Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 14538/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1228/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungsausspruch zur Hauptsache im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 wie folgt lautet: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 verurteilt, der Klägerin für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarfszuschlag wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten Leistungen für diesen Zeitraum zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit von März bis Mai 2008 die Regelleistung (§ 20 Abs 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) in vollem Umfang zusteht oder ob die Regelleistung im Hinblick auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft nur 90 vH beträgt (§ 20 Abs 3 SGB II), sowie – davon abhängig – die Höhe eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft gem § 21 Abs 2 SGB II.
Die 1980 geborene Klägerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, war im streitigen Zeitraum ohne Einkommen und Vermögen. Sie lebte seit Dezember 2003 in einer 36,5 m² großen Wohnung in B, C (Bruttowarmmiete 284,85 Euro). Nachdem sie eine Teilzeitbeschäftigung durch Arbeitgeberkündigung verloren hatte, stand sie ab August 2006 durchgehend im SGB II-Leistungsbezug, wobei ihr die volle Regelleistung und die gesamte Miete (abzüglich eines Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitung) als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ge¬währt wurden. Für den Bewilligungszeitraum vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 geschah dies durch den Bescheid vom 03. August 2007 – Bewilligung iHv 625,32 Euro/ Monat (Regelleistung 347,00 Euro, KdU 278,32 Euro).
Im Oktober 2007 zeigte die Klägerin an, dass sie schwanger und der voraussichtliche Entbindungstermin der 18. Juni 2008 sei. Die Beklagte änderte darauf die Bewilligungsentscheidung in der Weise, dass sie antragsgemäß für Zeiträume ab dem 05. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008 zusätzlich den Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II bewilligte (zusätzlich 59,00 Euro monatlich, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts damit monatlich 406,00 Euro).
Am 10. Januar 2008 zeigte die Klägerin an, dass zum 10. Dezember 2007 der zukünftige Vater unter sofortiger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft bei ihr eingezogen sei. Es handele sich um den algerischen Staatsbürger S K (S.K.), geboren im Jahr 1974, der nicht über einen Aufenthaltstitel, aber über eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung iSv § 60a Abs 2 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG)) verfüge. Dies sowie den Umstand, dass S.K. Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) iHv monatlich 189,50 Euro bewilligt waren und eine Zusicherung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B betreffend die hälftige Übernahme der Mietaufwendungen vorlag, wies sie durch entsprechende Unterlagen nach. S.K. bezog im Weiteren (ab dem 01. Januar 2008) Leistungen nach § 3 AsylbLG iHv 186,84 Euro monatlich (ohne Kosten der Unterkunft). Die Beklagte änderte die Bewilli¬gungsbescheide zunächst nicht. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom 22. Februar 2008 Leistungen bis zum 31. August 2008. Dabei berechnete sie für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 2008 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts mit 365,00 Euro monatlich (Regelleistung von 312,00 Euro monatlich (=90 vH der Regelleistung) zzgl Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II iHv 53,00 Euro (= 17 vH der bewilligten Regelleistung)). Ferner gewährte sie die "halben" KdU.
Dagegen erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 – L 18 B 472/07 AS ER – Widerspruch. Der "Mischregelsatz" (von 90 vH) gelte nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Arbeitslosengeld II (Alg II) und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG beziehe. Denn eine solche Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen "Mischregelsatz", so dass der sozialhilferechtliche Bedarf nicht mehr abgedeckt sei, weil die Absenkung nach Maßgabe des § 20 Abs 3 SGB II nicht durch Leistungen an den Partner iHv 90 vH des Regelsatzes kompensiert werde.
Mit Bescheid vom 04. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 20 Abs 3 SGB II gelte, dass die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II betrage, wenn zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Sachverhalt sei gegeben. S.K. bilde als nicht getrennt lebender Partner der Klägerin mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft und habe das vorausgesetzte Lebensalter. Der Umstand, dass er keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, führe nicht dazu, dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Dementsprechend sei zwingend die Regelleistung von 90 vH anzusetzen.
Am 21. April 2008 entschied die Beklagte nochmals über die für Mai (01. bis 31. Mai 2008) zustehende Leistung. Der Bescheid nimmt bezüglich Regelleistung/Mehrbedarf keine Änderung vor, es werden KdU nach Maßgabe höherer Unterkunftskosten (Umzug in eine größere Wohnung in einem anderen Bezirk Berlins) bewilligt. Mit Bescheid vom 22. April 2008 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung zum 01. Juni 2008 unter Bezugnahme auf den Umzug auf. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Durch die Gewährung des "Mischregelsatzes" komme es zu einer Leistungsabsenkung um 35,00 Euro bzgl der reinen Regel¬leistung und von 6,00 Euro bzgl des Mehrbedarfs. In diesem Umfang sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt, da die Absenkung nicht durch Leistungen an den Partner kompensiert sei. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, der den Partner betreffende Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II schließe ihn nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus, sodass die Leistung wie geschehen festzusetzen sei.
Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hat das Sozialgericht (SG) Berlin, dem Antrag der Klägerin entsprochen, ihr für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro (unter Anrechnung gezahlter Leistungen) zuzubilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestehe zwischen der Klägerin und S.K. eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II, dennoch sei auf die Klägerin § 20 Abs 3 SGB II nicht anzuwenden, da ihr Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG beziehe. Der Reduzierung des Regelsatzes auf 90 vH liege die Vorstellung des Regelfalles zugrunde, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zwei erwerbsfähige Hilfebedürftige leben. Hintergrund der Regelung sei der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstandes. Nach der Vorgängerregelung in § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz (Regelsatzverordnung – RSV - idF v 21. Dezember 2000) habe ein Alleinstehender den vollen Regelsatz erhalten; bei Haushalten mit mehreren Personen habe dieser Regelsatz dem Haushaltsvorstand zugestanden. Sonstige volljährige Haushaltsangehörige hätten lediglich 80 vH des Regelsatzes erhalten. Da das SGB II keinen Haushaltsvorstand mehr kenne, sei eine andere Regel für den Fall erforderlich gewesen, dass eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren volljährigen Mitgliedern besteht. Insofern stelle § 20 Abs 3 SGB II klar, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vH, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner betrage. In der Summe erhielten also zwei erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung. Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs 3 SGB II könne der Partnerregelsatz (von 90 vH) nicht für eine Bedarfsgemeinschaft gelten, in der ein Partner Alg II, der andere Partner aber nur Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, denn diese Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen Partnerregelsatz, da die Leistungen nach dem AsylbLG erheblich unter denen des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (hier bei 189,50 Euro) lägen. Würde der Klägerin nur der reduzierte Regelsatz gemäß § 20 Abs 3 SGB II zustehen, so würde sie mittelbar von den niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG betroffen. Denn der nach dem SGB II anzuerkennende Bedarf wäre nicht mehr vollständig gedeckt. Dies stehe nicht im Einklang mit dem im Bereich des SGB II geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. Auch der Wortlaut des § 20 Abs 3 SGB II stütze diese Argumentation, danach betrage die Regelleistung bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nämlich "jeweils" 90 vH der Regelleistung. Dies deute darauf hin, dass in § 20 Abs 3 SGB II der Fall geregelt werde, dass zweimal 90 vH des Regelsatzes geleistet würde. Diesen Überlegungen entsprechend erhöhe sich auch der von der Regelleistung abgeleitete Mehrbedarf für Schwangere. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Standpunkt nochmals unterstrichen. Da der Leistungsausschluss den Partner ausdrücklich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft ausschließe, bestehe nur ein Anspruch auf 90 vH der Regelleistung. Die Entscheidung des SG führe zu einer Besserstellung von Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere solche nach dem AsylbLG beziehe, gegenüber anderen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Partner ebenfalls vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei wie zB ein Rentner oder ein Student. Solche Bedarfsgemeinschaften erhielten ebenfalls nicht den zweifachen Partnerregelsatz, sobald die Leistungen an einen Partner erheblich unter denjenigen des SGB II lägen. Insoweit sei die vom SG vertretene Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Entscheidungssausspruch zur Hauptsache im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 wie folgt lautet: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 verurteilt, der Klägerin für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarfszuschlag wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten Leistungen für diesen Zeitraum zu gewähren.
Auch sie wiederholt ihre Argumentation und ergänzt, zur Bedarfsgemeinschaft unter Einschluss eines Rentners oder Studenten bestehe insoweit ein Unterschied, als es bei einem Berechtigtem nach dem AsylbLG nicht zu einer Aufstockung des geringen Leistungsbetrages durch andere Transferleistung oder einen Nebenverdienst kommen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Akteninhalt Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte hat bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat richtig entschieden, dass die zutreffend als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) erhobene Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Betrag der ihr insoweit zustehenden Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II, er umfasst die volle Regelleistung. Auch der bezüglich der Höhe der Leistung abgeleitete Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II besteht damit in voller Höhe (59,00 Euro).
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid vom 22. Februar 2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008, soweit damit für den streitig gestellten Zeitraum vom 01. März 2008 bis zum 31. Mai 2008 entschieden wurde, in welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch auf Regelleistung und Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II zusteht. Leistungszeiträume ab dem 01. Juni 2008 und die KdU sind nicht streitgegenständlich geworden, da die Klägerin insoweit keine Ansprüche erhoben hat, wobei die zeitliche Beschränkung ohne Weiteres und die sachliche Beschränkung deshalb möglich ist, weil über die KdU durch einen abtrennbaren Verfügungssatz iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entschieden wird (bereits BSG, Urteil v 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18). Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nicht, über ihn ist nicht entschieden und er wird prozessual nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 21. April 2008, den das SG als angefochten angesehen hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er – dies ergibt die Auslegung nach dem Maßstab eines verständigen Em¬pfängers – keine, auch keine erneute (zum so genannten Zweitbescheid etwa BSG, Urteil v 11. November 2009 – B 6 KA 15/08 R = SozR 4-2500 § 96 Nr 1, RdNr 10) Entscheidung zu der der Klägerin zustehenden Regelleistung getroffen hat; es wurden vielmehr allein in Folge des Umzugs die KdU neu geregelt. Infolgedessen war der Entscheidungssatz dieses Urteils als Maßgabetenor zu fassen, der den Bescheid vom 21. April 2008 ausnimmt.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der (hier nicht streitbefangenen) angemessenen KdU. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach war im streitigen Zeitraum gegeben. Die Klägerin war in dem nach § 7 Abs 1 Nr 1 SGB II vorausgesetzten Lebensalter, sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, war gesundheitlich unbeeinträchtigt und damit erwerbsfähig und sie war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Nr 2 bis 4 SGB II). Hilfebedürftigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 Abs 1 SGB II bestand, da die Klägerin im streitigen Zeitraum ohne Einkommen und Vermögen war – insoweit auch keine anspruchsmindernde Berücksichtigung in Frage steht – und sie, wie sich rückblickend erweist, ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Hilfe anderer sichern konnte. Ein Ausschluss oder die Einschränkung der Hilfebedürftigkeit durch Partnereinkommen (§ 9 Abs 2 SGB II) steht nicht in Frage, da S. K. neben den Leistungen nach § 3 AsylblG kein Einkommen und auch kein Vermögen hatte.
Der Klägerin steht die Regelleistung in nicht beschränktem Umfang zu. Die im Alg II enthaltene Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 20 SGB II näher bestimmt. Sie wird in Form der Regelleistung gewährt, bezüglich derer § 20 Abs 1 SGB II bestimmt, dass sie ins¬besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie , Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst. Nach § 20 Abs 2 Satz 1 iVm mit Abs 4 SGB II beträgt die Regelleistung für den hier streitigen Zeitraum 347,00 Euro (so genannte Eckregelleistung, vgl KSW-Kothe, § 20 SGB II RdNr 27, 28; Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 14) für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist. Von dieser Regelleistung ausgehend werden abgeleitete Leistungssätze gebildet, die für Personen gelten, die die persönlichen Voraussetzungen nach Abs 2 Satz 1 (Alleinstehend, Alleinerziehend oder mit minderjährigem Partner) nicht erfüllen, und zwar in der Weise, dass geringere Leistungen als Anteile (vH-Sätze) der Eckregelleistung bestimmt werden. § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II sieht insoweit vor, dass die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (die nicht unter § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II fallen) 80 vH der (Eck-) Regelleistung beträgt. Dieser Satz gilt unter der weiteren Voraussetzung des § 20 Abs 2a SGB II auch für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 20 Abs 3 SGB II sieht die hier in Frage stehende Begrenzung vor. Die Bestimmung lautet:
"Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2."
Die Anwendung dieser Regelung steht in Frage, da die Klägerin seit dem 10. Dezember 2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit S. K. lebt. Nach § 7 Abs 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 3 Nr 1) sowie – dies ist die allein in Betracht kommende Fallgruppe – die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II). Dieser Sachverhalt hat ab dem 10. Dezember 2008 vorgelegen. Der äußere Tatbestand – Existenz eines gemeinsamen Haushalts – wurde mit dem Einzug des S. K. in die damalige Wohnung der Klägerin erfüllt und die weitgehenden gegenseitigen Einstandspflichten waren nach Angabe der Klägerin zu diesem Zeitpunkt begründet. Dies zu bezweifeln sieht der Senat im Hinblick auf die Interessenlage der dies erklärenden Klägerin und auf die Gesamtumstände keinen Anlass. Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit des S. K. (die vorgelegen haben) müssen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, da von ihnen die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht abhängt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des S. K. in B war begründet, da er sich in B unter Umständen aufhielt, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).
Allein aus der Feststellung, dass die Klägerin und S. K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden und beide älter als 18 Jahre sind, folgt eine Begrenzung der Regelleistung für den nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner – die Klägerin – auf 90 vom Hundert der Eckregelleistung nicht.
§ 20 Abs 3 SGB II bestimmt eine andere Höhe der Regelleistung als sie in Abs 1, Abs 2 Satz 1 der Vorschrift vorgesehen ist. § 20 Abs 1, Abs 2 Satz 1 "definieren" (KSW-Kothe § 20 SGB II RdNr 1; Eicher/Spellbrink-Spellbrink, SGB II, § 20 RdNr 1) die Leistung, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II erhält. Dieser Normzusammenhang begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaften aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern, dementsprechend ist formuliert, dass die Regelleistung "jeweils" 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs 2 beträgt. Der Gesetzgebungszusammenhang bestätigt, dass § 20 Abs 3 SGB II als (Verteilungs-) Regelung für eine Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu sehen ist. Die bis zu dem Inkrafttreten des SGB II nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (und darüber hinaus bis zum 31. De¬zember 2006 nach § 28 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 3 Abs 1 und 2 RSV) geltende Regelung, sah für den Haushaltsvorstand einen Regelsatz von 100 vH und für Haushaltsangehörige (ab dem 14. Lebensjahr) eine Leistung iHv 80 vH des Eckregelsatzes vor. Einer "zwei Partnern in Bedarfsgemeinschaft" entsprechenden Zweiergemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt standen damit insgesamt 180 vH des Eckregelsatzes zur Verfügung, dh das Einsparvolumen in einer Haushaltsgemeinschaft mit zwei erwachsenen Mitgliedern wurde mit 20 vH angemessen bewertet gesehen. An der Bestimmung dieser Größe sollte sich mit der Einführung des SGB II nichts ändern. Die Neuregelung unter Verzicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes bewirkte nicht eine Änderung des Volumens von 180 vH der Regelleistung, sondern die Bemessung der Individualansprüche (dazu BSG, Urteil v 07. November 2006, aaO, RdNr 12,13) der die Partnergemeinschaft bildenden Personen, in der Weise, dass jedem Partner die Leistung im Umfang des rechnerischen Durchschnitts, dh iHv 90 vH der Eckregelleistung zugeordnet werden. Dies geschah aus Gleichstellungserwägungen ausgehend von der Einschätzung, dass Frauen in Paarbeziehungen idR nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne entsprechende Durchschnittsermittlung regelhaft nur die geringe Regelleistung von 80 vH erhalten würden (BSG Urteil v 07. November 2006 – B 7b AS 6/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 19 mwNachw aus den Gesetzesmaterialien). § 20 Abs 3 SGB II deckt damit nicht den Regelungsbedarf, den der Umstand auslöst, dass eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen nur 180 vH der Regelleistung zustehen sollen (dazu § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II), sondern ist eine Verteilungsregelung für den Sonderfall, dass die Berechtigten Partner im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II sind.
Davon ausgehend bedarf es eines sachlichen Grundes, § 20 Abs 3 SGB II über den originär erfassten Sachverhalt – zwei nach dem SGB II leistungsberechtigte Partner – hinaus anzuwenden. Dies wurde "ohne Weiteres" für (gemischte) Bedarfsgemeinschaften so gesehen, in denen eine der Bedarfsgemeinschaft zugehörige Person als Rentner (wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung oder wegen Alters) nicht leistungsberechtigt war (BSG Urteil v 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 = SozR 4200 § 9 Nr 5 RdNr 40). Dies ist überzeugend und folgerichtig, denn zu fixieren war jeweils der den Leistungen zum Lebensunterhalt zugrunde zu legende Bedarf und dieser beträgt (spiegelbildlich zu der ohne den individuellen Leistungsausschluss zustehenden Leistung) ausgehend von der partnerschaftlichen Verbundenheit 180 vH, also das Doppelte von 90 vH. Der Sache nach wird in diesen Fällen eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern fingiert, um die Leistung zu berechnen. Für den Fall "asymmetrischer Leistungsansprüche" hat das BSG hingegen verdeutlicht, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften eine Anwendung über den Wortlaut hinaus und damit eine entsprechende Anwendung darstellt (BSG Urteil v 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R Soz 4-3500 § 28 Nr 1 RdNr 14). Soweit vor dem 01. Januar 2007 im Bereich des SGB XII nicht ein Partnerregelsatz von 90 vH galt, hat es der 8. Senat des BSG als unzweifelhaft angesehen, dass für die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Partnern ein Leistungsvolumen von 180 vH der Regelleistung zur Verteilung stehe, und das damit vorgegebene Ergebnis durch die entsprechende Anpassung der Rechtsfolgen in dem nach der verfahrensrechtlichen Lage ihm zugänglichen Bereich (Korrektur der Entscheidung des SGB XII-Trägers) vorgenommen.
Im hier zu bewertenden Zusammenhang einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten nach dem SGB II und einem nach dem AsylblG Leistungsberechtigten besteht, ist die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II nicht geboten. Wie dargelegt hat § 20 Abs 3 SGB II seine Berechtigung als Verteilungsregelung, wenn das zwei Partnern als existenzsichernde Leistungen zugedachte Leistungsvolumen vorhanden ist oder ein solches Volumen den Zuordnungsüberlegungen zugrunde gelegt wird, und die Vorschrift ist auch bisher nur in solchen Zusammenhängen angewandt worden. Diese Situation besteht nicht, da der Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin und S. K. deutlich weniger als 180 vH der Eckregelleistung zur Verfügung steht. Mit einer Anwendung in diesem Zusammenhang würde die Verteilungsregelung des § 20 Abs 3 SGB II zu einer die Leistungshöhe bestimmenden Vorschrift. Diese Funktion hat sie aber weder nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers (dazu bereits oben) noch ist es systematisch überzeugend oder sachgerecht, ihr solche Wirkungen beizulegen, weil der zur Deckung des Existenzminimums zustehende Leistungsumfang auf der Grundlage einer Analyse des Bedarfs einer Referenzgruppe bestimmt wird, dh es liegen ganz andere inhaltliche Erwägungen zugrunde im Vergleich zu denen, die heranzuziehen sind und herangezogen werden, um eine bestimmte "interne Verteilung" zu legitimieren.
Im Weiteren finden sich für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf die vorliegende Konstellation auch keine Gründe, die ihre Überzeugungskraft daraus gewännen, dass die "Kürzung" auf 90 vH als systematisch gerechtfertigte und damit gebotene Umsetzung des Einspargedankens erweist. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Zusammenhang in ihren Wirkungen der Anwendung auf Partnerbedarfgemeinschaften aus SGB II-Berechtigten gleichkommt. Dies wiederum wäre zu erwägen, wenn die Annahme allgemeiner Synergieeffekte und die – im Vergleich zu Alleinstehenden – größeren personellen Ressourcen für eine besonders sparsame Haushaltsführung Grundlage für die verminderte Leistung wären, denn solche "anrechenbaren Vorteile" entstehen auch in einer Bedarfsgemeinschaft der vorliegenden Art. Indes folgt die Berücksichtigung einer mit 20 vH der Eckregelleistung bestimmten Verminderung aus einem anderen Ansatz: In der Bedarfsgemeinschaft werden durch gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen erspart, weshalb zwei zusammenlebende Partner einen Bedarf haben, der unter dem doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG Urteil v 09. Februar 2010 – 1BvL 1/09 ua, RdNr 154 – zur hinreichenden empirischen Grundlage der Bemessung der Ersparnisse mit 20 vH ebenda RdNr 189). Dieser real verminderte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wird vollständig (bezogen auf das Ziel der Sicherung des Existenzminimums) durch die für zwei Personen auf 180 vH verminderte Leistung gedeckt. Dies ist aber in einer Bedarfsgemeinschaft aus einer nach dem SGB II-Berechtigten, deren Partner Leistungen nach dem AsylblG bezieht, gerade nicht gewährleistet, da die Leistungen an den Asylbewerber (von hier 189,50 Euro) nur etwas mehr als die Hälfte der Eckregelleistung nach dem SGB II betragen. Dieser Umstand "schlägt auch durch", denn die Ersparnis, denen die Beschränkung auf 180 vH Rechnung trägt, betrifft jedenfalls im Wesentlichen dieselben Bedarfslagen, bezüglich derer die Leistungen an Asylbewerber gegenüber den Leistungen an SGB II-Berechtigte zurück bleiben. Dies verdeutlicht die im Sozialhilferecht entwickelte Begründung (die weiterhin Geltung beanspruchen kann) dazu, warum Ersparnisse berücksichtigt werden müssen. Der um 20 vH höhere Regelsatz für den Haushaltsvorstand hatte seine Grundlage darin, dass dem Haushaltsvorstand die (vollständige) Tragung der Generalunkosten des Haushalts – auch als "zur allgemeinen Haushaltsführung gehörende Kosten" bezeichnet (vgl BSG Urteil v 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R = SozR 4-3500 § 42 Nr 2 RdNr 19) – zugerechnet wurde (dazu BSG Urteil v 16. Oktober 2007 aaO, RdNr 16). Zu diesen allgemeinen Kosten eines Familienhaushalts gehören "vor allem die Kosten für Kochfeuerung, die Beleuchtung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens", ferner sind umfasst "ein wesentlicher Teil des bei den Leistungen für die Ernährung zuzubilligenden Zuschlages für Schwund, Verderb und nicht voll ökonomische Wirtschaftsführung" (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 – 5 C 55/92 = BVerwGE 97, 232). Weiter wurden Energiekosten für Haushaltsgeräte, Aufwendungen für kleinere Instandhaltungen und für eine Tageszeitung genannt (Roscher LPK-BSGH, 5. Aufl 1998, § 22 RdNr 45). Die Generalunkosten des Haushalts entstammen damit praktisch allen Bedarfsgruppen. Dies ist bei den Leistungen nach § 3 AsylblG nicht entscheidend anders. Auch diese Leistungen sind zur Deckung der in § 20 Abs 1 SGB II vorrangig genannten Bedarfslagen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie) vorgesehen. Abweichungen ergeben sich, soweit Bedarfe nicht bedient werden, die Bezug zu einem dauerhaften Aufenthalt und zur gesellschaftlichen Integration haben. Grund und Umsetzung der Berücksichtigung einer Ersparnis in Mehrpersonenhaushalten ergeben damit kein teleogisches Argument für die Anwendung des Mischregelsatzes auf "notleidende Bedarfsgemeinschaften" (idS dass ein Leistungsvolumen von 180 v. H. der Eckregelleistung nicht erreicht wird); dies wäre nur der Fall, wenn die geringere Leistung an einen der Partner allein (oder zumindest ganz wesentlich) aus verminderten Ansätzen für solche Bedarfslagen herrührte, aus denen sich keine eine Ersparnis im Mehrperso¬nen¬haushalt auslösenden Effekte ergeben (etwa Kleidung, Güter des individuellen Bedarfs).
Im Ergebnis teilt der Senat damit die im Urteil des SG (Blatt 5 erster und zweiter Absatz des Urteils) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 (L 18 B 472/07 AS) und im Schrifttum (Krauß in Hauck-Noftz, SGB II, § 20 RdNr 69) vertretene Auffassung, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Fall zu einer nicht akzeptablen "Schlechterstellung" (bzw einem Betroffensein durch die niedrigen Leistungen) der Klägerin durch ihre Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem AsylblG berechtigen Person in dem Sinne führte, dass ihr anzuerkennender individueller Bedarf nicht gedeckt wäre. Dies zu vermeiden ist ausgehend von der klaren Formulierung des Bundesverfassungsgerichts geboten, der gesetzliche Leistungsanspruch müsse so ausgestaltet sein, dass er "stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke" (BVerfG, aaO, RdNr 137).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die hier entschiedene Rechtsfrage nicht deshalb anders zu beurteilen, weil ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung von Bedarfsgemeinschaften der vorliegenden Art gegenüber anderen gemischten Bedarfsgemeinschaften einträte. Ergibt sich ein Leistungsausschluss des Partners wegen Rentenbezuges, entsteht keine "notleidende Bedarfsgemeinschaft", da ein Gesamtleistungsvolumen von 180 vH der Eckregelleistung durch den Rentenbezug besteht oder nach dem SGB XII, gegebenenfalls durch Leistungen der Grundsicherung im Alter herstellbar ist. Wie bereits dargelegt, erweist sich dann eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf solche Bedarfsgemeinschaften als sachgerechte Lösung. Wenn ein individueller Leistungsausschluss des Partners aus § 7 Abs 5 SGB II (Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) in Frage steht, dürfte im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs¬gesetz (BAföG) bzw von Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) – zuzüglich ergänzender Leistungen nach § 22 Abs 7 SGB II – ein Sicherungsniveau erreicht sein, das die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II rechtfertigt. Die verbleibenden Sachverhalte (etwa Ausbildung ohne Sozialleistungsbezug bei nicht bedarfsdeckendem Nebeneinkommen) zu beurteilen sind, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, da von derartigen atypischen Sachverhalten kein entscheidender Einfluss auf die Auslegung ausgeht, die das richtige Verständnis der Norm (§ 20 Abs 3 SGB II) in ihrem regelmäßigen Anwendungsbereich zum Ziel hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit von März bis Mai 2008 die Regelleistung (§ 20 Abs 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) in vollem Umfang zusteht oder ob die Regelleistung im Hinblick auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft nur 90 vH beträgt (§ 20 Abs 3 SGB II), sowie – davon abhängig – die Höhe eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft gem § 21 Abs 2 SGB II.
Die 1980 geborene Klägerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, war im streitigen Zeitraum ohne Einkommen und Vermögen. Sie lebte seit Dezember 2003 in einer 36,5 m² großen Wohnung in B, C (Bruttowarmmiete 284,85 Euro). Nachdem sie eine Teilzeitbeschäftigung durch Arbeitgeberkündigung verloren hatte, stand sie ab August 2006 durchgehend im SGB II-Leistungsbezug, wobei ihr die volle Regelleistung und die gesamte Miete (abzüglich eines Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitung) als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ge¬währt wurden. Für den Bewilligungszeitraum vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 geschah dies durch den Bescheid vom 03. August 2007 – Bewilligung iHv 625,32 Euro/ Monat (Regelleistung 347,00 Euro, KdU 278,32 Euro).
Im Oktober 2007 zeigte die Klägerin an, dass sie schwanger und der voraussichtliche Entbindungstermin der 18. Juni 2008 sei. Die Beklagte änderte darauf die Bewilligungsentscheidung in der Weise, dass sie antragsgemäß für Zeiträume ab dem 05. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008 zusätzlich den Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II bewilligte (zusätzlich 59,00 Euro monatlich, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts damit monatlich 406,00 Euro).
Am 10. Januar 2008 zeigte die Klägerin an, dass zum 10. Dezember 2007 der zukünftige Vater unter sofortiger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft bei ihr eingezogen sei. Es handele sich um den algerischen Staatsbürger S K (S.K.), geboren im Jahr 1974, der nicht über einen Aufenthaltstitel, aber über eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung iSv § 60a Abs 2 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG)) verfüge. Dies sowie den Umstand, dass S.K. Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) iHv monatlich 189,50 Euro bewilligt waren und eine Zusicherung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B betreffend die hälftige Übernahme der Mietaufwendungen vorlag, wies sie durch entsprechende Unterlagen nach. S.K. bezog im Weiteren (ab dem 01. Januar 2008) Leistungen nach § 3 AsylbLG iHv 186,84 Euro monatlich (ohne Kosten der Unterkunft). Die Beklagte änderte die Bewilli¬gungsbescheide zunächst nicht. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom 22. Februar 2008 Leistungen bis zum 31. August 2008. Dabei berechnete sie für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 2008 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts mit 365,00 Euro monatlich (Regelleistung von 312,00 Euro monatlich (=90 vH der Regelleistung) zzgl Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II iHv 53,00 Euro (= 17 vH der bewilligten Regelleistung)). Ferner gewährte sie die "halben" KdU.
Dagegen erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 – L 18 B 472/07 AS ER – Widerspruch. Der "Mischregelsatz" (von 90 vH) gelte nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Arbeitslosengeld II (Alg II) und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG beziehe. Denn eine solche Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen "Mischregelsatz", so dass der sozialhilferechtliche Bedarf nicht mehr abgedeckt sei, weil die Absenkung nach Maßgabe des § 20 Abs 3 SGB II nicht durch Leistungen an den Partner iHv 90 vH des Regelsatzes kompensiert werde.
Mit Bescheid vom 04. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 20 Abs 3 SGB II gelte, dass die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II betrage, wenn zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Sachverhalt sei gegeben. S.K. bilde als nicht getrennt lebender Partner der Klägerin mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft und habe das vorausgesetzte Lebensalter. Der Umstand, dass er keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, führe nicht dazu, dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Dementsprechend sei zwingend die Regelleistung von 90 vH anzusetzen.
Am 21. April 2008 entschied die Beklagte nochmals über die für Mai (01. bis 31. Mai 2008) zustehende Leistung. Der Bescheid nimmt bezüglich Regelleistung/Mehrbedarf keine Änderung vor, es werden KdU nach Maßgabe höherer Unterkunftskosten (Umzug in eine größere Wohnung in einem anderen Bezirk Berlins) bewilligt. Mit Bescheid vom 22. April 2008 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung zum 01. Juni 2008 unter Bezugnahme auf den Umzug auf. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Durch die Gewährung des "Mischregelsatzes" komme es zu einer Leistungsabsenkung um 35,00 Euro bzgl der reinen Regel¬leistung und von 6,00 Euro bzgl des Mehrbedarfs. In diesem Umfang sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt, da die Absenkung nicht durch Leistungen an den Partner kompensiert sei. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, der den Partner betreffende Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II schließe ihn nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus, sodass die Leistung wie geschehen festzusetzen sei.
Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hat das Sozialgericht (SG) Berlin, dem Antrag der Klägerin entsprochen, ihr für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro (unter Anrechnung gezahlter Leistungen) zuzubilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestehe zwischen der Klägerin und S.K. eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II, dennoch sei auf die Klägerin § 20 Abs 3 SGB II nicht anzuwenden, da ihr Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG beziehe. Der Reduzierung des Regelsatzes auf 90 vH liege die Vorstellung des Regelfalles zugrunde, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zwei erwerbsfähige Hilfebedürftige leben. Hintergrund der Regelung sei der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstandes. Nach der Vorgängerregelung in § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz (Regelsatzverordnung – RSV - idF v 21. Dezember 2000) habe ein Alleinstehender den vollen Regelsatz erhalten; bei Haushalten mit mehreren Personen habe dieser Regelsatz dem Haushaltsvorstand zugestanden. Sonstige volljährige Haushaltsangehörige hätten lediglich 80 vH des Regelsatzes erhalten. Da das SGB II keinen Haushaltsvorstand mehr kenne, sei eine andere Regel für den Fall erforderlich gewesen, dass eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren volljährigen Mitgliedern besteht. Insofern stelle § 20 Abs 3 SGB II klar, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vH, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner betrage. In der Summe erhielten also zwei erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung. Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs 3 SGB II könne der Partnerregelsatz (von 90 vH) nicht für eine Bedarfsgemeinschaft gelten, in der ein Partner Alg II, der andere Partner aber nur Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, denn diese Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen Partnerregelsatz, da die Leistungen nach dem AsylbLG erheblich unter denen des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (hier bei 189,50 Euro) lägen. Würde der Klägerin nur der reduzierte Regelsatz gemäß § 20 Abs 3 SGB II zustehen, so würde sie mittelbar von den niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG betroffen. Denn der nach dem SGB II anzuerkennende Bedarf wäre nicht mehr vollständig gedeckt. Dies stehe nicht im Einklang mit dem im Bereich des SGB II geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. Auch der Wortlaut des § 20 Abs 3 SGB II stütze diese Argumentation, danach betrage die Regelleistung bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nämlich "jeweils" 90 vH der Regelleistung. Dies deute darauf hin, dass in § 20 Abs 3 SGB II der Fall geregelt werde, dass zweimal 90 vH des Regelsatzes geleistet würde. Diesen Überlegungen entsprechend erhöhe sich auch der von der Regelleistung abgeleitete Mehrbedarf für Schwangere. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Standpunkt nochmals unterstrichen. Da der Leistungsausschluss den Partner ausdrücklich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft ausschließe, bestehe nur ein Anspruch auf 90 vH der Regelleistung. Die Entscheidung des SG führe zu einer Besserstellung von Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere solche nach dem AsylbLG beziehe, gegenüber anderen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Partner ebenfalls vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei wie zB ein Rentner oder ein Student. Solche Bedarfsgemeinschaften erhielten ebenfalls nicht den zweifachen Partnerregelsatz, sobald die Leistungen an einen Partner erheblich unter denjenigen des SGB II lägen. Insoweit sei die vom SG vertretene Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Entscheidungssausspruch zur Hauptsache im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 wie folgt lautet: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008 verurteilt, der Klägerin für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarfszuschlag wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten Leistungen für diesen Zeitraum zu gewähren.
Auch sie wiederholt ihre Argumentation und ergänzt, zur Bedarfsgemeinschaft unter Einschluss eines Rentners oder Studenten bestehe insoweit ein Unterschied, als es bei einem Berechtigtem nach dem AsylbLG nicht zu einer Aufstockung des geringen Leistungsbetrages durch andere Transferleistung oder einen Nebenverdienst kommen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Akteninhalt Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte hat bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat richtig entschieden, dass die zutreffend als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) erhobene Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Betrag der ihr insoweit zustehenden Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II, er umfasst die volle Regelleistung. Auch der bezüglich der Höhe der Leistung abgeleitete Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II besteht damit in voller Höhe (59,00 Euro).
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid vom 22. Februar 2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2008, soweit damit für den streitig gestellten Zeitraum vom 01. März 2008 bis zum 31. Mai 2008 entschieden wurde, in welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch auf Regelleistung und Mehrbedarf nach § 21 Abs 2 SGB II zusteht. Leistungszeiträume ab dem 01. Juni 2008 und die KdU sind nicht streitgegenständlich geworden, da die Klägerin insoweit keine Ansprüche erhoben hat, wobei die zeitliche Beschränkung ohne Weiteres und die sachliche Beschränkung deshalb möglich ist, weil über die KdU durch einen abtrennbaren Verfügungssatz iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entschieden wird (bereits BSG, Urteil v 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18). Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nicht, über ihn ist nicht entschieden und er wird prozessual nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 21. April 2008, den das SG als angefochten angesehen hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er – dies ergibt die Auslegung nach dem Maßstab eines verständigen Em¬pfängers – keine, auch keine erneute (zum so genannten Zweitbescheid etwa BSG, Urteil v 11. November 2009 – B 6 KA 15/08 R = SozR 4-2500 § 96 Nr 1, RdNr 10) Entscheidung zu der der Klägerin zustehenden Regelleistung getroffen hat; es wurden vielmehr allein in Folge des Umzugs die KdU neu geregelt. Infolgedessen war der Entscheidungssatz dieses Urteils als Maßgabetenor zu fassen, der den Bescheid vom 21. April 2008 ausnimmt.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der (hier nicht streitbefangenen) angemessenen KdU. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach war im streitigen Zeitraum gegeben. Die Klägerin war in dem nach § 7 Abs 1 Nr 1 SGB II vorausgesetzten Lebensalter, sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, war gesundheitlich unbeeinträchtigt und damit erwerbsfähig und sie war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Nr 2 bis 4 SGB II). Hilfebedürftigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 Abs 1 SGB II bestand, da die Klägerin im streitigen Zeitraum ohne Einkommen und Vermögen war – insoweit auch keine anspruchsmindernde Berücksichtigung in Frage steht – und sie, wie sich rückblickend erweist, ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Hilfe anderer sichern konnte. Ein Ausschluss oder die Einschränkung der Hilfebedürftigkeit durch Partnereinkommen (§ 9 Abs 2 SGB II) steht nicht in Frage, da S. K. neben den Leistungen nach § 3 AsylblG kein Einkommen und auch kein Vermögen hatte.
Der Klägerin steht die Regelleistung in nicht beschränktem Umfang zu. Die im Alg II enthaltene Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 20 SGB II näher bestimmt. Sie wird in Form der Regelleistung gewährt, bezüglich derer § 20 Abs 1 SGB II bestimmt, dass sie ins¬besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie , Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst. Nach § 20 Abs 2 Satz 1 iVm mit Abs 4 SGB II beträgt die Regelleistung für den hier streitigen Zeitraum 347,00 Euro (so genannte Eckregelleistung, vgl KSW-Kothe, § 20 SGB II RdNr 27, 28; Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 14) für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist. Von dieser Regelleistung ausgehend werden abgeleitete Leistungssätze gebildet, die für Personen gelten, die die persönlichen Voraussetzungen nach Abs 2 Satz 1 (Alleinstehend, Alleinerziehend oder mit minderjährigem Partner) nicht erfüllen, und zwar in der Weise, dass geringere Leistungen als Anteile (vH-Sätze) der Eckregelleistung bestimmt werden. § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II sieht insoweit vor, dass die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (die nicht unter § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II fallen) 80 vH der (Eck-) Regelleistung beträgt. Dieser Satz gilt unter der weiteren Voraussetzung des § 20 Abs 2a SGB II auch für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 20 Abs 3 SGB II sieht die hier in Frage stehende Begrenzung vor. Die Bestimmung lautet:
"Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2."
Die Anwendung dieser Regelung steht in Frage, da die Klägerin seit dem 10. Dezember 2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit S. K. lebt. Nach § 7 Abs 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 3 Nr 1) sowie – dies ist die allein in Betracht kommende Fallgruppe – die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II). Dieser Sachverhalt hat ab dem 10. Dezember 2008 vorgelegen. Der äußere Tatbestand – Existenz eines gemeinsamen Haushalts – wurde mit dem Einzug des S. K. in die damalige Wohnung der Klägerin erfüllt und die weitgehenden gegenseitigen Einstandspflichten waren nach Angabe der Klägerin zu diesem Zeitpunkt begründet. Dies zu bezweifeln sieht der Senat im Hinblick auf die Interessenlage der dies erklärenden Klägerin und auf die Gesamtumstände keinen Anlass. Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit des S. K. (die vorgelegen haben) müssen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, da von ihnen die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht abhängt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des S. K. in B war begründet, da er sich in B unter Umständen aufhielt, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)).
Allein aus der Feststellung, dass die Klägerin und S. K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden und beide älter als 18 Jahre sind, folgt eine Begrenzung der Regelleistung für den nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner – die Klägerin – auf 90 vom Hundert der Eckregelleistung nicht.
§ 20 Abs 3 SGB II bestimmt eine andere Höhe der Regelleistung als sie in Abs 1, Abs 2 Satz 1 der Vorschrift vorgesehen ist. § 20 Abs 1, Abs 2 Satz 1 "definieren" (KSW-Kothe § 20 SGB II RdNr 1; Eicher/Spellbrink-Spellbrink, SGB II, § 20 RdNr 1) die Leistung, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II erhält. Dieser Normzusammenhang begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaften aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern, dementsprechend ist formuliert, dass die Regelleistung "jeweils" 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs 2 beträgt. Der Gesetzgebungszusammenhang bestätigt, dass § 20 Abs 3 SGB II als (Verteilungs-) Regelung für eine Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu sehen ist. Die bis zu dem Inkrafttreten des SGB II nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (und darüber hinaus bis zum 31. De¬zember 2006 nach § 28 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 3 Abs 1 und 2 RSV) geltende Regelung, sah für den Haushaltsvorstand einen Regelsatz von 100 vH und für Haushaltsangehörige (ab dem 14. Lebensjahr) eine Leistung iHv 80 vH des Eckregelsatzes vor. Einer "zwei Partnern in Bedarfsgemeinschaft" entsprechenden Zweiergemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt standen damit insgesamt 180 vH des Eckregelsatzes zur Verfügung, dh das Einsparvolumen in einer Haushaltsgemeinschaft mit zwei erwachsenen Mitgliedern wurde mit 20 vH angemessen bewertet gesehen. An der Bestimmung dieser Größe sollte sich mit der Einführung des SGB II nichts ändern. Die Neuregelung unter Verzicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes bewirkte nicht eine Änderung des Volumens von 180 vH der Regelleistung, sondern die Bemessung der Individualansprüche (dazu BSG, Urteil v 07. November 2006, aaO, RdNr 12,13) der die Partnergemeinschaft bildenden Personen, in der Weise, dass jedem Partner die Leistung im Umfang des rechnerischen Durchschnitts, dh iHv 90 vH der Eckregelleistung zugeordnet werden. Dies geschah aus Gleichstellungserwägungen ausgehend von der Einschätzung, dass Frauen in Paarbeziehungen idR nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne entsprechende Durchschnittsermittlung regelhaft nur die geringe Regelleistung von 80 vH erhalten würden (BSG Urteil v 07. November 2006 – B 7b AS 6/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 19 mwNachw aus den Gesetzesmaterialien). § 20 Abs 3 SGB II deckt damit nicht den Regelungsbedarf, den der Umstand auslöst, dass eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen nur 180 vH der Regelleistung zustehen sollen (dazu § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II), sondern ist eine Verteilungsregelung für den Sonderfall, dass die Berechtigten Partner im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II sind.
Davon ausgehend bedarf es eines sachlichen Grundes, § 20 Abs 3 SGB II über den originär erfassten Sachverhalt – zwei nach dem SGB II leistungsberechtigte Partner – hinaus anzuwenden. Dies wurde "ohne Weiteres" für (gemischte) Bedarfsgemeinschaften so gesehen, in denen eine der Bedarfsgemeinschaft zugehörige Person als Rentner (wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung oder wegen Alters) nicht leistungsberechtigt war (BSG Urteil v 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 = SozR 4200 § 9 Nr 5 RdNr 40). Dies ist überzeugend und folgerichtig, denn zu fixieren war jeweils der den Leistungen zum Lebensunterhalt zugrunde zu legende Bedarf und dieser beträgt (spiegelbildlich zu der ohne den individuellen Leistungsausschluss zustehenden Leistung) ausgehend von der partnerschaftlichen Verbundenheit 180 vH, also das Doppelte von 90 vH. Der Sache nach wird in diesen Fällen eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern fingiert, um die Leistung zu berechnen. Für den Fall "asymmetrischer Leistungsansprüche" hat das BSG hingegen verdeutlicht, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften eine Anwendung über den Wortlaut hinaus und damit eine entsprechende Anwendung darstellt (BSG Urteil v 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R Soz 4-3500 § 28 Nr 1 RdNr 14). Soweit vor dem 01. Januar 2007 im Bereich des SGB XII nicht ein Partnerregelsatz von 90 vH galt, hat es der 8. Senat des BSG als unzweifelhaft angesehen, dass für die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Partnern ein Leistungsvolumen von 180 vH der Regelleistung zur Verteilung stehe, und das damit vorgegebene Ergebnis durch die entsprechende Anpassung der Rechtsfolgen in dem nach der verfahrensrechtlichen Lage ihm zugänglichen Bereich (Korrektur der Entscheidung des SGB XII-Trägers) vorgenommen.
Im hier zu bewertenden Zusammenhang einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten nach dem SGB II und einem nach dem AsylblG Leistungsberechtigten besteht, ist die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II nicht geboten. Wie dargelegt hat § 20 Abs 3 SGB II seine Berechtigung als Verteilungsregelung, wenn das zwei Partnern als existenzsichernde Leistungen zugedachte Leistungsvolumen vorhanden ist oder ein solches Volumen den Zuordnungsüberlegungen zugrunde gelegt wird, und die Vorschrift ist auch bisher nur in solchen Zusammenhängen angewandt worden. Diese Situation besteht nicht, da der Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin und S. K. deutlich weniger als 180 vH der Eckregelleistung zur Verfügung steht. Mit einer Anwendung in diesem Zusammenhang würde die Verteilungsregelung des § 20 Abs 3 SGB II zu einer die Leistungshöhe bestimmenden Vorschrift. Diese Funktion hat sie aber weder nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers (dazu bereits oben) noch ist es systematisch überzeugend oder sachgerecht, ihr solche Wirkungen beizulegen, weil der zur Deckung des Existenzminimums zustehende Leistungsumfang auf der Grundlage einer Analyse des Bedarfs einer Referenzgruppe bestimmt wird, dh es liegen ganz andere inhaltliche Erwägungen zugrunde im Vergleich zu denen, die heranzuziehen sind und herangezogen werden, um eine bestimmte "interne Verteilung" zu legitimieren.
Im Weiteren finden sich für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf die vorliegende Konstellation auch keine Gründe, die ihre Überzeugungskraft daraus gewännen, dass die "Kürzung" auf 90 vH als systematisch gerechtfertigte und damit gebotene Umsetzung des Einspargedankens erweist. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Zusammenhang in ihren Wirkungen der Anwendung auf Partnerbedarfgemeinschaften aus SGB II-Berechtigten gleichkommt. Dies wiederum wäre zu erwägen, wenn die Annahme allgemeiner Synergieeffekte und die – im Vergleich zu Alleinstehenden – größeren personellen Ressourcen für eine besonders sparsame Haushaltsführung Grundlage für die verminderte Leistung wären, denn solche "anrechenbaren Vorteile" entstehen auch in einer Bedarfsgemeinschaft der vorliegenden Art. Indes folgt die Berücksichtigung einer mit 20 vH der Eckregelleistung bestimmten Verminderung aus einem anderen Ansatz: In der Bedarfsgemeinschaft werden durch gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen erspart, weshalb zwei zusammenlebende Partner einen Bedarf haben, der unter dem doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG Urteil v 09. Februar 2010 – 1BvL 1/09 ua, RdNr 154 – zur hinreichenden empirischen Grundlage der Bemessung der Ersparnisse mit 20 vH ebenda RdNr 189). Dieser real verminderte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wird vollständig (bezogen auf das Ziel der Sicherung des Existenzminimums) durch die für zwei Personen auf 180 vH verminderte Leistung gedeckt. Dies ist aber in einer Bedarfsgemeinschaft aus einer nach dem SGB II-Berechtigten, deren Partner Leistungen nach dem AsylblG bezieht, gerade nicht gewährleistet, da die Leistungen an den Asylbewerber (von hier 189,50 Euro) nur etwas mehr als die Hälfte der Eckregelleistung nach dem SGB II betragen. Dieser Umstand "schlägt auch durch", denn die Ersparnis, denen die Beschränkung auf 180 vH Rechnung trägt, betrifft jedenfalls im Wesentlichen dieselben Bedarfslagen, bezüglich derer die Leistungen an Asylbewerber gegenüber den Leistungen an SGB II-Berechtigte zurück bleiben. Dies verdeutlicht die im Sozialhilferecht entwickelte Begründung (die weiterhin Geltung beanspruchen kann) dazu, warum Ersparnisse berücksichtigt werden müssen. Der um 20 vH höhere Regelsatz für den Haushaltsvorstand hatte seine Grundlage darin, dass dem Haushaltsvorstand die (vollständige) Tragung der Generalunkosten des Haushalts – auch als "zur allgemeinen Haushaltsführung gehörende Kosten" bezeichnet (vgl BSG Urteil v 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R = SozR 4-3500 § 42 Nr 2 RdNr 19) – zugerechnet wurde (dazu BSG Urteil v 16. Oktober 2007 aaO, RdNr 16). Zu diesen allgemeinen Kosten eines Familienhaushalts gehören "vor allem die Kosten für Kochfeuerung, die Beleuchtung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens", ferner sind umfasst "ein wesentlicher Teil des bei den Leistungen für die Ernährung zuzubilligenden Zuschlages für Schwund, Verderb und nicht voll ökonomische Wirtschaftsführung" (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 – 5 C 55/92 = BVerwGE 97, 232). Weiter wurden Energiekosten für Haushaltsgeräte, Aufwendungen für kleinere Instandhaltungen und für eine Tageszeitung genannt (Roscher LPK-BSGH, 5. Aufl 1998, § 22 RdNr 45). Die Generalunkosten des Haushalts entstammen damit praktisch allen Bedarfsgruppen. Dies ist bei den Leistungen nach § 3 AsylblG nicht entscheidend anders. Auch diese Leistungen sind zur Deckung der in § 20 Abs 1 SGB II vorrangig genannten Bedarfslagen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie) vorgesehen. Abweichungen ergeben sich, soweit Bedarfe nicht bedient werden, die Bezug zu einem dauerhaften Aufenthalt und zur gesellschaftlichen Integration haben. Grund und Umsetzung der Berücksichtigung einer Ersparnis in Mehrpersonenhaushalten ergeben damit kein teleogisches Argument für die Anwendung des Mischregelsatzes auf "notleidende Bedarfsgemeinschaften" (idS dass ein Leistungsvolumen von 180 v. H. der Eckregelleistung nicht erreicht wird); dies wäre nur der Fall, wenn die geringere Leistung an einen der Partner allein (oder zumindest ganz wesentlich) aus verminderten Ansätzen für solche Bedarfslagen herrührte, aus denen sich keine eine Ersparnis im Mehrperso¬nen¬haushalt auslösenden Effekte ergeben (etwa Kleidung, Güter des individuellen Bedarfs).
Im Ergebnis teilt der Senat damit die im Urteil des SG (Blatt 5 erster und zweiter Absatz des Urteils) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 (L 18 B 472/07 AS) und im Schrifttum (Krauß in Hauck-Noftz, SGB II, § 20 RdNr 69) vertretene Auffassung, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Fall zu einer nicht akzeptablen "Schlechterstellung" (bzw einem Betroffensein durch die niedrigen Leistungen) der Klägerin durch ihre Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem AsylblG berechtigen Person in dem Sinne führte, dass ihr anzuerkennender individueller Bedarf nicht gedeckt wäre. Dies zu vermeiden ist ausgehend von der klaren Formulierung des Bundesverfassungsgerichts geboten, der gesetzliche Leistungsanspruch müsse so ausgestaltet sein, dass er "stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke" (BVerfG, aaO, RdNr 137).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die hier entschiedene Rechtsfrage nicht deshalb anders zu beurteilen, weil ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung von Bedarfsgemeinschaften der vorliegenden Art gegenüber anderen gemischten Bedarfsgemeinschaften einträte. Ergibt sich ein Leistungsausschluss des Partners wegen Rentenbezuges, entsteht keine "notleidende Bedarfsgemeinschaft", da ein Gesamtleistungsvolumen von 180 vH der Eckregelleistung durch den Rentenbezug besteht oder nach dem SGB XII, gegebenenfalls durch Leistungen der Grundsicherung im Alter herstellbar ist. Wie bereits dargelegt, erweist sich dann eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf solche Bedarfsgemeinschaften als sachgerechte Lösung. Wenn ein individueller Leistungsausschluss des Partners aus § 7 Abs 5 SGB II (Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) in Frage steht, dürfte im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs¬gesetz (BAföG) bzw von Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) – zuzüglich ergänzender Leistungen nach § 22 Abs 7 SGB II – ein Sicherungsniveau erreicht sein, das die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II rechtfertigt. Die verbleibenden Sachverhalte (etwa Ausbildung ohne Sozialleistungsbezug bei nicht bedarfsdeckendem Nebeneinkommen) zu beurteilen sind, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, da von derartigen atypischen Sachverhalten kein entscheidender Einfluss auf die Auslegung ausgeht, die das richtige Verständnis der Norm (§ 20 Abs 3 SGB II) in ihrem regelmäßigen Anwendungsbereich zum Ziel hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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