L 5 AS 94/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 2415/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 94/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Juli 2008 und 22. August 2008 insoweit abgeändert, als die Beklagte verpflichtet wird, für die Monate Mai bis Oktober 2008 Unterkunftskosten der Klägerinnen für die Bruttokaltmiete in Höhe von 390 EUR monatlich zuzüglich Wasserkosten und Heizungskosten, abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung, zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 84,21 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die vollständige Übernahme ihrer Unterkunftskosten durch die Beklagte.

Die im Jahr 1988 geborene Klägerin zu 1, erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), sowie ihre 2007 geborene, mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter, die Klägerin zu 2, zogen zum 1. April 2008 von B. nach Hamburg um. In B. hatten sie bereits Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, darunter Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 311 EUR. Eine Zustimmung des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Anmietung der Wohnung in Hamburg, A.-Straße, liegt nicht vor. Die Stadt B. stellte ihre Leistungen zum 1. Mai 2008 ein.

Im April 2008 beantragten die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Beklagten. Sie seien zur Familienzusammenführung nach Hamburg gezogen. Der Vater der Klägerin zu 2 befinde sich in Untersuchungshaft in Hamburg; Voraussetzung einer Haftverschonung sei, dass die Klägerin zu 1 als seine Lebensgefährtin in Hamburg wohnhaft sei. Auch seien Haftbesuche von B. aus aufgrund der hohen Kosten nicht möglich. Schließlich biete Hamburg größere Chancen für die Klägerin zu 1, ein Arbeitsverhältnis zu finden. Die Klägerinnen legten einen Mietvertrag ab 1. April 2008 über die Wohnung A.-Straße vor. Die Wohnung hat danach zwei Zimmer, ist 42 qm groß und sollte – nach den Maßstäben des SGB II angemessen – 360 EUR netto kalt zuzüglich 60 EUR Betriebskostenvorauszahlung kosten. Hinsichtlich der Heizkosten war eine Direktabrechnung mit dem Versorger vorgesehen. Das Baujahr des Gebäudes ist 1903, im Jahr 1997 fand eine Totalsanierung mit Aufstockung des Gebäudes statt.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 reichte die Klägerin zu 1 ein Schreiben ihrer Vermieterin vom 4. Juli 2008 ein, nach dessen Inhalt die Klägerinnen ab Mai 2008 die Wasserkosten direkt mit den Hamburger Wasserwerken abrechneten und daher ab Mai 2008 die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 30 EUR gesenkt wurde.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311 EUR monatlich anerkannt wurden.

Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 7. August 2008 Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Umzug notwendig gewesen sei und es daher nicht auf eine fehlende Zustimmung ankomme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterkunftskosten könnten lediglich in Höhe der Kosten der vor dem Umzug genutzten Wohnung anerkannt werden, weil eine Zustimmung zum Umzug nicht eingeholt worden und der Umzug auch nicht notwendig gewesen sei. Insbesondere könne die Notwendigkeit einer Familienzusammenführung nicht anerkannt werden, weil der Lebensgefährte der Klägerin zu 1 und der Vater der Klägerin zu 2 sich in Haft befinde und lediglich eine Stunde wöchentlich besucht werden dürfe.

Am 17. September 2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie meinen, die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nach der nach einem nicht erforderlichen Umzug die Unterkunftskosten in der Höhe der vorherigen Kosten gedeckelt werden, gelte nur bei Umzügen im Zuständigkeitsbereich desselben SGB II-Trägers. Zudem sei der Umzug mit Blick auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz notwendig gewesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die Beklagte zur Übernahme der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung auf der Basis einer Bruttokaltmiete von 420 EUR verpflichtet. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde bei überörtlichen Umzügen keine Anwendung; anderenfalls werde – mittelbar – das Freizügigkeitsrecht beeinträchtigt. Auf eine vorherige Zustimmung nach § 22 Abs. 2 SGB II komme es nicht an, weil dies keine Anspruchsvoraussetzung sei. So sei allein nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Angemessenheit der Unterkunft zu prüfen; das sei sowohl nach dem Baujahr 1903 als auch nach dem Jahr der Totalsanierung, 1997, gegeben.

In der am 5. Dezember 2008 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend: Das Freizügigkeitsrecht gewähre nicht den Anspruch auf Finanzierung der mit seiner Ausübung verbundenen zusätzlichen Kosten aus öffentlichen Mitteln. Auch Angehörige der unteren Einkommensgruppen, die keine staatlichen Leistungen erhielten, würden ihr Freizügigkeitsrecht nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten ausüben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen machen sich das angefochtene Urteil zu eigen und betont zudem das Umgangsrecht der Klägerin zu 2 mit ihrem Vater. Von B. aus seien Besuchsreisen in ihrem damaligen Alter praktisch nicht zu realisieren gewesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.

1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008. Diese Bescheide begrenzen die Leistungsbewilligung auf den Zeitraum von Mai bis Oktober 2008. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen wurden, sind diese nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt im SGB II regelmäßig nicht in Betracht (LSG Hamburg, Urt. v. 28.1.2010 – L 5 AS 9/07; ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urt. v. 13.11.2008 – B 14/7b AS 2/07 R, juris; Urt. v. 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100 S. 94, unter Verweis auf Urt. v. 9.3.2007 – B 7b AS 4/06 R, juris; Urt. v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

Der Streitgegenstand ist sachlich auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das entspricht dem Begehren der Klägerinnen und ist zulässig (LSG Hamburg, Urt. v. 16.7.2009 – L 5 AS 81/08; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe nur Urt. v. 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

2. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerinnen von der Beklagten die Bewilligung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen können. Das entspricht der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese – was hier der Fall ist – angemessen sind.

a. Dem steht nicht die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegen, nach der vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden soll. Diese Vorschrift ist nämlich keine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, mit weiteren Nachweisen), so dass das Fehlen einer entsprechenden Zusicherung den Klägerinnen in Bezug auf ihr Begehren nicht schadet.

b. Auch sind die Unterkunftskosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen gedeckelt. Diese Vorschrift sieht vor, dass für den Fall einer Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug die Leistungen auch weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Sie greift hier aber nicht ein.

Es wird offen gelassen, ob der Umzug der Klägerinnen nach Hamburg erforderlich war. Ein Umzug wird für erforderlich gehalten etwa bei Familienzuwachs, bei der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme an einem anderen Ort, bei Baumängeln, bei Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse oder bei Zerrüttung der Haushaltsgemeinschaft (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 84; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rn. 21b, 34, Stand Juli 2009; Wieland, in: Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 51 ff., Stand Mai 2009). Insofern hat die Klägerin zu 1 bessere berufliche Möglichkeiten in Hamburg geltend gemacht; das ist aber ganz unkonkret und daher nicht anerkennenswert. Auch können, verstärkt durch die grundrechtliche Gewährleistung nach Art. 6 Abs. 1 GG, familiäre Gründe wie die Ermöglichung des Umgangs von Vater und Kind die Erforderlichkeit eines Umzugs begründen (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.6.2007 – S 106 AS 4730/07, juris). Ob insoweit aber die Möglichkeit eines Haftbesuchs bei dem Vater der Klägerin zu 2 im Umfang von einer Stunde wöchentlich ausreicht, um von der anerkennenswerten Herstellung des Umgangs von Vater und Tochter sprechen zu können, erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft.

Das kann aber dahinstehen, weil die Deckelung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zulässig ist, wenn – wie hier – der Hilfebedürftige aus dem Zuständigkeitsbereich eines SGB II-Trägers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen SGB II-Trägers zieht. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur davon überzeugt, dass die Deckelungsvorschrift von vornherein nur für Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs gelten kann (so auch LSG Baden-Württ., Urt. v. 17.7.2008 – L 7 AS 1300/08, NDV-RD 2009 S. 20; LSG Nds-Bremen, Beschl. v. 26.10.2007 – L 13 AS 168/07 ER, FEVS 59 S. 271; Berlit, a.a.O., Rn. 51, Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47b; Frank, in: Hohm, SGB II, § 22 Rn. 45.1, Stand Febr. 2009; Gerenkamp, a.a.O., Rn. 21a; ausdrücklich offengelassen von BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, a.a.O.). Für diese Auffassung kann die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410 S. 23) herangezogen werden. Sie lautet:

"Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist."

Danach soll Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegengewirkt werden, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug ohne Not die Angemessenheitsgrenze ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen, aber preiswerteren Wohnung leben. Insoweit bezieht sich die Regelung auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten. Auch kann bei einem Umzug aus dem Geltungsbereich der Angemessenheitsgrenzen hinaus nicht mehr der Vorwurf des Ausschöpfens der Angemessenheitsgrenzen erhoben werden. Weiter wäre wegen der faktischen Relevanz der Regelung, sollte sie auch für überörtliche Umzüge gelten, im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG eine Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit diesem Freiheitsrecht zu erwarten gewesen. Daran fehlt es aber. Schließlich würde eine weite Auslegung der Deckelungsvorschrift zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung von Hilfebedürftigen aus Regionen mit geringem Mietniveau führen. Denn sie könnten in teureren Regionen allenfalls unterdurchschnittliche Wohnungen anmieten, während Hilfebedürftige aus einer Region mit hohem Mietniveau dieser faktischen Einschränkung nicht unterlägen (vgl. LSG Baden-Württ., a.a.O.).

Dieser Auffassung ist jüngst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.9.2009 – L 34 AS 1724/08) entgegengetreten. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelte die Vorschrift auch bei Umzügen aus einer Wohnortgemeinde, für die ein anderer Angemessenheitsmaßstab gelte. Auch die Materialien rechtfertigten eine teleologische Reduktion nicht. Denn das Ziel einer Kostenersparnis durch Verhinderung von Mehrkosten infolge nicht erforderlicher Umzüge könne auch bei Umzügen außerhalb der Wohnortgemeinde erreicht werden. Der zweite Satz der Begründung lege ein weites Verständnis sogar nahe, da ein Umzug zur Eingliederung in Arbeit in der Regel nicht innerhalb des örtlichen Bereichs erforderlich sein dürfte. Ferner gehe die andere Ansicht offenbar von einer Verletzung von Art. 11 GG aus bei einem weiten Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Das sei aber nicht der Fall. Zwar könnten auch die mittelbaren, faktischen Wirkungen einer staatlichen Maßnahme diese einem Eingriff in das Grundrecht gleichstellen, hier fehle es aber an der Zielrichtung einer Einschränkung der Freizügigkeit.

Diese Argumentation des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg überzeugt den Senat nicht. Dass der Wortlaut der Vorschrift nicht in Richtung einer engen Auslegung weist, wirft das Auslegungsproblem auf, ohne es bereits zu beantworten. Es ist daher vielmehr zu fragen, ob eine teleologische Reduktion des Wortlauts erforderlich erscheint. Der Telos der Norm dürfte aber nach der Gesetzesbegründung dahin gehen, die Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen örtlichen Bereichs zu verhindern; es soll danach doch "der" kommunale Träger vor unnötigen finanziellen Mehrbelastungen geschützt und nicht etwa sollen insgesamt und bundesweit die Kassen der SGB II-Träger geschont werden. Auch kann der zweite Satz der Gesetzesbegründung mit der hier vertretenen engen Auslegung durchaus in Einklang gebracht werden. Zunächst werden hier Standardfälle der Erforderlichkeit genannt, die nicht notwendigerweise in engem Zusammenhang mit gerade dieser Vorschrift stehen müssen. Zudem ist es aber zumindest innerhalb eines großstädtischen Bereichs durchaus nicht unvorstellbar, etwa einen Umzug für erforderlich zu halten, weil die (Teilzeit-)Arbeitsstelle außerhalb des Tagespendelbereichs liegt. Schließlich geht nicht um eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 GG bei weiter Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sondern um eine faktische Beeinträchtigung der Freizügigkeit. Hilfebedürftige aus Regionen mit günstigem Wohnungsmarkt oder mit einer im Einzelfall außergewöhnlich günstigen Wohnung würden ganz erhebliche Schwierigkeiten haben, ihren Wohnort zu verändern. Das hätte den Gesetzgeber zu einer Auseinandersetzung mit dem Freiheitsrecht veranlassen müssen. Dass eine solche Auseinandersetzung in der Gesetzesbegründung aber unterblieb, ist ein weiteres Indiz für die engere Auslegung.

3. Die Berufung ist aber insoweit begründet, als dass die Kosten für Unterkunft und Heizung auf der Basis einer Bruttokaltmiete in Höhe von 390 EUR statt der vom Sozialgericht angenommenen 420 EUR zu bewilligen sind. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde mit Wirkung ab Mai 2008 dahingehend abgeändert, dass neben der Nettokaltmiete in Höhe von 360 EUR eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von nur noch 30 EUR zu leisten war.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision war infolge der Abweichung von der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen (vgl. Krasney/Udsching, HdbSGG, 5. Aufl. 2008, Kap. IX Rn. 77). Zwar ist insoweit bereits ein Revisionsverfahren anhängig (B 4 AS 60/09 R); eine Entscheidung des Bundessozialgerichts steht aber noch aus.
Rechtskraft
Aus
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