Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 288/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 40/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II für die Zeit ab Juni 2007 zu Recht mit der Begründung versagt hat, die Klägerin müsse zunächst Vermögen aus einem Lebensversicherungsvertrag verwerten.
Die 1960 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum allein erziehende Mutter. Sie verfügte über einen mit der CosmosDirekt abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungsvertrag, dessen Rückkaufswert am 31.05.2007 insgesamt 22.022,87 EUR aufwies, wobei Beiträge in Höhe von 20.722,85 EUR eingezahlt worden waren. Eine Vereinbarung über eine Unverwertbarkeit der Versicherung vor Eintritt in das Rentenalter war im streitigen Zeitraum nicht geschlossen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) hatte mitgeteilt, bei einer Beitragsentrichtung bis zur Regelaltersrente nach dem Durchschnitt der letzten 5 Kalenderjahre stünde der Klägerin ein Rentenanspruch in Höhe von 455,89 EUR zu.
Nachdem die Klägerin zunächst bis 30.05.2007 Leistungen bezogen hatte (Bescheid vom 14.12.2006), beantragte sie im Mai 2007 deren Fortzahlung ab Juni 2007. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2007 mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 21.782,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 6.900,00 EUR könne sie frühestens ab Januar 2008 Leistungen beanspruchen.
Den Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie die Ansicht vertrat, die Verwertung stelle für sie eine besondere Härte dar, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurück. In diesem Bescheid führte die Beklagte aus, das Vermögen der Klägerin müsse unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.400,00 EUR zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Die Verwertung sei möglich, nicht unwirtschaftlich und stelle auch keine besondere Härte dar.
Zuvor hatte die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Den Antrag hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 12.07.2007 (S 25 AS 143/07 ER SG Köln) abgelehnt, die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 28.08.2007 zurückgewiesen (L 12 B 120/07 AS ER). Am 16.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle eine besondere Härte dar und sei unzumutbar. Sie habe die Lebensversicherung 1995 abgeschlossen, um sich als allein erziehende Mutter eine private Altersvorsorge aufzubauen. Aufgrund der Versorgung ihrer beiden Kinder habe sie nicht in einem Umfang arbeiten können, um sich ausreichend Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Bei einer Verwertung des Vermögens würde diese Altersvorsorge wegfallen, ohne dass sie Aussicht darauf habe, entsprechend für ihr Alter vorsorgen zu können. Die Verwertung sei auch unwirtschaftlich, da sie den Zinseffekt nicht realisieren könne. Schließlich verstoße die Pflicht zum Einsatz der Versicherung auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Unverhältnismäßig sei die Verwertung deshalb, weil sie aufgrund einer nur vorübergehenden Arbeitslosigkeit um ihre gesamte private Altersvorsorge gebracht werde. Im Übrigen habe sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungsträger über die Unverwertbarkeit vor Beginn des Rentenalters hätte getroffen werden könne. Im Übrigen liege auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Immobilienbesitzern vor, die auf die Verwertung der Immobilien nicht in gleicher Weise zurückgreifen müssten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juni bis November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat die Beklagte auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2008 abgewiesen. Aufgrund des von der Klägerin einzusetzenden Vermögens ergebe sich keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 19 SGB II. Die Lebensversicherung sei nach § 12 Abs. 1 SGB II als verwertbarer Vermögensgegenstand unter Anrechnung der der Klägerin zustehenden Freibeträge zu berücksichtigen. Der abgeschlossene Versicherungsvertrag falle nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II, da es sich weder um eine nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge noch um solche der Altersvorsorge dienende Ansprüche handele, die vor Eintritt in den Ruhestand nicht hätten verwertet werden können. Die Verwertung sei schließlich auch nicht unwirtschaftlich und stelle auch keine besondere Härte dar. Der Rückkaufswert übersteige die eingezahlten Beträge. Der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II komme angesichts der Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur eine Auffangfunktion zu. Eine Härte komme insbesondere in Betracht, wenn bei Verwertung des Vermögens eine angemessene Alterssicherung nicht mehr möglich erscheine. Dabei seien nur solche Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen, die auf bestimmte, von der Rechtsordnung gebilligte Willensentscheidungen des Arbeitslosen zurückgingen und von solchem Gewicht seien, dass sie beispielsweise als Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt würden. Die Klägerin sei im streitbefangenen Zeitraum erst 46 bzw. 47 Jahre alt gewesen. Laut Auskunft der DRB vom Oktober 2007 habe sie bei gleich bleibenden Beitragszahlungen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 455,89 EUR zu erwarten. Damit könne nicht von einer Versorgungslücke ausgegangen werden, auch bei Verwertung der Lebensversicherung bestehe die Möglichkeit, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Die gesetzliche Regelung, nach der das Vermögen zu verwerten sei, verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung einen weiten Spielraum und habe mit den gesetzlichen Regelungen sicherstellen wollen, dass nur solches Vermögen geschützt werde, das auch tatsächlich für die Alterssicherung vorgesehen sei und eingesetzt werde. Das ergebe sich daraus, dass er die an bestimmte qualitative Voraussetzungen geknüpfte staatlich geförderte Altersvorsorge dem geschützten Vermögen unterstellt habe. Der unterschiedlichen Behandlung der Altersvorsorgemodelle lägen somit sachliche Gründe zugrunde. Soweit die Klägerin auf den Schutz von Immobilien verweise, sei dieser damit gerechtfertigt, dass es hier nicht um den Schutz von Vermögen gehe, sondern um die Erhaltung der Wohnung als Lebensraum. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei in den Regelungen ebenfalls nicht zu erkennen, da beide in gleicher Weise unabhängig von ihrem Geschlecht frei entscheiden könnten, welche private Altersvorsorge sie gewählt und welche Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen getroffen würden. Schließlich sei die Versagung von Leistungen auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen hingewiesen habe. Für das Vorliegen entsprechender Beratungs- oder Auskunftsfehler lägen keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte auf die Möglichkeit des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen überhaupt hinweisen müsse, um damit ihre Leistungspflicht letztlich erst zu begründen, müsse eine konkrete Beratungssituation vorgelegen haben, in der Anlass zur Beratung bestanden habe. Die Leistungsträger hätten nämlich nicht die Verpflichtung, von Amts wegen jedwede Beratung einzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin um eine entsprechende Beratung nachgesucht habe. Im Übrigen müsse ihr spätestens nach dem Beschluss des Sozialgerichts Köln aus dem Eilverfahren von Juli 2007 deutlich geworden sein, dass eine entsprechende Möglichkeit zur Vereinbarung bestanden habe. Hiervon habe sie aber erst sehr viel später im Jahre 2008 Gebrauch gemacht. - Das U rteil wurde der Klägerin zugestellt am 14.08.2008.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11.09.2008. Das Sozialgericht habe die Prüfung der Ausnahmevorschrift zur besonderen Härte unterlassen. Die Leistung sei ihr zumindest als Darlehen zu bewilligen gewesen, auch vor dem streitigen Zeitraum sei sie ohne Einschränkung gewährt worden. Ferner seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden, die Beklagte habe eine Beratung unterlassen und verstoße mit ihrer Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Verzehr des Vermögens sei unzumutbar, da sie die Versicherung von vornherein als Alterssicherung angesehen habe. Im Übrigen hätte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2009 - B 14 AS 25/08 R - ermittelt werden müssen, ob bei ihr eine Versorgungslücke vorhanden sei. Auch das hätte zu einem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Aspekte. Es seien grundsätzlich alle Vermögenswerte zu verwerten, es sei denn, es liege eine Verfügungsbeschränkung vor oder die Aufhebung der Beschränkung sei nicht zu erreichen. Das sei aber vorliegend nicht gegeben. Für die Annahme einer besonderen Härte reiche es nicht aus, dass die Verwertung die Klägerin hart treffe, vielmehr müssten besondere Lebenslagen hinzukommen. Die Sicherung von Vermögen für das Alter sei bereits vom Gesetz erfasst. Aus diesem Grunde könne in dem Zusammenhang von einer Härte nur noch in Ausnahmefällen ausgegangen werden, Ein solcher sei vorliegend aber nicht gegeben. Im Übrigen komme auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, Das ergebe sich schon deshalb, weil die Klägerin spätestens während des Eilverfahrens im Juli 2007 Kenntnis von der Möglichkeit hatte, mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Das sei aber erst im Jahre 2008 erfolgt, so dass es hierfür an der erforderlichen Kausalität fehle, abgesehen davon, dass die erforderliche Korrektur nicht durch eine Amtshandlung zu erreichen sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der Akte S 25 AS 143/07 ER SG Köln, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden und umfangreichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, das Sozialgericht habe die Prüfung der besonderen Härte unterlassen, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht hat auf Seite 6) seiner Entscheidung ausgeführt, welche Voraussetzungen an das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zu stellen sind und aus welchen Grunde das Vorliegen dieser Voraussetzungen im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht angenommen werden kann. Der Umstand, dass die Klägerin die gesamte Situation anders empfindet und in ihr eine besondere Härte sieht, ist nachvollziehbar, führt aber nicht zu einer abweichenden Entscheidung, denn die Prüfung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal einer besonderen Härte erfüllt ist, bemisst sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. In dem Zusammenhang ist die Klägerin noch darauf hinzuweisen, dass auch die von ihr vertretene Ansicht, im streitigen Zeitraum sei für sie nicht klar gewesen, ob sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte nicht erfüllt. Das Risiko, von längerer Arbeitslosigkeit betroffen zu sein, ist ein solches, das sich aus der Arbeitsmarktsituation ergibt und jeden Arbeitslosen in mehr oder weniger gleichem Maße trifft. Die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen sollen durch die im SGB II normierten Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitsuchend aufgefangen werden und für die Betroffenen dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften wieder bestreiten können (§ 1 Abs. 1 SGB II). Bereits daraus ergibt sich, dass sich aus diesem Risiko nicht eine besondere Härte ergeben kann, denn ansonsten wäre diese bei jedem Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne weiteres zu bejahen.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die streitigen Leistungen seien ihr unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu bewilligen, da sie bis einschließlich Mai 2007 darlehensweise Leistungen bezogen habe, verkennt sie die rechtliche Situation. Angesichts des Kapital-Lebensversicherungsvertrages, der keinen Verwertungsausschluss enthielt, hätten der Klägerin auch für die Zeit vor dem streitigen Zeitraum keine Leistungen bewilligt werden dürfen. Aus der dennoch erfolgten rechtswidrigen Bewilligung kann die Klägerin jedoch nicht ableiten, dass ihr diese rechtswidrigen Leistungen auch weiter zu bewilligen wären, denn der Vertrauensschutz spielt in dem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, ob die Beklagte die zu Unrecht bewilligten Leistungen hätte zurückfordern können. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Ursache für die rechtswidrige Leistungsbewilligung nicht in der Sphäre der Klägerin liegt, vielmehr auf Seiten der Beklagten gegeben ist, abgesehen davon, dass diese Frage auch nicht Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 07.05.2009 (a.a.O.) hätte von einer Unzumutbarkeit der Verwertung des Vermögens ausgegangen werden müssen, ist diese Ansicht nicht zutreffend. In dem der BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war eine solche Unzumutbarkeit angesichts der Tatsache in Erwägung gezogen worden, dass es bei der Klägerin des dortigen Verfahrens aufgrund einer jahrzehntelangen Selbständigkeit zu einer Versorgungslücke in ihrer Altersversorgung gekommen sein könnte, die sieinsbesondere auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes (GdB 50 v.H. aufgrund eines Mamma-Karzinoms mit Stauungsarm) und einer dadurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht hätte auffangen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Klägerin leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen, zumindest sind solche nicht geltend gemacht worden und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Darüber hinaus ist die Klägerin aufgrund ihres Lebensalters von 46 bzw. 47 Jahren im streitigen Zeitraum und der damit verbliebenen restlichen Lebensarbeitszeit - das BSG hat dies sogar für die in der genannten Entscheidung 55-jährige Klägerin bejaht - noch in der Lage, ausreichende Rentenansprüche aufzubauen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird auch belegt durch die Tatsache, dass die Klägerin seit dem Jahre 2008 in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig ist und sich damit eine neue Rentenanwartschaft aufbaut.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Beklagte habe es unterlassen, sie über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 165 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im bestehenden Kapital-Lebensversicherungsvertrag zu beraten und daraus ableitet, sie sei durch diesen Beratungsfehler im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei dieser Verwertungsausschluss im streitigen Zeitraum vereinbart worden, führt die Berufung auch mit diesem Vortrag der Klägerin nicht zu Erfolg. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Darüber hinaus ist erfordelrich, dass zwischen der Pflicht-verletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshan-deln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 b AS 63/06 R - ). Der Senat brauchte den im Zusammenhang mit diesem Vortrag aufgetretenen Fragen - welche Anforderungen an die Beratung ohne konkretes Auskunfts- und Beratungsersuchen zu stellen sind, ob die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.06.2007, dessen Erhalt die Klägerin bestreitet, im Verfahren S 25 AS 143/07 ER SG Köln, ein Verwertungsausschluss könne nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbart werden, diesen Anforderungen genügt und ob es zumindest für die Zeit danach an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil der Klägerin mangelt - nicht weiter nachzugehen, denn die Korrektur des Beratungsfehlers ist hier nicht durch eine zulässige Amtshandlung möglich. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschluses nach § 165 Abs. 3 VVG stellt einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber durch übereinstimmende Willenserklärung über eine Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand dar. Diese Rechtsfolge kann nur zwischen der Klägerin und der CosmosDirekt-Versicherung herbeigeführt werden. Es ist nicht möglich, die Klägerin fiktiv im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte sie diesen Verwertungsausschluss bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums vereinbart. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung wegen deren rechtsgestaltender Entscheidung durch die Klägerin, durch eine Amtshandlung nicht in Betracht. Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2007, a.a.O., m.w.N.).
Angesichts dessen konnte auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Erweiterung des erstinstanzlich streitigen Zeitraums bis nunmehr einschließlich März 2008 überhaupt als zulässig und/oder sachdienlich anzusehen ist, denn auch für diesen Zeitraum ist die Berufung auf jeden Fall aus den g enannten Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II für die Zeit ab Juni 2007 zu Recht mit der Begründung versagt hat, die Klägerin müsse zunächst Vermögen aus einem Lebensversicherungsvertrag verwerten.
Die 1960 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum allein erziehende Mutter. Sie verfügte über einen mit der CosmosDirekt abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungsvertrag, dessen Rückkaufswert am 31.05.2007 insgesamt 22.022,87 EUR aufwies, wobei Beiträge in Höhe von 20.722,85 EUR eingezahlt worden waren. Eine Vereinbarung über eine Unverwertbarkeit der Versicherung vor Eintritt in das Rentenalter war im streitigen Zeitraum nicht geschlossen worden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) hatte mitgeteilt, bei einer Beitragsentrichtung bis zur Regelaltersrente nach dem Durchschnitt der letzten 5 Kalenderjahre stünde der Klägerin ein Rentenanspruch in Höhe von 455,89 EUR zu.
Nachdem die Klägerin zunächst bis 30.05.2007 Leistungen bezogen hatte (Bescheid vom 14.12.2006), beantragte sie im Mai 2007 deren Fortzahlung ab Juni 2007. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2007 mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 21.782,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 6.900,00 EUR könne sie frühestens ab Januar 2008 Leistungen beanspruchen.
Den Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie die Ansicht vertrat, die Verwertung stelle für sie eine besondere Härte dar, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurück. In diesem Bescheid führte die Beklagte aus, das Vermögen der Klägerin müsse unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.400,00 EUR zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Die Verwertung sei möglich, nicht unwirtschaftlich und stelle auch keine besondere Härte dar.
Zuvor hatte die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Den Antrag hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 12.07.2007 (S 25 AS 143/07 ER SG Köln) abgelehnt, die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 28.08.2007 zurückgewiesen (L 12 B 120/07 AS ER). Am 16.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle eine besondere Härte dar und sei unzumutbar. Sie habe die Lebensversicherung 1995 abgeschlossen, um sich als allein erziehende Mutter eine private Altersvorsorge aufzubauen. Aufgrund der Versorgung ihrer beiden Kinder habe sie nicht in einem Umfang arbeiten können, um sich ausreichend Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Bei einer Verwertung des Vermögens würde diese Altersvorsorge wegfallen, ohne dass sie Aussicht darauf habe, entsprechend für ihr Alter vorsorgen zu können. Die Verwertung sei auch unwirtschaftlich, da sie den Zinseffekt nicht realisieren könne. Schließlich verstoße die Pflicht zum Einsatz der Versicherung auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Unverhältnismäßig sei die Verwertung deshalb, weil sie aufgrund einer nur vorübergehenden Arbeitslosigkeit um ihre gesamte private Altersvorsorge gebracht werde. Im Übrigen habe sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungsträger über die Unverwertbarkeit vor Beginn des Rentenalters hätte getroffen werden könne. Im Übrigen liege auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Immobilienbesitzern vor, die auf die Verwertung der Immobilien nicht in gleicher Weise zurückgreifen müssten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juni bis November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat die Beklagte auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2008 abgewiesen. Aufgrund des von der Klägerin einzusetzenden Vermögens ergebe sich keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 19 SGB II. Die Lebensversicherung sei nach § 12 Abs. 1 SGB II als verwertbarer Vermögensgegenstand unter Anrechnung der der Klägerin zustehenden Freibeträge zu berücksichtigen. Der abgeschlossene Versicherungsvertrag falle nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II, da es sich weder um eine nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge noch um solche der Altersvorsorge dienende Ansprüche handele, die vor Eintritt in den Ruhestand nicht hätten verwertet werden können. Die Verwertung sei schließlich auch nicht unwirtschaftlich und stelle auch keine besondere Härte dar. Der Rückkaufswert übersteige die eingezahlten Beträge. Der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II komme angesichts der Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur eine Auffangfunktion zu. Eine Härte komme insbesondere in Betracht, wenn bei Verwertung des Vermögens eine angemessene Alterssicherung nicht mehr möglich erscheine. Dabei seien nur solche Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen, die auf bestimmte, von der Rechtsordnung gebilligte Willensentscheidungen des Arbeitslosen zurückgingen und von solchem Gewicht seien, dass sie beispielsweise als Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt würden. Die Klägerin sei im streitbefangenen Zeitraum erst 46 bzw. 47 Jahre alt gewesen. Laut Auskunft der DRB vom Oktober 2007 habe sie bei gleich bleibenden Beitragszahlungen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 455,89 EUR zu erwarten. Damit könne nicht von einer Versorgungslücke ausgegangen werden, auch bei Verwertung der Lebensversicherung bestehe die Möglichkeit, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Die gesetzliche Regelung, nach der das Vermögen zu verwerten sei, verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung einen weiten Spielraum und habe mit den gesetzlichen Regelungen sicherstellen wollen, dass nur solches Vermögen geschützt werde, das auch tatsächlich für die Alterssicherung vorgesehen sei und eingesetzt werde. Das ergebe sich daraus, dass er die an bestimmte qualitative Voraussetzungen geknüpfte staatlich geförderte Altersvorsorge dem geschützten Vermögen unterstellt habe. Der unterschiedlichen Behandlung der Altersvorsorgemodelle lägen somit sachliche Gründe zugrunde. Soweit die Klägerin auf den Schutz von Immobilien verweise, sei dieser damit gerechtfertigt, dass es hier nicht um den Schutz von Vermögen gehe, sondern um die Erhaltung der Wohnung als Lebensraum. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei in den Regelungen ebenfalls nicht zu erkennen, da beide in gleicher Weise unabhängig von ihrem Geschlecht frei entscheiden könnten, welche private Altersvorsorge sie gewählt und welche Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen getroffen würden. Schließlich sei die Versagung von Leistungen auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen hingewiesen habe. Für das Vorliegen entsprechender Beratungs- oder Auskunftsfehler lägen keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte auf die Möglichkeit des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen überhaupt hinweisen müsse, um damit ihre Leistungspflicht letztlich erst zu begründen, müsse eine konkrete Beratungssituation vorgelegen haben, in der Anlass zur Beratung bestanden habe. Die Leistungsträger hätten nämlich nicht die Verpflichtung, von Amts wegen jedwede Beratung einzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin um eine entsprechende Beratung nachgesucht habe. Im Übrigen müsse ihr spätestens nach dem Beschluss des Sozialgerichts Köln aus dem Eilverfahren von Juli 2007 deutlich geworden sein, dass eine entsprechende Möglichkeit zur Vereinbarung bestanden habe. Hiervon habe sie aber erst sehr viel später im Jahre 2008 Gebrauch gemacht. - Das U rteil wurde der Klägerin zugestellt am 14.08.2008.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11.09.2008. Das Sozialgericht habe die Prüfung der Ausnahmevorschrift zur besonderen Härte unterlassen. Die Leistung sei ihr zumindest als Darlehen zu bewilligen gewesen, auch vor dem streitigen Zeitraum sei sie ohne Einschränkung gewährt worden. Ferner seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden, die Beklagte habe eine Beratung unterlassen und verstoße mit ihrer Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Verzehr des Vermögens sei unzumutbar, da sie die Versicherung von vornherein als Alterssicherung angesehen habe. Im Übrigen hätte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2009 - B 14 AS 25/08 R - ermittelt werden müssen, ob bei ihr eine Versorgungslücke vorhanden sei. Auch das hätte zu einem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juni 2007 bis einschließlich März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Aspekte. Es seien grundsätzlich alle Vermögenswerte zu verwerten, es sei denn, es liege eine Verfügungsbeschränkung vor oder die Aufhebung der Beschränkung sei nicht zu erreichen. Das sei aber vorliegend nicht gegeben. Für die Annahme einer besonderen Härte reiche es nicht aus, dass die Verwertung die Klägerin hart treffe, vielmehr müssten besondere Lebenslagen hinzukommen. Die Sicherung von Vermögen für das Alter sei bereits vom Gesetz erfasst. Aus diesem Grunde könne in dem Zusammenhang von einer Härte nur noch in Ausnahmefällen ausgegangen werden, Ein solcher sei vorliegend aber nicht gegeben. Im Übrigen komme auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, Das ergebe sich schon deshalb, weil die Klägerin spätestens während des Eilverfahrens im Juli 2007 Kenntnis von der Möglichkeit hatte, mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Das sei aber erst im Jahre 2008 erfolgt, so dass es hierfür an der erforderlichen Kausalität fehle, abgesehen davon, dass die erforderliche Korrektur nicht durch eine Amtshandlung zu erreichen sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der Akte S 25 AS 143/07 ER SG Köln, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden und umfangreichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, das Sozialgericht habe die Prüfung der besonderen Härte unterlassen, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht hat auf Seite 6) seiner Entscheidung ausgeführt, welche Voraussetzungen an das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zu stellen sind und aus welchen Grunde das Vorliegen dieser Voraussetzungen im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht angenommen werden kann. Der Umstand, dass die Klägerin die gesamte Situation anders empfindet und in ihr eine besondere Härte sieht, ist nachvollziehbar, führt aber nicht zu einer abweichenden Entscheidung, denn die Prüfung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal einer besonderen Härte erfüllt ist, bemisst sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. In dem Zusammenhang ist die Klägerin noch darauf hinzuweisen, dass auch die von ihr vertretene Ansicht, im streitigen Zeitraum sei für sie nicht klar gewesen, ob sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte nicht erfüllt. Das Risiko, von längerer Arbeitslosigkeit betroffen zu sein, ist ein solches, das sich aus der Arbeitsmarktsituation ergibt und jeden Arbeitslosen in mehr oder weniger gleichem Maße trifft. Die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen sollen durch die im SGB II normierten Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitsuchend aufgefangen werden und für die Betroffenen dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften wieder bestreiten können (§ 1 Abs. 1 SGB II). Bereits daraus ergibt sich, dass sich aus diesem Risiko nicht eine besondere Härte ergeben kann, denn ansonsten wäre diese bei jedem Leistungsbezieher nach dem SGB II ohne weiteres zu bejahen.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die streitigen Leistungen seien ihr unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu bewilligen, da sie bis einschließlich Mai 2007 darlehensweise Leistungen bezogen habe, verkennt sie die rechtliche Situation. Angesichts des Kapital-Lebensversicherungsvertrages, der keinen Verwertungsausschluss enthielt, hätten der Klägerin auch für die Zeit vor dem streitigen Zeitraum keine Leistungen bewilligt werden dürfen. Aus der dennoch erfolgten rechtswidrigen Bewilligung kann die Klägerin jedoch nicht ableiten, dass ihr diese rechtswidrigen Leistungen auch weiter zu bewilligen wären, denn der Vertrauensschutz spielt in dem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, ob die Beklagte die zu Unrecht bewilligten Leistungen hätte zurückfordern können. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Ursache für die rechtswidrige Leistungsbewilligung nicht in der Sphäre der Klägerin liegt, vielmehr auf Seiten der Beklagten gegeben ist, abgesehen davon, dass diese Frage auch nicht Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 07.05.2009 (a.a.O.) hätte von einer Unzumutbarkeit der Verwertung des Vermögens ausgegangen werden müssen, ist diese Ansicht nicht zutreffend. In dem der BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war eine solche Unzumutbarkeit angesichts der Tatsache in Erwägung gezogen worden, dass es bei der Klägerin des dortigen Verfahrens aufgrund einer jahrzehntelangen Selbständigkeit zu einer Versorgungslücke in ihrer Altersversorgung gekommen sein könnte, die sieinsbesondere auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes (GdB 50 v.H. aufgrund eines Mamma-Karzinoms mit Stauungsarm) und einer dadurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht hätte auffangen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Klägerin leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen, zumindest sind solche nicht geltend gemacht worden und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Darüber hinaus ist die Klägerin aufgrund ihres Lebensalters von 46 bzw. 47 Jahren im streitigen Zeitraum und der damit verbliebenen restlichen Lebensarbeitszeit - das BSG hat dies sogar für die in der genannten Entscheidung 55-jährige Klägerin bejaht - noch in der Lage, ausreichende Rentenansprüche aufzubauen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird auch belegt durch die Tatsache, dass die Klägerin seit dem Jahre 2008 in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig ist und sich damit eine neue Rentenanwartschaft aufbaut.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Beklagte habe es unterlassen, sie über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 165 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im bestehenden Kapital-Lebensversicherungsvertrag zu beraten und daraus ableitet, sie sei durch diesen Beratungsfehler im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei dieser Verwertungsausschluss im streitigen Zeitraum vereinbart worden, führt die Berufung auch mit diesem Vortrag der Klägerin nicht zu Erfolg. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat. Darüber hinaus ist erfordelrich, dass zwischen der Pflicht-verletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshan-deln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 b AS 63/06 R - ). Der Senat brauchte den im Zusammenhang mit diesem Vortrag aufgetretenen Fragen - welche Anforderungen an die Beratung ohne konkretes Auskunfts- und Beratungsersuchen zu stellen sind, ob die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.06.2007, dessen Erhalt die Klägerin bestreitet, im Verfahren S 25 AS 143/07 ER SG Köln, ein Verwertungsausschluss könne nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbart werden, diesen Anforderungen genügt und ob es zumindest für die Zeit danach an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil der Klägerin mangelt - nicht weiter nachzugehen, denn die Korrektur des Beratungsfehlers ist hier nicht durch eine zulässige Amtshandlung möglich. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschluses nach § 165 Abs. 3 VVG stellt einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber durch übereinstimmende Willenserklärung über eine Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand dar. Diese Rechtsfolge kann nur zwischen der Klägerin und der CosmosDirekt-Versicherung herbeigeführt werden. Es ist nicht möglich, die Klägerin fiktiv im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte sie diesen Verwertungsausschluss bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums vereinbart. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung wegen deren rechtsgestaltender Entscheidung durch die Klägerin, durch eine Amtshandlung nicht in Betracht. Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2007, a.a.O., m.w.N.).
Angesichts dessen konnte auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Erweiterung des erstinstanzlich streitigen Zeitraums bis nunmehr einschließlich März 2008 überhaupt als zulässig und/oder sachdienlich anzusehen ist, denn auch für diesen Zeitraum ist die Berufung auf jeden Fall aus den g enannten Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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