L 6 AS 841/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 1496/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 841/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruchs, d. h. die Glaubhaftmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Bestehen eines sog. Anordnungsgrundes, d. h. ein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III - Arbeitsförderung - geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II treten.

Ob hinsichtlich der hier in Streit stehenden Finanzierung der von der Antragstellerin in den Blick genommenen Ausbildung zur Kinder-, Jugend- und Familienberaterin bei der Q-schule N die von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid genannte Vorschrift des § 45 SGB III (Förderung aus dem Vermittlungsbudget) oder § 77 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) einschlägig ist bzw. deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, kann hier dahin stehen. Denn die Bewilligung einer Eingliederungsmaßnahme steht auf der Rechtsfolgenseite angesichts der Formulierung in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II "kann erbringen" lediglich im Ermessen des Leistungsträgers (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. (2008), § 16 Rn. 61 ff.). Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von Antragsstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. (2008), § 86 b Rn. 30 a; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2007 - L 28 B 298/07 AS ER - und vom 9. Juli 2007 - L 28 B 1082/07 AS ER -; Thüringisches LSG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - L 9 AS 746/08 ER; LSG NRW, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER -, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduktion auf Null sind nach dem Sach- und Streitstand aber nicht ersichtlich, insbesondere ist hier hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung nicht von einer Alternativlosigkeit bezüglich anderer (denkbarer) Eingliederungsleistungen auszugehen.

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters der 1982 geborenen Antragstellerin sind keine schweren und unzumutbaren Nachteile erkennbar, die ohne die unverzügliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zu gegenwärtigen sind.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das SG ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist auch insoweit unbegründet, als erstinstanzlich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Denn die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bot aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Bezogen auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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