Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 646/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 533/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 24.03.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es lag im erstinstanzlichen Verfahren sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Verfolgung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zwar werden nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. Blüggel, in Soziale Sicherheit 5/2009, Seite 193 ff., Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung, da die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 (B 14 AS 56/08 R) nur einen Erstantrag zum Gegenstand hatte. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Zudem wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob der Weiterbewilligungsantrag spätestens in dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin vom 11.02.2010 zu sehen ist. Ein entsprechender Antrag kann auch formlos gestellt werden.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der mittellosen Antragstellerin für den Monat Februar 2010 zunächst keine Leitungen gewährt worden sind.
Ob das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, bedurfte keiner Entscheidung mehr. Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (L 7 B 532/10 B ER) mit Schreiben vom 05.05.2010 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2010 ab dem 23.02.2010 Leistungen gewährt hat und bezüglich des streitigen Zeitraums vom 01.02.2010 bis 22.02.2010 der Beschwerdewert von 750,00 Euro nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten wird.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat hingegen keinen Erfolg. Dieser Antrag war abzulehnen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt (Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage 2009, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich der am 30.03.2010 eingelegten Beschwerde bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlte es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig gewesen ist.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es lag im erstinstanzlichen Verfahren sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Verfolgung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zwar werden nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. Blüggel, in Soziale Sicherheit 5/2009, Seite 193 ff., Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung, da die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 (B 14 AS 56/08 R) nur einen Erstantrag zum Gegenstand hatte. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Zudem wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob der Weiterbewilligungsantrag spätestens in dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin vom 11.02.2010 zu sehen ist. Ein entsprechender Antrag kann auch formlos gestellt werden.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der mittellosen Antragstellerin für den Monat Februar 2010 zunächst keine Leitungen gewährt worden sind.
Ob das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, bedurfte keiner Entscheidung mehr. Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (L 7 B 532/10 B ER) mit Schreiben vom 05.05.2010 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2010 ab dem 23.02.2010 Leistungen gewährt hat und bezüglich des streitigen Zeitraums vom 01.02.2010 bis 22.02.2010 der Beschwerdewert von 750,00 Euro nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten wird.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat hingegen keinen Erfolg. Dieser Antrag war abzulehnen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt (Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage 2009, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich der am 30.03.2010 eingelegten Beschwerde bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlte es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig gewesen ist.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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NRW
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