L 14 AS 1533/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 20182/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1533/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt IS, W, B, zu diesem Verfahren beigeordnet; Raten sind nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des Antragstellers zu zahlen. Der an das hiesige Gericht gerichtete Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren vom 16. September 2011 wird wegen instanzieller Unzuständigkeit als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Sozialgericht hat ihn zu Unrecht verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über 1.618,43 EUR zur Tilgung der bei der Fa. V GmbH bis zum 1. Juli 2011 entstandenen Zahlungsrückstände zuzüglich der Kosten der Einschaltung i.H.v. 73,06 EUR zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Zweifelhaft ist auch, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Aus dem in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Bezug genommenen § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO - ergibt sich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 28).

Maßgebend sind – auch im Beschwerdeverfahren – in der Regel die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. September 2009 – L 14 AS 1063/09 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2007 – L 28 B 1637/07 AS ER, zitiert nach juris; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rdnrn. 165, 166 m. w. N. zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ist ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Wenn dem Antragsteller bereits am 11. März 2011 der Strom abgestellt worden ist, erscheint nicht nachvollziehbar, warum erst am 1. August 2011 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist. Dies begründet die Zweifel an der Dringlichkeit des geltend gemachten Begehrens.

Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.

Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da hier Stromschulden im Streit stehen, die nicht die Heizung betreffen, sondern die allein die Haushaltsenergie betreffenden sonstigen Stromkosten. Diese werden nicht von den Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, sondern sind nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung. Der erkennende Senat hielt in der Vergangenheit den (in Sätzen 1 und 2 gleich lautenden) § 22 Abs. 5 SGB II (Beschluss des erkennenden Senats vom 6. August 2009 – L 14 AS 1048/09 ER m.w.N.) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für anwendbar und hält in vergleichbaren Notlagen eine entsprechende Anwendung auch des § 22 Abs. 8 SGB II für weiterhin geboten.

Vorliegend erscheint die Übernahme der Stromschulden indessen nicht als gerechtfertigt.

Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bereits einen Antrag vom 10. März 2011 auf Gewährung eines Darlehens wegen Energieschulden i.H.v. 1252,88 EUR aus dem Verbrauchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis 5. Dezember 2010 (Stand: 5. Januar 2011) nebst Mahnkosten von 6,20 EUR bestandskräftig (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) abgelehnt hatte; Bescheid vom 10. März 2011. Eine etwaige Klage auf dasselbe Ziel gerichtet, wäre ebenfalls unzulässig. Dann verbietet es sich aber auch, das Ziel im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen; (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – L 5 B 56/06 AS ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 – L 19 B 112/05 AS ER).

Wenn der Antragsteller sodann am 11. Juli 2011 erneut einen Antrag an den Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Forderungsschreiben des Stromlieferanten vom 1. Juli 2011 zwecks Gewährung eines Darlehens wegen der Stromschulden gestellt hatte, dann umfasste dieses Begehren auch den bereits abschlägig beschiedenen Teil durch Bescheid vom 10. März 2011. Der Stromlieferant machte mit Stand vom 1. Juli 2011 für den Verbrauchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis 5. Dezember 2010 den Betrag von 1.252,88 EUR sowie vom 6. Dezember 2010 bis 11. März 2011 weitere 298,05 EUR neben bisherigen Kosten und Zinsen (67,50 EUR), insgesamt 1.618,43 EUR, und darüber hinaus Einschaltkosten von 73,06 EUR geltend.

Mit dem hier anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte zulässigerweise insoweit nur noch ein Betrag von rund 430 EUR in Streit gestellt werden, der noch nicht von der Bestandskraft des o. g. Bescheides erfasst gewesen ist.

Auch diese Übernahme der Stromschulden ist indessen nicht als gerechtfertigt anzusehen. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER).

Die Stromschulden sind (auch für den bestandskräftigen Teil) von Februar 2010 bis März 2011 aufgelaufen, in dem der Antragsteller im laufenden Leistungsbezug stand. Gleichwohl hat er die Abschlagszahlungen für die Stromlieferung (wieder) nicht bezahlt und schon insoweit die ihm obliegende Pflicht zur Selbsthilfe vernachlässigt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen. Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß erfüllt, muss die Folgen tragen. Dies um so mehr, wenn ihm bereits ältere Stromschulden durch Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2009 gewährt worden sind und er sich sein Verhalten von damals nicht vor Augen geführt hat, sondern wiederum Stromschulden auflaufen lässt.

Im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren muss im Ergebnis offen bleiben, ob Energieschulden der Höhe nach nicht angemessen sein können und deswegen eine darlehensweise Schuldenübernahme schon als nicht gerechtfertigt anzusehen ist. Vorliegend resultieren die Stromschulden jedenfalls für einen Zeitraum von 1. Februar 2010 bis 5. Dezember 2010 aus einem Verbrauch von 7.148 Kilowattstunden bei einem im Wesentlichen bestehenden Einpersonenhaushalt. Das sich im Internet befindende Preisvergleichsportal www.verivox.de (u. a. für Stromkosten) legt für Singles einen Jahresverbrauch von 1.500 Kilowattstunden zugrunde. Das Verbrauchsverhalten des Antragstellers liegt weit darüber. Der Normzusammenhang von § 22 Abs. 8 SGB II Energieschulden wie Mietschulden zu behandeln und andere Entscheidungen, Mietschulden bei ungemessenen Kosten der Unterkunft/Heizung nicht zu übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. März 2007 – L 28 B 269/07 AS ER; vom 14. August 2008 – L 26 B 1588/08 AS ER), legen die Überlegung nahe, auch hier ein Kriterium der Angemessenheit zu berücksichtigen, auch wenn dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ein derartiger Zusammenhang normfremd ist. Selbst wenn allein schon hieraus zu folgern wäre, auf eine Angemessenheitsprüfung käme es deswegen bei Energieschulden nicht an, ist für das einstweilige Anordnungsverfahren wenigstens zu fordern, dass im Rahmen der Gerechtigkeitsprüfung für derartig hohe Energieschulden aus einem "unangemessenen" Verbrauch – auch für den hier allein als zulässig angesehenen Teil der Forderung – Ursachen glaubhaft zu machen sind. Hierzu wird aber nichts Erhellendes vorgetragen und ergibt sich nichts anderes aus der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners. Als denkbare Ursache kommt zwar ein Heizen mittels Radiatoren in Betracht. Nach dem vorliegenden Mietvertrag und weiterem Schriftwechsel mit einem Berliner Gasversorger ergeben sich aber Hinweise, dass die vom Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Gasetagenheizung versorgt ist, weswegen derartige Überlegungen nicht zielführend sind.

Weitere Gründe lassen sich anführen, weswegen eine darlehensweise Gewährung der Energieschulden nicht in Betracht kommt. Mit Schreiben vom 14. September 2010 hatte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage von Eigenbemühungen zwecks Senkung der Kosten der Unterkunft/Heizung aufgefordert und zugleich angekündigt statt der laufenden monatlichen Kosten von 446,18 EUR nur noch 378,00 EUR ab 1. September 2011 für die vom Antragsteller aus dem Rubrum ersichtliche 3-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 72 Quadratmetern zu gewähren. Eine darlehensweise Übernahme der Energieschulden für die offensichtlich derzeit immer noch bewohnte Wohnung würde den Wohnstatus des Antragstellers nur verfestigen, was ausgehend von der Aufforderung des Antragsgegners nicht gewollt sein kann.

Schließlich erscheint die Eigeninitiative zur Selbsthilfe – sofern hier nicht zu vorderst an die Aufnahme irgendeiner einer Erwerbstätigkeit zu denken ist – auch weitergehend noch nicht ausreichend ausgeschöpft zu sein. Dem Antragsgegner ist nach § 22 Abs. 7 SGB II auf Antrag des Antragstellers u. a. erlaubt, laufende Energiekosten an Stromlieferanten direkt zu zahlen (Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift). Der Antragsgegner soll dies sogar von Amts wegen veranlassen, wenn zu besorgen ist, dass die zweckentsprechende Verwendung des Regelsatzes durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Hierzu muss der Antragsteller allerdings einen abschlussbereiten Stromlieferanten auswählen, mit dem der Antragsgegner wie dargestellt verfahren kann. Dass der Antragsteller unter Darlegung dieser Zahlungsmodalitäten keinen Stromanbieter gefunden hat, ergibt sich nicht aus seiner eidesstattlichen Versicherung, wegen der Schulden und Stromsperre sei er schon von drei anderen Stromanbietern abgelehnt worden.

Besondere Gründe, welche das Verhalten des Antragstellers erklären könnten, führen auch nicht zur Rechtfertigung eines derartig nachlässigen Verhaltens. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Tod der Eltern innerhalb weniger Monate (ein Nachweis durch Sterbeurkunden wurde allerdings nicht geführt) und eine Trennung von der Lebenspartnerin schwerwiegende, sehr belastende Lebenssituationen sind. Sie können aber nicht zur Rechtfertigung angeführt werden, über ein Jahr offensichtlich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Stromlieferanten nicht mehr nachzukommen. Weitergehende medizinische Erkenntnisse sind nicht glaubhaft gemacht worden, dass vorliegend von einem krankhaften, über mehrere Monate andauernden Zustand beim Antragsteller ausgegangen werden müsste. Soweit familiäre Belastungsumstände wegen wohl nur eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten der Kinder des Antragstellers zur Begründung angeführt werden, weswegen die Stromschulden darlehensweise zu übernehmen seien, überzeugt dies den Senat nicht. Eine Lösung hierfür hat der Antragsteller durch Besuch seiner Kinder bei der Schwester schon selbst herbeigeführt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der an das hiesige Gericht gerichtete (wiederholte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren vom 16. September 2011 ist wegen instanzieller Unzuständigkeit zu verwerfen gewesen. Nach § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtzug besonders. Deswegen darf der Senat, bei dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, nur für den zu ihm eröffneten Rechtszuge entscheiden, nicht aber für die Unterinstanz (so auch BVerwG JurBüro 1992, 346). Da der erste Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2011 zurückgenommen worden ist und deswegen dort eine Entscheidung entbehrlich wurde, konnte auch eine Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffend nicht an das Beschwerdegericht gelangen, wofür dieses Gericht dann allerdings zuständig gewesen wäre.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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