Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 105/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 297/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.10.2008 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, ggf Lautsprecher, Drucker und software) und für die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.04.2009 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2009 ab, da ein Personalcomputer (PC) nicht vom Begriff der "Wohnungserstausstattung" des § 23 Abs. 2 SGB II umfasst sei. Demzufolge könnten auch die Kosten für die Teilnahme an einem Grundkurs für PC-Anwender nicht übernommen werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Computer im Bewerbungszentrum zur Stellensuche zu nutzen. Diese seien mit einem Internetanschluss versehen.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.08.2009 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie begehrt die Zahlung eines Betrages von 737,40 Euro (Anschaffung eines PC nebst Zubehör und Router) sowie die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang. Sie ist der Auffassung, ein PC nebst erforderlichem Zubehör gehöre mittlerweile zum soziokulturellen Bedarf eines Hilfebedürftigen, um den Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfüllen zu können. Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden seien. Weit über 64 % aller Privathaushalte besäßen einen PC, so dass dieser den zur Zeit üblichen Standard darstelle.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 07.01.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es sich bei dem von der Klägerin begehrten PC nebst Zubehör und Router nicht um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handle. Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen. Denn nicht allein die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, in juris Rn 27). Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen. Auch sei ein PC nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere. Da kein Anspruch auf eine Beihilfe für den Erwerb eines PCs bestehe, fehle die Grundlage für einen Anspruch auf Förderung eines PC-Grundlehrgangs.
Gegen den ihr am 20.01.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22.02.2010 Beschwerde eingelegt und sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Dies ist hier der Fall. Nach den aktenkundigen Unterlagen ist der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 nicht rechtswidrig. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass ein PC samt Zubehör nicht zur "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zähle (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER) und deshalb auch die Kosten für den Grundkurs nicht übernommen werden könnten. Auf die Begründung des Sozialgerichts, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.10.2008 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, ggf Lautsprecher, Drucker und software) und für die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.04.2009 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2009 ab, da ein Personalcomputer (PC) nicht vom Begriff der "Wohnungserstausstattung" des § 23 Abs. 2 SGB II umfasst sei. Demzufolge könnten auch die Kosten für die Teilnahme an einem Grundkurs für PC-Anwender nicht übernommen werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Computer im Bewerbungszentrum zur Stellensuche zu nutzen. Diese seien mit einem Internetanschluss versehen.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.08.2009 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie begehrt die Zahlung eines Betrages von 737,40 Euro (Anschaffung eines PC nebst Zubehör und Router) sowie die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang. Sie ist der Auffassung, ein PC nebst erforderlichem Zubehör gehöre mittlerweile zum soziokulturellen Bedarf eines Hilfebedürftigen, um den Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfüllen zu können. Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden seien. Weit über 64 % aller Privathaushalte besäßen einen PC, so dass dieser den zur Zeit üblichen Standard darstelle.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 07.01.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es sich bei dem von der Klägerin begehrten PC nebst Zubehör und Router nicht um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handle. Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen. Denn nicht allein die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, in juris Rn 27). Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen. Auch sei ein PC nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere. Da kein Anspruch auf eine Beihilfe für den Erwerb eines PCs bestehe, fehle die Grundlage für einen Anspruch auf Förderung eines PC-Grundlehrgangs.
Gegen den ihr am 20.01.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22.02.2010 Beschwerde eingelegt und sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Dies ist hier der Fall. Nach den aktenkundigen Unterlagen ist der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 nicht rechtswidrig. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass ein PC samt Zubehör nicht zur "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zähle (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER) und deshalb auch die Kosten für den Grundkurs nicht übernommen werden könnten. Auf die Begründung des Sozialgerichts, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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