Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 2559/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zum Beratungsverschulden der Arbeitsagentur bei verspäteter Antragstellung für SGB II-Leistungen.
2. Hat die Agentur für Arbeit keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde.
3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch befreit den Versicherten bzw. Leistungsempfänger nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten, insbesondere nicht bei urlaubsbedingter Abwesenheit.
2. Hat die Agentur für Arbeit keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde.
3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch befreit den Versicherten bzw. Leistungsempfänger nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten, insbesondere nicht bei urlaubsbedingter Abwesenheit.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger, der die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, bezog bis zum 16.07.2006 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Mit EDV-gestütztem Formschreiben vom 06.06.2006 teilte ihm die Agentur für Arbeit G. – Außenstelle N. (im Folgenden nur noch Agentur für Arbeit) – mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 16.07.2006 ende. Das Schreiben enthielt unter anderem den Hinweis, dass im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur auf Antrag erbracht werden und dass ein solcher Antrag zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu stellen wäre. Am 09.06.2006 wurde der Kläger bei der Agentur für Arbeit persönlich vorstellig, um die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs wegen eines urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 12.06.2006 bis 08.10.2006 einzuholen. Die Zustimmung wurde ihm noch am selben Tag durch den Arbeitsvermittler erteilt.
Unter dem 09.10.2006 stellte der Kläger beim Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine Tochter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 17.11.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich über einzelne seiner Vermögenswerte – insbesondere über diverse Versicherungen – zu erklären. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 gewährte der Beklagte schließlich dem Kläger sowie seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehefrau und Tochter zunächst ab dem 30.10.2006 und später rückwirkend ab dem 09.10.2006 (Bewilligungsbescheid vom 12.01.2007) Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 23.11.2006 – bei der Agentur für Arbeit unter dem 24.11.2006 eingegangen – legte der Kläger durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte gegen das Schreiben der Agentur für Arbeit vom 06.06.2006 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass er das besagte Schreiben erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub in Italien am 08.10.2006 zur Kenntnis genommen habe. Trotz seiner persönlichen Vorsprache am 09.06.2006 sei ihm seitens der Agentur für Arbeit bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt worden, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.07.2006 ende. Dies wäre aber die Pflicht der Agentur gewesen, damit er rechtzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld II ab dem 17.07.2006 habe stellen können. Er bitte daher um Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006. Die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2006 mit, dass ihm bereits im Jahr 2004 ein Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid bekannt gegeben worden sei, aus dem sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld ergeben habe. Im Übrigen habe er auch aus dem weiteren Bewilligungsbescheid vom 21.12.2004 die Anspruchsdauer anhand der dort angegebenen Zahl der Kalendertage entnehmen können. Das angegriffene Informationsschreiben vom 06.06.2009, das schon keinen Verwaltungsakt darstelle, sei zentral über die elektronische Datenverarbeitung erstellt worden und habe nicht im Zusammenhang mit seiner persön-lichen Vorsprache am 09.06.2006 gestanden. Die Agentur für Arbeit wertete das Widerspruchsschreiben des Klägers zugleich als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 17.07.2006 und leitete es zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Den Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unzulässig.
Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 17.07.2006 ab. Leistungen würden nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit erst am 09.10.2009 angemeldet. Zurückliegende Zeiten könnten daher nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Kläger beim Beklagten unter dem 23.02.2007 durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte unter Wiederholung seines Vorbringens gegenüber der Agentur für Arbeit Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm der Beklagte Bezug auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides vom 07.02.2007 und wies unter anderem ergänzend darauf hin, dass der Kläger auf Grundlage seines Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeldleistungen gewusst habe, wann sein diesbezüglicher Anspruch auslaufe.
Hiergegen hat der Kläger, der seit November 2006 eine Altersrente bezieht und am 31.08.2007 mit unbekannter Anschrift nach Italien verzogen ist, unter dem 30.03.2007 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, dass er nicht damit habe rechnen können, dass unmittelbar nach seiner Abreise in den Urlaub am 12.06.2006 eine Mitteilung der Agentur für Arbeit eingehen würde. Diese hätte ihm das Schreiben vom 06.06.2006 im Übrigen auch an seinen ausländischen "Wohnsitz" senden müssen. Davon abgesehen habe vor dem Hintergrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis Anfang Oktober 2006 eine Pflicht bestanden, ihn bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Agentur am 09.06.2006 "spontan" zum Auslaufen seines Arbeitslosengeldes während dieses Zeitraumes zu beraten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an, dass er keinen Be-ratungsfehler begangen habe. Der Kläger sei seinerzeit bei der Agentur für Arbeit und nicht bei ihm vorstellig geworden.
Das Gericht hat die über den Kläger geführte Leistungsakte der Agentur für Arbeit E., Geschäftsstelle der Arbeitsagentur G., beigezogen. Sämtliche den Kläger betreffende Arbeitslosen-geldbewilligungsbescheide sind im Jahre 2007 ausgeschieden und vernichtet worden. Der Inhalt der Leistungsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009, die vertagt worden ist, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt hat, dass auch die Ehefrau und die Tochter des Klägers den Rechtsstreit als weitere Kläger führen und der Beklagte insoweit den Mangel der Vollmacht gerügt hat.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Hinblick auf dessen Ehefrau und Tochter zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sodann übereinstimmend auf die weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die beigezogene Leistungsakte der Agentur für Arbeit E., Geschäftsstelle der Arbeitsagentur G., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch in anderer Spruchkörperbesetzung als in der vorausgegangenen Sitzung am 29.09.2009 entscheiden,
siehe zu Letzterem nur BSG, Urt. v. 21.12.1961 – 9 RV 298/60, SozR Nr. 4 zu § 124 SGG.
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
1. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung, also nicht rückwirkend, erbracht. Da der Kläger die strittigen Leistungen für den in Rede stehenden Zeitraum aber erst nach dessen Ablauf – frühestens unter dem 09.10.2006 – beantragt hat, besteht unter Zugrundelegung dessen insoweit für die vorangegangene Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 kein Leistungsanspruch nach dem SGB II.
2. Der Kläger kann abweichend davon auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er bereits unter dem 17.07.2006 einen entsprechenden SGB II-Leistungsantrag gestellt.
Voraussetzung für das Eingreifen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten,
siehe nur BSG, Urt. v. 18.12.1975 – 12 RJ 88/75, BSGE 41, S. 126 ff.; Urt. v. 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29, st. Rspr.,
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende Anwendung findet,
LSG Rh.-Pf., Urt. v. 18.03.2008 – L 3 AS 49/07, juris; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris; Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rz. 17; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rz. 22, 29; zweifelnd SG Mainz, Gerichtsb. v. 02.08.2006 – S 6 AS 87/05, juris,
ist, dass ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (vgl. §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat.
Eine solche (Nebenpflicht-) Verletzung zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten bzw. Leistungsempfängers ist insbesondere dann verletzt, wenn diese, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden ist. Dabei obliegt es grundsätzlich zuvörderst dem Bürger, sein Anliegen dem Versicherungs- bzw. Leistungsträger vorzutragen und um Beratung zu bitten. Die individuelle Beratungs- und Hinweispflicht setzt also regelmäßig ein entsprechendes Verhalten des Versicherten bzw. Leistungsempfängers voraus. Nur ausnahmsweise ist die jeweilige Behörde zu einer darüber hinausgehenden Informationsleistung bei konkretem Anlass ohne Beratungsbegehren verpflichtet (sog. Spontanberatung), wenn eine vorteilhafte, gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit "klar zu Tage tritt" und diese sich für den Bürger dergestalt geradezu aufdrängt, dass ihre Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter bzw. Leistungsempfänger mutmaßlich nutzen würde,
BSG, Urt. v. 10.12.2003 – B 9 VJ 2/02 R, BSGE 92, S. 34 ff.; Urt. v. 09.12.1997 – 8 RKn 1/97, SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; Urt. v. 17.04.1986 – 7 RAr 81/84, juris; LSG Rh.-Pf., Urt. v. 18.03.2008 – L 3 AS 49/07, juris; Seewald, in: KassKomm, § 14 SGB I Rz. 16 f. (Stand: Januar 2009), alle m. w. N.
Aus der Verletzung einer Auskunft- oder Beratungspflicht muss dem Betroffenen zudem ein Nachteil entstanden sein, wobei zwischen Pflichtverletzung und Nachteil ein sog. Schutzzweckzusammenhang erforderlich ist. Auf ein Verschulden des Versicherungs- bzw. Leistungsträgers kommt es hingegen nicht an. Der entstandene Nachteil muss ferner mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshand-lung, ausgeglichen werden können,
BSG, Urt. v. 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29 m. w. N.; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruchs vorliegend nicht erfüllt.
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Beklagten, der selbst keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, eine etwaige Auskunfts-/Beratungspflichtverletzung der Agentur für Arbeit zugerechnet werden kann,
vgl. dazu etwa LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris; siehe auch BSG, Urt. v. 25.08.1993 – 13 RJ 27/92, BSGE 73, S. 56 ff.
Denn der Herstellungsanspruch scheitert hier bereits daran, dass eine derartige Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit nicht vorliegt. Als der Kläger am 09.06.2006 bei der Agentur für Arbeit persönlich vorstellig wurde, um die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs wegen seines urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 12.06.2006 bis 08.10.2006 einzuholen, bestand seitens der Agentur kein konkreter Anlass (mehr) für eine spontane Beratung im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges zum 16.07.2006 und die Notwendigkeit einer etwaigen rechtzeitigen Antragstellung für die Gewährung von SGB II-Leistungen. Denn die Agentur für Arbeit war ihrer entsprechenden (allgemeinen) Beratungspflicht bereits mit dem EDV-gestützten Formschreiben an den Kläger vom 06.06.2006 nachgekommen. Zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache des Klägers in anderer Angelegenheit bestand aus Sicht der Agentur für Arbeit nach Lage der Dinge keine Veranlassung, ohne konkretes Beratungsbegehren auf den Inhalt des Hinweisschreibens zurückzukommen.
Soweit der Kläger in der Sache meint, die Agentur für Arbeit habe bei seiner Vorsprache am 09.06.2006 im Hinblick auf seinen bevorstehenden längeren Auslandsaufenthalt davon ausgehen müssen, dass ihn das Hinweisschreiben vom 06.06.2009 möglicherweise nicht mehr rechtzeitig vor seiner Abreise am folgenden Montag (12.06.2006) erreichen werde und daher "spontan" über das Auslaufen des Arbeitslosengeldes während seines Auslandsaufenthaltes und die damit gegebenenfalls einhergehende zeitige Antragstellung beim Beklagten beraten müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall sog. Spontanberatung im oben dargestellten Sinne vorlag. Von einer "klar zu Tage tretenden" gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit kann schon deshalb schwerlich gesprochen werden, weil selbst die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständige Behörde – der Beklagte – nach der Antragstellung des Klägers am 09.10.2006 im Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse immerhin noch über zwei Monate benötigte, um die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und damit die Berechtigung für Leistungen nach dem SGB II feststellen zu können. Hat die Agentur für Arbeit aber keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde,
so zutreffend SG Mainz, Gerichtsb. v. 02.08.2006 – S 6 AS 87/05, juris; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 14 Rz. 34.1 (Stand: 17.08.2007); siehe auch BSG, Urt. v. 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 R, SGb 2005, S. 236 ff., wonach eine Spontanberatungspflicht nicht gegeben ist, wenn die beratungserheblichen Daten erst in einem weiteren, nicht im Zusammenhang mit der begehrten Leistung stehenden Verwaltungsverfahren ermittelt werden müssten.
Letztlich ist dies vorliegend aber auch nicht entscheidend, so dass eine vertiefende Auseinandersetzung hier unterbleiben kann. Für das erkennende Gericht ist nämlich vielmehr ausschlaggebend, dass das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht dazu dient, den Versicherten oder Leistungsempfänger von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten respektive von der eigenüblichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten freizustellen. Wie bereits dargelegt, ist die Agentur für Arbeit ihrer (allgemeinen) Beratungspflicht mit dem Formschreiben vom 06.06.2006 nachgekommen. Dass der Kläger vom Inhalt dieses Schreibens erst nach seiner Auslandsrückkehr über vier Monate später Kenntnis genommen haben will, liegt nicht in der Risikosphäre der Agentur für Arbeit. Eine andere Sichtweise würde die Anforderungen an die Beratungspflichten der Sozialbehörden überspannen und wäre mit der Abwicklung von Sozialrechtsverhältnissen in einem weitgehend automatisierten Verwaltungsverfahren,
vgl. dazu BSG, Urt. v. 09.12.1997 – 8 RKn 1/97, BSGE 81, S. 251 ff.; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 14 Rz. 34 (Stand: 17.08.2007),
wie dem Auslaufen von Arbeitslosengeldleistungen nach Ausschöpfen der Anspruchsdauer nicht zu vereinbaren. Es oblag vielmehr dem Kläger – der zum Zeitpunkt des Antritts seines Aus-landsaufenthaltes noch in einem konkreten Sozialrechtsverhältnis zur Agentur für Arbeit stand – für die Dauer seiner Abwesenheit von immerhin fast vier Monaten sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen und Informationsschreiben der Agentur für Arbeit erreichen, sei es durch einen Nachsendeauftrag, sei es durch die Beauftragung eines Dritten mit der Leerung des Briefkastens und der Weiterleitung des Inhalts. Von dieser eigenüblichen Sorgfaltspflicht war er auch nicht durch die Zustimmung der Agentur für Arbeit zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs befreit. Diese suspendiert alleine von der Fähigkeit zur unverzüglichen zeit- und ortsnahen Befolgung von Eingliederungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (vgl. § 152 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können [Erreichbarkeits-Anordnung – EAO]), nicht jedoch von der Sorgfalt in allen sonstigen eigenen Angelegenheiten. Soweit der Kläger insoweit die Auffassung vertritt, die Agentur für Arbeit habe ihm etwaigen Schriftverkehr an seine Auslandsadresse schicken müssen, folgt dem die Kammer ebenfalls nicht. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich und wäre auch mit dem Massencharakter des Arbeitslosengeldverwaltungsverfahrens schlechthin nicht zu vereinbaren.
Nach alledem steht dem Kläger wegen § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II und mangels Eingreifens des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den stritti-gen Zeitraum zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der klageweise geltend gemachte Anspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht; er beläuft sich vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 auf insgesamt 717,89 Euro. Insoweit wird auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichte Berechnungsaufstellung (Bl. 56 bis 58 der SG-Akte) verwiesen, die keine Sach- und Rechtsfehler erkennen lässt.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger, der die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, bezog bis zum 16.07.2006 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Mit EDV-gestütztem Formschreiben vom 06.06.2006 teilte ihm die Agentur für Arbeit G. – Außenstelle N. (im Folgenden nur noch Agentur für Arbeit) – mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 16.07.2006 ende. Das Schreiben enthielt unter anderem den Hinweis, dass im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur auf Antrag erbracht werden und dass ein solcher Antrag zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu stellen wäre. Am 09.06.2006 wurde der Kläger bei der Agentur für Arbeit persönlich vorstellig, um die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs wegen eines urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 12.06.2006 bis 08.10.2006 einzuholen. Die Zustimmung wurde ihm noch am selben Tag durch den Arbeitsvermittler erteilt.
Unter dem 09.10.2006 stellte der Kläger beim Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine Tochter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 17.11.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich über einzelne seiner Vermögenswerte – insbesondere über diverse Versicherungen – zu erklären. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 gewährte der Beklagte schließlich dem Kläger sowie seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehefrau und Tochter zunächst ab dem 30.10.2006 und später rückwirkend ab dem 09.10.2006 (Bewilligungsbescheid vom 12.01.2007) Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 23.11.2006 – bei der Agentur für Arbeit unter dem 24.11.2006 eingegangen – legte der Kläger durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte gegen das Schreiben der Agentur für Arbeit vom 06.06.2006 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass er das besagte Schreiben erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub in Italien am 08.10.2006 zur Kenntnis genommen habe. Trotz seiner persönlichen Vorsprache am 09.06.2006 sei ihm seitens der Agentur für Arbeit bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt worden, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.07.2006 ende. Dies wäre aber die Pflicht der Agentur gewesen, damit er rechtzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld II ab dem 17.07.2006 habe stellen können. Er bitte daher um Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006. Die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2006 mit, dass ihm bereits im Jahr 2004 ein Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid bekannt gegeben worden sei, aus dem sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld ergeben habe. Im Übrigen habe er auch aus dem weiteren Bewilligungsbescheid vom 21.12.2004 die Anspruchsdauer anhand der dort angegebenen Zahl der Kalendertage entnehmen können. Das angegriffene Informationsschreiben vom 06.06.2009, das schon keinen Verwaltungsakt darstelle, sei zentral über die elektronische Datenverarbeitung erstellt worden und habe nicht im Zusammenhang mit seiner persön-lichen Vorsprache am 09.06.2006 gestanden. Die Agentur für Arbeit wertete das Widerspruchsschreiben des Klägers zugleich als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 17.07.2006 und leitete es zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Den Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unzulässig.
Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 17.07.2006 ab. Leistungen würden nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit erst am 09.10.2009 angemeldet. Zurückliegende Zeiten könnten daher nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Kläger beim Beklagten unter dem 23.02.2007 durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte unter Wiederholung seines Vorbringens gegenüber der Agentur für Arbeit Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm der Beklagte Bezug auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides vom 07.02.2007 und wies unter anderem ergänzend darauf hin, dass der Kläger auf Grundlage seines Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeldleistungen gewusst habe, wann sein diesbezüglicher Anspruch auslaufe.
Hiergegen hat der Kläger, der seit November 2006 eine Altersrente bezieht und am 31.08.2007 mit unbekannter Anschrift nach Italien verzogen ist, unter dem 30.03.2007 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, dass er nicht damit habe rechnen können, dass unmittelbar nach seiner Abreise in den Urlaub am 12.06.2006 eine Mitteilung der Agentur für Arbeit eingehen würde. Diese hätte ihm das Schreiben vom 06.06.2006 im Übrigen auch an seinen ausländischen "Wohnsitz" senden müssen. Davon abgesehen habe vor dem Hintergrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bis Anfang Oktober 2006 eine Pflicht bestanden, ihn bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Agentur am 09.06.2006 "spontan" zum Auslaufen seines Arbeitslosengeldes während dieses Zeitraumes zu beraten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an, dass er keinen Be-ratungsfehler begangen habe. Der Kläger sei seinerzeit bei der Agentur für Arbeit und nicht bei ihm vorstellig geworden.
Das Gericht hat die über den Kläger geführte Leistungsakte der Agentur für Arbeit E., Geschäftsstelle der Arbeitsagentur G., beigezogen. Sämtliche den Kläger betreffende Arbeitslosen-geldbewilligungsbescheide sind im Jahre 2007 ausgeschieden und vernichtet worden. Der Inhalt der Leistungsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009, die vertagt worden ist, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt hat, dass auch die Ehefrau und die Tochter des Klägers den Rechtsstreit als weitere Kläger führen und der Beklagte insoweit den Mangel der Vollmacht gerügt hat.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Hinblick auf dessen Ehefrau und Tochter zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sodann übereinstimmend auf die weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die beigezogene Leistungsakte der Agentur für Arbeit E., Geschäftsstelle der Arbeitsagentur G., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch in anderer Spruchkörperbesetzung als in der vorausgegangenen Sitzung am 29.09.2009 entscheiden,
siehe zu Letzterem nur BSG, Urt. v. 21.12.1961 – 9 RV 298/60, SozR Nr. 4 zu § 124 SGG.
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
1. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung, also nicht rückwirkend, erbracht. Da der Kläger die strittigen Leistungen für den in Rede stehenden Zeitraum aber erst nach dessen Ablauf – frühestens unter dem 09.10.2006 – beantragt hat, besteht unter Zugrundelegung dessen insoweit für die vorangegangene Zeit vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 kein Leistungsanspruch nach dem SGB II.
2. Der Kläger kann abweichend davon auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er bereits unter dem 17.07.2006 einen entsprechenden SGB II-Leistungsantrag gestellt.
Voraussetzung für das Eingreifen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten,
siehe nur BSG, Urt. v. 18.12.1975 – 12 RJ 88/75, BSGE 41, S. 126 ff.; Urt. v. 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29, st. Rspr.,
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende Anwendung findet,
LSG Rh.-Pf., Urt. v. 18.03.2008 – L 3 AS 49/07, juris; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris; Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rz. 17; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rz. 22, 29; zweifelnd SG Mainz, Gerichtsb. v. 02.08.2006 – S 6 AS 87/05, juris,
ist, dass ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (vgl. §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat.
Eine solche (Nebenpflicht-) Verletzung zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten bzw. Leistungsempfängers ist insbesondere dann verletzt, wenn diese, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden ist. Dabei obliegt es grundsätzlich zuvörderst dem Bürger, sein Anliegen dem Versicherungs- bzw. Leistungsträger vorzutragen und um Beratung zu bitten. Die individuelle Beratungs- und Hinweispflicht setzt also regelmäßig ein entsprechendes Verhalten des Versicherten bzw. Leistungsempfängers voraus. Nur ausnahmsweise ist die jeweilige Behörde zu einer darüber hinausgehenden Informationsleistung bei konkretem Anlass ohne Beratungsbegehren verpflichtet (sog. Spontanberatung), wenn eine vorteilhafte, gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit "klar zu Tage tritt" und diese sich für den Bürger dergestalt geradezu aufdrängt, dass ihre Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter bzw. Leistungsempfänger mutmaßlich nutzen würde,
BSG, Urt. v. 10.12.2003 – B 9 VJ 2/02 R, BSGE 92, S. 34 ff.; Urt. v. 09.12.1997 – 8 RKn 1/97, SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; Urt. v. 17.04.1986 – 7 RAr 81/84, juris; LSG Rh.-Pf., Urt. v. 18.03.2008 – L 3 AS 49/07, juris; Seewald, in: KassKomm, § 14 SGB I Rz. 16 f. (Stand: Januar 2009), alle m. w. N.
Aus der Verletzung einer Auskunft- oder Beratungspflicht muss dem Betroffenen zudem ein Nachteil entstanden sein, wobei zwischen Pflichtverletzung und Nachteil ein sog. Schutzzweckzusammenhang erforderlich ist. Auf ein Verschulden des Versicherungs- bzw. Leistungsträgers kommt es hingegen nicht an. Der entstandene Nachteil muss ferner mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshand-lung, ausgeglichen werden können,
BSG, Urt. v. 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29 m. w. N.; LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruchs vorliegend nicht erfüllt.
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Beklagten, der selbst keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, eine etwaige Auskunfts-/Beratungspflichtverletzung der Agentur für Arbeit zugerechnet werden kann,
vgl. dazu etwa LSG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2006 – L 10 B 134/06 AS ER, juris; siehe auch BSG, Urt. v. 25.08.1993 – 13 RJ 27/92, BSGE 73, S. 56 ff.
Denn der Herstellungsanspruch scheitert hier bereits daran, dass eine derartige Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit nicht vorliegt. Als der Kläger am 09.06.2006 bei der Agentur für Arbeit persönlich vorstellig wurde, um die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs wegen seines urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 12.06.2006 bis 08.10.2006 einzuholen, bestand seitens der Agentur kein konkreter Anlass (mehr) für eine spontane Beratung im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges zum 16.07.2006 und die Notwendigkeit einer etwaigen rechtzeitigen Antragstellung für die Gewährung von SGB II-Leistungen. Denn die Agentur für Arbeit war ihrer entsprechenden (allgemeinen) Beratungspflicht bereits mit dem EDV-gestützten Formschreiben an den Kläger vom 06.06.2006 nachgekommen. Zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache des Klägers in anderer Angelegenheit bestand aus Sicht der Agentur für Arbeit nach Lage der Dinge keine Veranlassung, ohne konkretes Beratungsbegehren auf den Inhalt des Hinweisschreibens zurückzukommen.
Soweit der Kläger in der Sache meint, die Agentur für Arbeit habe bei seiner Vorsprache am 09.06.2006 im Hinblick auf seinen bevorstehenden längeren Auslandsaufenthalt davon ausgehen müssen, dass ihn das Hinweisschreiben vom 06.06.2009 möglicherweise nicht mehr rechtzeitig vor seiner Abreise am folgenden Montag (12.06.2006) erreichen werde und daher "spontan" über das Auslaufen des Arbeitslosengeldes während seines Auslandsaufenthaltes und die damit gegebenenfalls einhergehende zeitige Antragstellung beim Beklagten beraten müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall sog. Spontanberatung im oben dargestellten Sinne vorlag. Von einer "klar zu Tage tretenden" gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit kann schon deshalb schwerlich gesprochen werden, weil selbst die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständige Behörde – der Beklagte – nach der Antragstellung des Klägers am 09.10.2006 im Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse immerhin noch über zwei Monate benötigte, um die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und damit die Berechtigung für Leistungen nach dem SGB II feststellen zu können. Hat die Agentur für Arbeit aber keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde,
so zutreffend SG Mainz, Gerichtsb. v. 02.08.2006 – S 6 AS 87/05, juris; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 14 Rz. 34.1 (Stand: 17.08.2007); siehe auch BSG, Urt. v. 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 R, SGb 2005, S. 236 ff., wonach eine Spontanberatungspflicht nicht gegeben ist, wenn die beratungserheblichen Daten erst in einem weiteren, nicht im Zusammenhang mit der begehrten Leistung stehenden Verwaltungsverfahren ermittelt werden müssten.
Letztlich ist dies vorliegend aber auch nicht entscheidend, so dass eine vertiefende Auseinandersetzung hier unterbleiben kann. Für das erkennende Gericht ist nämlich vielmehr ausschlaggebend, dass das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht dazu dient, den Versicherten oder Leistungsempfänger von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten respektive von der eigenüblichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten freizustellen. Wie bereits dargelegt, ist die Agentur für Arbeit ihrer (allgemeinen) Beratungspflicht mit dem Formschreiben vom 06.06.2006 nachgekommen. Dass der Kläger vom Inhalt dieses Schreibens erst nach seiner Auslandsrückkehr über vier Monate später Kenntnis genommen haben will, liegt nicht in der Risikosphäre der Agentur für Arbeit. Eine andere Sichtweise würde die Anforderungen an die Beratungspflichten der Sozialbehörden überspannen und wäre mit der Abwicklung von Sozialrechtsverhältnissen in einem weitgehend automatisierten Verwaltungsverfahren,
vgl. dazu BSG, Urt. v. 09.12.1997 – 8 RKn 1/97, BSGE 81, S. 251 ff.; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 14 Rz. 34 (Stand: 17.08.2007),
wie dem Auslaufen von Arbeitslosengeldleistungen nach Ausschöpfen der Anspruchsdauer nicht zu vereinbaren. Es oblag vielmehr dem Kläger – der zum Zeitpunkt des Antritts seines Aus-landsaufenthaltes noch in einem konkreten Sozialrechtsverhältnis zur Agentur für Arbeit stand – für die Dauer seiner Abwesenheit von immerhin fast vier Monaten sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen und Informationsschreiben der Agentur für Arbeit erreichen, sei es durch einen Nachsendeauftrag, sei es durch die Beauftragung eines Dritten mit der Leerung des Briefkastens und der Weiterleitung des Inhalts. Von dieser eigenüblichen Sorgfaltspflicht war er auch nicht durch die Zustimmung der Agentur für Arbeit zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs befreit. Diese suspendiert alleine von der Fähigkeit zur unverzüglichen zeit- und ortsnahen Befolgung von Eingliederungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (vgl. § 152 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können [Erreichbarkeits-Anordnung – EAO]), nicht jedoch von der Sorgfalt in allen sonstigen eigenen Angelegenheiten. Soweit der Kläger insoweit die Auffassung vertritt, die Agentur für Arbeit habe ihm etwaigen Schriftverkehr an seine Auslandsadresse schicken müssen, folgt dem die Kammer ebenfalls nicht. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich und wäre auch mit dem Massencharakter des Arbeitslosengeldverwaltungsverfahrens schlechthin nicht zu vereinbaren.
Nach alledem steht dem Kläger wegen § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II und mangels Eingreifens des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den stritti-gen Zeitraum zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der klageweise geltend gemachte Anspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht; er beläuft sich vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.07.2006 bis 08.10.2006 auf insgesamt 717,89 Euro. Insoweit wird auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichte Berechnungsaufstellung (Bl. 56 bis 58 der SG-Akte) verwiesen, die keine Sach- und Rechtsfehler erkennen lässt.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
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