Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1393/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wer Anspruch auf Wohngeld hat, das der Höhe nach seinen sozialhilferechtlichen Bedarf für Unterkunftskosten deckt, erhält insoweit keine Sozialfhilfe
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen im Alter.
Die am ... geborene Antragstellerin, die derzeit eine monatliche Altersrente in Höhe eines Zahlbetrags von 631,38 EUR zuzüglich Knappschaftsrente in monatlicher Höhe von weiteren 18,09 EUR bezieht, wohnte bis August 2009 in ... Dort lebte sie in einer 80 m² großen und 360 EUR (zuzüglich 80 EUR Nebenkosten) teuren Wohnung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 forderte die Verbandsgemeinde ... die Antragstellerin unter Hinweis auf die sozialhilferechtlich unangemessenen große und teure Wohnung auf, die Mietaufwendungen bis zum 30. Juni 2009 zu senken, andernfalls ab dem 1. Juli 2009 nur noch angemessene Mietaufwendungen berücksichtigt werden könnten. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2009 gewährte die Verbandsgemeinde ... der Antragstellerin sodann für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 wegen unangemessenem Wohnen nur noch ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von monatlich 97,04 EUR (zuvor monatlich 265,85 EUR).
Zum 1. September 2009 zog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Hier mietete sie - ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsgegner - eine 70 m² große Drei-Zimmer-Wohnung zu monatlichen Kaltmietkosten von 320 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten.
Mit am 12. Oktober 2009 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag vom 30. September 2009 beantragte die Antragstellerin sodann Grundsicherungsleistungen. Unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen führte der Antragsgegner eine Bedarfsberechnung auf der Grundlage von für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten - 45 m² Wohnfläche zu einem m²-Preis von 5,10 EUR bei Mietstufe 2 - durch. Daraus errechnete der Antragsgegner einen nicht gedeckten Bedarf von monatlich 22,20 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale. Gleichzeitig veranlasste er eine fiktive Wohngeldberechnung, die ein monatlich mögliches Wohngeld von 96 EUR ergab. Mit Anhörungsschreiben vom 11. November 2009 wies der Antragsgegner die Antragstellerin, es sei für sie günstiger Wohngeld als ergänzende Grundsicherung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des höheren Wohngeldanspruchs sei es beabsichtigt, den Grundsicherungsantrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 28. November 2009 hielt die Antragstellerin an dem Grundsicherungsantrag fest, ohne Wohngeld zu begehren. Dabei bat sie insbesondere die Kosten der von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherungen für den privaten Krankenversicherungsschutz vom Einkommen abzuziehen.
Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Grundsicherungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz ab. Die Antragstellerin könne Wohngeld beantragen; dieses sei vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Im Übrigen werde sie durch Wohngeld besser gestellt. Die Wohngeldstelle sei bereits unterrichtet.
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 18. Dezember 2009 begründete die Antragstellerin wie folgt: Die Zusatzversicherungen für Zahnersatz und Krankenhaustagegeld sowie die Rechtsschutzversicherung seien vom Renteneinkommen abzusetzen. Des Weiteren seien die vom Antragsgegner berücksichtigten Mietkosten nicht nachvollziehbar berechnet. Insbesondere sei nicht erklärbar, weshalb die Grundsicherungsleistungen am früheren Wohnort wesentlich höher gewesen seien als die jetzt errechnete Leistung für die Wohnung in L. Außerdem sei infolge des Umzugs aus ... sei eine vorherige Abstimmung im Hinblick auf angemessene Unterkunftskosten nicht möglich gewesen.
Den von der Antragstellerin zwischenzeitlich parallel betriebenen Wohngeldantrag lehnte das Landratsamt ... - Wohngeldbehörde - mit Bescheid vom 24. März 2010 mit der Begründung ab, das Antragsverfahren für Transferleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sei noch nicht abgeschlossen. Werde die SGB XII-Transferleistung versagt, sei eine rückwirkende Wohngeldbewilligung möglich.
In der Folge bat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 30. März 2010 darum mitzuteilen, ob die errechnete Grundsicherungsleistung von monatlich 15,41 EUR in Anspruch genommen werde.
Am 1. April 2010 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt.
Sie trägt vor: In ... habe sie zusätzlich zu ihren Altersrenten Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 265 EUR bezogen, während der Antragsgegner hier nur monatliche Grundsicherungsleistungen von etwas über 15 EUR errechnet habe. Das in Verweis genommene Wohngeld sei zu einen aus formellen Gründen abgelehnt worden und betrage zum anderen auch nur knapp 100 EUR. Damit lägen die Beträge deutlich unter den bisher gewährten Zuzahlungen. Des Weiteren benötige sie laufend teure Medikamente, die mit erheblichen Zuzahlungen versehen seien. Ohne höhere Grundsicherungsleistungen könne sie sich diese nicht mehr leisten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner erwidert, die Antragstellerin habe zuletzt bereits in ... nur noch zusätzliche Grundsicherungsleistungen von monatlich 97,04 EUR erhalten, weil sei bereits dort sozialhilferechtlich betrachtet unangemessen groß und teuer gewohnt habe. Dies sei der Antragstellerin auch bereits von den ... Behörden im Dezember 2008 unter Aufforderung zur Senkung der Wohnkosten mitgeteilt worden. Die Rechtslage sei ihr deshalb bereits vor dem Umzug nach L. bekannt gewesen. Im Übrigen belegten Auswertungen der Mietofferten in der Tagespresse, dass Wohnraum im jetzigen Wohnlandkreis in ausreichendem Umfang zu den zugrunde gelegten Richtwerten verfügbar sei. Besondere Gründe für die Notwendigkeit einer 70 m² großen Wohnung habe die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Auch ihr Einwand, sei benötige höhere Grundsicherungsleistungen wegen der laufend notwendigen Medikamentenzuzahlungen, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Antragstellerin sei pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ... Sie könne sich von der Zuzahlung über den Eigenanteil (ca. 42 EUR jährlich bei chronischer Krankheit) durch ihre Krankenkasse befreien lassen. Dieser Eigenanteil sei durch den Regelsatz abgegolten.
Auf Veranlassung des Gerichts hat die Antragstellerin zum erhöhten Medikamentenbedarf folgende Unterlagen vorgelegt: - Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr ..., ... vom 4. Januar 2010 "zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V, - Sammelquittung der Apotheke ..., ... vom 24. August 2008 über geleistete Medikamentenzuzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 24. August 2008 in Höhe von 368,07 EUR, - Krankengymnastik-Rechnung vom 17. November 2009, Kursbetrag 120 EUR und zwei weitere Einzelbelege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 1393/10 ER) Bezug genommen.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen ge-richtlichen Entscheidung. Der Anordnungsanspruch in diesem Sinne und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
An diesem Maßstab orientiert, ist der auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Antrag abzulehnen. Es fehlt sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch.
Ein Anordnungsgrund im Sinne einer für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren notwendigen Dringlichkeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls zweifelhaft, weil die Antragstellerin weder Mietschulden noch gar eine Gefährdung des Mietverhältnisses dargelegt und auch nicht behauptet hat, dringend benötigte Medikamente nicht mehr zu erhalten. Auch der bisherige Gang der von der Antragstellerin nur zögerlich betriebenen Verwaltungsverfahren - von der sozialbehördlichen Antragstellung unter dem 12. Oktober 2009 über dessen förmliche Bescheidung durch den Antragsgegner am 3. Dezember 2009 bis hin zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht erst am 1. April 2010 - spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache.
Eindeutig und klar fehlt es aber am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Antragsgegner hat das entsprechende Begehren der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 zu Recht unter Berufung auf den nach § 2 Abs. 1 SGB XII geltenden Nachranggrundsatz abgelehnt. Die infolge ihrer niedrigen Renten bedürftige Antragstellerin ist auf vorrangige Wohngeldleistungen zu verweisen, die der Antragsgegner auch wiederholt in Aussicht gestellt hat.
Zwischenzeitlich sieht die zum 01.01.2009 in Kraft getretene - und damit vorliegend maßgebliche - Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 nämlich vor, dass der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. §§ 42 ff. SGB XII vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08; vgl. ebenso Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009, 12 S 2854/07, JURIS Rn. 43). Daraus ergibt sich der Vorrang des Wohngeldanspruchs vor dem Sozialhilfeanspruch.
Der Vorrang des Wohngeldanspruchs ist vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar (Stichwort: bereite Mittel - vgl. BVerwGE 21, 208 (212, 213); 38, 307 (309); 55, 148 (152); 67, 163 (166, 167) sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - (Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16) und Beschlüsse vom 13. Mai 1996, 5 B 52/96 sowie vom 21. Dezember 1999, 5 B 84.99, beide zitiert nach JURIS), weil die Wohngeldbehörde des Antragsgegners der Sache nach Wohngeld - auch rückwirkend - bewilligen will, wie es sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 24. März 2010 ergibt. Die gleichwohl aus formellen Gründen ergangene Ablehnungsentscheidung der Wohngeldbehörde vom 24. März 2010 ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a WoGG rechtlich zwar problematisch, weil im Fall der Antragstellerin tatsächliche Grundsicherungsleistungen noch nicht erbracht worden sind. Dieser Bescheid ist hier aber weder streitgegenständlich noch vor dem erkennenden Gericht überhaupt anfechtbar, ist für die gerichtliche Prüfung von Wohngeldentscheidungen doch nach wie vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich allein zuständig ist.
Besteht danach der Wohngeldvorrang ist weiter zu fragen, ob der Wohngeldanspruch konkret ausreicht, den sozialhilferechtlichen Ergänzungsbedarf der Antragstellerin zu decken. Das ist vorliegend der Fall. Der sich nach der fiktiven Berechnung des Antragsgegners auf monatlich ca. 96 EUR belaufende Wohngeldanspruch der Antragstellerin deckt ihren sozialhilferechtlichen Bedarf voll ab.
Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in ... zuletzt 265 EUR ergänzende Grundsicherungs-leistungen erhalten, der Wohngeldanspruch mache aber nicht einmal 100 EUR aus, ist schon in tatsächlicher Hinsicht erkennbar falsch. Zuletzt hat die Antragstellerin in ... ihrer bereits dort sozialhilferechtlich zu großen und zu teuren Wohnung nur noch einen Ergänzungsbedarf von 97,04 EUR monatlich erhalten (Bescheid vom 29. Juni 2009). Die Antragstellerin ist auch bereits in ... auf ihr zu teures Wohnen hingewiesen und über die sozialhilferechtlichen Folgen belehrt worden (Bescheid vom 16. Dezember 2008). Sie hat sich also bei ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zum 1. September 2009 im Klaren sein müssen, dass eine 70 m² Wohnung zu einem Kaltmietpreis von 320 EUR sozialhilferechtlichen Standards entsprechend nicht mehr als angemessen zu beurteilen ist. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Angemessenheitsfaktoren für sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterhaltsbedarf im Landkreis ... - 45 m² Wohnfläche zu 5,10 EUR Kaltmiete pro m² - hält das Gericht im Eilverfahren für plausibel und angemessen. Die Antragstellerin hat dagegen auch nichts Substanzielles eingewandt. Weitere Beweiserhebungen kommen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht in Betracht. Am sozialhilferechtlich angemessenen Wohnbedarf orientiert ist damit die monatliche Kaltmiete der Antragstellerin von 320 EUR um 90,50 EUR auf 229,50 EUR zu kürzen. Einem sozialhilferechtlich anzuerkennendem Bedarf (Regelsatz 359 EUR, Miete 229,50 EUR, Heizkosten 40 EUR, Nebenkosten 40 EUR abzügl. Warmwasserpauschale = 661,71 EUR) stehen monatliche Renteneinkünfte der Antragstellerin von 646,30 EUR gegenüber. Der sich daraus errechnende Anspruch auf monatlich 15,41 EUR liegt deutlich unter dem monatlichen Wohngeldanspruch von ca. 96 EUR.
Auch die weiter von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungsansprüche aus Mitteln der Sozialhilfe - für die Kosten von Krankenzusatz- und Rechtsschutzversicherung sowie für Medikamentenzuzahlungen - sind für das Gericht nicht erkennbar. Die sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der weiteren Privatversicherungen ist vorliegend bereits nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlt - auch unter Berücksichtigung der belegten chronischen Erkrankungen der Antragstellerin (Attest Dr. G. vom 4. Januar 2010, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, Gastritis cronica, degenerative LWS-Veränderungen, Conjunctivitis sicca, Cholelithiasis und Zustand nach Hysterektomie 11/2003) - jeder Hinweis auf besondere Zahnerkrankungen oder auf Gesundheitsstörungen, die im Fall einer stationären Kranken-haushandlung zwingend wahlärztliche Leistungen oder Einzelzimmerleistungen geböten. Die nachgewiesene Medikamentenzuzahlungen betreffend ist die Antragstellerin vorrangig auf die krankenversicherungsrechtliche Befreiungsmöglichkeit nach § 62 SGB V zu verweisen. Der ihr dann noch verbleibende Zuzahlungsbetrag von ca. 44 EUR jährlich rechtfertigt nach Auffassung des beschließenden Gerichts auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum (Urteil vom 2. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u. a., ZFSH SGB 2010, 152 (176 f.)) keinen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsbedarf wegen laufendem und unabweisbarem besonderen Bedarf. Die Medikamente, die die Antragstellerin aufgrund ihrer multiplen Gesundheitsstörungen einnehmen muss, begründen nach summarischer Prüfung zwar wohl einen unabweisbaren Bedarf. Dieser Bedarf wird aber durch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung im Wesentlichen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die verbleibende auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen gedeckelte Belastungsgrenze für Medikamentenzuzahlungen bei chronisch Kranken geht im Regelsatz auf. Das dies auch auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin zutrifft, ergibt sich aus der vorgelegten Sammelquittung der Apotheke ... vom 24. August 2008. Die darin für einen Zeitraum von annähernd acht Monaten aufgelisteten Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 368,07 EUR betreffen nur in Höhe von 179,80 EUR Zuzahlungen zu Kassenrezepten. Der überwiegende Betrag von 188,27 EUR betrifft hingegen Zuzahlungen der Antragstellerin zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten oder sogar zu Positionen, die gar nicht apothekenpflichtig sind. Für solche Produkte kann von vornherein kein unabweisbarer besonderer sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen im Alter.
Die am ... geborene Antragstellerin, die derzeit eine monatliche Altersrente in Höhe eines Zahlbetrags von 631,38 EUR zuzüglich Knappschaftsrente in monatlicher Höhe von weiteren 18,09 EUR bezieht, wohnte bis August 2009 in ... Dort lebte sie in einer 80 m² großen und 360 EUR (zuzüglich 80 EUR Nebenkosten) teuren Wohnung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 forderte die Verbandsgemeinde ... die Antragstellerin unter Hinweis auf die sozialhilferechtlich unangemessenen große und teure Wohnung auf, die Mietaufwendungen bis zum 30. Juni 2009 zu senken, andernfalls ab dem 1. Juli 2009 nur noch angemessene Mietaufwendungen berücksichtigt werden könnten. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2009 gewährte die Verbandsgemeinde ... der Antragstellerin sodann für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 wegen unangemessenem Wohnen nur noch ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von monatlich 97,04 EUR (zuvor monatlich 265,85 EUR).
Zum 1. September 2009 zog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Hier mietete sie - ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsgegner - eine 70 m² große Drei-Zimmer-Wohnung zu monatlichen Kaltmietkosten von 320 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten.
Mit am 12. Oktober 2009 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag vom 30. September 2009 beantragte die Antragstellerin sodann Grundsicherungsleistungen. Unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen führte der Antragsgegner eine Bedarfsberechnung auf der Grundlage von für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten - 45 m² Wohnfläche zu einem m²-Preis von 5,10 EUR bei Mietstufe 2 - durch. Daraus errechnete der Antragsgegner einen nicht gedeckten Bedarf von monatlich 22,20 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale. Gleichzeitig veranlasste er eine fiktive Wohngeldberechnung, die ein monatlich mögliches Wohngeld von 96 EUR ergab. Mit Anhörungsschreiben vom 11. November 2009 wies der Antragsgegner die Antragstellerin, es sei für sie günstiger Wohngeld als ergänzende Grundsicherung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des höheren Wohngeldanspruchs sei es beabsichtigt, den Grundsicherungsantrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 28. November 2009 hielt die Antragstellerin an dem Grundsicherungsantrag fest, ohne Wohngeld zu begehren. Dabei bat sie insbesondere die Kosten der von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherungen für den privaten Krankenversicherungsschutz vom Einkommen abzuziehen.
Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Grundsicherungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz ab. Die Antragstellerin könne Wohngeld beantragen; dieses sei vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Im Übrigen werde sie durch Wohngeld besser gestellt. Die Wohngeldstelle sei bereits unterrichtet.
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 18. Dezember 2009 begründete die Antragstellerin wie folgt: Die Zusatzversicherungen für Zahnersatz und Krankenhaustagegeld sowie die Rechtsschutzversicherung seien vom Renteneinkommen abzusetzen. Des Weiteren seien die vom Antragsgegner berücksichtigten Mietkosten nicht nachvollziehbar berechnet. Insbesondere sei nicht erklärbar, weshalb die Grundsicherungsleistungen am früheren Wohnort wesentlich höher gewesen seien als die jetzt errechnete Leistung für die Wohnung in L. Außerdem sei infolge des Umzugs aus ... sei eine vorherige Abstimmung im Hinblick auf angemessene Unterkunftskosten nicht möglich gewesen.
Den von der Antragstellerin zwischenzeitlich parallel betriebenen Wohngeldantrag lehnte das Landratsamt ... - Wohngeldbehörde - mit Bescheid vom 24. März 2010 mit der Begründung ab, das Antragsverfahren für Transferleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sei noch nicht abgeschlossen. Werde die SGB XII-Transferleistung versagt, sei eine rückwirkende Wohngeldbewilligung möglich.
In der Folge bat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 30. März 2010 darum mitzuteilen, ob die errechnete Grundsicherungsleistung von monatlich 15,41 EUR in Anspruch genommen werde.
Am 1. April 2010 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt.
Sie trägt vor: In ... habe sie zusätzlich zu ihren Altersrenten Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 265 EUR bezogen, während der Antragsgegner hier nur monatliche Grundsicherungsleistungen von etwas über 15 EUR errechnet habe. Das in Verweis genommene Wohngeld sei zu einen aus formellen Gründen abgelehnt worden und betrage zum anderen auch nur knapp 100 EUR. Damit lägen die Beträge deutlich unter den bisher gewährten Zuzahlungen. Des Weiteren benötige sie laufend teure Medikamente, die mit erheblichen Zuzahlungen versehen seien. Ohne höhere Grundsicherungsleistungen könne sie sich diese nicht mehr leisten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner erwidert, die Antragstellerin habe zuletzt bereits in ... nur noch zusätzliche Grundsicherungsleistungen von monatlich 97,04 EUR erhalten, weil sei bereits dort sozialhilferechtlich betrachtet unangemessen groß und teuer gewohnt habe. Dies sei der Antragstellerin auch bereits von den ... Behörden im Dezember 2008 unter Aufforderung zur Senkung der Wohnkosten mitgeteilt worden. Die Rechtslage sei ihr deshalb bereits vor dem Umzug nach L. bekannt gewesen. Im Übrigen belegten Auswertungen der Mietofferten in der Tagespresse, dass Wohnraum im jetzigen Wohnlandkreis in ausreichendem Umfang zu den zugrunde gelegten Richtwerten verfügbar sei. Besondere Gründe für die Notwendigkeit einer 70 m² großen Wohnung habe die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Auch ihr Einwand, sei benötige höhere Grundsicherungsleistungen wegen der laufend notwendigen Medikamentenzuzahlungen, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Antragstellerin sei pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ... Sie könne sich von der Zuzahlung über den Eigenanteil (ca. 42 EUR jährlich bei chronischer Krankheit) durch ihre Krankenkasse befreien lassen. Dieser Eigenanteil sei durch den Regelsatz abgegolten.
Auf Veranlassung des Gerichts hat die Antragstellerin zum erhöhten Medikamentenbedarf folgende Unterlagen vorgelegt: - Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr ..., ... vom 4. Januar 2010 "zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V, - Sammelquittung der Apotheke ..., ... vom 24. August 2008 über geleistete Medikamentenzuzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 24. August 2008 in Höhe von 368,07 EUR, - Krankengymnastik-Rechnung vom 17. November 2009, Kursbetrag 120 EUR und zwei weitere Einzelbelege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 1393/10 ER) Bezug genommen.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen ge-richtlichen Entscheidung. Der Anordnungsanspruch in diesem Sinne und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
An diesem Maßstab orientiert, ist der auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Antrag abzulehnen. Es fehlt sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch.
Ein Anordnungsgrund im Sinne einer für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren notwendigen Dringlichkeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls zweifelhaft, weil die Antragstellerin weder Mietschulden noch gar eine Gefährdung des Mietverhältnisses dargelegt und auch nicht behauptet hat, dringend benötigte Medikamente nicht mehr zu erhalten. Auch der bisherige Gang der von der Antragstellerin nur zögerlich betriebenen Verwaltungsverfahren - von der sozialbehördlichen Antragstellung unter dem 12. Oktober 2009 über dessen förmliche Bescheidung durch den Antragsgegner am 3. Dezember 2009 bis hin zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht erst am 1. April 2010 - spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache.
Eindeutig und klar fehlt es aber am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Antragsgegner hat das entsprechende Begehren der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 zu Recht unter Berufung auf den nach § 2 Abs. 1 SGB XII geltenden Nachranggrundsatz abgelehnt. Die infolge ihrer niedrigen Renten bedürftige Antragstellerin ist auf vorrangige Wohngeldleistungen zu verweisen, die der Antragsgegner auch wiederholt in Aussicht gestellt hat.
Zwischenzeitlich sieht die zum 01.01.2009 in Kraft getretene - und damit vorliegend maßgebliche - Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 nämlich vor, dass der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. §§ 42 ff. SGB XII vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08; vgl. ebenso Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009, 12 S 2854/07, JURIS Rn. 43). Daraus ergibt sich der Vorrang des Wohngeldanspruchs vor dem Sozialhilfeanspruch.
Der Vorrang des Wohngeldanspruchs ist vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar (Stichwort: bereite Mittel - vgl. BVerwGE 21, 208 (212, 213); 38, 307 (309); 55, 148 (152); 67, 163 (166, 167) sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - (Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16) und Beschlüsse vom 13. Mai 1996, 5 B 52/96 sowie vom 21. Dezember 1999, 5 B 84.99, beide zitiert nach JURIS), weil die Wohngeldbehörde des Antragsgegners der Sache nach Wohngeld - auch rückwirkend - bewilligen will, wie es sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 24. März 2010 ergibt. Die gleichwohl aus formellen Gründen ergangene Ablehnungsentscheidung der Wohngeldbehörde vom 24. März 2010 ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a WoGG rechtlich zwar problematisch, weil im Fall der Antragstellerin tatsächliche Grundsicherungsleistungen noch nicht erbracht worden sind. Dieser Bescheid ist hier aber weder streitgegenständlich noch vor dem erkennenden Gericht überhaupt anfechtbar, ist für die gerichtliche Prüfung von Wohngeldentscheidungen doch nach wie vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich allein zuständig ist.
Besteht danach der Wohngeldvorrang ist weiter zu fragen, ob der Wohngeldanspruch konkret ausreicht, den sozialhilferechtlichen Ergänzungsbedarf der Antragstellerin zu decken. Das ist vorliegend der Fall. Der sich nach der fiktiven Berechnung des Antragsgegners auf monatlich ca. 96 EUR belaufende Wohngeldanspruch der Antragstellerin deckt ihren sozialhilferechtlichen Bedarf voll ab.
Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in ... zuletzt 265 EUR ergänzende Grundsicherungs-leistungen erhalten, der Wohngeldanspruch mache aber nicht einmal 100 EUR aus, ist schon in tatsächlicher Hinsicht erkennbar falsch. Zuletzt hat die Antragstellerin in ... ihrer bereits dort sozialhilferechtlich zu großen und zu teuren Wohnung nur noch einen Ergänzungsbedarf von 97,04 EUR monatlich erhalten (Bescheid vom 29. Juni 2009). Die Antragstellerin ist auch bereits in ... auf ihr zu teures Wohnen hingewiesen und über die sozialhilferechtlichen Folgen belehrt worden (Bescheid vom 16. Dezember 2008). Sie hat sich also bei ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zum 1. September 2009 im Klaren sein müssen, dass eine 70 m² Wohnung zu einem Kaltmietpreis von 320 EUR sozialhilferechtlichen Standards entsprechend nicht mehr als angemessen zu beurteilen ist. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Angemessenheitsfaktoren für sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterhaltsbedarf im Landkreis ... - 45 m² Wohnfläche zu 5,10 EUR Kaltmiete pro m² - hält das Gericht im Eilverfahren für plausibel und angemessen. Die Antragstellerin hat dagegen auch nichts Substanzielles eingewandt. Weitere Beweiserhebungen kommen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht in Betracht. Am sozialhilferechtlich angemessenen Wohnbedarf orientiert ist damit die monatliche Kaltmiete der Antragstellerin von 320 EUR um 90,50 EUR auf 229,50 EUR zu kürzen. Einem sozialhilferechtlich anzuerkennendem Bedarf (Regelsatz 359 EUR, Miete 229,50 EUR, Heizkosten 40 EUR, Nebenkosten 40 EUR abzügl. Warmwasserpauschale = 661,71 EUR) stehen monatliche Renteneinkünfte der Antragstellerin von 646,30 EUR gegenüber. Der sich daraus errechnende Anspruch auf monatlich 15,41 EUR liegt deutlich unter dem monatlichen Wohngeldanspruch von ca. 96 EUR.
Auch die weiter von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungsansprüche aus Mitteln der Sozialhilfe - für die Kosten von Krankenzusatz- und Rechtsschutzversicherung sowie für Medikamentenzuzahlungen - sind für das Gericht nicht erkennbar. Die sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der weiteren Privatversicherungen ist vorliegend bereits nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlt - auch unter Berücksichtigung der belegten chronischen Erkrankungen der Antragstellerin (Attest Dr. G. vom 4. Januar 2010, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, Gastritis cronica, degenerative LWS-Veränderungen, Conjunctivitis sicca, Cholelithiasis und Zustand nach Hysterektomie 11/2003) - jeder Hinweis auf besondere Zahnerkrankungen oder auf Gesundheitsstörungen, die im Fall einer stationären Kranken-haushandlung zwingend wahlärztliche Leistungen oder Einzelzimmerleistungen geböten. Die nachgewiesene Medikamentenzuzahlungen betreffend ist die Antragstellerin vorrangig auf die krankenversicherungsrechtliche Befreiungsmöglichkeit nach § 62 SGB V zu verweisen. Der ihr dann noch verbleibende Zuzahlungsbetrag von ca. 44 EUR jährlich rechtfertigt nach Auffassung des beschließenden Gerichts auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum (Urteil vom 2. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u. a., ZFSH SGB 2010, 152 (176 f.)) keinen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsbedarf wegen laufendem und unabweisbarem besonderen Bedarf. Die Medikamente, die die Antragstellerin aufgrund ihrer multiplen Gesundheitsstörungen einnehmen muss, begründen nach summarischer Prüfung zwar wohl einen unabweisbaren Bedarf. Dieser Bedarf wird aber durch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung im Wesentlichen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die verbleibende auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen gedeckelte Belastungsgrenze für Medikamentenzuzahlungen bei chronisch Kranken geht im Regelsatz auf. Das dies auch auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin zutrifft, ergibt sich aus der vorgelegten Sammelquittung der Apotheke ... vom 24. August 2008. Die darin für einen Zeitraum von annähernd acht Monaten aufgelisteten Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 368,07 EUR betreffen nur in Höhe von 179,80 EUR Zuzahlungen zu Kassenrezepten. Der überwiegende Betrag von 188,27 EUR betrifft hingegen Zuzahlungen der Antragstellerin zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten oder sogar zu Positionen, die gar nicht apothekenpflichtig sind. Für solche Produkte kann von vornherein kein unabweisbarer besonderer sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf § 193 SGG.
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