L 9 SO 43/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 16/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 43/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 42/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Besitzstandspflegegeld gemäß Art. 51 Abs. 1 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) für die Zeit ab März 2005.

Der 1970 geborene Kläger ist seit einem Motorradunfall im Jahre 1993 ohne Fremdverschulden querschnittsgelähmt bei spastischer Paraplegie mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Er bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 375,00 EUR und hat einen Hinzuverdienst aus einer Tätigkeit als Radio- und Fernsehtechniker im Höhe von ca. 1120,00 EUR netto. Der Kläger ist neben seinem Vater hälftiger Miteigentümer eines Hausgrundstückes mit zwei Wohnungen. Die beiden Wohnungen des Hauses sind nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 187 qm, die Grundstücksgröße 887 qm. Der Verkehrswert des Hauses beläuft ausweislich einer Wertermittlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt J vom 30.03.2007 auf ca. 250.000,00 EUR, wobei der auf den Kläger entfallende Anteil einen Wert von ca. 117.000,00 EUR ausmacht (Stand April 2007). Das Hausgrundstück ist noch mit rund 85.000,00 EUR belastet. Die vom Kläger genutzte Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 95 qm hat, verfügt über einen Behindertenaufzug und eine rollstuhlgerechte Küche mit unterfahrbaren Arbeitsflächen. Die Wohnung besitzt zudem ein zusätzliches Duschbad und ein Gäste-WC. Die Dusche ist ebenerdig, in der Wohnung befinden sich keine Stufen, auch die Türen sind ausreichend breit, um mit einem Rollstuhl passiert werden zu können. Die Wohnung besitzt einen direkten Zugang zu Garage. Der behindertengerechte Umbau wurde unter Mithilfe der Schwerbehindertenstelle im Jahre 1996 mit rund 105.000,00 DM aus Landesmitteln bezuschusst. Zusätzlich wurden die Kosten für die Umbaumaßnahmen an der Garage in Höhe von rund 12.000,00 DM als Leistungen der beruflichen Wiedereingliederung von der Landesversicherungsanstalt Westfalen getragen.

Bis zum 31.03.1995 bezog der Kläger Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung bis zum 31.03.1995 (a. F.) i. v. m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 BSHG a. F. in Höhe von monatlich 1031,00 DM, auf das die Leistungen der Krankenkasse gemäß § 57 SGB V in Höhe von monatlich 400,00 DM angerechnet wurden, so dass er insgesamt Leistungen in Höhe 1231,00 DM erhielt. Nach Einführung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erhielt der Kläger ab dem 01.04.1995 unter Anrechnung der ihm aus dieser Versicherung nach der Pflegestufe 2 erbrachten Leistungen in Höhe von 800,00 DM Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG in Höhe von 431‚00 DM monatlich. Mit Schreiben vom 16.07.2001 teilte die Stadt J als damals für das Pflegegeld zuständiger Leistungsträger dem Kläger mit, die Bewilligung des Pflegegeldes werde aufgehoben, weil er über verwertbares Vermögen verfüge. Von dieser Einschätzung rückte sie dann im Widerspruchsverfahren wieder ab und nahm mit Bescheid vom 28.10.2001 die Zahlungen ab Juli 2001 wieder auf. Es handele sich bei dem Haus doch um geschütztes Vermögen, das der Annahme der Bedürftigkeit des Klägers nicht entgegenstehe. Der auf den Kläger entfallende Eigentumsanteil sei für sich betrachtet nicht unangemessen groß, und es läge zudem eine besondere Härte vor, wenn der Kläger den behindertengerechten Wohnraum aufgeben müsse.

Mit Bescheid vom 02.06.2004 teilte die Pflegekasse dem Kläger mit, dass Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2004 nicht mehr bewilligt würden. Unter Zugrundelegung eines Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegekasse (MDK) vom 29.03.2004 liege beim Kläger keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung mehr vor. Auch aufgrund baulicher Maßnahmen bestünden beim Kläger jetzt deutlich höhere Selbstpflegekompetenzen. Im Grundpflegebedarf bestehe nur noch ein Hilfebedarf von zwei Minuten am Tag. Im Vordergrund stehe die hauswirtschaftliche Versorgung. Ein vom Sozialgericht Dortmund im Verfahren S 12 P 141/07 eingeholtes Pflegegutachtens vom 15.09.2009 erbrachte beim Kläger einen Grundpflegebedarf von 24 Minuten täglich. Mit Schreiben vom 22.02.2005 wandte sich der Kläger an die Stadt J und wies auf die Einstellungen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hin. Er äußerte die Auffassung, seine Besitzstandspflegegeldleistungen seien wegen der Einstellung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung um monatlich 410,00 EUR zu erhöhen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2005 bewilligte die Stadt J dem Kläger Besitzstandspflegegeld für März 2005 in Höhe von 210,28 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, nach seiner Auffassung lebe der Anspruch auf das Besitzstandspflegegeld wieder in ursprünglicher Höhe vor Gewährung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder auf. Es sei ihm der volle Besitzstand in Höhe von 629,40 EUR monatlich zuzuerkennen. Denn es sei nicht mehr gerechtfertigt, diese Leistungen aufgrund von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu mindern, da diese weggefallen seien.

Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2005 Besitzstandspflegegeld in Höhe von 211,25 EUR monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ein höherer Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Verringerung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgrund einer Besserung der Pflegebedürftigkeit nicht durch Leistungen des Besitzstandspflegegeldes nach Artikel 51 PflegeVG auszugleichen seien. Eine Besserstellung des betroffenen Personenkreises durch die Regelung sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.

Mit Bescheid vom 27.04.2007 stellte der Beklagte die Hilfegewährung für die Zeit ab dem 01.06.2007 ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger über nicht geschützten Grundbesitz verfüge, der vorrangig zu verwerten sei. Der Verkehrswert des Immobilienbesitzes des Klägers sei auf 117.000,- EUR festzulegen. Nach Abzug von Belastungen in Höhe von 80.000,- Euro ergebe sich ein Vermögen von 37.000,- EUR. Hiervon sei der Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.090,34 EUR abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 32.909,56 EUR an verwertbarem Vermögen verbleibe. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, bei dem Kläger seien Änderungen im Rahmen der persönlichen Verhältnisse eingetreten. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Leistungen nach Artikel 51 des Pflegeversicherungsgesetzes nur der Sicherstellung der Pflege dienten, nicht der Sicherung des Wohnraumes. Ab dem 01.06.2007 sei kein Anspruch mehr auf Besitzstandspflegegeld vorhanden gewesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 hat der Kläger am 04.04.2006 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 am 11.10.2007 Klage erhoben. Die zunächst unter den Aktenzeichen S 47 S0 16/06 und S 47 SO 237/07 geführten Klagen hat das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 47 SO 16/06 verbunde. Zur Begründung der Klagen hat der Kläger vorgetragen, sein Anspruch auf Besitzstandspflegegeld sei nicht untergegangen. Nach den enggefassten gesetzlichen Vorschriften in Artikel 51 PflegVG entfalle der Anspruch auf Besitzstandspflegegeld nur, wenn entweder die Leistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG a.F. entfallen seien oder der Pflegebedürftige für mehr als 1 Jahr in einer Einrichtung untergebracht werde. Beide Voraussetzungen seien bei ihm nicht gegeben. Artikel 51 Absatz 4 PflegVG regele die Minderung des Besitzstandspflegegeldes für die Zeit, in der auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt würden. Hieraus folge jedoch nicht, dass die Minderung von Dauer sein müsse. Vielmehr lebe der ursprüngliche Anspruch auf Besitzstandspflegegeld bei Wegfall der Leistungen nach dem SGB Xl wieder auf und zwar in alter Höhe. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21.11.2000 (Az. 22 K 2009/00) entschieden. Dem Anspruch auf Besitzstandspflegegeld stehe auch der Besitz eines angemessenen Hausgrundstücks nicht entgegen. Das Bundessozialgericht habe insoweit entschieden, dass eine Wohnfläche von ca. 80 qm geschützt sei. Wegen seiner Körperbehinderung seien bei ihm größere Räume erforderlich, denn er sei auf den Rollstuhl angewiesen. Eine Wohnfläche von 95 qm sei daher noch angemessen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 und unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 zu verurteilen, ihm ab März 2005 Leistungen in Gestalt des Besitzstandspflegegeldes nach Artikel 51 des Pflegeversicherungsgesetzes in Höhe von 629,40 EUR monatlich, abzüglich des bereits gewährten Besitzstandspflegegeldes, zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, bei dem Kläger liege keine Bedürftigkeit vor. Er verfüge über Miteigentum an einem Zwei-Familien-Haus. Das Haus verfüge über eine Wohnfläche von 180 qm und über ein Grundstück, das mit 887 qm zu groß sei. Auch wenn man nur auf den vom Kläger bewohnten Anteil der Wohnfläche mit einer Größe von 95 qm abstelle, sei diese Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt zu groß. Ein Härtefall sei bei dem Kläger nicht festzustellen. Es liege keine atypische Situation vor. Bei der Bewertung der Angemessenheit des Hauses sei auf das Gesamtobjekt abzustellen, nicht auf den vom Kläger bewohnten Anteil.

Mit Urteil vom 20.10.2008 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab März 2005 Besitzstandspflegegeld nach Artikel 51 PflegVG in Höhe von 629,40 EUR monatlich abzüglich des im streitbefangenen Zeitraum bereits gewährten Besitzstandspflegegeldes zu zahlen. Artikel 51 PflegeVG regele die Wahrung des Besitzstandes derjenigen Empfänger von Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F., die infolge der Einführung des PflegeVG am 01.04.1995 gegenüber dem bisherigen Recht nur eine geringere Leistung in Anspruch nehmen könnten. Artikel 51 PflegeVG solle sicherstellen, dass infolge der Einführung der Pflegeversicherung als neuem Zweig des Sozialversicherungsrechts keine Schlechterstellung für diejenigen Pflegebedürftigen eintrete, die vor Inkrafttreten des PfIegeVG höhere Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB V erhalten hätten. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach Artikel 51 PflegeVG in Höhe von 629,40 EUR (1231,00 DM) sei zwar zwischenzeitlich gemäß Artikel 51 Abs. 4 PflegeVG durch die dort genannten Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gemindert gewesen, die der Kläger bezogen habe. Eine Minderung des Anspruches auf Besitzstandspflegegeld nach Artikel 51 Abs. 4 habe sich aber nur so lange ergeben, wie der Kläger tatsächlich Leistungen nach dem SGB XI bezogen habe. Der Anspruch des Klägers auf Besitzstandspflegegeld sei auch nicht nachträglich deshalb entfallen, weil der Kläger durch eine Veränderung seines räumlichen Umfeldes und einer Verbesserung seiner Selbstpflegefähigkeiten auf fremde Hilfe in einem größeren Umfang habe verzichten können, als dies zuvor der Fall gewesen sei. Wie in Artikel 51 Abs. 2 PflegeVG klargestellt sei, bedürfe es für die Berechtigung, Besitzstandspflegegeld zu beziehen, nicht einer Pflegebedürftigkeit nach einer der im SGB Xl näher bestimmten Stufen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei nur, dass der Kläger einer Unterstützung durch Dritte bedürfe, was im Falle des Klägers offensichtlich sei. Es bestehe weiterhin ein, wenn auch geringer, Bedarf an Grundpflege, zudem sei eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich. Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er ideeller Miteigentümer zu 1/2 an einem Hausgrundstück ist. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Miteigentumsanteil des Klägers bereits schon deshalb nicht zu verwerten sei, weil es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele, denn jedenfalls würde die Verwertung des Hausgrundstückes für den Kläger eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten und sei aus diesem Grunde unzumutbar. Es sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bei Wohnungseigentum, das der Wohnsituation des Klägers am ehesten entspräche, eine Wohnfläche von ca. 80 qm noch als angemessener Wohnraum anzusehen sei. Angesichts der Behinderung erscheine es der Kammer naheliegend, schon aufgrund der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, einen Zuschlag von 10-20 % anzunehmen. Damit liege die vom Kläger benutzte Wohnfläche von 95 qm zumindest nahe am angemessenen Bereich. Hinzu komme, dass die Wohnung aufgrund aufwändiger Umbaumaßnahmen für den Kläger besonderes behindertengerecht eingerichtet worden sei und die Art der Behinderung des Klägers dauerhafte Einrichtungen dieser Art erforderlich erscheinen lasse. Nur mit den besonderen Einrichtungen der Wohnung sei es dem Kläger möglich, weitgehend ohne fremde Hilfe sein Leben zu gestalten. Hinzu komme, dass der Kläger nur in seinem derzeitigen Wohnumfeld die Hilfe seiner Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne. Zu beachten sei ferner, dass der Kläger erhebliche finanzielle Mittel in den Umbau des Hauses investiert habe, die zu einem nicht unerheblichen Teil aus öffentlichen Zuschüssen stammten. All diese Gesichtspunkte hätten in der Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer ein solches Gewicht, dass allein die Grundstücksgröße und die Tatsache, dass sich in dem Haus eine zweite Wohnung befinde, nicht dazu führen könne, die Verwertung des Hauses als zumutbar anzusehen.

Gegen das dem Beklagten am 03.12.2080 zugestellten Urteil hat dieser am 16.12.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass es sich bereits deswegen nicht um geschütztes Vermögen handeln könne, weil es sich um den Anteil an einem Zweifamilienhaus handele. Zudem lasse sich auch der Anteil an den Objekt nicht als angemessenes Hausgrundstück ansehen. Es lasse sich auch aus der bisherigen Entsprechung des BSG nicht ersehen, dass die vom BSG abweichend von der bisherigen Rechtsprechung festgesetzte Mindestwohnfläche zu Gunsten einer behinderten Einzelperson noch erweitert werden könne. Die geforderte Verwertung des Miteigentumsanteils sei auch nicht als Härte anzusehen. Auch eine angemessene Wohnung könne behindertengerecht gestaltet werden. Überdies sei aufgrund der erheblichen Verringerung des Pflegeumfanges auf nur noch zwei Minuten täglich auch Hilfe durch die Eltern nur noch in einem geringen Umfang erforderlich. Auch die Tatsache dass erhebliche Eigen- und öffentliche Mittel in den Umbau des Hauses investiert worden seien, stelle keinen atypischen Sachverhalt dar.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Überdies trägt er vor, dass aufgrund der äußerst ungünstigen Marktlage der Kläger und seine Eltern für das Objekt derzeitig kein Erlös zu erzielen sei, der auch nur die noch auf dem Objekt ruhenden Darlehen zuzüglich erforderlich werdender Vorfälligkeitsentschädigung abdecke.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Düsseldorf zu Az. S 42 RJ 45/98 und S 12 P 148/07 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für die Zeit ab März 2005 einen Anspruch auf Besitzstandpflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in Höhe von 629,40 EUR abzüglich des bereits gewährten Besitzstandpflegegeldes und unter Berücksichtigung eines etwaigen Einkommensüberhanges hat.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflebedürftigkeit vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1724) erhalten Personen, die am 31.03.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31.03.1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Abs. 3-5. Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 ist gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG nicht, dass bezogen auf den Stichtag Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI oder des BSHG in der aktuellen Fassung vorliegt. Maßgebend ist vielmehr der frühere Bedürftigkeitsbegriff des BSHG in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung.

Der Kläger war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, am 31.03.1995 pflegebedürftig im Sinne von § 69 Abs. 4 BSHG i. V. m. 76 Abs. 2a Nr. 3 BVG. Er hatte - ebenfalls unstreitig - unter Anrechnung von 200,00 DM der gleichzeitig als Pflegegeld nach § 57 SGB V gezahlten 400,00 DM Anspruch auf ein Höchstpflegegeld von 1031,00 DM und damit insgesamt auf 1231,00 DM. Dieser Betrag wurde ab dem 01.04.1995 gemäß Abs. 4 Nr. 1 um den Betrag des Pflegegeldes nach 37 SGB XI in Höhe von 800,00 DM gemindert, dass der Kläger bis zum 30.06.2006 bezog.

Nach dem Wegfall der Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Mitteilung dieses Umstandes an den Beklagten hat der Kläger ab dem 01.03.2005 wieder einen Anspruch auf das ungeminderte Pflegegeld in Höhe von 1231,00 DM (629,40 EUR).

Die Beklagte meint hingegen, dass die Besitzstandleistung nicht dazu führen könne, dass später eintretende Veränderungen hinsichtlich der bestehenden Pflegebedürftigkeit, welche aufgrund der nun nicht mehr bestehenden Voraussetzungen einer Verringerung oder Einstellung der Leistung nach dem SGB XI zur Folge habe, ganz oder teilweise ausgeglichen werden müssten. Denn in letzter Konsequenz würde in diesen Fällen eine Erhöhung der Besitzstandleistung an die Stelle der Leistungen nach dem SGB XI treten, obwohl die Voraussetzung für eine Leistung nach dem SGB XI nicht mehr vorliegen würden, und damit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung des betroffenen Personenkreises führen. In diesen Fällen müsse es vielmehr bei der Besitzstandleistung verbleiben, die als Ausgleich für die ansonsten eingetretenen Nachteile bei der Einführung der Pflegeversicherung für diesen Personenkreis ermittelt worden seien.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Bereits aus Artikel § 51 Abs. 4 Nr. 1 PflegeVG ergibt sich, dass der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI gerade nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Pflegegeld, sondern nur zu einer Minderung des Anspruchs führt. Entgegen der Einschätzung der Beklagten führt die Anwendung der Besitzstandsregelung in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Besserstellung des Klägers, sondern bewirkt nur die vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte Verhinderung einer Schlechterstellung. Das Sozialgericht hat zum Zweck der Übergangsregelung insoweit zutreffend ausgeführt, dass Art. 51 PflegeVG die Wahrung des Besitzstandes diejenigen Empfänger von Pflegegeld nach § 69 BSHG regelt, die infolge der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes am 01.04.1995 gegenüber dem bisherigen Recht eine geringere Leistung in Anspruch nehmen könnten. Ferner soll Art. 51 PflegeVG sicherstellen, dass infolge der Einführung der Pflegeversicherung als neuem Zweig der Sozialversicherung keine Schlechterstellung für diejenigen Pflegebedürftigen eintritt, die vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes höhere Leistung nach dem BSHG und SGB V erhalten haben. Es sollte durch die Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes also kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten käme es aber zu einer deutlichen Schlechterstellung des Klägers, weil dieser ohne die Einführung der Sozialen Pflegeversicherung die Gewährung von Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a. F. aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen auf Dauer und unabhängig vom Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI erhalten hätte. Es entspricht auch der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass grundsätzlich der Anspruch auf Pflegegeld in ursprünglicher Höhe wieder auflebt, wenn Leistungen nach dem SGB XI nicht mehr erbracht werden (OVG NRW, Urt. v. 15.11.2007,Az. 12 A 1468/06; VG Augsburg, Urt. v. 20.06.2006, Az. Au 3 K 98.1116 m.w.N.).

Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass sich der tatsächliche Pflegebedarf des Klägers nach dem SGB XI im Vergleich zur Situation am Stichtag 31.03.1995 deutlich verringert hat. Während beim Kläger im Jahre 1995 die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 nach dem SGB XI vorlagen, liegt derzeit nach den medizinischen Ermittlungen keine Pflegestufe nach dem SGB XI mehr vor. Auf das Vorliegen einer Pflegestufe nach dem SGB XI ist nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG aber gerade nicht abzustellen. Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG entfällt gemäß Art. 51 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 PflegeVG vielmehr nur dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a. F. nicht mehr vorliegen. Es muss damit ein Pflegebedarf vorliegen, der zu einem Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 69 BSHG a. F. führt. Dies ist beim Kläger der Fall. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines solchen Zustandes damit begründet, dass "es erforderlich, aber ausreichend" sei, dass der Kläger einer Unterstützung durch Dritte bedürfe, was im Falle des Klägers offensichtlich sei. Es bestehe weiterhin ein, wenn auch geringer, Bedarf an Grundpflege, und zudem sei eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich. Diese Begründung allein trägt das gefundene Ergebnis allerdings nicht. Ein solcher Zustand wäre vielmehr allein nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 69 BSHG a. F. zu begründen. Denn nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG a. F. ist einem Pflegebedürftigen, der das 1. Lebensjahr vollendet hat, Pflegegeld nur dann zu gewähren, wenn er so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedarf. Erforderlich ist dabei die Notwendigkeit der Wartung und Pflege in erheblichen Umfang. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen sind die Voraussetzungen für das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG nicht gegeben, wenn der Hilfesuchende nur für einige der personenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens und nur hin und wieder fremder Hilfe bedarf. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn der Wartungs- und Pflegebedarf weniger als 2 Stunden am Tag beträgt (OVG NRW, Urt. v. 11.10.1988, Az. 8 A 180/87 m. w. N., Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger derzeit ersichtlich nicht mehr vor.

Dies ist allerdings deswegen unschädlich, weil sich der im Jahr 1995 festgestellte Anspruch des Klägers auf Pflegegeld in Höhe des Pflegehöchsbetrages aus § 69 Abs. 4 S. 2 BSHG a. F. ergeben hat und auch weiterhin ergibt. Nach dieser Vorschrift haben die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 lit. b BSHG a. F. genannten Personen Anspruch auf das Pflegehöchstgeld und bei ihnen sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. § 76 Abs. 2 Nummer Abs. 2a Nr. 3 BSHG a. F. nennt Erwerbstätige, deren Behinderung so schwer ist, dass sie als Beschädigte die Zulage nach den Stufen III-VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhielten. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BVG in der Fassung bis zum 31.03.1995 erhalten hilflose Beschädigte, deren Gesundheitsstörungen so schwer ist, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, eine Zulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege in den Stufen II - VI. Zur Beurteilung sind dabei die Verwaltungsvorschriften zu § 35 BVG heranzuziehen. Nach dieser kommt die Zulage nach Stufe V in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer bei Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung zu. Damit hat der Kläger, der natürlich nach wie vor querschnittsgelähmt ist und u. a. an der daraus resultierenden Mastdarm- und Blasenlähmung leidet, weiterhin nach Maßgabe von § 69 BSHG Abs. 4 Satz 2 a. F. einen Anspruch auf das Höchstpflegegeld. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 4 S. 2 BSHG a. F., - die nicht an § 76 BSHG, sondern an die in § 24 Abs. 2 BSHG genannten Personen anknüpfte bei denen es sich aber exakt um den gleichen Personenkreis handelte, da auch § 24 Abs. 2 BSHG auf die Beschädigten der Pflegezulage III bis VI verwies - entschieden, dass die Pflegegeldgewährung an diese Personengruppe hinsichtlich ihrer Voraussetzungen selbstständig ist und es damit bei diesen Personen nicht erforderlich ist, dass diese tatsächlich hilflos im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind (BverwG, Urt. v. 03.05.1985, Az. 5 C 73/84). Da sich somit an den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die zur Zuerkennung des Höchstpflegegeldes gemäß § 69 Abs. 3, Abs. 4 BSHG i. V. m. § 76 Abs. 2 Abs. 2a Nr. 3 BSHG geführt haben, nichts geändert hat, kommt es nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob immer dann, wenn sich der Pflegezustand zwar verbessert hat, aber jedenfalls noch die Leistungsvoraussetzung nach § 69 BSHG a. F. vorgelegen haben, Pflegegeld in ursprünglicher Höhe zu leisten ist (OVG NRW, Urt. v. 15.11.2007,Az. 12 A 1468/06) oder nur noch in der Höhe, wie es dem aktuellen Zustand entspricht (VG Augsburg, Urt. v. 20.06.2006, Az. Au 3 K 98.1116).

Dem Anspruch des Klägers auf Pflegegeld gemäß Art. 51 PflegeVG steht auch nicht eine fehlende Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers entgegen. Anders als die Beklagte meint, verfügt der Kläger nicht über verwertbares Vermögen in Form seines Miteigentumsanteils an dem von ihm bewohnten Hausgrundstück. Es handelt sich bei diesem Miteigentumsanteil nicht um einzusetzendes Vermögen, weil dessen Verwertung für den Kläger eine Härte bedeuten würde.

Es handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Sozialgericht hat die Frage, ob es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, im Ergebnis offen gelassen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den §§ 19 Abs. 1-3 genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Dabei ist die Angemessenheit der vom Kläger genutzten Wohnung an der Größe des von ihm genutzten Wohnanteils an der Gesamtfläche des Hauses zu bestimmen. Unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes ist dabei auch von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Eigentümer kraft seines Eigentums, um dessen Einsatz es hier geht, das Hausgrundstück nutzen kann. Wird er durch andere Miteigentümer gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. durch gemeinsames Bewohnen des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auf die vom Leistungsempfänger bewohnte Fläche abzustellen. Auch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den auf Grund des vom Leistungsempfänger als Wohnstatt genutzten Teils des Grundstück abgestellt werden kann, wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist (BVerwG, Urt. v. 25.06.1992, Az. 5 C 19/89, Rn. 12). Dem ist das BSG bei der Bedürftigkeitsprüfung im Bereich der Arbeitslosenhilfe gefolgt (Urt. v. 17.12.2002, Az. B 7 AL 126/01 R, Rn. 36). Abzustellen ist damit auf die genutzte Wohnfläche von 97 qm, da der Kläger auf diesen, seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden Gebäudeteil beschränkt ist. Das Bundessozialgericht hält bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung für einen Vier-Personen-Haushalt eine Größe von 120 qm und für ein Eigenheim die Größe von 130 qm für angemessen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um 20 qm pro Person sachgerecht. Bei einer Belegung einer Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R, Rn. 22). Damit übersteigt der vom Kläger selbst genutzten Wohnraum mit einer Größe von 95 qm die angemessene Größe für einen Ein-Personen-Haushalt um 15 qm. Nach Einschätzung des Senats ergibt sich auch aus den erforderlichen Umbaumaßnahmen kein höherer Raumbedarf als 80 qm. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den 80 qm um eine typisierende Grenze handelt, die nicht dem tatsächlich für eine Person erforderlichen Wohnraum entspricht (der bei Mietwohnungen bei maximal 45 qm liegt), sondern vor allem auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigt, weil andernfalls stets eingehend zu prüfen wäre, ob sich der Betroffene in einer Lebensphase befindet, in der eine Änderung der Zahl der Wohnungsnutzer zu erwarten ist oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BSG a.a.O.). Dieser "Mehrbedarf" von ca. 35 qm gegenüber Mietwohnungen ist damit nicht dem tatsächlichen Wohnbedarf für eine Person geschuldet. Es steht damit dem Kläger als Miteigentümer damit eine erhebliche größere Wohnraumfläche als vermögensrechtlich geschützter Bedarf zur Verfügung, als seinem tatsächlichen Wohnbedarf entspricht. Diese Fläche kann für Umbaumaßnahmen eingesetzt werden, so dass behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen nicht noch einen zusätzlichen Wohnflächenmehrbedarf begründen können.

Die Verwertung des Hausgrundstücks ist dem Kläger aber nicht zuzumuten, weil das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Verwertung für den Kläger eine Härte bedeuten würde.

Gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII (bzw. § 88 Abs. 3 BSHG a. F.) darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, wenn das Vermögen einzusetzen hat, und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögensansatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. Dieses Kriterium ist im SGB XII im Gegensatz zum SGB II zwar nicht ausdrücklich erwähnt; es ist indes kein Grund ersichtlich, diesen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt anders als im SGB II gänzlich außen vor zu lassen (BSG, Urt. v. 18.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

Vorliegend geht der Senat bei Gesamtschau der Umstände von einer Härte aus. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Wohnung des Klägers speziell für ihn behindertengerecht umgebaut wurde. Die Beklagte hat allerdings darauf hingewiesen, dass dies alleine nicht ausreichend sei, um eine Härte zu begründen, da auch andere barrierefreie Wohnungen in angemessener Größe in dem für den Kläger zumutbaren Wohnumfeld gefunden werden könnten. Nicht berücksichtigt würde bei einer Verweisung auf beliebigen anderen barrierefreien Wohnraum aber vor allem, dass der Umbau mit ganz erheblichem finanziellen Aufwand verbunden war, wovon ein großer Teil (nämlich mindestens 112.000 DM) des behindertengerechten Umbaus unter Beteiligung der Schwerbehindertenstelle und der LVA Westfalen mit öffentlichen Mitteln finanziert worden ist. Nach Auffassung des Senats kann von einem Behinderten aber jedenfalls dann nicht verlangt werden, dass er seine behindertengerecht umgebaute Wohnung verwertet, wenn der Erlös allenfalls geringfügig über den Betrag hinausgeht, der allein für die Umbaumaßnahmen aufgewendet wurde, wie dies vorliegend der Fall ist. Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Iserlohn hat das bebaute Grundstück einen Verkehrswert von etwa 250.000 EUR, wovon der auf den Kläger entfallende Anteil 117.000 EUR beträgt. Hiervon sind noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 85.000 EUR abzuziehen. Der Vermögensanteil des Klägers, der im Falle einer Verwertung zum Verkehrswert zu erzielen wäre, beliefe sich damit auf weniger als 75.000 EUR (117.000 - 42.500). Hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil nur im Wege der Teilungsversteigerung durchsetzen könnte, so dass zweifelhaft erscheint, dass der Verkehrswert überhaupt erzielt werden könnte. Überdies wäre auch noch der Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.090,34 Euro abzusetzen. Demgegenüber belaufen sich alleine die geförderten Umbaukosten auf rund 57.264,69 EUR (112.000 DM). Angesichts dieser Zahlen erscheint dem Senat im Übrigen auch im Hinblick auf den Verwaltungsgrundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel das Vorgehen der Beklagten nur schwer nachvollziehbar, zunächst einen behindertengerechten Umbau mit erheblichen öffentlichen Mitteln zu unterstützen, um kurze Zeit nach dem Umbau bei weitgehend unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom Behinderten die Verwertung des behindertengerecht umgebauten Objekts zu verlangen.

Hinzu kommt, dass, zumal ohne die Durchführung entsprechender Ermittlungen, auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich barrierefreier Wohnraum verfügbar wäre, der für den Kläger ebenso geeignet wäre, wie seine eigene Wohnung, die mit großem finanziellen Aufwand speziell für seine individuellen Bedürfnisse umgebaut wurde. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der deutlich reduzierte Pflegebedarf ausweislich der Pflegegutachtens gerade auch auf die umfangreichen baulichen Umbaumaßnahmen zurückzuführen ist.

Für die Annahme einer Härte spricht schließlich auch die Zusammenschau der Pflege- und Wohnsituation des Klägers. Ausweislich des vorliegenden Pflegegutachtens ist der Kläger auch weiterhin und auf Dauer in nicht unerheblichem Umfang im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf die Mithilfe seiner Mutter angewiesen. Diese Hilfe wäre deutlich schwieriger zu erbringen, wenn der Kläger gezwungen wäre, sich eine andere Wohnung zu suchen, bei der er nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seinen Eltern leben würde. Unabhängig vom rein pflegerischen Aspekt dürfte gerade auch der Umstand, dass der Kläger im Hilfefall jederzeit ohne weiteres auf seine Eltern zurückgreifen kann, für die Gesamtsituation des Klägers von großer Bedeutung sein. Nach Einschätzung des Senats ergibt sich gerade aus der engen räumlichen Nähe zu seinen Eltern im Zusammenwirken mit der optimalen behindertengerechten Anpassung seiner Wohnung für den Kläger derzeit eine Wohnsituation, die ein behindertengerechtes und selbstbestimmtes Leben größtmöglichen Ausmaßes zulässt. Derartige Bedingungen wären nach Durchführung der von der Beklagten geforderten Verwertung nur schwerlich noch einmal herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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