Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 1231/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 925/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus G beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dabei konnte der Senat offen lassen, ob sich der Kläger auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berufen kann. Denn die Klage, die sich gegen die Absenkung der Regelleistung um 30 % richtet, bietet unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II im Bescheid vom 02.02.2010 mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht bis zum 23.11.2009 auf das ihm am 19.11.2009 ausgehändigte Stellenangebot für die Tätigkeit eines Gabelstablerfahrers bei der Firma El GmbH beworben, liegen nach Einschätzung des Senats nicht vor. Denn die dem Kläger mit der Eingliederungsvereinbarung am 19.11.2009 und mit dem Vermittlungsvorschlag vom 19.11.2009 ausgehändigten Rechtsfolgenbelehrungen genügen insoweit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R Rn. 22; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R Rn. 20 ff.) Die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich durch Übergabe von Gesetzestexten oder eines Merkblatts. Den Anforderungen an eine inhaltlich zutreffende Belehrung, konkret, verständlich, richtig und vollständig zu sein, werden die Rechtsfolgenbelehrungen der Beklagten jedoch nicht gerecht. Das BSG fordert in diesem Zusammenhang, dass insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls erfolgt. Zur Begründung weist das BSG darauf hin, dass "diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung vor allem deshalb geboten sind, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt".
Der Kläger wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt. Die Belehrung in der Eingliederungsvereinbarung beinhaltete zwar auch den Sanktionstatbestand, der den Fall des Klägers zutreffend beschreibt. Darüber hinaus enthielt die Rechtsfolgenbelehrung weitere Sanktionstatbestände, wie z.B. Regelungen zu Meldeversäumnissen und Informationen zur Höhe der Sanktion bei einer wiederholten Verletzung der Grundpflichten oder zu einem Wegfall des eventuell bezogenen Zuschlags nach § 24 SGB II. Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem Stellenangebot beigefügt war, hätte ebenfalls weiterer Konkretisierung hinsichtlich einer Weigerung, sich auf die konkret angebotene Stelle als Gabelstaplerfahrer zu bewerben, bedurft.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dabei konnte der Senat offen lassen, ob sich der Kläger auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berufen kann. Denn die Klage, die sich gegen die Absenkung der Regelleistung um 30 % richtet, bietet unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II im Bescheid vom 02.02.2010 mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht bis zum 23.11.2009 auf das ihm am 19.11.2009 ausgehändigte Stellenangebot für die Tätigkeit eines Gabelstablerfahrers bei der Firma El GmbH beworben, liegen nach Einschätzung des Senats nicht vor. Denn die dem Kläger mit der Eingliederungsvereinbarung am 19.11.2009 und mit dem Vermittlungsvorschlag vom 19.11.2009 ausgehändigten Rechtsfolgenbelehrungen genügen insoweit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R Rn. 22; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R Rn. 20 ff.) Die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich durch Übergabe von Gesetzestexten oder eines Merkblatts. Den Anforderungen an eine inhaltlich zutreffende Belehrung, konkret, verständlich, richtig und vollständig zu sein, werden die Rechtsfolgenbelehrungen der Beklagten jedoch nicht gerecht. Das BSG fordert in diesem Zusammenhang, dass insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls erfolgt. Zur Begründung weist das BSG darauf hin, dass "diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung vor allem deshalb geboten sind, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt".
Der Kläger wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt. Die Belehrung in der Eingliederungsvereinbarung beinhaltete zwar auch den Sanktionstatbestand, der den Fall des Klägers zutreffend beschreibt. Darüber hinaus enthielt die Rechtsfolgenbelehrung weitere Sanktionstatbestände, wie z.B. Regelungen zu Meldeversäumnissen und Informationen zur Höhe der Sanktion bei einer wiederholten Verletzung der Grundpflichten oder zu einem Wegfall des eventuell bezogenen Zuschlags nach § 24 SGB II. Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem Stellenangebot beigefügt war, hätte ebenfalls weiterer Konkretisierung hinsichtlich einer Weigerung, sich auf die konkret angebotene Stelle als Gabelstaplerfahrer zu bewerben, bedurft.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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