Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 5684/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bescheiderteilung im Sinne der Übersendung eines schriftlichen Bescheides besteht im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt und ausgezahlt worden sind.
2. Für das Begehren auf höhere Leistungen fehlt bei Bagatellbeträgen der Anordnungsgrund (hier: 51 Cent pro Monat).
3. Zum Rechtsmittelstreitwert bei Ansprüchen auf Bescheiderteilung.
2. Für das Begehren auf höhere Leistungen fehlt bei Bagatellbeträgen der Anordnungsgrund (hier: 51 Cent pro Monat).
3. Zum Rechtsmittelstreitwert bei Ansprüchen auf Bescheiderteilung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller steht seit 2005 beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 02.02.2009 bewilligte ihm der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009.
Mit Schreiben vom 01.06.2009 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Fortzah-lungsantragsformular nebst Anlagen und teilte ihm mit, dass der aktuelle Bewilligungszeitraum zum 31.07.2009 auslaufen werde.
Unter dem 24.07.2009 – um 18:05 Uhr – erhielt der Antragsgegner vom Antragsteller per Telefax einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.08.2009. Eine Einkommensbescheinigung und die Anlage "Einkommen" (Anlage "EK") waren dem Antrag nicht beigefügt.
Mit Bescheid vom 28.07.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.050,54 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Der Bescheid ist mit dem Hinweis versehen, dass Leistungen nur vorläufig bewilligt werden, weil der vom Antragsteller eingereichte Fortzahlungsantrag keine Angaben zu seinem Nebeneinkommen und auch keine Angaben zur Höhe der monatlichen Zinsbelastung für das vom Antragsteller geltend gemachte Wohndarlehen enthalte. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 28.07.2009 (Blatt 250 der Verwaltungsakte) verwiesen. Mit Wertstellung vom 04.08.2009 wurden die SGB-II-Leistungen für den Monat August 2009 sodann dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben.
Unter dem 21.08.2009 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Er trägt vor, dass der Überweisungsbetrag für die bewilligten Leistungen ab August 2009 zu seinen Lasten um 0,51 Euro gegenüber den Auszahlungsbeträgen der Vormonate differiere. Auch seien die Leistungen erst am 04.08.2009 auf seinem Konto eingegangen, einen schriftlichen Bescheid habe er nicht erhalten. Aus diesen Gründen habe er keine Überweisungen tätigen bzw. seine Arbeitslosigkeit gegenüber "GEZ, Gläubigerbanken als auch Behörden" nicht nachweisen können, wodurch es zu wiederholten Kontopfändungen und zur Eintragung einer Zwangshypothek gekommen sei. Seine Bank berechne wegen der Kontopfändungen eine Pauschale von jeweils 50 Euro, die er bereits jetzt mindestens als Schadensersatz geltend mache. Eine weitere Bezifferung seines Schadens werde noch erfolgen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen schriftlichen Bescheid über die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu erteilen,
2. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von monatlich 0,51 Euro zu bewilligen sowie
3. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm einen Betrag von mindestens 50 Euro als Schadensersatz wegen verspäteter Leistungserbringung bzw. wegen des Unterlassens der Erteilung eines schriftlichen Bescheides zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund fehlt, da dem Antragsteller SGB-II-Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2009 bewilligt worden seien. Bezüglich der monierten Differenz in Höhe von 0,51 Euro fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Davon abgesehen beruhe diese auf der im Zuge der Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2009 ebenfalls erhöhten Energiepauschale. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte auch im Hinblick auf die angeblich verspätete Leistungserbringung. Davon könne im Übrigen auch keine Rede sein. Der Antragsgegner habe bereits mit Schreiben vom 01.06.2009 auf das Ende des Bewilligungszeitraumes zum 31.07.2009 hingewiesen. Gleichwohl sei der Fortzahlungsantrag erst unter dem 24.07.2009 außerhalb der regulären Dienstzeit eingegangen. Leistungen zum Fälligkeitstermin – letzter Arbeitstag des Monats – hätten für August 2009 spätestens am 24.07.2009, freilich innerhalb der Dienstzeit, bearbeitet werden müssen. Nichtsdestotrotz habe man den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab August 2009 noch am 28.07.2009 erlassen. Die Übergabe und Verarbeitung im computergestützten Auszahlungsprogramm sei sodann noch am 29.07.2009 um 02:46 Uhr automatisiert erfolgt, die entsprechenden Daten am 30.07.2009 der Hausbank des Antragstellers übermittelt worden. Eine etwaige Verzögerung der Gutschrift auf dem Konto des Antragstellers könne dem Antragsgegner nicht angelastet werden.
Unter dem 06.10.2009 hat der Antragsteller den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 22.10.2009 hat der 7. Senat des Lan-dessozialgerichts Baden-Württemberg das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Az.: L 7 SF 4604/09 A).
Mit Verfügung vom 27.10.2009 – dem Antragsteller mit Postzustellungsauftrag unter dem 29.10.2009, dem Antragsgegner mit Empfangsbekenntnis unter dem 30.10.2009 zugestellt – hat der Kammervorsitzende den Beteiligten binnen einer Woche ab Zustellung Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, dass das Eilverfahren zur Entscheidung vorgesehen ist. Mit Telefaxschreiben vom 05.11.2009 hat der Antragsteller beantragt, die Stellungnahmefrist um weitere fünf Arbeitstage zu verlängern. Er wolle noch die von seinen Gläubigern an ihn gestellten Forderungen in das Verfahren einbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Kammervorsitzende ist zur Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens berufen, nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Ablehnungsgesuch des Antragstellers unanfechtbar zurückgewiesen hat.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Als Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86 b Abs. 1 SGG der Ein-griff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag als Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn dem Antragsteller geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die Erweiterung seiner Rechte.
Soweit der Antragsteller die Erteilung eines schriftlichen Bescheides begehrt (Antrag zu Ziffer 1), ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dieses fehlt immer dann, wenn das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes auf andere Weise als durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einfacher, schneller und billiger erreicht werden kann,
statt vieler nur LSG NRW, Beschl. v. 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS, juris; Sächs. LSG, Beschl. v. 31.01.2008 – L 3 B 465/07 ER, juris; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86 b Rz. 17; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rz. 24 m. w. N.
So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.07.2009 – der in der Verwaltungsakte abgelegt ist – vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt. Sofern der Antragsteller vorträgt, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, war es ihm zumutbar, den Antragsgegner – sei es durch ein Telefonat, sei es durch eine persönliche Vorsprache – um erneute Übersendung des schriftlichen Bescheides bzw. einer Abschrift davon zu bitten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dies bis dato getan hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner weigern würde, dem nachzukommen. In einer solchen Situation besteht keine Veranlassung, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS, juris.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung monatlich 0,51 Euro an höheren Leistungen begehrt (Antrag zu Ziffer 2), ist dieser Antrag mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss – wie bereits dargelegt – für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, das heißt es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen,
statt vieler nur Hess. LSG, Beschl. v. 29.01.2008 – L 9 AS 421/07 ER, juris, m. w. N. zur Rspr.; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 21.11.2007 – L 12 AS 4381/07 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rz. 29 a; Conradis, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Anhang Verfahren Rz. 119 ff.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Hinblick auf den geltend gemachten Betrag von 0,51 Euro monatlich das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Es handelt sich insoweit vielmehr um einen Bagatellbetrag, der eine akute wirtschaftliche Notlage und damit einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nicht begründet,
vgl. LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 30.03.2009 – L 5 B 121/08 AS ER, juris; Hess. LSG, Beschl. v. 02.01.2008 – L 9 AS 395/07 ER: Betrag von 8,10 Euro monatlich; Beschl. v. 19.09.2007 – L 9 B 153/06 AS: Betrag von 5,60 Euro monatlich; Beschl. v. 04.04.2006 – L 9 AS 17/06 ER, juris: Betrag von monatlich 6,95 Euro; Beschl. v. 07.11.2005 – L 9 AS 66/05: Betrag von 1,38 Euro monatlich.
Soweit der Antragsteller Schadensersatzforderungen gegen den Antragsgegner geltend macht (Antrag zu Ziffer 3), ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes unbegründet. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Begehren nicht vorrangig an den Antragsgegner gewandt hat, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, woraus sich ein im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergeben soll. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung des Antragstellers, weshalb er auf die Geltendmachung und Realisierung dieses Anspruchs im gerichtlichen Eilverfahren zur Existenzsicherung bzw. zur Vermeidung sonstiger unzumutbarer Nachteile angewiesen ist,
vgl. dazu nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.12.2006 – L 7 AS 5205/06 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
Davon abgesehen ist auch ein Verschulden des Antragsgegners – als Voraussetzung eines Scha-densersatzanspruches – wegen verspäteter Leistungserbringung nicht glaubhaft gemacht. Der An-tragsgegner hat in zureichender Zeit, nämlich bereits vier Tage nach Antragseingang, über den Fortzahlungsantrag des Antragstellers entschieden und die Auszahlung unverzüglich veranlasst. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Fortzahlungsantrag erst wenige Tage vor Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes beim Antragsgegner eingereicht hat, obwohl er bereits über einen Monat zuvor auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts mit Wirkung zum 31.07.2009 hingewiesen worden war, kann nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen.
In Ansehung dessen musste das Gericht dem Antragsteller auch keine längere Stellungnahmefrist einräumen. Aus seinem diesbezüglichen Fristverlängerungsantrag vom 05.11.2009 ergibt sich lediglich, dass er noch zu Grund und Höhe seiner angeblichen Schadensersatzforderungen vortragen wollte. Dies würde aber nichts daran ändern, dass im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgende Schadensersatzansprüche vorliegend nicht ersichtlich sind. Davon abgesehen wurde dem Antragsteller auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Ein weiteres Zuwarten wäre mit dem Charakter des Eilverfahrens nicht mehr zu vereinbaren, zumal der Antragsteller auch bereits in seiner Antragsschrift vom 20.08.2009 die Vorlage von Kontoauszügen usw. angekündigt hat.
Nach alledem war der Antrag somit abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG,
siehe dazu nur BSG, Beschl. v. 06.09.1993 – 6 RKa 25/91, SozR 3-1500 § 193 Nr. 6.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Antragsteller als unterliegender Teil seine au-ßergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst zu tragen hat.
IV.
Im Hinblick auf den Rechtsmittelstreitwert geht das Gericht davon aus, dass ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht vorliegt. Die begehrte Erteilung eines Bescheides (Antrag zu Ziffer 1) über die bewilligten SGB-II-Leistungen für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von monatlich 1.050,54 Euro (Bewilligungsbetrag insgesamt: 6 x 1.050,54 Euro = 6.303,24 Euro) betrifft eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG,
so auch LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 24.09.2009 – L 10 KR 33/09 ER, juris, im Hinblick auf die begehrte Erteilung eines Bescheides über Zuzahlungen und Erstattungen im Krankenversicherungsrecht.
Da es sich – soweit wie hier die bloße Bescheiderteilung in Rede steht – um eine Nebenleistung zu der auf Geldleistung gerichteten Bewilligung als solche handelt, ist der wirtschaftliche Wert des begehrten Bescheides gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 3 ZPO nach Ansicht des Gerichts nach freiem Ermessen auf einen Bruchteil des genannten Bewilligungsbetrages zu bemessen. Der Bescheiderteilung an sich kommt lediglich eine Unterstützungsfunktion für ein etwaiges Zahlungsbegehren oder sonstige damit verfolgte wirtschaftliche Interessen zu,
LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 24.09.2009 – L 10 KR 33/09 ER, juris.
Unter Zugrundelegung dessen ist der wirtschaftliche Wert der Bescheiderteilung nach freiem Ermessen mit 1/10 des Bewilligungsbetrages, also mit 630,32 Euro (1/10 aus 6.303,24 Euro), in Ansatz zu bringen.
Der wirtschaftliche Wert des Antrages zu Ziffer 2 beläuft sich auf 3,06 Euro (6 x 0,51 Euro).
Bezüglich des Antrages zu Ziffer 3 geht das Gericht in Ansehung dessen, dass der Antragsteller mindestens einen Betrag von 50 Euro als Schadensersatz begehrt und die Kosten für die behauptete Eintragung einer Zwangshypothek bzw. die Gebühren nach mehrfacher Kontopfändung in Rede stehen, davon aus, dass mit dem geltend gemachten Schadensersatz – die Zusammenrechnung der verschiedenen Begehren folgt aus § 202 SGG in Verbindung mit § 5 ZPO – insgesamt der Rechtsmittelstreitwert von 750 Euro (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Dabei lässt sich das Gericht von dem Gedanken leiten, dass in Zweifelsfällen entsprechend der Grundregel der §§ 172 Abs. 1, 143 SGG nicht von einer Beschränkung der Beschwerde auszugehen ist,
vgl. dazu Littmann, in: Hk-SGG, 3. Aufl. 2009, § 144 Rz. 8 m. w. N. zur Rspr.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rz. 15 a.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller steht seit 2005 beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 02.02.2009 bewilligte ihm der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009.
Mit Schreiben vom 01.06.2009 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Fortzah-lungsantragsformular nebst Anlagen und teilte ihm mit, dass der aktuelle Bewilligungszeitraum zum 31.07.2009 auslaufen werde.
Unter dem 24.07.2009 – um 18:05 Uhr – erhielt der Antragsgegner vom Antragsteller per Telefax einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.08.2009. Eine Einkommensbescheinigung und die Anlage "Einkommen" (Anlage "EK") waren dem Antrag nicht beigefügt.
Mit Bescheid vom 28.07.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.050,54 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Der Bescheid ist mit dem Hinweis versehen, dass Leistungen nur vorläufig bewilligt werden, weil der vom Antragsteller eingereichte Fortzahlungsantrag keine Angaben zu seinem Nebeneinkommen und auch keine Angaben zur Höhe der monatlichen Zinsbelastung für das vom Antragsteller geltend gemachte Wohndarlehen enthalte. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 28.07.2009 (Blatt 250 der Verwaltungsakte) verwiesen. Mit Wertstellung vom 04.08.2009 wurden die SGB-II-Leistungen für den Monat August 2009 sodann dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben.
Unter dem 21.08.2009 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Er trägt vor, dass der Überweisungsbetrag für die bewilligten Leistungen ab August 2009 zu seinen Lasten um 0,51 Euro gegenüber den Auszahlungsbeträgen der Vormonate differiere. Auch seien die Leistungen erst am 04.08.2009 auf seinem Konto eingegangen, einen schriftlichen Bescheid habe er nicht erhalten. Aus diesen Gründen habe er keine Überweisungen tätigen bzw. seine Arbeitslosigkeit gegenüber "GEZ, Gläubigerbanken als auch Behörden" nicht nachweisen können, wodurch es zu wiederholten Kontopfändungen und zur Eintragung einer Zwangshypothek gekommen sei. Seine Bank berechne wegen der Kontopfändungen eine Pauschale von jeweils 50 Euro, die er bereits jetzt mindestens als Schadensersatz geltend mache. Eine weitere Bezifferung seines Schadens werde noch erfolgen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen schriftlichen Bescheid über die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu erteilen,
2. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von monatlich 0,51 Euro zu bewilligen sowie
3. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm einen Betrag von mindestens 50 Euro als Schadensersatz wegen verspäteter Leistungserbringung bzw. wegen des Unterlassens der Erteilung eines schriftlichen Bescheides zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund fehlt, da dem Antragsteller SGB-II-Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2009 bewilligt worden seien. Bezüglich der monierten Differenz in Höhe von 0,51 Euro fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Davon abgesehen beruhe diese auf der im Zuge der Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2009 ebenfalls erhöhten Energiepauschale. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte auch im Hinblick auf die angeblich verspätete Leistungserbringung. Davon könne im Übrigen auch keine Rede sein. Der Antragsgegner habe bereits mit Schreiben vom 01.06.2009 auf das Ende des Bewilligungszeitraumes zum 31.07.2009 hingewiesen. Gleichwohl sei der Fortzahlungsantrag erst unter dem 24.07.2009 außerhalb der regulären Dienstzeit eingegangen. Leistungen zum Fälligkeitstermin – letzter Arbeitstag des Monats – hätten für August 2009 spätestens am 24.07.2009, freilich innerhalb der Dienstzeit, bearbeitet werden müssen. Nichtsdestotrotz habe man den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab August 2009 noch am 28.07.2009 erlassen. Die Übergabe und Verarbeitung im computergestützten Auszahlungsprogramm sei sodann noch am 29.07.2009 um 02:46 Uhr automatisiert erfolgt, die entsprechenden Daten am 30.07.2009 der Hausbank des Antragstellers übermittelt worden. Eine etwaige Verzögerung der Gutschrift auf dem Konto des Antragstellers könne dem Antragsgegner nicht angelastet werden.
Unter dem 06.10.2009 hat der Antragsteller den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 22.10.2009 hat der 7. Senat des Lan-dessozialgerichts Baden-Württemberg das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Az.: L 7 SF 4604/09 A).
Mit Verfügung vom 27.10.2009 – dem Antragsteller mit Postzustellungsauftrag unter dem 29.10.2009, dem Antragsgegner mit Empfangsbekenntnis unter dem 30.10.2009 zugestellt – hat der Kammervorsitzende den Beteiligten binnen einer Woche ab Zustellung Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, dass das Eilverfahren zur Entscheidung vorgesehen ist. Mit Telefaxschreiben vom 05.11.2009 hat der Antragsteller beantragt, die Stellungnahmefrist um weitere fünf Arbeitstage zu verlängern. Er wolle noch die von seinen Gläubigern an ihn gestellten Forderungen in das Verfahren einbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Kammervorsitzende ist zur Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens berufen, nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Ablehnungsgesuch des Antragstellers unanfechtbar zurückgewiesen hat.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Als Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86 b Abs. 1 SGG der Ein-griff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag als Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn dem Antragsteller geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die Erweiterung seiner Rechte.
Soweit der Antragsteller die Erteilung eines schriftlichen Bescheides begehrt (Antrag zu Ziffer 1), ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dieses fehlt immer dann, wenn das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes auf andere Weise als durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einfacher, schneller und billiger erreicht werden kann,
statt vieler nur LSG NRW, Beschl. v. 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS, juris; Sächs. LSG, Beschl. v. 31.01.2008 – L 3 B 465/07 ER, juris; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86 b Rz. 17; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rz. 24 m. w. N.
So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.07.2009 – der in der Verwaltungsakte abgelegt ist – vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt. Sofern der Antragsteller vorträgt, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, war es ihm zumutbar, den Antragsgegner – sei es durch ein Telefonat, sei es durch eine persönliche Vorsprache – um erneute Übersendung des schriftlichen Bescheides bzw. einer Abschrift davon zu bitten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dies bis dato getan hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner weigern würde, dem nachzukommen. In einer solchen Situation besteht keine Veranlassung, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
vgl. auch LSG NRW, Beschl. v. 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS, juris.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung monatlich 0,51 Euro an höheren Leistungen begehrt (Antrag zu Ziffer 2), ist dieser Antrag mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss – wie bereits dargelegt – für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, das heißt es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen,
statt vieler nur Hess. LSG, Beschl. v. 29.01.2008 – L 9 AS 421/07 ER, juris, m. w. N. zur Rspr.; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 21.11.2007 – L 12 AS 4381/07 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rz. 29 a; Conradis, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Anhang Verfahren Rz. 119 ff.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Hinblick auf den geltend gemachten Betrag von 0,51 Euro monatlich das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Es handelt sich insoweit vielmehr um einen Bagatellbetrag, der eine akute wirtschaftliche Notlage und damit einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nicht begründet,
vgl. LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 30.03.2009 – L 5 B 121/08 AS ER, juris; Hess. LSG, Beschl. v. 02.01.2008 – L 9 AS 395/07 ER: Betrag von 8,10 Euro monatlich; Beschl. v. 19.09.2007 – L 9 B 153/06 AS: Betrag von 5,60 Euro monatlich; Beschl. v. 04.04.2006 – L 9 AS 17/06 ER, juris: Betrag von monatlich 6,95 Euro; Beschl. v. 07.11.2005 – L 9 AS 66/05: Betrag von 1,38 Euro monatlich.
Soweit der Antragsteller Schadensersatzforderungen gegen den Antragsgegner geltend macht (Antrag zu Ziffer 3), ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes unbegründet. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Begehren nicht vorrangig an den Antragsgegner gewandt hat, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, woraus sich ein im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergeben soll. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung des Antragstellers, weshalb er auf die Geltendmachung und Realisierung dieses Anspruchs im gerichtlichen Eilverfahren zur Existenzsicherung bzw. zur Vermeidung sonstiger unzumutbarer Nachteile angewiesen ist,
vgl. dazu nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.12.2006 – L 7 AS 5205/06 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
Davon abgesehen ist auch ein Verschulden des Antragsgegners – als Voraussetzung eines Scha-densersatzanspruches – wegen verspäteter Leistungserbringung nicht glaubhaft gemacht. Der An-tragsgegner hat in zureichender Zeit, nämlich bereits vier Tage nach Antragseingang, über den Fortzahlungsantrag des Antragstellers entschieden und die Auszahlung unverzüglich veranlasst. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Fortzahlungsantrag erst wenige Tage vor Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes beim Antragsgegner eingereicht hat, obwohl er bereits über einen Monat zuvor auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts mit Wirkung zum 31.07.2009 hingewiesen worden war, kann nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen.
In Ansehung dessen musste das Gericht dem Antragsteller auch keine längere Stellungnahmefrist einräumen. Aus seinem diesbezüglichen Fristverlängerungsantrag vom 05.11.2009 ergibt sich lediglich, dass er noch zu Grund und Höhe seiner angeblichen Schadensersatzforderungen vortragen wollte. Dies würde aber nichts daran ändern, dass im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgende Schadensersatzansprüche vorliegend nicht ersichtlich sind. Davon abgesehen wurde dem Antragsteller auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Ein weiteres Zuwarten wäre mit dem Charakter des Eilverfahrens nicht mehr zu vereinbaren, zumal der Antragsteller auch bereits in seiner Antragsschrift vom 20.08.2009 die Vorlage von Kontoauszügen usw. angekündigt hat.
Nach alledem war der Antrag somit abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG,
siehe dazu nur BSG, Beschl. v. 06.09.1993 – 6 RKa 25/91, SozR 3-1500 § 193 Nr. 6.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Antragsteller als unterliegender Teil seine au-ßergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst zu tragen hat.
IV.
Im Hinblick auf den Rechtsmittelstreitwert geht das Gericht davon aus, dass ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht vorliegt. Die begehrte Erteilung eines Bescheides (Antrag zu Ziffer 1) über die bewilligten SGB-II-Leistungen für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von monatlich 1.050,54 Euro (Bewilligungsbetrag insgesamt: 6 x 1.050,54 Euro = 6.303,24 Euro) betrifft eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG,
so auch LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 24.09.2009 – L 10 KR 33/09 ER, juris, im Hinblick auf die begehrte Erteilung eines Bescheides über Zuzahlungen und Erstattungen im Krankenversicherungsrecht.
Da es sich – soweit wie hier die bloße Bescheiderteilung in Rede steht – um eine Nebenleistung zu der auf Geldleistung gerichteten Bewilligung als solche handelt, ist der wirtschaftliche Wert des begehrten Bescheides gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 3 ZPO nach Ansicht des Gerichts nach freiem Ermessen auf einen Bruchteil des genannten Bewilligungsbetrages zu bemessen. Der Bescheiderteilung an sich kommt lediglich eine Unterstützungsfunktion für ein etwaiges Zahlungsbegehren oder sonstige damit verfolgte wirtschaftliche Interessen zu,
LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 24.09.2009 – L 10 KR 33/09 ER, juris.
Unter Zugrundelegung dessen ist der wirtschaftliche Wert der Bescheiderteilung nach freiem Ermessen mit 1/10 des Bewilligungsbetrages, also mit 630,32 Euro (1/10 aus 6.303,24 Euro), in Ansatz zu bringen.
Der wirtschaftliche Wert des Antrages zu Ziffer 2 beläuft sich auf 3,06 Euro (6 x 0,51 Euro).
Bezüglich des Antrages zu Ziffer 3 geht das Gericht in Ansehung dessen, dass der Antragsteller mindestens einen Betrag von 50 Euro als Schadensersatz begehrt und die Kosten für die behauptete Eintragung einer Zwangshypothek bzw. die Gebühren nach mehrfacher Kontopfändung in Rede stehen, davon aus, dass mit dem geltend gemachten Schadensersatz – die Zusammenrechnung der verschiedenen Begehren folgt aus § 202 SGG in Verbindung mit § 5 ZPO – insgesamt der Rechtsmittelstreitwert von 750 Euro (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Dabei lässt sich das Gericht von dem Gedanken leiten, dass in Zweifelsfällen entsprechend der Grundregel der §§ 172 Abs. 1, 143 SGG nicht von einer Beschränkung der Beschwerde auszugehen ist,
vgl. dazu Littmann, in: Hk-SGG, 3. Aufl. 2009, § 144 Rz. 8 m. w. N. zur Rspr.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rz. 15 a.
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