S 26 AS 415/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 415/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2009 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte (unter anderem) die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 (teilweise) aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von 399,55 EUR gefordert hat. In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob das der Klägerin gezahlte Arbeitsentgelt im Monat Juni 2006 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Die im Jahre 1980 geborene Klägerin bezieht – mit Unterbrechungen – seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Dieser bewilligte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 05. Januar 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 01. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2006 monatliche Leistungen in Höhe eines Betrages von 675,79 EUR. Mit Wirkung ab dem 12. Juni 2006 nahm die Klägerin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf (Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2006, Blatt 127 f. VA). Ausweislich der Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin erzielte die Klägerin im Zeitraum vom 12. Juni 2006 bis zum 30.Juni 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe eines Betrages von 949,37 EUR, das einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe eines Betrages von 654,49 EUR entsprach; die Auszahlung war fällig zum 30. des laufenden Monats und erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt.

Ohne die Klägerin zuvor angehört zu haben, hob der Beklagte seinen Bescheid vom 05. Januar 2006 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 1 SGB II, 45 SGB X insgesamt auf und forderte die Klägerin auf, die für den Monat Juni 2006 gewährten Leistungen (teilweise) in Höhe eines Gesamtbetrages von 399,55 EUR zurück zu erstatten.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr sei von dem Beklagten mitgeteilt worden, dass ihr trotz der Arbeitsaufnahme die Leistungen für den Monat Juni 2006 noch verbleiben würden. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es eventuell zu einer Überzahlung kommen könnte. Es sei ihr zugesichert worden, dass ihr die gewährten Leistungen für den Monat Juni 2006 zumindest teilweise zustehen würde. Sie hätte nicht damit gerechnet, dass sie jetzt noch Geld zurückzahlen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zugleich bewilligte er ihr für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 675,79 EUR bzw. für den Zeitraum vom 01.Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 einen Betrag in Höhe von 276,24 EUR. Zur Begründung führte er aus, die der Klägerin bewilligten Leistungen hätten ihr für den gesamten Zeitraum vom 01.Februar 2006 bis zum 31. Juni 2006 zugestanden. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf die nochmalige Bewilligung der Leistungen für den Monat Juni 2006. Ausgehend von dem Gesamtbedarf in Höhe eines Betrages von 675,79 EUR sei anzurechnendes Gesamteinkommen in Höhe eines Betrages von 399,55 EUR gegenüber zu stellen, so dass sich ein verbleibender Bedarf in Höhe eines Betrages von 276,24 EUR ergebe. Für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien monatlich Leistungen in Höhe eines Betrages 675,79 EUR ausgezahlt worden. Die Leistungen für den Monat Juni 2006 seien bereits im Mai 2006 ausgezahlt worden, so dass es im Monat Juni 2006 zu einer Überzahlung in Höhe eines Betrages von 399,55 EUR (675,79 EUR abzüglich 276,24 EUR zustehender Betrag nach Anrechnung des Einkommens) gekommen sei. Der Bescheid vom 05. Januar 2006 sei (insoweit abweichend von den Ausführungen im Ausgangsbescheid) gemäß § 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 SGB X zurückzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen auch vor: Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05. Januar 2006 hätten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin geändert. Mit Bescheid über die Rücknahme eines Leistungsbescheides und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vom 14. August 2006 sei der Bescheid vom 05. Januar 2006 aufgehoben worden, da der Verdienst anzurechnen sei. Dies hätte im Monat Juni 2006 zur Minderung des Leistungsanspruches geführt. Gemäß § 50 Abs. 1 und 3 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Bescheid vom 14. August 2006 sei zwar insoweit zu beanstanden, als dass der Klägerin durch die (gesamte) Aufhebung des Bescheides vom 05. Januar 2006 auch die ihr bereits gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 01.Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 nicht zustünden. Mit der erneuten Bewilligung der Leistung für genannten Zeitraum durch den Widerspruchsbescheid sei den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nunmehr entsprochen worden.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. März 2009 am 25. März 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und wendet sich ferner gegen die Dauer des Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2009 aufzuheben, soweit damit die Leistungsgewährung für den Monat Juni 2006 teilweise aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 399,55 EUR zurückgefordert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, zwar sei die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung unzutreffend auf § 45 SGB X gestützt worden. Dies sei jedoch insoweit unschädlich, als dass er - der Beklagte - nach § 48 SGB X verpflichtet sei, die Leistungsbewilligung aufzuheben. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handeln würde, sei die Umdeutung einer zunächst auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme in eine Aufhebung nach § 48 SGB X zulässig. Daher könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen führe die lange Verfahrensdauer im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf § 88 SGG nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten zum Aktenzeichen 03802BG0300705 Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006, denn nur insoweit beanstandet die Klägerin die Berücksichtigung des von ihr erzielten Arbeitsentgeltes. Damit ist auch lediglich der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2009 Gegenstand dieses Verfahrens, soweit damit die Leistungsgewährung für den Monat Juni 2006 teilweise aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 399,55 EUR zurückgefordert wird.

2. Die so verstandene (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) - gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige - Klage, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden, ist unbegründet.

3. Zu Recht hat der Beklagte entschieden, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 teilweise aufzuheben war, weil die Klägerin mit der Zahlung von Arbeitsentgelt zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat, das im streitigen Zeitraum ihren Bedarf teilweise deckte. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2009 ist rechtmäßig, die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2009 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

a) Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2006 zunächst nicht schon wegen einer Verletzung ihres Anhörungsrechts beanspruchen (§ 42 S. 2 SGB X). Zwar ist ihr vor Erlass des angegriffenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden, zu der Aufhebung Stellung zu nehmen (§ 24 Abs. 1 SGB X). Der Beklagte konnte jedoch von einer Anhörung absehen, weil er bei der Entscheidung lediglich die bereits vorliegenden Angaben der Klägerin über das zur Verfügung stehende laufende Einkommen und die Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt hat und insoweit nicht zu ihren Ungunsten von diesen Angaben abgewichen ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X).

b) Der danach in formeller Hinsicht rechtmäßige Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Rechtsgrundlage des angefochtenen Rücknahmebescheides ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit dem über § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X).

Die (ursprünglich rechtmäßige) Leistungsbewilligung vom 05. Januar 2006 ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Die Klägerin hat mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes am 30. Juni 2006 zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II erzielt, das im Monat Juni 2006 zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II führte.

Die Berücksichtigung des der Klägerin zugeflossenen Arbeitsentgeltes für den gesamten Monat Juni 2006 folgt dabei aus § 2 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung – (Alg II-V) (in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622 ff., geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005, BGBl. I S. 2499 ff.). Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 30. Juni 2006 ausgezahlte Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2006 als Einkommen für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht in Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einkommensanrechnung (vgl. nur Urteil vom 30. Juli 2008, - B 14 AS 26/07 R sowie Beschluss vom 23. November 2006, - B 11b AS 17/06 B, jeweils zitiert nach juris). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt vorliegend auch das der Klägerin noch im Monat Juni 2006 ausgezahlte Arbeitsentgelt. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rdnr. 27 f. und 58; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 11 SGB II, Rdnr. 72 f.). Die Auffassung der Klägerin, das ihr gezahlte Arbeitsentgelt sei wegen des Zuflusses erst am 30. Juni 2006 auch erst ab diesem Tag zu berücksichtigen, findet indes im Normsystem des SGB II und der Alg II-V keine Stütze: § 41 Abs. 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte grundsätzlich auf einen Monat fest. Auch § 20 Abs. 2 SGB II weist die Regelleistung als Monatsleistung aus und § 30 SGB II sieht vom monatlichen Erwerbseinkommen abzusetzende Freibeträge vor. Mit der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts korreliert die monatsweise Berücksichtigung von Einkommen. Bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sollen nach dem gesetzlichen Konzept sowohl Bedarf als auch Einkommen zunächst monatsweise einander gegenübergestellt und dann in entsprechende Teilbeträge umgerechnet werden. Die Zahl der Anspruchstage wird dann mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert (BT-Drucksache 15/1516, S. 63 zu § 41; vgl. hierzu auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 SGB II, Rdnr. 53; siehe ferner auch Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II, Rdnr. 10). Eine monatsweise Betrachtung findet sich im Übrigen auch in § 23 Abs. 4 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - in § 41 Abs. 1 SGB II wegen der bedarfsdeckenden Funktion der Leistungen die Fälligkeit zum Monatsanfang geregelt. Als Konsequenz daraus bestimmt § 2 Abs. 2 Alg II-V, dass laufende Einnahmen, zu denen auch das Arbeitsentgelt der Klägerin gehört, im Zuflussmonat - unabhängig davon, zu welchem genauen Zeitpunkt es in diesem zufließt - zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Berücksichtigung von Einkommen den Monat zugrunde zu legen, entspricht im Übrigen der Realität des Arbeitslebens und ist deshalb auch sachgerecht. Die Tatsache, dass die Anrechnung als Einkommen vom Zeitpunkt des Zuflusses abhängt, ist die unvermeidbare Folge von Stichtagsregelungen und von der Klägerin hinzunehmen.

Im Übrigen sieht sich die Kammer auch durch die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt. Denn die hier anzuwendende und daher maßgebliche Fassung des § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V unverändert geblieben (vgl. hierzu auch: Sozialgericht Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 22. September 2006, - S 25 AS 605/06, zitiert nach juris).

Ist der Beklagte mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das noch im Juni 2006 zugeflossene Arbeitsentgelt für diesen Monat als Einkommen zu berücksichtigen war, ist auch die von ihm vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Bedarf der Klägerin zutreffend ermittelt und das ihr zugeflossene Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um die zu berücksichtigenden Beträge bereinigt. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung auf Bl. 3 bis 5 des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. März 2009 Bezug, folgt dieser und macht sie sich insoweit zu Eigen.

Der Umstand, dass der Beklagte seinen Bescheid zunächst auf § 45 SGB X gestützt hat, kann der Klägerin schließlich auch nicht zum Erfolg ihres Begehrens verhelfen. Abgesehen davon, dass der Beklagte zumindest in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 09. März 2009, in dessen Gestalt der Ausgangsbescheid vom 14. August 2006 gemäß § 95 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird, bereits die zutreffende Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat, ist das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ohnehin sogar im gerichtlichen Verfahren noch zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132; 87, 8, 12; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 1997, - 11 Rar 9/97; Urteil vom 25. April 2002, - B 11 AL 69/01R, jeweils zitiert nach juris). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig, zumal in der vorliegenden Fallkonstellation eine Ermessensausübung wegen des Verweises des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 SGB III ohnehin nicht zu erfolgen hatte, was im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung gemäß § 45 SGB X wegen des Verweises des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 2 SGB III nur dann nicht der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorlägen (vgl. hierzu etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, - B 4 AS 48/07 R, zitiert nach juris). Weil jedoch eine Ermessensausübung im Rahmen der hier vorzunehmenden Aufhebung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X (anders als möglicherweise nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB X) nicht zu ergehen hatte, war die Auswechselung der Rechtsgrundlage insoweit auch nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Klägerin auf Zusagen von Mitarbeitern des Beklagten beruft, wonach sie den für Monat Juni 2006 geleisteten Betrag nicht zurückzahlen müsse, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es insoweit bereits an der für eine Zusicherung erforderlichen Schriftform fehlt, § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Nach den hier maßgeblichen Vorschriften des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sowie § 330 Abs. 3 SGB III ist - wie bereits ausgeführt - im Übrigen für etwaige Vertrauensschutz-, Verschuldens- und Ermessenserwägungen von vornherein kein Raum; insbesondere ist es auch unerheblich, ob der Klägerin tatsächlich falsche Auskünfte erteilt worden sind. Diesem Aspekt kann gegebenenfalls durch den (teilweisen) Erlass der Erstattungsforderung gemäß § 44 SGB II Rechnung getragen werden; hierüber ist jedoch in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden und nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren (vgl. dazu Eicher in: Eicher/Spellbrink, § 40 Rdnr. 61 a sowie Conradis in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 40 Rdnr. 7).

Soweit die Klägerin schließlich auch - für die Kammer gänzlich nachvollziehbar - die Verfahrensdauer des Widerspruchsverfahrens moniert, kann ihr jedoch auch dies nicht zum Erfolg des vorliegenden Klageverfahrens verhelfen. Insoweit hat der Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die insoweit einschlägige Vorschrift des § 88 SGG lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Erlass der begehrten Verwaltungsentscheidung gerichtlich durchzusetzen; demgegenüber führt indes ein Verstreichen der in der Norm genannten Fristen nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der (zu spät) ergehenden Verwaltungsentscheidungen.

bb) Wenn danach der Bewilligungsbescheid vom 05. Januar 2006 - soweit hier entscheidungserheblich - teilweise für den Monat Juni 2006 aufzuheben war (auch die in § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten), sind die für diesen Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten. Einwände gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages hat die Klägerin nicht erhoben, Mängel in der Berechnung durch den Beklagten sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der die Klägerin vollumfänglich unterlag. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.

4. Weil der Umfang der Aufhebung und der damit korrespondierende Erstattungsbetrag ersichtlich die Berufungssumme in Höhe eines Betrages von 750,00 EUR unterschreitet und wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr nicht im Streit stehen, bedarf es der ausdrücklichen Zulassung der Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG). Mangels Vorliegen von Berufungszulassungsgründen hatte die Kammer indes keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:

( ...)

B.
Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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