S 6 AS 164/10 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 164/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 485/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen.

Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter dem einfachen Segment versteht.

Es ist zu gewährleisten, dass die Wohnungslisten keine Wohnungen enthalten, welche die Standards des SGB II-relevanten einfachen Wohnungssegments unterschreiten.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft mit einer Grundmiete in Höhe von 227,42 EUR zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Kosten der Unterkunft und hierbei die Übernahme der Kosten seiner Grundmiete in tatsächlicher Höhe.

Der 1953 geborene Antragsteller erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnt ausweislich der Mietbescheinigung seines Vermieters vom 19.05.2010 allein in einer 47,63 m² großen Wohnung, welche mit einer monatlichen Grundmiete von 227,42 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 61,50 EUR verbunden ist (Bl. 292 Verwaltungsakte). Des Weiteren zahlt der Antragsteller monatlich 15,00 EUR für Wasser sowie 16,00 EUR für Heizkosten (Bl. 290 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 666,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR sowie aus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 EUR (Bl. 260 Verwaltungsakte).

Am 30.04.2010 stellte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Überprüfungsantrag hinsichtlich aller bestandskräftigen Leistungsbescheide innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums hinsichtlich der Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller begehre die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Diese würden sich ausweislich der Mietbescheinigung zusammensetzen aus einer Grundmiete in Höhe von 227,42 EUR sowie einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 61,50 EUR. Diese Kosten würden unterhalb der Grenze des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bei einem Einpersonenhaushalt und der Mietstufe III liegen und seien daher übernahmefähig (Bl. 275 f. Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 629,86 EUR. Dieser Gesamtleistungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,86 EUR. Im Rahmen der Anmerkungen zum Bescheid wird ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung bislang als Pauschalen berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2010 die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigen, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten orientiere sich an Grenzwerten. Datengrundlagen für diese Grenzwerte seien hinsichtlich der Grundmiete der grundsicherungrelevante Mietspiegel der Stadt A-Stadt, hinsichtlich der Betriebskosten der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes sowie hinsichtlich der Heizkosten der Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes und co2online (Bl. 296 Verwaltungsakte). Ausweislich einer Übersicht der Antragsgegnerin vom 25.05.2010 ging diese u.a. von einer übernahmefähigen Grundmiete von 195,80 EUR aus (Bl. 298 Verwaltungsakte).

Am 07.06.2010 legte die Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid vom 25.05.2010 Widerspruch ein. Es seien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 321,13 EUR zu bewilligen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 227,42 EUR, den Betriebskosten in Höhe von 61,50 EUR zuzüglich Wasser gegenüber den Städtischen Werken in Höhe von 19,00 Euro und Heizkosten abzüglich der Warmwasserpauschale in Höhe von 13,21 EUR (Bl. 299 f. Verwaltungsakte).

Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 08.06.2010 sei der Widerspruch insoweit abzuändern als weitere Kosten der Unterkunft für den Kabelanschluss in Höhe von 10,97 EUR, also insgesamt Kosten der Unterkunft und Kosten der Heizung in Höhe von 281,83 EUR, zu bewilligen seien. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der auf die angemessenen Kosten begrenzten Grundmiete in Höhe von 195,80 EUR, Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR (61,50 EUR + 15,00 EUR Wasser) sowie Heizkosten in Höhe von 9,53 EUR, wobei diese Heizkosten berechnet worden aus einem monatlichen Betrag von 16,00 EUR abzüglich der Warmwasserkosten in Höhe von 6,47 EUR (Bl. 304 Verwaltungsakte).

Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2005 modifizierte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung ab dem 01.07.2010 und bewilligte dem Antragsteller entsprechend für Kosten für Unterkunft und Heizung einen monatlichen Betrag in Höhe von 281,83 EUR bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 195,80 EUR, Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 9,53 EUR (Bl. 308 Verwaltungsakte).

Am 14.06.2010 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag beim Sozialgericht Kassel gestellt. Die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft seien angemessen. Durch die geringere Bewilligung der Kosten der Unterkunft liege eine aktuelle Bedarfsunterdeckung vor (Bl. 2 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 21.06.2010 überreichte die Antragsgegnerin ihr Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet A-Stadt. Die angemessenen Kosten für die Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt würden im Stadtgebiet A-Stadt ohne kalte Nebenkosten 195,80 EUR betragen (Bl. 30 ff. Gerichtsakte). Es handele sich bei dem vorgelegten Konzept der Antragsgegnerin um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten habe die Stadt A-Stadt eigene Tabellen auf der Basis der konkreten Unterkunftskosten von Hilfsbedürftigen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII erstellt. Ein allgemeiner Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB stehe nicht zur Verfügung. Auch die Werte aus der Tabelle zu § 8 WoGG sollten nicht als Bestimmungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Als Trägerin der Unterkunftskosten in den Transferleistungssystemen des SGB II und SGB XII fordere die Stadt A-Stadt von allen Leistungsbeziehern regelmäßig Nachweis der jeweils aktuellen Unterkunftskosten in Form einer vom Vermieter zu unterschreibenden Mietbescheinigung. Der Vorlagerhythmus richte sich nach den sogenannten Bewilligungsabschnitten. Vor jedem Bewilligungsabschnitt müssten die Hilfsbedürftigen einen Fortzahlungsantrag stellen, in dem sie ihre aktuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse angeben bzw. nachweisen müssten. Der Bewilligungsabschnitt umfasse im Rechtskreis SGB II in der Regel 6 Monate und im Rechtskreis SGB XII in der Regel 12 Monate. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Zeiträume für die Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung seien unbedenklich. Für die Aktualität der Daten einer Mietbescheinigung sei zunächst das Ausstellungsdatum maßgeblich. Bei der Auswertung der Daten werde der jeweils zu betrachtende Zeitraum anhand des Ausstellungsdatums gefiltert. Mit dem Parameter "Anmietungszeitpunkt" könne dargestellt werden, zu welchem Mietpreisniveau aktuell Wohnraum zur Verfügung stehe, angeboten und vermietet werde. Mit der Datenerhebung aus den Mietbescheinigungen würden die Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die Tabellen 10 % des regionalen Mietwohnungsangebotes wiedergeben sollten, in Bezug auf alle Wohnungsgrößen erfüllt. Nach der Wohnungsmarktstatistik der Stadt A-Stadt für 2007 seien insgesamt 102.720 Wohnungen ausgewiesen. Im Rechtskreis SGB II seien Ende 2009 insgesamt 13.500 Bedarfsgemeinschaften und im Rechtskreis SGB XII insgesamt 2500 Bedarfsgemeinschaften zu verzeichnen. Innerhalb eines Jahres werde die Datensammlung dementsprechend eine Grundgesamtheit von 16.000 Datensätzen erreichen. Die Datensammlung aus den Mietbescheinigungen von Transferleistungsempfängern würde zudem das spezifische Wohnungsmarktsegment widerspiegeln, das nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Darüber hinaus erfasse die Stadt A-Stadt die Wohnungsangebote in den einschlägigen Internetportalen. Damit werde auch ein Teil der Angebote aus den Zeitungen erfasst, da diese zunehmend häufiger gleichzeitig in beiden Medien präsent seien. Die Daten dieser Wohnungsangebote könnten bei Bedarf, soweit es die Datenqualität zulasse, ausgewertet werden. Die geringe Grundgesamtheit biete jedoch keine Gewähr für ein repräsentatives Ergebnis. Zur Datenerfassung in dem Konzept der Antragsgegnerin wird ausgeführt, dass die Daten von der Mietbescheinigung bzw. von den jeweiligen Internetportalen in eine Datenbank übertragen würden, wobei die Datenherkunft (Mietbescheinigung oder Internetportal) durch eine Kennziffer dokumentiert werde. Zur Identifizierung eines Datensatzes und zur Vermeidung von Dubletten würden die Datenfelder "Straße", "Hausnummer", "Lage im Gebäude" und "Datum der Mietbescheinigung" verwendet. Die Speicherung in Bezug auf die Wohnung und die Nettokaltmiete umfasse folgende Parameter:

1. PLZ
2. Straße
3. Hausnummer
4. Lage im Gebäude
5. Anzahl der Personen in der Wohnung
6. Baujahr
7. Wohnfläche in Quadratmeter
8. Anzahl der Zimmer
9. Datum des Einzugs (Anmietungszeitpunkt)
10. Grundmiete (Nettokaltmiete)
11. Datum der Mietbescheinigung

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Konzeptes der Antragsgegnerin zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft wird auf die Gerichtsakte (Bl. 30 ff.) Bezug genommen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Konzept der Antragsgegnerin zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entspreche. Die Stadt A-Stadt habe schon vor 2005 begonnen, die Unterkunfts- und Heizkosten zu pauschalieren. Ein nicht unerheblicher Teil der heutigen ALG-II-Empfänger sei vermutlich schon damals in bestimmte Stadtviertel "abgeschoben" worden. Wenn die Antragsgegnerin in ihrem Konzept nunmehr ausschließlich die Mietbescheinigungen der Leistungsbezieher zugrunde lege, dürfe bezweifelt werden, dass in den Datenerhebungen auch hinreichend Wohnungen z.B. des Vorderen Westens, A-Gebiet etc. enthalten seien. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, fehle es bereits an einer Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum. Auch stelle sich die Frage, ob in den Mietbescheinigungen diejenigen Mietwohnungen ausgesondert worden seien, die aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen eine geringere Grundmiete ausweisen. Diese Mieten dürften nach der Rechtsprechung des BSG nicht berücksichtigt werden. Die vom Antragsteller zu entrichtende Grundmiete in Höhe von 227,42 EUR sei angemessen (Bl. 54 Verwaltungsakte).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Grundmiete von 227,42 EUR zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass sie ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass ein Anspruch auf eine höhere Grundmiete nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat in vollem Umfang Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der eine Einbedürftigkeit begründet, voraus (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Im Fall einer solchen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache muss das Gericht in den Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung der Hauptsache übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer umfassenden Folgeabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 29a).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 S.4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich hierbei lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Hessisches LSG, Beschluss v. 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; SG Kassel, Beschluss v. 05.02.2009, S 1 AS 740/08 ER).

Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Welche Anordnung zur Erreichung des begehrten Ziels zu treffen ist, hat das Gericht jedoch nach § 86b Abs. 2 S.4 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), a.a.O., § 86b Rn. 30). Grundsätzlich darf das Gericht hierbei die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Im Einzelfall kann es jedoch im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst der Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragsteller unzumutbar wäre (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. A. 2008, Rn. 306 ff. m.w.N.).

1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine Grundmiete in tatsächlicher Höhe glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm Kosten der Unterkunft in Höhe einer Grundmiete von 227,42 EUR und Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR entstehen, wobei die Antragsgegnerin die kalten Nebenkosten mit ihrem Änderungsbescheid vom 26.05.2010 in voller Höhe akzeptiert hat (Bl. 20 Gerichtsakte). Das Gericht hatte mithin lediglich noch zu überprüfen, ob die Grundmiete des Antragstellers in Höhe von 227,42 EUR angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist.

Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90).

Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen "Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.). Dem schließt sich das Gericht an.

Das Gericht ist überzeugt, dass die Wohnung des Antragstellers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist.

Die Antragsgegnerin hat nämlich nach nicht nur summarischer Prüfung des "Konzeptes zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet A-Stadt" mit Stand April 2010 (Bl. 31 ff. Gerichtsakte) kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt.

Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Bei der Beurteilung des Konzeptes fällt jedoch bereits auf, dass in diesem keine Ausführungen zum Begriff des "spezifischen Wohnungsmarktsegments" enthalten sind. Die Antragsgegnerin hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Antragsgegnerin über die SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch überhaupt nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Antragsgegnerin hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris) hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Gesichtspunkten überhaupt nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88).

Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für einen Einpersonenhaushalt eine Miete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 330,00 EUR angemessen. Die Wohnung des Antragstellers liegt mit Kosten der Unterkunft in Höhe von 303,92 EUR bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 227,42 EUR und kalten Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR deutlich unterhalb des Wertes der Wohngeldtabelle und ist deshalb angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II. Der Antragsteller hat damit einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Grundmiete ohne die in tatsächlicher Höhe übernommenen kalten Nebenkosten in Höhe von 227,42 EUR glaubhaft gemacht.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergeben sich vorliegend aus der existenzsichernden Funktion der SGB II-Leistungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.12.2007, L 26 B 1887/07 AS ER, L 26 B 1900/07 PKH, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER, Rn. 8; SG Kassel, Beschluss v. 19.11.2009, S 6 AS 274/09 ER, juris, Rn. 40 ff.).

Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (L 20 B 77/07 AS ER) bei einem im Streit stehenden monatlichen Betrag von 12,90 EUR ausgeführt, dass auch ein solcher nominell recht geringer Betrag ein Eilbedürfnis begründen kann:

"Denn der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt ohnehin nur das soziokulturelle Existenzminimum ( ) sicher; jedenfalls bei deutlichem Anordnungsanspruch kann vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er ( ) seinen materiell-rechtlichen Anspruch ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt erhält. Denn ein Hauptsacheverfahren, welches ggf. durch mehrere Instanzen geführt wird, kann u.U. mehrere Jahre dauern."

Dem schließt sich das Gericht an. Vorliegend besteht eine monatliche Differenz zwischen der übernommenen (195,80 EUR) und der tatsächlichen Grundmiete (227,42 EUR) in Höhe von monatlich 31,62 EUR. Wenn einem SGB II-Empfänger ein solcher Betrag monatlich vorenthalten wird, besteht die nicht hinzunehmende Gefahr einer Bedarfsunterdeckung. Da ein Anordnungsanspruch auf eine Grundmiete in tatsächlicher Höhe von 227,42 EUR glaubhaft gemacht wurde, ist mithin auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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