L 19 AS 629/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 593/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 629/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2011 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung des Sozialgerichts wendet, dass der Umzug der Antragstellerin in angemessenen Wohnraum erforderlich ist, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Feststellung. Der entgegenstehende Beschluss des Sozialgerichts vom 25. März 2011 ist daher aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Unabhängig vom Ziel des Antrags müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Diese sind hier nicht erfüllt, der Antrag ist unzulässig.

Dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung entspräche eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der ab dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung, die hier gemäß Art. 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011, I, S. 453 ff.) anzuwenden ist, festzustellen. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 – L 7 AS 6055/09 – und 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 – m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris). Ein konkretes Wohnungsangebot ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil das anfänglich vorgetragene Angebot einer Mietwohnung in der K-M-S in F nicht mehr zur Verfügung steht.

In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 9). Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 - (s. dazu die Pressemitteilung des BSG Nr. 15/11 vom 06. April 2011 zu B 4 AS 5/10 R); jeweils zitiert nach juris). Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – L 5 B 1156/08 AS ER – und 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER –, jeweils zitiert nach juris). Letztlich stünde auch im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der hier in einem Hauptsacheverfahren zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Statthaftigkeit der Elementenfeststellungsklage entgegen. Zwar legt § 55 SGG, anders als § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich fest, es ist aber auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter) Zusicherungsanspruch i. S. v. § 22 Abs. 4 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (st. Rspr.; vgl. nur BSG in SozR 4 - 2700 § 136 Nr. 3 m. w. N.). Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R –, zitiert nach juris), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG in SozR 3 - 3300 § 38 Nr. 2 m. w. N.). Dies ist aber aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht der Fall.

Das so gefundene Ergebnis bedeutet auch keine Versagung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wie das Sozialgericht meint, denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, eine Zusicherung bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots einzuholen. Zumindest gesteht ihr die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine gewisse Sicherheit zu, denn danach wird zumindest der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht für erforderlich gehaltenen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Einen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sieht der Senat ebenfalls nicht, denn es bleibt der Antragstellerin jederzeit freigestellt, eine neue Wohnung auch ohne Zusicherung des Antragsgegners zu beziehen, insbesondere unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Der bedürftigen Antragsgegnerin ist gemäß §73 a SGG i. V. m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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