Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2971/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2225/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neure-gelung des Regelbedarfes bestehen keine verfassungsrechtlichen Be-denken.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die am 5. Dezember 2011 eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den ihr am 28. November 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. November 2011 hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Voraussetzungen hierfür nicht vollständig erfüllt sind. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit ihrer am 28. Juli 2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), indem sie geltend macht, dass die gewährten Regelleistungen in der gesetzlich festgelegten Höhe von 364,- EUR zu niedrig seien. Deren Bemessung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich im vorliegenden Verfahren keine solche Rechtsfrage, da die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bestehen gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der Regelleistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B). Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.). Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die am 5. Dezember 2011 eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den ihr am 28. November 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. November 2011 hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Voraussetzungen hierfür nicht vollständig erfüllt sind. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit ihrer am 28. Juli 2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), indem sie geltend macht, dass die gewährten Regelleistungen in der gesetzlich festgelegten Höhe von 364,- EUR zu niedrig seien. Deren Bemessung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich im vorliegenden Verfahren keine solche Rechtsfrage, da die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bestehen gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der Regelleistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B). Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.). Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
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