L 5 AS 79/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 AS 1346/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 79/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis.

Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Am 16. April 2009 beantragte er die Übernahme von Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheins nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Unterstützung seiner beruflichen Eingliederung. Er hatte zuvor seine Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit im Verkehr eingebüßt.

Mit Bescheid vom 22. April 2009 versagte die Beklagte die Kostenübernahme. Die Förderung sei am konkreten Erfolg ausgerichtet und könne nur für die Anbahnung oder Aufnahme einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung gewährt werden, die im Falle des Klägers nicht erkennbar sei.

In seinem am 27. April 2009 eingelegten Widerspruch gegen den Versagungsbescheid machte der Kläger geltend, er sei dringend auf den Führerschein angewiesen, um eine Anstellung zu finden.

Der gleichzeitig mit dem Widerspruch beim Sozialgericht Hamburg gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch Beschluss vom 4. Mai 2009 (Az. S 56 AS 1198/09 ER) als unbegründet zurückgewiesen. Fraglich sei die Notwendigkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Wiedererlangung eine ermessensgerechte Entscheidung darstelle. Die dagegen am 12. Mai 2009 eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2009 (Az. L 5 B 178/09 ER AS) als unbegründet zurückgewiesen, da es an einem Anordnungsgrund fehle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2009.

Mit seiner am 12. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er bekomme in seinem Fachbereich ohne Führerschein keine Arbeit, könne allerdings eine konkrete Firma nicht benennen. Im Übrigen benötige man heutzutage für jede Tätigkeit einen Führerschein.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins bestehe zunächst nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III könnten Leistungen erbracht werden, die für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Notwendig sei die Maßnahme nur, wenn ohne die Leistungen Vermittlungschancen in angemessener oder absehbarer Zeit nicht bestünden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis sei jedoch nicht zwingend erforderlich zur Aufnahme bzw. Suche einer (sozialversicherungspflichtigen) Tätigkeit. Gerade im Großraum Hamburg sei der Weg zur Arbeitsstelle durch den öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet. Weiterhin gebe es eine Vielzahl von Arbeitsstellen, die den Besitz einer Fahrerlaubnis nicht voraussetzen. Der Einwand des Klägers, in seinem Fachbereich sei ein Führerschein zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit, könne nicht durchgreifen. Dabei könne dahinstehen, ob diese Annahme zutreffend ist. Denn gemäß § 10 SGB II sei grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Insbesondere stehe gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II der Zumutbarkeit nicht entgegen, dass die Arbeit nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspreche. Unbeachtlich sei daher, dass der Antragsteller von 2001 bis 2002 eine Weiterbildung zum Baumaschinenführer absolviert habe. Zudem sei er seitdem auch nie in diesem Beruf tätig gewesen. Überdies habe der Antragsteller auch kein an ihn gerichtetes Arbeitsangebot vorgelegt, welches die Tätigkeit vom Vorhandensein einer Fahrerlaubnis abhängig mache. Voraussetzung für bestimmte Leistungen des SGB III i.V.m. § 16 SGB II ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle; denn Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug letztlich zu beenden. Zum anderen scheide ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III auch deshalb auch, weil die Bewilligung der Leistungen nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Grundlagen im Ermessen des Leistungsträgers stehe, Ermessensfehler nicht erkennbar seien und kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis eine ermessensgerechte Entscheidung darstelle. Weder sei ersichtlich, dass es keine anderen geeigneten Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Antragstellers gebe, noch, dass der Kläger ohne die konkret gewünschten Leistungen nicht in anderer Form, sei es durch Vermittlungsbemühungen oder durch Eigenbemühungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könne. Auch nach § 23 Abs. 1 SGB II komme eine darlehensweise Erbringung nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe. Insofern werde lediglich vorgetragen, dass sich die Vermittlungschancen verbessern würden.

Gegen den ihm am 30. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichter eine Arbeit erhalten werde, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis sei.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. April 2009 und 7. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine darlehensweise Förderung der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Das Gericht hat am 21. Mai 2010 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Eilverfahrens S 56 AS 1198/09 ER sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.

Das Gericht konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn er war ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht erforderlich.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 ist rechtmäßig. Das hat das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 richtig entschieden und auch zutreffend begründet. Das Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug nimmt.

Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgender Bemerkung Anlass: Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis notwendig bzw. unabweisbar im Sinne der oben genannten Rechtsvorschriften sei. Darauf aber kommt es rechtlich an. Ob eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, ist für die Frage einer finanziellen Übernahme der entstehenden Kosten ohne Belang. Einen diesbezüglichen Anspruch kann das nämlich von vornherein nicht begründen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved