BB der Orthopädin Dr. F vom 22. August 2003) sei der Röntgenbefund unauffällig. Im September 2003 habe die Klägerin einen Fahrradunfall mit Verletzung der rechten Hand erlitten, zu dem keine Originalunterlagen vorlägen. Im rechten Handgelenk bestehe eine leichte Arthrose (s. MRT-Diagnostik vom Oktober 2003 mit arthrotischen Veränderungen im Radiokarpal- und Radioulnargelenk, Erguss im Handgelenk); im Juli 2004 habe eine arthroskopische Gelenkstoilette mit Knorpelglättung stattgefunden (Kurzbrief aus dem Unfallkrankenhaus M), dabei habe sich ein erstgradiger Knorpelschaden gezeigt. Hier sei zwar eine weitere Besserung zu erwarten, andererseits sei aufgrund der Chronifizierung eine Minderbelastung der rechten Hand in Rechnung zu stellen. Reizzustände bestünden im Bereich beider Schultergelenke und an den Ellenbögen sowie ein Druckschmerz über den Daumengrundgelenken beidseits ohne funktionelle Einschränkungen. Im Hinblick auf die Reizzustände im rechten Ellenbogen sei eine Röntgenreizbestrahlung begonnen, dann jedoch abgebrochen worden. Zwar seien die Beschwerden zeitweise sehr ausgeprägt gewesen, zeitnahe Unterlagen lägen jedoch nicht vor. Die orthopädischen Erkrankungen erforderten zwar qualitative Einschränkungen, es verbleibe jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten. Der Blutdruck sei unter medikamentöser Einfachtherapie noch erhöht, es sollte eine Kontrolle und ggf. Intensivierung der medikamentösen Therapie erfolgen. Folgeschäden seien bisher nicht nachweisbar, es fänden sich auch keine Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit. Die chronische Speiseröhrenentzündung werde seit längerem medikamentös behandelt und wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus. Die erstmals erwähnte leichte reaktive Depression habe allenfalls leichte qualitative Leistungseinschränkungen zur Folge. Die Klägerin könne nach alledem täglich mindestens sechs Stunden in Früh-, Spät- bzw. Wechselschicht regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen ausüben, wobei extreme Klimareize und inhalative Reizstoffe zu vermeiden seien, ebenso einseitige körperliche Belastungen und Zeitdruck, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, unter Stress und in Nachtschicht. Die Fingergeschicklichkeit sei gering eingeschränkt, die Belastbarkeit der Arme sei reduziert, die Belastbarkeit der Beine sei nicht beeinträchtigt. In der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten sei die Klägerin nicht beeinträchtigt, relevante kognitive Defizite bestünden nicht, Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ergänzend zum Berufsschutz Stellung genommen und darauf verwiesen, die Klägerin könne aufgrund der berufsfördernden Maßnahmen jedenfalls auf die Tätigkeit einer Bürokraft, einer Registratorin oder einer Facharbeiterin im Außendienst für Floristikbedarf und Zubehör verwiesen werden. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Klägerin u. a. ein Urteil des LSG Baden-Württemberg (vom 25. Januar 2005, L 11 RJ 4993/03, zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters als Registrator) sowie Berufsinformationskarten der Landesarbeitsämter betreffend Verwaltungs- und Bürofachkräfte (BO 781 Bürofachkräfte und BO 784 Bürohilfskräfte) zur Frage einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit, insbesondere als Bürokraft oder Registratorin, überreicht. Mit Urteil vom 09. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rente wegen EM nach §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die Klägerin leide vor allem an immer wieder auftretenden länger andauernden Infekten aufgrund der seit 1989 bestehenden Lungenkrankheit, an einer von Klima und Witterung abhängigen Belastungsluftnot, an Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich mit Bewegungseinschränkungen beim Drehen nach links, Ausstrahlungen in die Arme und Beine, zeitweise einem Taubheitsgefühl in den Händen, Beschwerden wie bei einem Tennisarm, anhaltenden Schmerzen wegen einer Verletzung der rechten Hand, Bluthochdruck und Sodbrennen. Als neuer Befund sei eine leichte reaktive Depression festgestellt worden, die vom Hausarzt bereits mitbehandelt werde. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen könne die Klägerin zwar ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin nicht mehr ausüben, jedoch könne sie nach den Feststellungen des Sachverständigen H-J M und der im Verwaltungsverfahren eingesetzten internistischen Gutachterin Dipl.-Med. E vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten ohne Einfluss von extremen Klima- oder sonstigen Witterungseinflüssen oder inhalativen Reizstoffen, mit Ausnahme von Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, unter Zeitdruck und Stress durchführen. Die Klägerin sei zur Ausübung einfacher geistiger Arbeiten in der Lage, Einschränkungen der Anpassungs-, Umstellungs-, Kontakt-, Entschluss-, Verantwortungs-, Konzentrations- und der intellektuellen Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Diese Leistungseinschätzung werde auch von der behandelnden Orthopädin Dr. F geteilt, die die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten einschätze, ebenso von dem behandelnden Internisten Prof. Dr. S, der lediglich auf die wiederkehrenden Infekte aufmerksam mache. Soweit der Allgemeinmediziner Dipl.-Med. S ein vollschichtiges Leistungsvermögen aufgrund der Diagnosen Sarkoidose, Hypertonus und Tennisellenbogen verneint habe, fehle eine Begründung. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas mit ihrem bisherigen Beruf als Blumenbinderin/Verkäuferin in einem Blumenladen der Facharbeiterebene zuzuordnen sei. Sie habe keine entsprechende Berufsausbildung durchlaufen und habe eine den Facharbeiterstatus belegende Urkunde nicht vorgelegt. Die Kammer neigt aber dazu, sie insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Berufstätigkeit als Floristin, der Angaben in der Abschlussbeurteilung von 1988 und der Arbeitgeberinformation vom Blumenfachgeschäft "A" vom 15. September 1995 einschließlich der dort angegebenen Entlohnung unter Einordnung in den Lohntarifvertrag vom 01. Juni 1995 der Facharbeiterebene zuzuordnen. Die Klägerin sei gleichwohl nicht berufsunfähig, denn sie könne gesundheitlich und sozial zumutbar sowohl auf die Tätigkeit der Telefonistin als auch auf die Tätigkeit als allgemeine Bürokraft verwiesen werden. Sie sei durch die beiden von der Beklagten gewährten berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, die die Fortbildung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet und die Weiterbildung zur Fachkraft für Büroorganisation beinhaltet hätten und in denen sie sowohl theoretische als auch berufspraktische Fähigkeiten erlangt habe, die sie in die Lage versetzten, allgemeine Bürotätigkeiten zu verrichten, erfolgreich ausgebildet worden (§ 240 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), zumal sie auch in ihrer früheren Tätigkeit (Verkäuferin, Verkaufsstellenleiterin, Schichtleiterin, Kundendienstmitarbeiterin) bereits mit Büroarbeiten zu tun gehabt habe. Ihre Angaben, den absolvierten Schulungen habe kein konkreter Ausbildungsplan zugrunde gelegen und ein für eine praktische Berufstätigkeit notwendiges und sinnvolles Wissen sei ihr nicht vermittelt worden, seien nicht nachvollziehbar. Die Kammer sehe jedoch von weiteren Ermittlungen zum Ausbildungsinhalt ab, denn die Klägerin könne gesundheitlich wie auch sozial zumutbar auf die Tätigkeit der Telefonistin verwiesen werden.
Gegen das ihr am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2006 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegte Berufung, mit der die Klägerin an ihrem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit unter Hinweis auf eine Verschlechterung des orthopädischen Befundes seit Herbst 2003 festhält. Eine Tätigkeit als Telefonistin sei ihr nicht möglich, da der Sachverständige M ausdrücklich darauf hinweise, dass weitere Verschlimmerungen ihrer Erkrankungen insbesondere durch besondere emotionale Belastungssituationen und die mit einer derartigen Tätigkeit verbundenen Schicht- und Nachtarbeiten eintreten könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2009 hat die Klägerin zu ihrem beruflichen Werdegang noch ergänzend erklärt, sie habe den Beruf der Blumenbinderin von der Pike auf erlernt und zwar zunächst bei einem kleinen privaten Blumengeschäft, später habe sie dann in den großen Geschäften der ZBE Berliner Blumen gearbeitet und dort alles gemacht (Trauergestecke, Brautsträuße, Tischdekorationen, Dekorationen für Veranstaltungen). In den großen Läden seien ca. 6 bis 8 Personen beschäftigt gewesen, es habe Schichtdienst gegeben. Als Verkaufsstellenleiterin habe sie zusätzlich abends die Abrechnung gemacht, inklusive der Kasse, die Stundenzettel der Mitarbeiter geführt und die Bestellungen aufgegeben. Die Ware sei in der Regel zugeteilt worden, außer bei Sonderbedarfen oder Sonderbestellungen. Als Schichtleiterin sei sie außerdem dafür zuständig gewesen, das Personal so einzuteilen, dass die Verkaufstelle immer richtig besetzt gewesen sei. In der PGH Lackmetall habe ihre Tätigkeit darin bestanden, die zur PGH gebrachten Waren anzunehmen, mit den Kunden zu verhandeln und später dann die Rechnungen zu erstellen. Bei der geringfügigen Beschäftigung für ein Blumengeschäft habe sie an ein bis zwei Tagen die Woche für wenige Stunden bürotechnische Arbeiten vorgenommen, Rechnungen sortiert und diese sowie die Stundenbelege für die Mitarbeiter als Vorbereitung der Betriebsunterlagen für den Steuerberater abgeheftet. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes hat die Klägerin darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich der Rheumatologe Dr. M, bei dem sie seit Mai/Juni 2008 in Behandlung sei, ihr Blut untersucht und eine Rheumaerkrankung festgestellt habe. Unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2009 aus einem beim SG Frankfurt (Oder) geführten EM-Rechtsstreit beantragt sie, im vorliegenden Verfahren ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Ihr fehle es an den theoretischen Qualifikationen, um sich innerhalb einer Frist von drei Monaten auf eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit einzuarbeiten zu können.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 29. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zunächst ein fachärztliches Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Prof. Dr. P eingeholt, der nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 14. Juni 2007 folgende Diagnosen gestellt hat: - Sarkoidose der Lunge, zur Zeit nicht aktiv, - nicht allergisches Asthma bronchiale mittleren Schwergrades, - arterieller Hypertonus, - Adipositas, - chronische Speiseröhrenentzündung, - multiple orthopädische Leiden, nicht Gegenstand des Gutachtens.
Der Sachverständige hat ausgeführt, die Sarkoidose habe sich komplett zurückgebildet; der Röntgenbefund der Lunge habe keine typischen Lymphknotenvergrößerungen, Veränderungen des Lungengewebes oder Veränderungen der Lungenfunktion mehr gezeigt, die auf eine restriktive Ventilationsstörung hingewiesen hätten. Das Asthma bronchiale sei nach dem klinischen Verlauf mittelgradig, nach atemwegserweiternder Medikation sei eine deutliche Besserung des Atemwegswiderstandes zu verzeichnen, bei Infekten könne es jedoch zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Lungenfunktion mit schwergradigen Einschränkungen und längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommen. Im Jahr 2006 habe die Klägerin zwei Lungenentzündungen erlitten. Hinsichtlich des arteriellen Bluthochdrucks seien Folgeerkrankungen bisher nicht festgestellt worden, die festgestellten Ruhewerte seien leicht erhöht, unter Belastung hätten sich jedoch tolerable Blutdruckwerte gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Leiden könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe, starken Temperaturschwankungen, auf Leitern oder Gerüsten, in einseitiger Körperhaltung oder Zwangshaltung, an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck sowie in Nachtschicht ausführen. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei durch orthopädische Vorerkrankungen reduziert. Arbeiten mit Publikumsverkehr könnten ausgeführt werden. Das Asthma bronchiale könne längere Wegezeiten zur Folge haben, im Übrigen sei die Klägerin aber wegefähig. Das Leistungsvermögen reiche noch für eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich mit betriebsüblichen Pausen aus.
Der des Weiteren vom Senat beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. R ist in seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 nach Untersuchung der Klägerin am 12. November 2007 zu folgenden Diagnosen gekommen: 1. verminderte Trag- und Bewegungsfunktion der Wirbelsäule bei - statisch muskulärer Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, - ISG-Fugenreizung rechts mit Blockierung, - degenerativen HWS-, BWS- und LWS-Segmentveränderungen mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, 2. chronische Sehnenansatzreizung rechter Ellenbogen streckseitig, 3. leichte Funktionsminderung rechte Hand bei beginnender Io posttraumatischer Arthrose sowie beginnende Daumensattelgelenksarthrose bds., 4. beginnende Hüftgelenksabnutzung bds., 5. beginnende Kniegelenksabnutzung bds.
Trotz dieser Einschränkungen könne die Klägerin noch vollschichtig in Früh-, Spät- und Wechselschicht leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen sowie im Freien mit entsprechendem Witterungsschutz im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen verrichten, wobei der Anteil des Gehens und Stehens nicht mehr als 30 Min. ununterbrochen und nicht mehr als 2 Stunden bei einem 8-stündigen Arbeitstag betragen solle. Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, Vorhaltetätigkeiten bis zu 2,5 kg, gelegentliches Überkopfarbeiten, das Besteigen einer Trittleiter bis zu 3 Stufen und gelegentliches Treppensteigen seien möglich. Es bestehe eine regelrechte Feinmotorik und Fingergeschicklichkeit der Hände, so dass leichtere Bürotätigkeiten wie auch Arbeiten am PC und mit Telefonieren ausgeführt werden könnten. Entsprechend der Herkunft und Ausbildung könnten überwiegend einfache geistige Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Mit den Gutachten von Frau Dipl.-Med. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004 und Herrn Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 bestehe vollständige Übereinstimmung.
Der Senat hat BB’e von dem Pulmologen Prof. Dr. P (ohne Datum, eingegangen am 28. November 2006 mit beigefügten Berichten von Dr. S vom 24. August und 27. September 2006 über eine Röntgenaufnahme des Thoraxes in 2 Ebenen) und von dem Facharzt für Orthopädie K vom 28. Januar 2009 eingeholt sowie den MRT-Befund vom 09. Juni 2008 vom Medizinischen Versorgungszentrum B H (Diagnosen: floride Sacroilitis rechts, dezenter Befund links, gering vermehrte Randsklerosierung beider SIG im Rahmen arthrotischer Veränderungen. Hinweis für rheumatische Grunderkrankung?) beigezogen. Die Anfrage nach den Ergebnissen der rheumatologischen Untersuchung (Blutwerte, etc.) ist indes negativ verlaufen, weil diese dort nicht durchgeführt worden war.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat sodann der Orthopäde, Sport- und Unfallarzt, Chirotherapeut Dr. Rein weiteres orthopädisches Gutachten vom 25. Juni 2008 erstattet, in welchem er neben den bekannten Gesundheitsstörungen zur Annahme einer unspezifischen entzündlich-rheumatischen Erkrankung der WS und des sonstigen Bewegungsapparates, eines Fibromyalgie-Syndroms und einer chronischen Schmerzerkrankung gekommen ist. Diese Erkrankungen hat der Gutachter vor allem aus der Anamnese des Krankheitsverlaufes unter Berücksichtigung der beruflichen Belastungen als Blumenbinderin, aus dem MRT des Medizinischen Versorgungszentrums B H vom 09. Juni 2008 und aus den geklagten, häufig auftretenden Sehnenansatz- und unspezifischen Muskelschmerzen mit inneren Begleiterkrankungen sowie aus dem Ergebnis der von ihm durchgeführten kybernetisch orientierten Muskeltests begründet. Letztere hätten aufgrund HWS-bedingter Störungen bei den Handgelenkstreckern und –beugern rechts sowie bei den Nackenstreckern und -beugern erhebliche neuromuskuläre Ansteuerungsdefizite aufgewiesen und neurologische Einschränkungen im Bereich des Nervus ulnaris und Nervus medianus aufgezeigt. Wegen der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, der Folgeerkrankungen und der chronischen Schmerzerkrankung hat der Sachverständige die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen auf täglich unter drei Stunden herabgesetzt eingeschätzt, wobei die Minderung des Leistungsvermögens nach seiner Auffassung seit der Rentenantragstellung im September 2001 bestehe.
Die Beklagte hat gegen das Gutachten des Dr. Runter Bezugnahme auf zur Akte gereichte sozialmedizinischen Stellungnahmen der Internistin Dr. P H vom 16. September 2008 und des Chirurgen Dr. H vom 18. September 2008 vor allem eingewandt, die von dem Sachverständigen diagnostizierte entzündlich-rheumatische Erkrankung sei bisher nicht belegt. Eine rheumatische Erkrankung sei in sämtlichen Vorbefunden ausgeschlossen worden. Die durchgeführten kybernetisch orientierten Muskeltests seien der Komplimentärmedizin zuzuordnen und hielten wissenschaftlichen Standards nicht stand (s. a. E. Ernst: Komplimentärmedizinisches Diagnoseverfahren, Deutsches Ärzteblatt 2005, 102: A 3034-3037). In diesem Artikel werde auf mehrfache wissenschaftliche Überprüfungen dieser Tests hingewiesen, wobei Testergebnisse ermittelt worden seien, die einem Zufallsereignis entsprechen würden. Eine Begründung, weshalb das Leistungsvermögen der Klägerin wegen der angeblich entzündlich-rheumatischen Erkrankung auf unter drei Stunden herabgesetzt sei, lasse sich in dem Gutachten nicht in ausreichendem Maß finden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000 zu den fachlichen und sachlichen Anforderungen der Tätigkeit einer Registratorin übersandt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Schwerbehindertenakte der Klägerin bei dem Versorgungsamt II B verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese nach ihrem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 2009 ausdrücklich beschränkten Berufungsantrag nur noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 zu gewähren, ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, d. h. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI, entspricht § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung). Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Blumenbinderin, denn diesen Beruf hat sie bis Februar 1993 ausgeübt, bis sie aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit (Asthma-Erkrankung) ausgeschieden ist Der im Jahr 2002 übernommene und für 14 Monate ausgeführte 300-Euro-Job bleibt bei der Frage nach dem letzten Beruf unberücksichtigt, denn es handelte sich um eine geringfügige Beschäftigung, die mangels Versicherungspflicht bei der Frage des maßgeblichen Berufs nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Frau Dipl- Med. Dr. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004, Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 und Dr. R vom 22. Januar 2008 ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die Klägerin ihren letzten Beruf als Blumenbinderin/Floristin wegen des Asthma bronchiale, des Bluthochdrucks und der orthopädischen Leiden nicht mehr ausüben kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten aber nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50), ein zumutbarer beruflicher Abstieg, ausgehend vom bisherigen Beruf, wird in Kauf genommen (BSG, SozR 3 – 2200, § 1246 Nr. 49). Der danach als maßgeblich zugrunde zu legende Beruf einer Blumenbinderin wurde in der ehemaligen DDR als Facharbeiterausbildung angeboten. Blumenbinder/innen verarbeiteten Blumen und andere Pflanzen zu Sträußen, Gestecken oder Kränzen für verschiedene Anlässe (Advent, Begräbnisse), führten Dekorationsarbeiten mit Blumen und Pflanzen durch, berieten Kunden, waren im Verkauf tätig, verpackten die verkauften Waren sachgerecht, planten den Warenbedarf, bestellten die Waren bei den Gärtnereien und Großhändlern, pflegten die Schnittblumen und Topfpflanzen in den Lager- und Verkaufsräumen und führten die Kasse. Zwar hat die Klägerin nicht die reguläre Berufsausbildung einer Blumenbinderin durchlaufen und auch keinen Facharbeiter-Brief vorgelegt. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der im Tatbestand dargestellten Angaben in der Abschlussbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988, des Schreibens der Betriebsleitung vom 31. August 1987 an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle" und der ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2009 festgestellt werden, dass sie jedenfalls langjährig weitgehend Arbeiten verrichtet hat, die typisch sind für das Berufsfeld einer Blumenbinderin. Letztlich kann aber die Frage, ob die Klägerin der zweiten oder dritten Gruppe des Mehrstufenschemas (Facharbeiter oder angelernter Arbeiter) zuzuordnen ist, unentschieden bleiben, denn sie wäre – als Facharbeiterin - jedenfalls auf alle Tätigkeiten verweisbar, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind oder die sich aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen (BSG, Urteil vom 22. September 1979, 5 RJ 96/76, in juris). Anders als das SG hält der Senat die Klägerin allerdings nicht zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin verweisbar. Mögen in diesem Bereich Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, so wäre der Klägerin dieser Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit schon aufgrund der mit dem heutigen Anforderungsprofil für eine Telefonistentätigkeit regelmäßig verbundenen geistigen und psychischen Anforderungen (sichere Gesprächsführung am Telefon, geistige Wendigkeit, klare Sprechweise, situationsgerechtes Verhalten, rhetorische Gewandtheit, soziale Kompetenz, Fähigkeit zum Zuhören, Stressbelastbarkeit, Ausgeglichenheit, häufige Schichtarbeit, sitzende Tätigkeit ohne frei bestimmten Haltungswechsel) nicht gewachsen.
Die Klägerin kann aber sowohl gesundheitlich wie auch sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden.
Nach der der Klägerin vom Senat übersandten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, sowie nach den bereits vom SG übergebenen Unterlagen (u. a. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, L 11 RJ 4993/03, mit umfangreichen berufskundlichen Ausführungen) handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine körperlich leichte, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, wobei sich das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) in der Regel auf Gewichte bis ca. 5 kg beschränkt. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren der von den Fachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach bestimmten Vorgaben (Aktenpläne oder andere Organisationsmerkmale), das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde, teilweise auch selbst mit Registraturwagen, das Ablegen/Abhängen von Akten, das Abstellen von Ordnern nach der Bearbeitung. Ob die Tätigkeit mit EDV-Arbeit verbunden ist, hängt von der Größe der Registratur und der Arbeitsorganisation ab, jedenfalls würde die etwaige Computerarbeit nicht mehr verlangen, als eine virtuelle Karteikarten zu führen, d. h. den Eingang bzw. Ausgang von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, die Aufnahme von Daten, Empfängern etc. zu erfassen; diese Tätigkeit kann üblicherweise innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vermittelt werden. Mit häufigem Publikumsverkehr ist die Tätigkeit einer Registratorin ebenfalls nicht verbunden. Die nach BAT VIII (heute: der Vergütungsgruppe E3 TVöD) vergütete Tätigkeit stellt sich als geistig leicht dar, erst ab der Vergütungsgruppe VI b BAT werden die Kriterien der geistig leichten Arbeiten nicht mehr erfüllt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 über ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine vollschichtige, d. h. mehr als sechs Stunden arbeitstäglich andauernde, Tätigkeit als Registratorin verfügt hat. Sie kann nach den übereinstimmenden Feststellungen in den Gutachten von Frau Dipl.-Med. Dr. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004, Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 und Dr. R vom 22. Januar 2008 noch unter stressfreien Bedingungen leichte Arbeiten verrichten, die keine besondere geistige Beanspruchung voraussetzen. Alle Sachverständigen haben der Klägerin bescheinigt, dass relevante kognitive Defizite nicht bestehen, dass sie in ihrer intellektuellen Leistungs-, Merk-, Reaktions-, Kontakt-, Entschluss-, Verantwortungs-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, ebenso wenig haben sich Hinweise auf eine Störung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis und Konzentration gefunden. So hat der Sachverständige M in seinem Gutachten vom 13. August 2004 ausgeführt, die Klägerin habe in der Untersuchungssituation guten Kontakt gefunden, habe ihre Beschwerden sachlich geschildert und gut mitgearbeitet, sie sei zu Ort, Zeit und Person voll orientiert gewesen, der Gedankengang sei formal und inhaltlich geordnet, die Stimmungslage ausgeglichen, Intelligenz und Antrieb seien nicht eingeschränkt gewesen. Sie sei in der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten nicht beeinträchtigt, das Sehvermögen sei mit Brille korrigiert, hinsichtlich einer Bildschirmarbeit bestünden keine Einschränkungen. Diese Einschätzung ist sowohl aus lungenfachärztlicher als auch aus orthopädischer Sicht durch die Sachverständigen Prof. Dr. P und Dr. R bestätigt worden. Die Klägerin kann unter Berücksichtigung der Beschwerden seitens des Bewegungsapparats eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zu Gehen und Stehen, so wie dies bei der Tätigkeit als Registratorin der Fall ist, ausüben. Ihre oberen Extremitäten sind nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. R für Schreibarbeiten einschließlich PC-Tätigkeit ausreichend belastbar, insbesondere ist ihre Fingergeschicklichkeit hierfür nicht eingeschränkt.
Der von Dr. R auf Grund seiner Untersuchung der Klägerin vom 09. Juni 2008 vorgenommenen Bewertung, das Leistungsvermögen der Klägerin sei seit Rentenantragstellung auf unter drei Stunden arbeitstäglich reduziert, vermochte der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf die von ihm unter Anwendung von wissenschaftlich nicht anerkannten Testverfahren (kybernetisch orientierten Muskeltests) gestellte Diagnose einer rheumatisch-entzündlichen Erkrankung der Klägerin, ohne dass diese durch entsprechende Blutbefunde belegt worden ist. Selbst wenn zwischenzeitlich – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgetragen worden ist – durch den sie seit Mai/Juni 2008 behandelnden Arzt Dr. M auf Grund seiner Untersuchung des Blutes eine rheumatische Erkrankung festgestellt sein sollte und nunmehr eine entsprechende Behandlung erfolgen würde, kann daraus noch nicht auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für den Zeitraum vor Mai/Juni 2008 geschlossen werden. Es fehlt nämlich nach wie vor an der Sicherung einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007, zumal die von den behandelnden Ärzten vor 2008 veranlassten Blutuntersuchungen diesbezüglich negativ verlaufen sind, sowie an der Feststellung daraus folgender konkreter Funktionseinschränkungen. Letztere konnten bei den von Frau Dipl.-Med. Dr. E, Herrn M, Prof. Dr. P und Dr. R durchgeführten Untersuchungen nicht erhoben werden. Auch hinsichtlich der von Dr. R diagnostizierten Schmerzsyndrome der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel, denn die Klägerin befand sich seit 2003 nicht mehr in regelmäßiger Behandlung, weder wurde von ihr ein Schmerzmittelkonsum geschildert, noch die Notwendigkeit einer Schmerztherapie. Ganz und gar nicht nachvollziehbar ist für den Senat die von Dr. R vorgenommene Rückbeziehung seiner Einschätzung des (aufgehobenen) Leistungsvermögens auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Hier fehlt es an jeglicher Begründung und Auseinandersetzung mit den Befunden der vorangegangenen Begutachtungen, die keine Hinweise auf ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen erbrachten.
Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin auf Grund ihrer beruflichen Erfahrungen als Blumenbinderin/-verkäuferin, Verkaufsstellenleiterin, Schichtleiterin, Bürohilfe im Blumenladen und Kundendienstmitarbeiterin sowie unter Berücksichtigung der erfolgten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen mit Schwerpunkt im kaufmännisch-verwaltenden und betriebswirtschaftlichen Bereich auch in der Lage, sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten. Von daher unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von dem Sachverhalt, der der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2009 aus einem vor dem SG Frankfurt (Oder) geführten EM-Rechtsstreit zugrunde gelegen hat. Abgesehen davon, dass es sich dort um die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls durch einen berufskundlichen Sachverständigen handelt, der keinerlei Allgemeinverbindlichkeit zukommt, ging es dort um die Verweisbarkeit eines ehemaligen Facharbeiters für Hochseefischerei auf die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle, der in diesem Beruf bis 1978 gearbeitet und dann bis 1990 als Lagerarbeiter, Expedient und Kraftfahrer sowie stellvertretender Lagerleiter insbesondere im handwerklichen Bereich beschäftigt war. Im Fall der Klägerin ist jedoch die Vorbefassung mit Büroarbeiten der entscheidende Unterschied. Die an die Tätigkeit einer Registratorin gestellten Anforderungen sind nicht höher als diejenigen, die sie in denjenigen Arbeitsbereichen ihrer früheren Tätigkeiten zu erfüllen hatte, die als bürotechnisch anzusehen sind, z. B. als Verkaufsstellen- und Schichtleiterin in der "ZBE Berliner Blumen" (Abrechnungen und Kasse machen, Stundenzettel führen, Bestellungen aufgeben) und als Kundendienstmitarbeiterin in der PGH Lackmetall (Waren annehmen, mit Kunden verhandeln, Rechnungen erstellen). Auch in ihrer immerhin eineinhalb Jahre lang ausgeübten geringfügigen Beschäftigung hat die Klägerin bürotechnische Arbeiten vorgenommen, indem sie Betriebsunterlagen zur Bearbeitung durch den Steuerberater vorbereitete (Sortieren und Abheften von Rechnungen und der Stundenbelege für die Mitarbeiter). Der Senat hat danach keine Zweifel daran, dass die Klägerin fähig ist, Schriftstücke nach bestimmten Vorgaben (Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen) zu sortieren, Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien zu führen, Ordner bzw. Akten zu ziehen oder abzulegen/-hängen, zu bearbeitende Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde weiterzuleiten und Schreibarbeiten auszuführen. Auch verfügt die Klägerin über Grundkenntnisse im Umgang mit dem PC, so dass sie die mit der Tätigkeit evtl. verbundenen EDV-Arbeit binnen einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten erlernen kann. Denn die etwaige Computerarbeit bei einer Registratorentätigkeit verlangt nicht mehr als eine virtuelle Karteikarte zu führen, d. h. den Eingang bzw. Ausgang von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, die Aufnahme von Daten, Empfängern etc. zu erfassen; diese Tätigkeit kann üblicherweise innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten vermittelt werden. Auch wenn die Klägerin im Rahmen der beruflichen Rehabilitation keine Berufsausbildung im engeren Sinne absolviert hat, so wurden zumindest ihre Fähigkeiten auf bürotechnischem bzw. kaufmännisch -verwaltendem Gebiet trainiert und erweitert, zuletzt in einem zehn Monate dauernden Weiterbildungslehrgang zur "Fachkraft für Büroorganisation" bei der L Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft e. V.; insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Auch wenn der Senat trotz intensiver Bemühungen den Ausbildungs-/Lehrplan zu dieser Maßnahme nicht mehr ermitteln bzw. beiziehen konnte, vermochte der Einwand der Klägerin, ihr seien lediglich Schulwissen, jedoch keine praktisch verwertbaren Wissensinhalte vermittelt worden, zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Denn nach den in der Reha-Akte befindlichen Unterlagen hatte die Klägerin trotz Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung (Praktikumsteil) die Weiterbildung erfolgreich am 25. Juni 1999 beendet. Auf die Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie bestätigt, dass während der Weiterbildung am PC gearbeitet worden sei, man habe immer wieder "Bewerbungen geschrieben" und es "sei am PC gespielt" worden. Der Umstand, dass die Klägerin eine zehnmonatige Ausbildung mit dem Ziel einer kaufmännischen Teilfeldqualifizierung als Fachkraft für Büroorganisation absolviert hat, die sie trotz ihrer Fehlzeiten erfolgreich abgeschlossen hat, konnte daher in die Gesamtwürdigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten einbezogen werden und bei der Suche nach einem zumutbaren Verweisungsberuf Berücksichtigung finden (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 41/05 R, in juris).
Die Registratorentätigkeit ist für die Klägerin auch sozial zumutbar. Für die Ermittlung der Wertigkeit der Verweisungstätigkeit des Registrators haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: zum einen wird eine tarifliche Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der die Arbeit bezahlt wird. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die abstrakte tarifvertragliche Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrags in der Regel auch den qualitativen Rang dieser Tätigkeit widerspiegelt (BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90, in juris). Die genannte Tätigkeit wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT (heute: der Vergütungsgruppe E3 TVöD) entlohnt. Bei den in dieser Vergütungsgruppe aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (BSG, Urteil vom 27. November 1991, 5 RJ 91/89, in juris).
Für eine weitere Beweiserhebung, insbesondere für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregte Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, bestand für den Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Antrag (siehe Sitzungsniederschrift vom 30. April 2009) entspricht nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Weder hat der für die Klägerin handelnde Rechtsanwalt einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gestellt, noch hat er – was unerlässlich ist - eine bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache behauptet. Der Antrag enthält die in eine Fragestellung gekleidete Wendung, "ob die Klägerin, die theoretische Qualifikation für eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit erlangen könne". Hier bleibt unklar, was ein potentiell zu bestellender Sachverständiger überhaupt bekunden sollte. Ist gemeint, dass die Klägerin die theoretische Qualifikation für eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit überhaupt nicht erlangen könne, weil es ihr an geistigen oder bildungsmäßigen Fähigkeiten/Voraussetzungen dafür fehlt, oder aber soll der Sachverständige bekunden, dass die Klägerin die theoretische Qualifikation jedenfalls nicht binnen einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erlangen könne? Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss aber eine in das Wissen des Sachverständigen gestellte konkrete Tatsache bezeichnen, und darf sich nicht lediglich auf die Formulierung einer (Ausforschungs-)Frage beschränken (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22. Oktober 2008, B 5 KN 1/06, in juris). Das Begehren ist daher letztendlich als Anregung an das Gericht zu verstehen, ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Hierzu sah sich der Senat indes nicht gedrängt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein berufskundliches Gutachten zur weiteren Sachaufklärung hätte beitragen können. Die Anforderungen in geistiger und körperlicher Hinsicht an eine Registratorentätigkeit ergeben sich aus der bereits ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. August 2000 sowie den Unterlagen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Leistungsvermögen der Klägerin in medizinischer Hinsicht ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen. Die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Klägerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den in den Akten befindlichen Zeugnissen und weiteren Unterlagen, u. a. zu den von der Klägerin absolvierten Schulungsmaßnahmen (soweit noch vorhanden). Die Würdigung des vorhandenen Materials (§ 128 SGG) aber ist Sache des erkennenden Gerichts. Von daher ist nicht ersichtlich, inwieweit ein berufskundlicher Sachverständiger darüber hinaus zur Aufklärung der streitigen Verweisbarkeit der Klägerin hätte beitragen können.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nach dem im Berufungsverfahren reduzierten Antrag nur noch streitig, ob die Klägerin berufsunfähig ist und ihr deswegen für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren ist. Die 1947 geborene Klägerin, für die seit 1982 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt ist und die seit dem 01. Juni 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht (Bescheid vom 30. Oktober 2007), hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zunächst als Gehilfin in einem Blumenladen und in einer Schlosserei tätig. Danach war sie als Blumenbinderin ohne Lehre und ab dem 01. Januar 1976 nach der Geburt ihrer beiden Kinder bis 1988 bei dem "ZBE Berliner Blumen" tätig. In der Abschlussbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988 heißt es, die Klägerin habe zunächst als Verkäuferin und Springer in mehreren Verkaufsstellen begonnen, sei durch ihre jahrelangen Erfahrungen mit allen in der Blumenbinderei anfallenden Arbeiten vertraut gewesen und habe Aufgaben als Verkaufsstellenleiter und stellvertretender Verkaufsstellenleiter in verschiedenen Objekten des Betriebes übernommen, zuletzt ab dem 01. Juli 1982 die stellvertretende Leitung der Verkaufsstelle P Allee , sei dann ab dem 01. März 1984 wieder als Verkäuferin eingesetzt worden und habe ab dem 01. Oktober die Funktion eines Schichtleiters übernommen. Aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen und sehr guten Leistungen habe ihr 1987 der Facharbeiter Blumenbinder zuerkannt werden können (s. auch die entsprechende Anregung im Schreiben der Betriebsleitung vom 31. August 1987 an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle"). Ein Facharbeiterzeugnis vermochte die Klägerin allerdings nicht vorzulegen. Von 1988 bis 1990 war die Klägerin als Kundendienstmitarbeiterin bei der PGH Lackmetall tätig, danach wiederum als Blumenbinderin/Floristin bis Februar 1993, bis sie aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit (Asthma-Erkrankung) ausschied. Ab dem 15. März 2002 übernahm sie im Rahmen eines 300-Euro-Jobs Bürotätigkeiten in einem Blumenladen, die sie bis zum 30. September 2003 ausübte und aufgrund der Folgen eines Fahrradunfalls (Bruch der rechten Hand) beendete.
Nachdem ein von der Klägerin im Jahr 1994 wegen Asthma, Wirbelsäulen- (WS) und Gelenkbeschwerden gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM) erfolglos geblieben war, nahm sie vom 22. März bis zum 04. April 1995 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B teil, in der sie Einblick in den kaufmännisch- verwaltenden, den zeichentechnischen und den Metall- und Elektronikbereich erhielt und dort jeweils bereichsspezifische Arbeiten ausführte. In der anschließenden praktischen Arbeitserprobung wurden ihr vorwiegend leichtere Arbeiten aus dem kaufmännischen Bereich zur Bearbeitung übertragen. Ausweislich des Ergebnisberichts erzielte sie insgesamt ausreichende Leistungen, es wurde empfohlen, ihr im Rahmen einer kaufmännischen Teilqualifizierung Grundkenntnisse auf diesem Gebiet zu vermitteln. Daraufhin wurde der Klägerin vom 11. September 1995 bis zum 10. September 1996 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Fortbildung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet im Beratungs- und Bildungsbüro B gewährt, die sie mit Erfolg beendete. Außerdem gewährte die Beklagte ihr "zur Verbesserung der Vermittlungschancen und zur Vermeidung des Verlusts von erworbenen Kenntnissen" vom 24. August 1998 bis zum 25. Juni 1999 einen Weiterbildungslehrgang "Fachkraft für Büroorganisation" bei der L Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft e. V. Da die Klägerin diverse Male wegen Krankheit fehlte, bekam sie lediglich den abgelegten theoretischen Teil attestiert, den praktischen Teil, an dem sie nur zwei Wochen teilgenommen hatte, jedoch nicht. Eine geeignete Berufstätigkeit konnte nicht vermittelt werden. Unterlagen über die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme sind bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Sie konnten von der Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt und vom Gericht auch nicht ermittelt werden.
Am 27. September 2001 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen EM und trug vor, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Anlässlich einer Bronchoskopie habe Prof. Dr. S festgestellt, dass sie kein Asthma, sondern eine Sarkoidose (Bindegewebserkrankung) habe. Auch hätten sich am gesamten Bewegungsapparat starke Schmerzen eingestellt, so dass sie in ständiger Behandlung im Orthopädischen Zentrum bei Dr. J sei. Während ihrer zweiten Schulungsmaßnahme sei sie häufig krank geworden, so dass man ihr nahe gelegt habe, diese abzubrechen. Trotzdem habe sie die Ausbildung beendet. Ihre Belastbarkeit sei sehr gering und sie habe starke Schmerzen. Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E untersuchen, die in dem Gutachten vom 24. Oktober 2001 zu den Diagnosen Sarkoidose, arterieller Hypertonus, Lumbal- und Cervikal-Syndrom, chronisch-rezidivierende Epicondylitis humeri ulnaris bds., Tendinitis stenosans rechter Kleinfinger (anamnestisch) sowie Adipositas kam und ausführte, die Klägerin dürfe wegen der pulmonalen Sarkoidose keinen inhalativen Belastungen/Witterungseinflüssen ausgesetzt werden. Wegen der geringgradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Neigung zu Epicondylitis ulnaris seien Zwangshaltungen wie Bücken und Überkopfarbeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar. Das Leistungsvermögen im Beruf als Blumenbinderin sei auf Dauer ausgehoben. Leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber weiterhin vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztlichen Untersuchungsergebnisse den Rentenantrag der Klägerin ab. Im Rahmen des hiergegen eingelegten Widerspruchs reichte die Klägerin Atteste des Arztes für Orthopädie Dr. J vom 07. Dezember 2001 (Diagnosen: S-Skoliose, Epicondylitis, Karpaltunnelsyndrom rechts, Wurzelreizsyndrom L 5/S 1 beidseits, lumbales Schmerzsyndrom, Tendinosis 5. Finger rechts), des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S vom 04. Januar 2002 (Diagnosen: schwer einstellbarer erhöhter Blutdruck bei starker belastungsabhängiger Leistungsinsuffizienz) und einen ärztlichen Zwischenbericht des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. S vom 24. November 2001 (Diagnosen: Sarkoidose der Lunge Stadium II, nicht allergisches Asthma bronchiale, gastrooesophageale Refluxkrankheit, art. Hypertonie) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die medizinischen Feststellungen als unbegründet zurück. Zwar könne die Klägerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ihre Tätigkeit als Blumenbinderin ausüben; da sie diese Tätigkeit jedoch ohne Lehre, sondern lediglich im Anlernverhältnis ausgeübt habe, sei sie auf alle Felder des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bestehe nicht.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgt und vorgetragen, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden; insbesondere sei eine weitere medizinische Sachaufklärung in Form eines orthopädischen bzw. lungenärztlichen Gutachtens erforderlich. Zudem habe die Beklagte sich nicht mit Fragen des Berufsschutzes auseinander gesetzt. Sie sei von Beruf Floristin und nicht angelernte Blumenbinderin. Aufgrund der Leistungsbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988 sei ihr der Facharbeiterstatus zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es hierfür nicht allein darauf an, ob die für den Beruf erforderliche Ausbildung formal auch tatsächlich durchlaufen worden sei, sondern es müsse in Fällen, in denen eine Berufsausbildung nicht absolviert worden sei, grundsätzlich geprüft werden, ob die erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit normalem Ausbildungsgang entspreche (BSG, Urteile vom 29. November 1979, 4 RJ 111/78, und vom 07. Oktober 1987, 4a RJ 91/86). Dies sei bei ihr als gegeben anzusehen, weil sie, wie sich auch aus dem überreichten Schreiben der Betriebsleitung an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle" ergebe, sowohl als stellvertretende als auch als Verkaufsstellenleiterin tätig gewesen sei, womit die vom BSG geforderte Wettbewerbsfähigkeit (u. a. BSG, Urteil vom 27. November 1987, 4a RJ 29/87) vorliege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie wegen der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände auch nicht zumutbar auf eine Bürotätigkeit verweisbar. Sie sei für eine derartige Tätigkeit auch nicht hinreichend ausgebildet. So hätte den von der Beklagten erbrachten berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation kein konkreter Ausbildungsplan zugrunde gelegen. Die Umschulungen hätten vornehmlich Schulwissen, jedoch keine praktisch verwertbaren Wissensinhalte vermittelt. Das SG hat Befundberichte (BB) der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt (BB der Fachärztin für Orthopädie Dr. F vom 22. August 2003, Epikrise des H-Klinikum B vom 23. Mai 2003 betreffend eine Behandlung mit Röntgentiefentherapie des rechten Ellenbogengelenks, BB des Facharztes für Innere Medizin Dr. S, Rettungsstelle, Deutsches Rotes Kreuz-Kliniken K, 1. Hilfe Allgemeinmedizin (Vorstellung der Klägerin vom 18. Mai 2003 wegen akuten Schubs einer Epicondylitis humero lateralis), BB des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 27. August 2003, BB des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S vom 01. November 2003, BB des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. S vom 03. September 2003). Das SG hat des Weiteren den praktischen Arzt H-J M mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 13. August 2004 ist der Gutachter nach Untersuchung der Klägerin am 10. August 2004 zu folgenden Diagnosen gekommen: - chronisches Lungenleiden (Sarkoidose), - HWS- und LWS-Syndrom, Reizzustände im Schulter-, Ellenbogen- und Daumengrundgelenksbereich; Handgelenksarthrose rechts; Erkrankung der Sehnenscheide des rechten Kleinfingers, - Bluthochdruck, - chronische Speiseröhrenentzündung, - seelisches Leiden.
Der Gutachter hat ausgeführt, dass die Klägerin trotz des chronischen Lungenleidens bei durchgängiger Behandlung mit antiobstruktiven medikamentösen Sprays noch ausreichend belastbar sei; es bestünden vor allem qualitative Leistungseinschränkungen. In orthopädischer Hinsicht bestehe am Achsorgan eine leichte Fehlstellung bei leichter Verspannung der Muskulatur ohne neurologische Ausfälle oder Nervenwurzelreizungen. Der Gelenksbefund sei komplett unauffällig, es bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit. Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte (BB der Orthopädin Dr. F vom 22. August 2003) sei der Röntgenbefund unauffällig. Im September 2003 habe die Klägerin einen Fahrradunfall mit Verletzung der rechten Hand erlitten, zu dem keine Originalunterlagen vorlägen. Im rechten Handgelenk bestehe eine leichte Arthrose (s. MRT-Diagnostik vom Oktober 2003 mit arthrotischen Veränderungen im Radiokarpal- und Radioulnargelenk, Erguss im Handgelenk); im Juli 2004 habe eine arthroskopische Gelenkstoilette mit Knorpelglättung stattgefunden (Kurzbrief aus dem Unfallkrankenhaus M), dabei habe sich ein erstgradiger Knorpelschaden gezeigt. Hier sei zwar eine weitere Besserung zu erwarten, andererseits sei aufgrund der Chronifizierung eine Minderbelastung der rechten Hand in Rechnung zu stellen. Reizzustände bestünden im Bereich beider Schultergelenke und an den Ellenbögen sowie ein Druckschmerz über den Daumengrundgelenken beidseits ohne funktionelle Einschränkungen. Im Hinblick auf die Reizzustände im rechten Ellenbogen sei eine Röntgenreizbestrahlung begonnen, dann jedoch abgebrochen worden. Zwar seien die Beschwerden zeitweise sehr ausgeprägt gewesen, zeitnahe Unterlagen lägen jedoch nicht vor. Die orthopädischen Erkrankungen erforderten zwar qualitative Einschränkungen, es verbleibe jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten. Der Blutdruck sei unter medikamentöser Einfachtherapie noch erhöht, es sollte eine Kontrolle und ggf. Intensivierung der medikamentösen Therapie erfolgen. Folgeschäden seien bisher nicht nachweisbar, es fänden sich auch keine Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit. Die chronische Speiseröhrenentzündung werde seit längerem medikamentös behandelt und wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus. Die erstmals erwähnte leichte reaktive Depression habe allenfalls leichte qualitative Leistungseinschränkungen zur Folge. Die Klägerin könne nach alledem täglich mindestens sechs Stunden in Früh-, Spät- bzw. Wechselschicht regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten im Freien und in geschlossenen Räumen ausüben, wobei extreme Klimareize und inhalative Reizstoffe zu vermeiden seien, ebenso einseitige körperliche Belastungen und Zeitdruck, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, unter Stress und in Nachtschicht. Die Fingergeschicklichkeit sei gering eingeschränkt, die Belastbarkeit der Arme sei reduziert, die Belastbarkeit der Beine sei nicht beeinträchtigt. In der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten sei die Klägerin nicht beeinträchtigt, relevante kognitive Defizite bestünden nicht, Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ergänzend zum Berufsschutz Stellung genommen und darauf verwiesen, die Klägerin könne aufgrund der berufsfördernden Maßnahmen jedenfalls auf die Tätigkeit einer Bürokraft, einer Registratorin oder einer Facharbeiterin im Außendienst für Floristikbedarf und Zubehör verwiesen werden. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Klägerin u. a. ein Urteil des LSG Baden-Württemberg (vom 25. Januar 2005, L 11 RJ 4993/03, zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters als Registrator) sowie Berufsinformationskarten der Landesarbeitsämter betreffend Verwaltungs- und Bürofachkräfte (BO 781 Bürofachkräfte und BO 784 Bürohilfskräfte) zur Frage einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit, insbesondere als Bürokraft oder Registratorin, überreicht. Mit Urteil vom 09. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rente wegen EM nach §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die Klägerin leide vor allem an immer wieder auftretenden länger andauernden Infekten aufgrund der seit 1989 bestehenden Lungenkrankheit, an einer von Klima und Witterung abhängigen Belastungsluftnot, an Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich mit Bewegungseinschränkungen beim Drehen nach links, Ausstrahlungen in die Arme und Beine, zeitweise einem Taubheitsgefühl in den Händen, Beschwerden wie bei einem Tennisarm, anhaltenden Schmerzen wegen einer Verletzung der rechten Hand, Bluthochdruck und Sodbrennen. Als neuer Befund sei eine leichte reaktive Depression festgestellt worden, die vom Hausarzt bereits mitbehandelt werde. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen könne die Klägerin zwar ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin nicht mehr ausüben, jedoch könne sie nach den Feststellungen des Sachverständigen H-J M und der im Verwaltungsverfahren eingesetzten internistischen Gutachterin Dipl.-Med. E vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten ohne Einfluss von extremen Klima- oder sonstigen Witterungseinflüssen oder inhalativen Reizstoffen, mit Ausnahme von Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, unter Zeitdruck und Stress durchführen. Die Klägerin sei zur Ausübung einfacher geistiger Arbeiten in der Lage, Einschränkungen der Anpassungs-, Umstellungs-, Kontakt-, Entschluss-, Verantwortungs-, Konzentrations- und der intellektuellen Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Diese Leistungseinschätzung werde auch von der behandelnden Orthopädin Dr. F geteilt, die die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten einschätze, ebenso von dem behandelnden Internisten Prof. Dr. S, der lediglich auf die wiederkehrenden Infekte aufmerksam mache. Soweit der Allgemeinmediziner Dipl.-Med. S ein vollschichtiges Leistungsvermögen aufgrund der Diagnosen Sarkoidose, Hypertonus und Tennisellenbogen verneint habe, fehle eine Begründung. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas mit ihrem bisherigen Beruf als Blumenbinderin/Verkäuferin in einem Blumenladen der Facharbeiterebene zuzuordnen sei. Sie habe keine entsprechende Berufsausbildung durchlaufen und habe eine den Facharbeiterstatus belegende Urkunde nicht vorgelegt. Die Kammer neigt aber dazu, sie insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Berufstätigkeit als Floristin, der Angaben in der Abschlussbeurteilung von 1988 und der Arbeitgeberinformation vom Blumenfachgeschäft "A" vom 15. September 1995 einschließlich der dort angegebenen Entlohnung unter Einordnung in den Lohntarifvertrag vom 01. Juni 1995 der Facharbeiterebene zuzuordnen. Die Klägerin sei gleichwohl nicht berufsunfähig, denn sie könne gesundheitlich und sozial zumutbar sowohl auf die Tätigkeit der Telefonistin als auch auf die Tätigkeit als allgemeine Bürokraft verwiesen werden. Sie sei durch die beiden von der Beklagten gewährten berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, die die Fortbildung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet und die Weiterbildung zur Fachkraft für Büroorganisation beinhaltet hätten und in denen sie sowohl theoretische als auch berufspraktische Fähigkeiten erlangt habe, die sie in die Lage versetzten, allgemeine Bürotätigkeiten zu verrichten, erfolgreich ausgebildet worden (§ 240 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), zumal sie auch in ihrer früheren Tätigkeit (Verkäuferin, Verkaufsstellenleiterin, Schichtleiterin, Kundendienstmitarbeiterin) bereits mit Büroarbeiten zu tun gehabt habe. Ihre Angaben, den absolvierten Schulungen habe kein konkreter Ausbildungsplan zugrunde gelegen und ein für eine praktische Berufstätigkeit notwendiges und sinnvolles Wissen sei ihr nicht vermittelt worden, seien nicht nachvollziehbar. Die Kammer sehe jedoch von weiteren Ermittlungen zum Ausbildungsinhalt ab, denn die Klägerin könne gesundheitlich wie auch sozial zumutbar auf die Tätigkeit der Telefonistin verwiesen werden.
Gegen das ihr am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2006 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegte Berufung, mit der die Klägerin an ihrem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit unter Hinweis auf eine Verschlechterung des orthopädischen Befundes seit Herbst 2003 festhält. Eine Tätigkeit als Telefonistin sei ihr nicht möglich, da der Sachverständige M ausdrücklich darauf hinweise, dass weitere Verschlimmerungen ihrer Erkrankungen insbesondere durch besondere emotionale Belastungssituationen und die mit einer derartigen Tätigkeit verbundenen Schicht- und Nachtarbeiten eintreten könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2009 hat die Klägerin zu ihrem beruflichen Werdegang noch ergänzend erklärt, sie habe den Beruf der Blumenbinderin von der Pike auf erlernt und zwar zunächst bei einem kleinen privaten Blumengeschäft, später habe sie dann in den großen Geschäften der ZBE Berliner Blumen gearbeitet und dort alles gemacht (Trauergestecke, Brautsträuße, Tischdekorationen, Dekorationen für Veranstaltungen). In den großen Läden seien ca. 6 bis 8 Personen beschäftigt gewesen, es habe Schichtdienst gegeben. Als Verkaufsstellenleiterin habe sie zusätzlich abends die Abrechnung gemacht, inklusive der Kasse, die Stundenzettel der Mitarbeiter geführt und die Bestellungen aufgegeben. Die Ware sei in der Regel zugeteilt worden, außer bei Sonderbedarfen oder Sonderbestellungen. Als Schichtleiterin sei sie außerdem dafür zuständig gewesen, das Personal so einzuteilen, dass die Verkaufstelle immer richtig besetzt gewesen sei. In der PGH Lackmetall habe ihre Tätigkeit darin bestanden, die zur PGH gebrachten Waren anzunehmen, mit den Kunden zu verhandeln und später dann die Rechnungen zu erstellen. Bei der geringfügigen Beschäftigung für ein Blumengeschäft habe sie an ein bis zwei Tagen die Woche für wenige Stunden bürotechnische Arbeiten vorgenommen, Rechnungen sortiert und diese sowie die Stundenbelege für die Mitarbeiter als Vorbereitung der Betriebsunterlagen für den Steuerberater abgeheftet. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes hat die Klägerin darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich der Rheumatologe Dr. M, bei dem sie seit Mai/Juni 2008 in Behandlung sei, ihr Blut untersucht und eine Rheumaerkrankung festgestellt habe. Unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2009 aus einem beim SG Frankfurt (Oder) geführten EM-Rechtsstreit beantragt sie, im vorliegenden Verfahren ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Ihr fehle es an den theoretischen Qualifikationen, um sich innerhalb einer Frist von drei Monaten auf eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit einzuarbeiten zu können.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 29. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zunächst ein fachärztliches Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Prof. Dr. P eingeholt, der nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 14. Juni 2007 folgende Diagnosen gestellt hat: - Sarkoidose der Lunge, zur Zeit nicht aktiv, - nicht allergisches Asthma bronchiale mittleren Schwergrades, - arterieller Hypertonus, - Adipositas, - chronische Speiseröhrenentzündung, - multiple orthopädische Leiden, nicht Gegenstand des Gutachtens.
Der Sachverständige hat ausgeführt, die Sarkoidose habe sich komplett zurückgebildet; der Röntgenbefund der Lunge habe keine typischen Lymphknotenvergrößerungen, Veränderungen des Lungengewebes oder Veränderungen der Lungenfunktion mehr gezeigt, die auf eine restriktive Ventilationsstörung hingewiesen hätten. Das Asthma bronchiale sei nach dem klinischen Verlauf mittelgradig, nach atemwegserweiternder Medikation sei eine deutliche Besserung des Atemwegswiderstandes zu verzeichnen, bei Infekten könne es jedoch zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Lungenfunktion mit schwergradigen Einschränkungen und längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommen. Im Jahr 2006 habe die Klägerin zwei Lungenentzündungen erlitten. Hinsichtlich des arteriellen Bluthochdrucks seien Folgeerkrankungen bisher nicht festgestellt worden, die festgestellten Ruhewerte seien leicht erhöht, unter Belastung hätten sich jedoch tolerable Blutdruckwerte gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Leiden könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe, starken Temperaturschwankungen, auf Leitern oder Gerüsten, in einseitiger Körperhaltung oder Zwangshaltung, an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck sowie in Nachtschicht ausführen. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei durch orthopädische Vorerkrankungen reduziert. Arbeiten mit Publikumsverkehr könnten ausgeführt werden. Das Asthma bronchiale könne längere Wegezeiten zur Folge haben, im Übrigen sei die Klägerin aber wegefähig. Das Leistungsvermögen reiche noch für eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich mit betriebsüblichen Pausen aus.
Der des Weiteren vom Senat beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. R ist in seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 nach Untersuchung der Klägerin am 12. November 2007 zu folgenden Diagnosen gekommen: 1. verminderte Trag- und Bewegungsfunktion der Wirbelsäule bei - statisch muskulärer Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, - ISG-Fugenreizung rechts mit Blockierung, - degenerativen HWS-, BWS- und LWS-Segmentveränderungen mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, 2. chronische Sehnenansatzreizung rechter Ellenbogen streckseitig, 3. leichte Funktionsminderung rechte Hand bei beginnender Io posttraumatischer Arthrose sowie beginnende Daumensattelgelenksarthrose bds., 4. beginnende Hüftgelenksabnutzung bds., 5. beginnende Kniegelenksabnutzung bds.
Trotz dieser Einschränkungen könne die Klägerin noch vollschichtig in Früh-, Spät- und Wechselschicht leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen sowie im Freien mit entsprechendem Witterungsschutz im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen verrichten, wobei der Anteil des Gehens und Stehens nicht mehr als 30 Min. ununterbrochen und nicht mehr als 2 Stunden bei einem 8-stündigen Arbeitstag betragen solle. Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, Vorhaltetätigkeiten bis zu 2,5 kg, gelegentliches Überkopfarbeiten, das Besteigen einer Trittleiter bis zu 3 Stufen und gelegentliches Treppensteigen seien möglich. Es bestehe eine regelrechte Feinmotorik und Fingergeschicklichkeit der Hände, so dass leichtere Bürotätigkeiten wie auch Arbeiten am PC und mit Telefonieren ausgeführt werden könnten. Entsprechend der Herkunft und Ausbildung könnten überwiegend einfache geistige Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Mit den Gutachten von Frau Dipl.-Med. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004 und Herrn Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 bestehe vollständige Übereinstimmung.
Der Senat hat BB’e von dem Pulmologen Prof. Dr. P (ohne Datum, eingegangen am 28. November 2006 mit beigefügten Berichten von Dr. S vom 24. August und 27. September 2006 über eine Röntgenaufnahme des Thoraxes in 2 Ebenen) und von dem Facharzt für Orthopädie K vom 28. Januar 2009 eingeholt sowie den MRT-Befund vom 09. Juni 2008 vom Medizinischen Versorgungszentrum B H (Diagnosen: floride Sacroilitis rechts, dezenter Befund links, gering vermehrte Randsklerosierung beider SIG im Rahmen arthrotischer Veränderungen. Hinweis für rheumatische Grunderkrankung?) beigezogen. Die Anfrage nach den Ergebnissen der rheumatologischen Untersuchung (Blutwerte, etc.) ist indes negativ verlaufen, weil diese dort nicht durchgeführt worden war.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat sodann der Orthopäde, Sport- und Unfallarzt, Chirotherapeut Dr. Rein weiteres orthopädisches Gutachten vom 25. Juni 2008 erstattet, in welchem er neben den bekannten Gesundheitsstörungen zur Annahme einer unspezifischen entzündlich-rheumatischen Erkrankung der WS und des sonstigen Bewegungsapparates, eines Fibromyalgie-Syndroms und einer chronischen Schmerzerkrankung gekommen ist. Diese Erkrankungen hat der Gutachter vor allem aus der Anamnese des Krankheitsverlaufes unter Berücksichtigung der beruflichen Belastungen als Blumenbinderin, aus dem MRT des Medizinischen Versorgungszentrums B H vom 09. Juni 2008 und aus den geklagten, häufig auftretenden Sehnenansatz- und unspezifischen Muskelschmerzen mit inneren Begleiterkrankungen sowie aus dem Ergebnis der von ihm durchgeführten kybernetisch orientierten Muskeltests begründet. Letztere hätten aufgrund HWS-bedingter Störungen bei den Handgelenkstreckern und –beugern rechts sowie bei den Nackenstreckern und -beugern erhebliche neuromuskuläre Ansteuerungsdefizite aufgewiesen und neurologische Einschränkungen im Bereich des Nervus ulnaris und Nervus medianus aufgezeigt. Wegen der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, der Folgeerkrankungen und der chronischen Schmerzerkrankung hat der Sachverständige die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen auf täglich unter drei Stunden herabgesetzt eingeschätzt, wobei die Minderung des Leistungsvermögens nach seiner Auffassung seit der Rentenantragstellung im September 2001 bestehe.
Die Beklagte hat gegen das Gutachten des Dr. Runter Bezugnahme auf zur Akte gereichte sozialmedizinischen Stellungnahmen der Internistin Dr. P H vom 16. September 2008 und des Chirurgen Dr. H vom 18. September 2008 vor allem eingewandt, die von dem Sachverständigen diagnostizierte entzündlich-rheumatische Erkrankung sei bisher nicht belegt. Eine rheumatische Erkrankung sei in sämtlichen Vorbefunden ausgeschlossen worden. Die durchgeführten kybernetisch orientierten Muskeltests seien der Komplimentärmedizin zuzuordnen und hielten wissenschaftlichen Standards nicht stand (s. a. E. Ernst: Komplimentärmedizinisches Diagnoseverfahren, Deutsches Ärzteblatt 2005, 102: A 3034-3037). In diesem Artikel werde auf mehrfache wissenschaftliche Überprüfungen dieser Tests hingewiesen, wobei Testergebnisse ermittelt worden seien, die einem Zufallsereignis entsprechen würden. Eine Begründung, weshalb das Leistungsvermögen der Klägerin wegen der angeblich entzündlich-rheumatischen Erkrankung auf unter drei Stunden herabgesetzt sei, lasse sich in dem Gutachten nicht in ausreichendem Maß finden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000 zu den fachlichen und sachlichen Anforderungen der Tätigkeit einer Registratorin übersandt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Schwerbehindertenakte der Klägerin bei dem Versorgungsamt II B verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese nach ihrem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 2009 ausdrücklich beschränkten Berufungsantrag nur noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 zu gewähren, ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, d. h. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI, entspricht § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung). Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Blumenbinderin, denn diesen Beruf hat sie bis Februar 1993 ausgeübt, bis sie aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit (Asthma-Erkrankung) ausgeschieden ist Der im Jahr 2002 übernommene und für 14 Monate ausgeführte 300-Euro-Job bleibt bei der Frage nach dem letzten Beruf unberücksichtigt, denn es handelte sich um eine geringfügige Beschäftigung, die mangels Versicherungspflicht bei der Frage des maßgeblichen Berufs nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Frau Dipl- Med. Dr. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004, Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 und Dr. R vom 22. Januar 2008 ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die Klägerin ihren letzten Beruf als Blumenbinderin/Floristin wegen des Asthma bronchiale, des Bluthochdrucks und der orthopädischen Leiden nicht mehr ausüben kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten aber nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50), ein zumutbarer beruflicher Abstieg, ausgehend vom bisherigen Beruf, wird in Kauf genommen (BSG, SozR 3 – 2200, § 1246 Nr. 49). Der danach als maßgeblich zugrunde zu legende Beruf einer Blumenbinderin wurde in der ehemaligen DDR als Facharbeiterausbildung angeboten. Blumenbinder/innen verarbeiteten Blumen und andere Pflanzen zu Sträußen, Gestecken oder Kränzen für verschiedene Anlässe (Advent, Begräbnisse), führten Dekorationsarbeiten mit Blumen und Pflanzen durch, berieten Kunden, waren im Verkauf tätig, verpackten die verkauften Waren sachgerecht, planten den Warenbedarf, bestellten die Waren bei den Gärtnereien und Großhändlern, pflegten die Schnittblumen und Topfpflanzen in den Lager- und Verkaufsräumen und führten die Kasse. Zwar hat die Klägerin nicht die reguläre Berufsausbildung einer Blumenbinderin durchlaufen und auch keinen Facharbeiter-Brief vorgelegt. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der im Tatbestand dargestellten Angaben in der Abschlussbeurteilung der "ZBE Berliner Blumen" vom 14. März 1988, des Schreibens der Betriebsleitung vom 31. August 1987 an die Betriebsschule des Magistrats "Edwin Hörnle" und der ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2009 festgestellt werden, dass sie jedenfalls langjährig weitgehend Arbeiten verrichtet hat, die typisch sind für das Berufsfeld einer Blumenbinderin. Letztlich kann aber die Frage, ob die Klägerin der zweiten oder dritten Gruppe des Mehrstufenschemas (Facharbeiter oder angelernter Arbeiter) zuzuordnen ist, unentschieden bleiben, denn sie wäre – als Facharbeiterin - jedenfalls auf alle Tätigkeiten verweisbar, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind oder die sich aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen (BSG, Urteil vom 22. September 1979, 5 RJ 96/76, in juris). Anders als das SG hält der Senat die Klägerin allerdings nicht zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin verweisbar. Mögen in diesem Bereich Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, so wäre der Klägerin dieser Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit schon aufgrund der mit dem heutigen Anforderungsprofil für eine Telefonistentätigkeit regelmäßig verbundenen geistigen und psychischen Anforderungen (sichere Gesprächsführung am Telefon, geistige Wendigkeit, klare Sprechweise, situationsgerechtes Verhalten, rhetorische Gewandtheit, soziale Kompetenz, Fähigkeit zum Zuhören, Stressbelastbarkeit, Ausgeglichenheit, häufige Schichtarbeit, sitzende Tätigkeit ohne frei bestimmten Haltungswechsel) nicht gewachsen.
Die Klägerin kann aber sowohl gesundheitlich wie auch sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden.
Nach der der Klägerin vom Senat übersandten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 30. August 2000, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, sowie nach den bereits vom SG übergebenen Unterlagen (u. a. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, L 11 RJ 4993/03, mit umfangreichen berufskundlichen Ausführungen) handelt es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine körperlich leichte, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, wobei sich das Heben und Tragen von Lasten (Aktenvorgänge, Poststücke) in der Regel auf Gewichte bis ca. 5 kg beschränkt. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren der von den Fachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach bestimmten Vorgaben (Aktenpläne oder andere Organisationsmerkmale), das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde, teilweise auch selbst mit Registraturwagen, das Ablegen/Abhängen von Akten, das Abstellen von Ordnern nach der Bearbeitung. Ob die Tätigkeit mit EDV-Arbeit verbunden ist, hängt von der Größe der Registratur und der Arbeitsorganisation ab, jedenfalls würde die etwaige Computerarbeit nicht mehr verlangen, als eine virtuelle Karteikarten zu führen, d. h. den Eingang bzw. Ausgang von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, die Aufnahme von Daten, Empfängern etc. zu erfassen; diese Tätigkeit kann üblicherweise innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vermittelt werden. Mit häufigem Publikumsverkehr ist die Tätigkeit einer Registratorin ebenfalls nicht verbunden. Die nach BAT VIII (heute: der Vergütungsgruppe E3 TVöD) vergütete Tätigkeit stellt sich als geistig leicht dar, erst ab der Vergütungsgruppe VI b BAT werden die Kriterien der geistig leichten Arbeiten nicht mehr erfüllt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007 über ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine vollschichtige, d. h. mehr als sechs Stunden arbeitstäglich andauernde, Tätigkeit als Registratorin verfügt hat. Sie kann nach den übereinstimmenden Feststellungen in den Gutachten von Frau Dipl.-Med. Dr. E vom 24. Oktober 2001, Herrn M vom 13. August 2004, Prof. Dr. P vom 14. Juni 2007 und Dr. R vom 22. Januar 2008 noch unter stressfreien Bedingungen leichte Arbeiten verrichten, die keine besondere geistige Beanspruchung voraussetzen. Alle Sachverständigen haben der Klägerin bescheinigt, dass relevante kognitive Defizite nicht bestehen, dass sie in ihrer intellektuellen Leistungs-, Merk-, Reaktions-, Kontakt-, Entschluss-, Verantwortungs-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, ebenso wenig haben sich Hinweise auf eine Störung von Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis und Konzentration gefunden. So hat der Sachverständige M in seinem Gutachten vom 13. August 2004 ausgeführt, die Klägerin habe in der Untersuchungssituation guten Kontakt gefunden, habe ihre Beschwerden sachlich geschildert und gut mitgearbeitet, sie sei zu Ort, Zeit und Person voll orientiert gewesen, der Gedankengang sei formal und inhaltlich geordnet, die Stimmungslage ausgeglichen, Intelligenz und Antrieb seien nicht eingeschränkt gewesen. Sie sei in der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten nicht beeinträchtigt, das Sehvermögen sei mit Brille korrigiert, hinsichtlich einer Bildschirmarbeit bestünden keine Einschränkungen. Diese Einschätzung ist sowohl aus lungenfachärztlicher als auch aus orthopädischer Sicht durch die Sachverständigen Prof. Dr. P und Dr. R bestätigt worden. Die Klägerin kann unter Berücksichtigung der Beschwerden seitens des Bewegungsapparats eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zu Gehen und Stehen, so wie dies bei der Tätigkeit als Registratorin der Fall ist, ausüben. Ihre oberen Extremitäten sind nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. R für Schreibarbeiten einschließlich PC-Tätigkeit ausreichend belastbar, insbesondere ist ihre Fingergeschicklichkeit hierfür nicht eingeschränkt.
Der von Dr. R auf Grund seiner Untersuchung der Klägerin vom 09. Juni 2008 vorgenommenen Bewertung, das Leistungsvermögen der Klägerin sei seit Rentenantragstellung auf unter drei Stunden arbeitstäglich reduziert, vermochte der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf die von ihm unter Anwendung von wissenschaftlich nicht anerkannten Testverfahren (kybernetisch orientierten Muskeltests) gestellte Diagnose einer rheumatisch-entzündlichen Erkrankung der Klägerin, ohne dass diese durch entsprechende Blutbefunde belegt worden ist. Selbst wenn zwischenzeitlich – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgetragen worden ist – durch den sie seit Mai/Juni 2008 behandelnden Arzt Dr. M auf Grund seiner Untersuchung des Blutes eine rheumatische Erkrankung festgestellt sein sollte und nunmehr eine entsprechende Behandlung erfolgen würde, kann daraus noch nicht auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für den Zeitraum vor Mai/Juni 2008 geschlossen werden. Es fehlt nämlich nach wie vor an der Sicherung einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. Mai 2007, zumal die von den behandelnden Ärzten vor 2008 veranlassten Blutuntersuchungen diesbezüglich negativ verlaufen sind, sowie an der Feststellung daraus folgender konkreter Funktionseinschränkungen. Letztere konnten bei den von Frau Dipl.-Med. Dr. E, Herrn M, Prof. Dr. P und Dr. R durchgeführten Untersuchungen nicht erhoben werden. Auch hinsichtlich der von Dr. R diagnostizierten Schmerzsyndrome der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel, denn die Klägerin befand sich seit 2003 nicht mehr in regelmäßiger Behandlung, weder wurde von ihr ein Schmerzmittelkonsum geschildert, noch die Notwendigkeit einer Schmerztherapie. Ganz und gar nicht nachvollziehbar ist für den Senat die von Dr. R vorgenommene Rückbeziehung seiner Einschätzung des (aufgehobenen) Leistungsvermögens auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Hier fehlt es an jeglicher Begründung und Auseinandersetzung mit den Befunden der vorangegangenen Begutachtungen, die keine Hinweise auf ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen erbrachten.
Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin auf Grund ihrer beruflichen Erfahrungen als Blumenbinderin/-verkäuferin, Verkaufsstellenleiterin, Schichtleiterin, Bürohilfe im Blumenladen und Kundendienstmitarbeiterin sowie unter Berücksichtigung der erfolgten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen mit Schwerpunkt im kaufmännisch-verwaltenden und betriebswirtschaftlichen Bereich auch in der Lage, sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten. Von daher unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von dem Sachverhalt, der der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2009 aus einem vor dem SG Frankfurt (Oder) geführten EM-Rechtsstreit zugrunde gelegen hat. Abgesehen davon, dass es sich dort um die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls durch einen berufskundlichen Sachverständigen handelt, der keinerlei Allgemeinverbindlichkeit zukommt, ging es dort um die Verweisbarkeit eines ehemaligen Facharbeiters für Hochseefischerei auf die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle, der in diesem Beruf bis 1978 gearbeitet und dann bis 1990 als Lagerarbeiter, Expedient und Kraftfahrer sowie stellvertretender Lagerleiter insbesondere im handwerklichen Bereich beschäftigt war. Im Fall der Klägerin ist jedoch die Vorbefassung mit Büroarbeiten der entscheidende Unterschied. Die an die Tätigkeit einer Registratorin gestellten Anforderungen sind nicht höher als diejenigen, die sie in denjenigen Arbeitsbereichen ihrer früheren Tätigkeiten zu erfüllen hatte, die als bürotechnisch anzusehen sind, z. B. als Verkaufsstellen- und Schichtleiterin in der "ZBE Berliner Blumen" (Abrechnungen und Kasse machen, Stundenzettel führen, Bestellungen aufgeben) und als Kundendienstmitarbeiterin in der PGH Lackmetall (Waren annehmen, mit Kunden verhandeln, Rechnungen erstellen). Auch in ihrer immerhin eineinhalb Jahre lang ausgeübten geringfügigen Beschäftigung hat die Klägerin bürotechnische Arbeiten vorgenommen, indem sie Betriebsunterlagen zur Bearbeitung durch den Steuerberater vorbereitete (Sortieren und Abheften von Rechnungen und der Stundenbelege für die Mitarbeiter). Der Senat hat danach keine Zweifel daran, dass die Klägerin fähig ist, Schriftstücke nach bestimmten Vorgaben (Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen) zu sortieren, Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien zu führen, Ordner bzw. Akten zu ziehen oder abzulegen/-hängen, zu bearbeitende Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde weiterzuleiten und Schreibarbeiten auszuführen. Auch verfügt die Klägerin über Grundkenntnisse im Umgang mit dem PC, so dass sie die mit der Tätigkeit evtl. verbundenen EDV-Arbeit binnen einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten erlernen kann. Denn die etwaige Computerarbeit bei einer Registratorentätigkeit verlangt nicht mehr als eine virtuelle Karteikarte zu führen, d. h. den Eingang bzw. Ausgang von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, die Aufnahme von Daten, Empfängern etc. zu erfassen; diese Tätigkeit kann üblicherweise innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten vermittelt werden. Auch wenn die Klägerin im Rahmen der beruflichen Rehabilitation keine Berufsausbildung im engeren Sinne absolviert hat, so wurden zumindest ihre Fähigkeiten auf bürotechnischem bzw. kaufmännisch -verwaltendem Gebiet trainiert und erweitert, zuletzt in einem zehn Monate dauernden Weiterbildungslehrgang zur "Fachkraft für Büroorganisation" bei der L Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft e. V.; insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Auch wenn der Senat trotz intensiver Bemühungen den Ausbildungs-/Lehrplan zu dieser Maßnahme nicht mehr ermitteln bzw. beiziehen konnte, vermochte der Einwand der Klägerin, ihr seien lediglich Schulwissen, jedoch keine praktisch verwertbaren Wissensinhalte vermittelt worden, zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Denn nach den in der Reha-Akte befindlichen Unterlagen hatte die Klägerin trotz Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung (Praktikumsteil) die Weiterbildung erfolgreich am 25. Juni 1999 beendet. Auf die Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie bestätigt, dass während der Weiterbildung am PC gearbeitet worden sei, man habe immer wieder "Bewerbungen geschrieben" und es "sei am PC gespielt" worden. Der Umstand, dass die Klägerin eine zehnmonatige Ausbildung mit dem Ziel einer kaufmännischen Teilfeldqualifizierung als Fachkraft für Büroorganisation absolviert hat, die sie trotz ihrer Fehlzeiten erfolgreich abgeschlossen hat, konnte daher in die Gesamtwürdigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten einbezogen werden und bei der Suche nach einem zumutbaren Verweisungsberuf Berücksichtigung finden (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 41/05 R, in juris).
Die Registratorentätigkeit ist für die Klägerin auch sozial zumutbar. Für die Ermittlung der Wertigkeit der Verweisungstätigkeit des Registrators haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: zum einen wird eine tarifliche Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der die Arbeit bezahlt wird. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die abstrakte tarifvertragliche Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrags in der Regel auch den qualitativen Rang dieser Tätigkeit widerspiegelt (BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90, in juris). Die genannte Tätigkeit wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT (heute: der Vergütungsgruppe E3 TVöD) entlohnt. Bei den in dieser Vergütungsgruppe aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (BSG, Urteil vom 27. November 1991, 5 RJ 91/89, in juris).
Für eine weitere Beweiserhebung, insbesondere für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregte Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, bestand für den Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Antrag (siehe Sitzungsniederschrift vom 30. April 2009) entspricht nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Weder hat der für die Klägerin handelnde Rechtsanwalt einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gestellt, noch hat er – was unerlässlich ist - eine bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache behauptet. Der Antrag enthält die in eine Fragestellung gekleidete Wendung, "ob die Klägerin, die theoretische Qualifikation für eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit erlangen könne". Hier bleibt unklar, was ein potentiell zu bestellender Sachverständiger überhaupt bekunden sollte. Ist gemeint, dass die Klägerin die theoretische Qualifikation für eine Bürotätigkeit oder Registratorentätigkeit überhaupt nicht erlangen könne, weil es ihr an geistigen oder bildungsmäßigen Fähigkeiten/Voraussetzungen dafür fehlt, oder aber soll der Sachverständige bekunden, dass die Klägerin die theoretische Qualifikation jedenfalls nicht binnen einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erlangen könne? Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss aber eine in das Wissen des Sachverständigen gestellte konkrete Tatsache bezeichnen, und darf sich nicht lediglich auf die Formulierung einer (Ausforschungs-)Frage beschränken (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22. Oktober 2008, B 5 KN 1/06, in juris). Das Begehren ist daher letztendlich als Anregung an das Gericht zu verstehen, ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Hierzu sah sich der Senat indes nicht gedrängt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein berufskundliches Gutachten zur weiteren Sachaufklärung hätte beitragen können. Die Anforderungen in geistiger und körperlicher Hinsicht an eine Registratorentätigkeit ergeben sich aus der bereits ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. August 2000 sowie den Unterlagen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Leistungsvermögen der Klägerin in medizinischer Hinsicht ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen. Die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Klägerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den in den Akten befindlichen Zeugnissen und weiteren Unterlagen, u. a. zu den von der Klägerin absolvierten Schulungsmaßnahmen (soweit noch vorhanden). Die Würdigung des vorhandenen Materials (§ 128 SGG) aber ist Sache des erkennenden Gerichts. Von daher ist nicht ersichtlich, inwieweit ein berufskundlicher Sachverständiger darüber hinaus zur Aufklärung der streitigen Verweisbarkeit der Klägerin hätte beitragen können.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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