Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 2101/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 83/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) in der Zeit vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1945 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Nach einem Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen in B in der Fachrichtung Tiefbau erwarb er die Berechtigung, den Titel Ingenieur zu führen (Urkunde vom 15. Juli 1967). Anschließend war er entsprechend dieser Qualifikation zunächst ab 01. September 1967 beim VE Kombinat Tiefbau B und danach beim Rat des Stadtbezirks K, beim Straßen- und Tiefbauamt B und ab 01. September 1970 beim VEB Straßeninstandhaltung B beschäftigt, bevor er schließlich vom 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Bereichsleiter, Produktionsleiter und Direktor Produktion beim VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens (BDS) B versicherungspflichtig beschäftigt war.
Mitglied einer Zusatzversorgung war der Kläger während seiner Beschäftigungen nicht; auch war ihm keine Versorgungszusage erteilt oder arbeitsvertraglich vereinbart worden. Seit dem 01. Januar 1978 entrichtete er ausweislich des Sozialversicherungsausweises Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Aufgrund der im Rahmen der im April 2003 beantragten Kontenklärung gemachten Angaben prüfte die Beklagte die Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 lehnte sie (in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung zur technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte ab, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei; der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 zähle nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. den diesen gleichgestellten Betrieben, wie es von der Versorgungsordnung bzw. der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung gefordert werde.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, er sei zuletzt im VEB BDS B beschäftigt gewesen und in diesem Betrieb und in allen anderen Vorbetrieben sei er immer in der Produktion, das heißt Instandhaltung und Instandsetzung von Straßenverkehrsanlagen tätig gewesen, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 führte die Beklage dazu aus, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 41180 (Betriebe zur Straßenunterhaltung) zugeordnet gewesen: Verwaltung und Instandhaltung des klassifizierten öffentlichen Straßennetzes. Damit beauftragt gewesen seien zentral und örtlich geleitete Betriebe und Einrichtungen des Straßenwesens sowie die Bezirksdirektionen des Straßenwesens.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 01. April 2005 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Dazu hat er unter anderem vorgetragen, der VEB BDS B habe eindeutig Bauleistungen und Produktionsleistungen zu erbringen gehabt. Zu den Aufgaben des Betriebes habe insbesondere gehört:
- Produktion (Herstellung) von sogenannten Gussasphaltkochern (auch für den Export) - der Bau von Brücken kleinerer und mittlerer Größenordnung im Territorium von Berlin sowie im Randgebiet von Berlin - Bau und Installation sämtlicher Verkehrssignalanlagen im Territorium Berlin-Ost - Installation von Straßenverkehrsbeleuchtungsanlagen im gesamten Straßennetz von Berlin - Neubau und Ausbau von Straßenflächen des öffentlichen und privaten Verkehrsraumes von Berlin - Planung, Vorbereitung und Koordinierung der vorbezeichneten Straßenbauleistungen.
Der VEB BDS B sei demnach eindeutig ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens (Spezialisierung Straßenbau) gewesen.
Die Beklagte hat dazu weiterhin die Auffassung vertreten, der letzte Beschäftigungsbetrieb des Klägers werde von den Regelungen der AVItech nicht erfasst, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe, sodass Zugehörigkeitszeiten nicht festzustellen seien. Sodann hat das SG mit Urteil vom 16. Oktober 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er werde nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Maßstabsnorm für die Anwendbarkeit des AAÜG sei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift gelte das AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssysteme im Beitrittsgebiet erworben worden seien. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 jedoch keinen Anspruch auf Versorgung erworben, da der Versorgungsfall bis zu dem Zeitpunkt nicht eingetreten gewesen sei. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt aber auch keine Versorgungsanwartschaft erworben gehabt.
Ob bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft begründet worden sei, beurteile sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht und hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 (an dem die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR endgültig geschlossen worden seien).
Der Kläger erfülle nicht die unter Beachtung der – näher dargestellten – höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen. Er habe zwar aufgrund seiner Qualifikation als Ingenieur die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, doch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung, denn es reiche nicht, dass der Betrieb (auch) Bauleistungen erbracht habe. Es müsse sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben; notwendiges Merkmal eines Produktionsbetriebes sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe.
Nur diejenigen Baubetriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe, stellten "Produktionsbetriebe" im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech dar, denn nur derartige Baubetriebe hätten, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelange, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichgestanden. Nach den Regelungen der AVItech habe nur die "technische Intelligenz" in solchen Betrieben privilegiert werden sollen, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR habe ermöglichen sollen (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf sei auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe, von besonderer Bedeutung gewesen, denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –).
Das Vorbringen bzw. die Angaben des Klägers ließen nicht erkennen, dass der VEB BDS B ein Produktionsbetrieb des Bauwesens im vorstehend dargelegten Sinne sein könnte. Soweit der Kläger neben den vielfältigen vom Betrieb wahrzunehmenden Aufgaben auch auf die Produktion von Gussasphalt und Gussasphaltkochern verwiesen habe, führe dies im Hinblick auf die den Betrieben des Straßenwesens auferlegten Aufgaben zu keiner anderen Bewertung. Gehe man von den in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektionen für Straßenwesen aus, so sei der VEB BDS B in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zu Recht der Wirtschaftsgruppe 41180 zugeordnet worden. In ihr seien Betriebe eingeordnet worden, die auf die Verwaltung und Instandhaltung des klassifizierten öffentlichen Straßennetzes gerichtet gewesen seien. Dementsprechend sei der VEB BDS Berlin auch nicht dem Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" und damit dem Ministerium für Bauwesen zugeordnet gewesen, sondern demjenigen für das Verkehrswesen.
Der VEB BDS B sei schließlich auch keine den volkseigenen Produktionsbetrieben (versorgungsrechtlich) gleichgestellte Einrichtung im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb lasse sich keinem der darin genannten Betriebe bzw. Einrichtungen zuordnen. Eine erweiternde, über den Wortlaut der Versorgungsregelungen hinausgehende Anwendung dieser Bestimmungen sei nicht möglich.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 14. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Januar 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech erfülle, wie er näher darstellt. Den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 08. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R) könne nicht gefolgt werden, da die darin weiter geforderten Voraussetzungen einer "Massenproduktion" von den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt seien.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten seiner Beschäftigung vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 sei kein von den Regelungen der AVItech erfasster Betrieb, sodass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte , die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Dies hat das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Nach 8 Abs. 1und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Zwar war dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) bei Eintritt des Versorgungsfalles die Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden. Doch sind die Vorschriften des AAÜG auf ihn auch anzuwenden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt- generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (vgl. Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17, August 1950 (GBl. I S. 844 – VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487 – 2. DB)) dargelegt hat. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Nach den diesbezüglichen Versorgungsregelungen war neben der Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur und einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit, - diese persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind aufgrund der dem Kläger verliehenen Urkunde zur Führung des Titels Ingenieur und seiner qualifikationsgemäßen Beschäftigung als Ingenieur (zuletzt Direktor Produktion) zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig –, die Beschäftigung in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erforderlich. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht mit seiner Beschäftigung im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B, wie bereits das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt hat. Nach dieser Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R- in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 37/04 R -, zitiert nach Juris) gehören der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen bzw. der VEB Stadtdirektion für Straßenwesen nicht zu den volkseigenen Betrieben des Bauwesens, weil der Verkehrswegebau allein der Verbesserung der Infrastruktur gedient hat und nicht Massenproduktion von Bauwerken gewesen ist. Das BSG hat in dem erstgenannten Urteil dazu unter anderem folgendes ausgeführt:
"Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR Rechts. Nach den in § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 der Straßenverordnung umschriebenen Aufgaben des VEB des Straßenwesens hatten diese Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen u. a. Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen sowie Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Straßenverordnung). Geht man von diesen in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektion für Straßenwesen aus, so war Aufgabenschwerpunkt der VEB Bezirksdirektion für das Straßenwesen ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen ‚schnellen, planmäßigen Aufbau‘ der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen )‚ Produktionsprinzip‘ in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt. Da der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens nach den Feststellungen des SG sowie nach den in der Straßenverordnung (a. a. O.) genannten Aufgaben jedoch die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes auf den Stadt- und Gemeindestraßen und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens i. S. der AVItech."
Dass der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B nach diesen Grundsätzen ein Baubetrieb sein könnte, hat der Kläger nicht belegt. Jedenfalls lässt der von dem Kläger genannte Bau auch von Straßen und z. T. auch von Brücken sowie von Lichtsignalanlagen nicht erkennen, dass dies, worauf das SG bereits hingewiesen hat, den Hauptzweck des Betriebes darstellte, noch dass es sich unter dieser Annahme um einen Betrieb der (Massen-) Produktion im Bauwesen gehandelt hat. Hauptzweck des Betriebes war die Erneuerung, Erweiterung, der Neubau, die Instandhaltung sowie Wartung und Pflege von Straßen, aber auch der Bau von für den Verkehr bedeutsamen Lichtsignalanlagen. Dieses komplexe Aufgabenfeld wird auch aus der vom Kläger vorgelegten Schrift "Straßeninstandhaltung – Rechtliche Grundlagen und Erfordernisse" deutlich. Dass der Betrieb daneben nach dem klägerischen Vorbringen noch Gussasphalt(kocher) produziert hat, die offensichtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt wurden, mag zwar im Sinne einer industriellen Fertigung erfolgt sein. Der Kläger macht aber selbst nicht einmal geltend, dass sich damit der Hauptzweck des Betriebes derart geändert habe, dass es sich nunmehr um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt haben könnte. Jedenfalls zu einem Baubetrieb im dargelegten Sinne wird der Beschäftigungsbetrieb des Klägers dadurch nicht.
Der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B war darüber hinaus auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) gleichgestellt war. Ein solcher Betrieb wird in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist abschließend und im Hinblick auf das Neueinbeziehungsverbot auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich.
Der Kläger erfüllt nach alledem mit seiner Beschäftigung im VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech (vgl. zur Verneinung der betrieblichen Voraussetzung für diesen Beschäftigungsbetrieb auch Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2005 – L 17 RA 4/04 – und vom 24. Februar 2006 – L 22 R 1832/05 –, zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de sowie Urteil des erkennenden Senats vom 06. September 2007 – L 8 R 1621/05 –, alle rechtskräftig) mit der Folge, dass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung für einige Beschäftigungszeiten auch deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil der Kläger nicht durchgehend in volkseigenen Betrieben beschäftigt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) in der Zeit vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1945 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Nach einem Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen in B in der Fachrichtung Tiefbau erwarb er die Berechtigung, den Titel Ingenieur zu führen (Urkunde vom 15. Juli 1967). Anschließend war er entsprechend dieser Qualifikation zunächst ab 01. September 1967 beim VE Kombinat Tiefbau B und danach beim Rat des Stadtbezirks K, beim Straßen- und Tiefbauamt B und ab 01. September 1970 beim VEB Straßeninstandhaltung B beschäftigt, bevor er schließlich vom 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Bereichsleiter, Produktionsleiter und Direktor Produktion beim VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens (BDS) B versicherungspflichtig beschäftigt war.
Mitglied einer Zusatzversorgung war der Kläger während seiner Beschäftigungen nicht; auch war ihm keine Versorgungszusage erteilt oder arbeitsvertraglich vereinbart worden. Seit dem 01. Januar 1978 entrichtete er ausweislich des Sozialversicherungsausweises Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Aufgrund der im Rahmen der im April 2003 beantragten Kontenklärung gemachten Angaben prüfte die Beklagte die Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 lehnte sie (in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung zur technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte ab, da das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei; der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 zähle nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. den diesen gleichgestellten Betrieben, wie es von der Versorgungsordnung bzw. der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung gefordert werde.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, er sei zuletzt im VEB BDS B beschäftigt gewesen und in diesem Betrieb und in allen anderen Vorbetrieben sei er immer in der Produktion, das heißt Instandhaltung und Instandsetzung von Straßenverkehrsanlagen tätig gewesen, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2005 führte die Beklage dazu aus, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 41180 (Betriebe zur Straßenunterhaltung) zugeordnet gewesen: Verwaltung und Instandhaltung des klassifizierten öffentlichen Straßennetzes. Damit beauftragt gewesen seien zentral und örtlich geleitete Betriebe und Einrichtungen des Straßenwesens sowie die Bezirksdirektionen des Straßenwesens.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 01. April 2005 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Dazu hat er unter anderem vorgetragen, der VEB BDS B habe eindeutig Bauleistungen und Produktionsleistungen zu erbringen gehabt. Zu den Aufgaben des Betriebes habe insbesondere gehört:
- Produktion (Herstellung) von sogenannten Gussasphaltkochern (auch für den Export) - der Bau von Brücken kleinerer und mittlerer Größenordnung im Territorium von Berlin sowie im Randgebiet von Berlin - Bau und Installation sämtlicher Verkehrssignalanlagen im Territorium Berlin-Ost - Installation von Straßenverkehrsbeleuchtungsanlagen im gesamten Straßennetz von Berlin - Neubau und Ausbau von Straßenflächen des öffentlichen und privaten Verkehrsraumes von Berlin - Planung, Vorbereitung und Koordinierung der vorbezeichneten Straßenbauleistungen.
Der VEB BDS B sei demnach eindeutig ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens (Spezialisierung Straßenbau) gewesen.
Die Beklagte hat dazu weiterhin die Auffassung vertreten, der letzte Beschäftigungsbetrieb des Klägers werde von den Regelungen der AVItech nicht erfasst, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe, sodass Zugehörigkeitszeiten nicht festzustellen seien. Sodann hat das SG mit Urteil vom 16. Oktober 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er werde nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Maßstabsnorm für die Anwendbarkeit des AAÜG sei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Vorschrift gelte das AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssysteme im Beitrittsgebiet erworben worden seien. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 jedoch keinen Anspruch auf Versorgung erworben, da der Versorgungsfall bis zu dem Zeitpunkt nicht eingetreten gewesen sei. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt aber auch keine Versorgungsanwartschaft erworben gehabt.
Ob bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft begründet worden sei, beurteile sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht und hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 (an dem die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR endgültig geschlossen worden seien).
Der Kläger erfülle nicht die unter Beachtung der – näher dargestellten – höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen. Er habe zwar aufgrund seiner Qualifikation als Ingenieur die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, doch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung, denn es reiche nicht, dass der Betrieb (auch) Bauleistungen erbracht habe. Es müsse sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben; notwendiges Merkmal eines Produktionsbetriebes sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe.
Nur diejenigen Baubetriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe, stellten "Produktionsbetriebe" im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech dar, denn nur derartige Baubetriebe hätten, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelange, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichgestanden. Nach den Regelungen der AVItech habe nur die "technische Intelligenz" in solchen Betrieben privilegiert werden sollen, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR habe ermöglichen sollen (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf sei auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe, von besonderer Bedeutung gewesen, denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –).
Das Vorbringen bzw. die Angaben des Klägers ließen nicht erkennen, dass der VEB BDS B ein Produktionsbetrieb des Bauwesens im vorstehend dargelegten Sinne sein könnte. Soweit der Kläger neben den vielfältigen vom Betrieb wahrzunehmenden Aufgaben auch auf die Produktion von Gussasphalt und Gussasphaltkochern verwiesen habe, führe dies im Hinblick auf die den Betrieben des Straßenwesens auferlegten Aufgaben zu keiner anderen Bewertung. Gehe man von den in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektionen für Straßenwesen aus, so sei der VEB BDS B in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zu Recht der Wirtschaftsgruppe 41180 zugeordnet worden. In ihr seien Betriebe eingeordnet worden, die auf die Verwaltung und Instandhaltung des klassifizierten öffentlichen Straßennetzes gerichtet gewesen seien. Dementsprechend sei der VEB BDS Berlin auch nicht dem Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" und damit dem Ministerium für Bauwesen zugeordnet gewesen, sondern demjenigen für das Verkehrswesen.
Der VEB BDS B sei schließlich auch keine den volkseigenen Produktionsbetrieben (versorgungsrechtlich) gleichgestellte Einrichtung im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb lasse sich keinem der darin genannten Betriebe bzw. Einrichtungen zuordnen. Eine erweiternde, über den Wortlaut der Versorgungsregelungen hinausgehende Anwendung dieser Bestimmungen sei nicht möglich.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 14. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Januar 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech erfülle, wie er näher darstellt. Den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 08. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R) könne nicht gefolgt werden, da die darin weiter geforderten Voraussetzungen einer "Massenproduktion" von den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt seien.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten seiner Beschäftigung vom 01. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 sei kein von den Regelungen der AVItech erfasster Betrieb, sodass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte , die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Dies hat das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Nach 8 Abs. 1und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Zwar war dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) bei Eintritt des Versorgungsfalles die Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden. Doch sind die Vorschriften des AAÜG auf ihn auch anzuwenden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt- generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (vgl. Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17, August 1950 (GBl. I S. 844 – VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487 – 2. DB)) dargelegt hat. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Nach den diesbezüglichen Versorgungsregelungen war neben der Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur und einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit, - diese persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind aufgrund der dem Kläger verliehenen Urkunde zur Führung des Titels Ingenieur und seiner qualifikationsgemäßen Beschäftigung als Ingenieur (zuletzt Direktor Produktion) zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig –, die Beschäftigung in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erforderlich. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht mit seiner Beschäftigung im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B, wie bereits das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt hat. Nach dieser Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R- in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 37/04 R -, zitiert nach Juris) gehören der VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen bzw. der VEB Stadtdirektion für Straßenwesen nicht zu den volkseigenen Betrieben des Bauwesens, weil der Verkehrswegebau allein der Verbesserung der Infrastruktur gedient hat und nicht Massenproduktion von Bauwerken gewesen ist. Das BSG hat in dem erstgenannten Urteil dazu unter anderem folgendes ausgeführt:
"Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, entsprach im Übrigen auch den Vorgaben des DDR Rechts. Nach den in § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 der Straßenverordnung umschriebenen Aufgaben des VEB des Straßenwesens hatten diese Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen u. a. Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen sowie Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Straßenverordnung). Geht man von diesen in der Straßenverordnung festgelegten Pflichten der Bezirksdirektion für Straßenwesen aus, so war Aufgabenschwerpunkt der VEB Bezirksdirektion für das Straßenwesen ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen ‚schnellen, planmäßigen Aufbau‘ der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen )‚ Produktionsprinzip‘ in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt. Da der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens nach den Feststellungen des SG sowie nach den in der Straßenverordnung (a. a. O.) genannten Aufgaben jedoch die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes auf den Stadt- und Gemeindestraßen und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken war, handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens i. S. der AVItech."
Dass der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B nach diesen Grundsätzen ein Baubetrieb sein könnte, hat der Kläger nicht belegt. Jedenfalls lässt der von dem Kläger genannte Bau auch von Straßen und z. T. auch von Brücken sowie von Lichtsignalanlagen nicht erkennen, dass dies, worauf das SG bereits hingewiesen hat, den Hauptzweck des Betriebes darstellte, noch dass es sich unter dieser Annahme um einen Betrieb der (Massen-) Produktion im Bauwesen gehandelt hat. Hauptzweck des Betriebes war die Erneuerung, Erweiterung, der Neubau, die Instandhaltung sowie Wartung und Pflege von Straßen, aber auch der Bau von für den Verkehr bedeutsamen Lichtsignalanlagen. Dieses komplexe Aufgabenfeld wird auch aus der vom Kläger vorgelegten Schrift "Straßeninstandhaltung – Rechtliche Grundlagen und Erfordernisse" deutlich. Dass der Betrieb daneben nach dem klägerischen Vorbringen noch Gussasphalt(kocher) produziert hat, die offensichtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt wurden, mag zwar im Sinne einer industriellen Fertigung erfolgt sein. Der Kläger macht aber selbst nicht einmal geltend, dass sich damit der Hauptzweck des Betriebes derart geändert habe, dass es sich nunmehr um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt haben könnte. Jedenfalls zu einem Baubetrieb im dargelegten Sinne wird der Beschäftigungsbetrieb des Klägers dadurch nicht.
Der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B war darüber hinaus auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) gleichgestellt war. Ein solcher Betrieb wird in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist abschließend und im Hinblick auf das Neueinbeziehungsverbot auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich.
Der Kläger erfüllt nach alledem mit seiner Beschäftigung im VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech (vgl. zur Verneinung der betrieblichen Voraussetzung für diesen Beschäftigungsbetrieb auch Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2005 – L 17 RA 4/04 – und vom 24. Februar 2006 – L 22 R 1832/05 –, zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de sowie Urteil des erkennenden Senats vom 06. September 2007 – L 8 R 1621/05 –, alle rechtskräftig) mit der Folge, dass das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung für einige Beschäftigungszeiten auch deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil der Kläger nicht durchgehend in volkseigenen Betrieben beschäftigt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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