Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 2932/10 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Blindenhilfe ist nicht auf Leistungen nach dem SGB 2 anrechenbar.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller beginnend ab dem 01.06.2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von 6 Monaten vorläufig monatlich 743,00 EUR Arbeitslosengeld II zu bewilligen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Gerichtsgebühr wird auf 150,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der am 23.12.1985 geborene Antragsteller ist schwerbehindert (blind) mit einem Grad der Behinderung von 100, aber in der Lage täglich mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Der Antragsteller wohnt allein in einer angemieteten Wohnung, für welche er monatlich 310,00 EUR Grundmiete zuzüglich 80,00 EUR Nebenkosten zu zahlen hat. Mit Bescheid des Amt für Familie und Soziales vom 03.06.2004 wurde dem Antragsteller Landesblindengeld nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) in Höhe von 333,00 EUR monatlich bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 26.08.2009 wurde dem Antragsteller unter Anrechnung des bewilligten Landesblindengeldes Blindenhilfe nach § 71 SGB XII in Höhe von 275,96 EUR bewilligt. Weiters Einkommen und Vermögen ist nicht vorhanden. Am 15.06.2009 beantragte der Antragsteller erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24.08.2009 und 04.11.2009 wurden dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bis 31.05.2010 bewilligt. Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Folgeantrag des Antragstellers vom 22.04.2010 mit der Begründung ab, er sei nicht erwerbsfähig. Gegen diesen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zugleich beantragte er am 18.05.2010 die Gewährung einstweiligen Rechtschutz, da er ohne die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Änderungsbescheid vom 20.05.2010 bewilligte der Antragsgegner ab dem 01.06.2010 bis 30.11.2010 monatlich 261,57 EUR. Hierbei rechnete der Antragsgegner auf den monatlichen Bedarf Unterhalt in Höhe von 51,00 EUR, Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und die Blindenhilfe von 275,96 EUR, bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR, an. Trotz des Änderungsbescheides hält der Antragsteller an seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest. Er erhalte keinen Unterhalt von 51,00 EUR mehr. Das Kindergeld erhalte seine Mutter, welche es verbrauche. Auch sei die Blindenhilfe nicht als Einkommen anrechenbar. Die ihm bewilligten Leistungen seien deswegen zu niedrig bemessen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Unterhalt, Kindergeld und Blindenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält den Änderungsbescheid vom 20.05.2010 für rechtmäßig. Mehr Leistungen könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Die Blindenhilfe sei als Einkommen anrechenbar. Nur das Landesblindengeld werde ihrer Meinung nach zweckgebunden gewährt Bei der Blindenhilfe handele es sich um keine zweckbestimmte Einnahme. Dies lasse sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht herleiten. Bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII handele es sich vielmehr um eine ähnliche Regelung wie die Spesen im Steuerrecht. Die Spesen als Pauschalleistung dienen der Abgeltung eines bestimmten mit der Arbeitserbringung verbundenen Mehraufwandes. Durch das Bundessozialgericht sei festgehalten worden, dass der tatsächlich entstandene Mehraufwand nachzuweisen sei. Soweit die tatsächlichen Mehraufwendungen den Wert der pauschal gewährten Leistungen nicht erreichen, stünde der Restbetrag der Pauschale zum allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Analog verhalte es sich mit der Blindenhilfe. Blindenhilfe werde geleistet um Mehrkosten, welche aus der Blindheit resultieren zu kompensieren. Soweit diese nicht für Mehraufwendungen ausgegeben werde, stünde sie zum allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
Weiter habe der Antragsteller darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen habe, dass Kindergeld und den Unterhalt (weiter) zu erhalten. Bis zu diesem Nachweis sei der Änderungsbescheid vom 20.05.2010 nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.06.2010, 22.07.2010 und 27.07.2010 verwiesen.
Der Antragsteller hat seine Angaben durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Zudem konnte das Gericht seine Originalkontoauszüge der letzten 3 Monat einsehen.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin auf den Wortlaut des § 72 Abs. 1 SGB XII hingewiesen und unter Hinweis auf die möglichen Folgen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargelegt, dass es die Fortführung des Rechtstreites für missbräuchlich hält.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Bei dem Anordnungsanspruch muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln. Diesen muss der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, III. Kapitel, Rn. 157). Das Begehren des Antragstellers muss im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen zudem gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschl. v. 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Grundsätzlich ist der Rechtssuchende auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Hauptsacheverfahren zu verweisen (Sächsisches LSG, Beschl. v. 12.05.2006, Az: L 3 B 113/06 AS-ER).
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und es besteht ein Anordnungsgrund.
Anordnungsanspruch Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus den §§ 7, 9, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1 SGB II. Es kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung dahinstehen, ob der Antragsteller erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Hiervon geht die Antragsgegnerin selbst aus. Der Antragsteller hat auch Leistungen nach dem SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt, über welche noch nicht entschieden ist. Jedenfalls bis zu einer Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers ist die Antragsgegnerin als erstangegangene Sozialbehörde verpflichtet vorläufig Leistungen zu erbringen, um Lücken in der Existenzsicherung zu vermeiden (Rechtsgedanke des § 43 Abs. 1 SGB I).
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, da er glaubhaft gemacht hat, nicht in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
Sein Bedarf richtet sich nach §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 1 1. Alt und 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der dem Antragsteller zustehende Regelsatz beträgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 359,00 EUR. Hinzu kommen die kosten der vom ihm angemieteten Wohnung von insgesamt 390,00 EUR. Da in diesen Kosten auch die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser enthalten sind, welche aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (Urteil des Bundessozialgericht vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R), sind diese Kosten pauschal in Abzug zu bringen. Mithin errechnet sich ein monatlicher Bedarf des Antragstellers von 742,53 EUR (359,00 EUR Regelsatz, 390,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich 6,47 EUR Warmwasserpauschale).
Dem Bedarf des Antragstellers steht kein anrechenbares Einkommen gegenüber.
Weder Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR, Unterhalt von 51,00 EUR noch die Blindenhilfe von 275,96 EUR sind anrechenbares Einkommen.
Kindergeld und Unterhalt stehen schon deswegen nicht als Einkommen zur Verfügung, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, diese nicht zu erhalten. Insofern geht auch die Auffassung der Antragsgegnerin fehl, diese Einnahmen seien fiktiv anzurechen, solange keine Bemühungen seitens des Antragstellers nachgewiesen sind, diese Zahlungen wieder zu erhalten. Zwar mag der Antragsteller einen Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes haben, solange ihm dieses aber nicht ausgezahlt wird, steht es ihm nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Insoweit ist die Antragsgegnerin gehalten, den Antragsteller über die Möglichkeit der Abzweigung aufzuklären und ihm eine angemessene Frist zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu setzen, bevor aus § 2 Abs. 2 SGB II Nachteile entgegengehalten werden können (vom SächsLSG entschieden für den Fall der Abänderung von Unterhaltstiteln, Beschluss vom 12.05.2009, L 7 AS 146/09 B ER).
Gleiches gilt für den nicht mehr gezahlten Unterhalt. Hier geht aber die Kammer darüber hinaus davon aus, dass die (fiktive) Anrechnung des Unterhalts unter Verweis auf das Selbsthilfegebot seitens der Antragsgegnerin missbräuchlich erfolgt, da die Antragsgegnerin ausweislich eines Aktenvermerks vom 27.09.2009 (Bl. 70 d. VA) selbst festgestellt hat, dass der Antragsteller dem Grunde nach keine Unterhaltsansprüche mehr hat.
Die Blindenhilfe von 275,96 EUR monatlich ist ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar.
Blindenhilfe wird gemäß § 72 Abs. 1 SGB XII blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt.
Bei der Blindenhilfe handelt es sich damit kraft Gesetz um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II. Sie dient vom Zweck der Gewährung anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II.
Für die Auffassung der Antragsgegnerin ist angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 72 Abs. 1 SGB XII kein Raum. Die Argumentation der Antragsgegnerin, der Zweckbestimmung im Gesetz folge keine Zweckbindung ist sachfremd.
Es kommt für die Annahme einer zweckbestimmten Leistung auch nicht darauf an, dass die Leistung zweckgebunden verwendet wird. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 SGB II nicht entnehmen. Ausreichend ist vielmehr, dass die zweckgebundene Verwendung zumindest möglich ist. Daran besteht für die Kammer kein Zweifel.
Der Gesetzgeber wollte mit dem pauschalierten Bedarf den blinden Menschen ermöglichen in freier Entscheidung Anschaffungen zu tätigen, welche ihm das Leben erleichtert (vgl. zum Ganzen BVerwGE 32, 89; 51, 281, 289 m. w. N.). Er soll unter Anderem auch in die Lage versetzt werden bei Bedarf Hilfspersonen anzustellen und bezahlen zu können Auf den Nachweis der Zweckverwendung hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Die Möglichkeit die Blindenhilfe zu versagen, wenn deren Zweck nicht erreichbar war (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG) hat der Gesetzgeber abgeschafft.
Sofern die Antragsgegnerin auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verweist, wonach steuerfreie Spesen nur in Höhe nachgewiesener Ausgaben zweckgebunden sein sollen, so muss sich die Antraggegnerin entgegenhalten lassen, dass es eine derartige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gibt. Zu keiner Zeit hat das Bundessozialgericht in diesem Sinne entschieden. Es hat zuletzt lediglich zu steuerfrei gewährten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit, dass diese als Einkommen zu behandeln sind, sofern nicht eine ausdrückliche privatrechtliche Zweckvereinbarung nachgewiesen wird (Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 89/09 R, nur als Terminbericht unter www.bundessozialgericht.de verfügbar). Eine "analoge" Anwendung auf den hier streitigen Sachverhalt scheidet von vornherein aus, da sich die Zweckbindung der Blindenhilfe bereits aus dem Gesetz ergibt.
Die Erklärung, warum nach Auffassung der Antragsgegnerin die Landesblindenhilfe nach § 1 LBlindG zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II ist, die Blindenhilfe trotz identischer Zweckbindung hingegen nicht, blieb die Antragsgegnerin trotz Aufforderung zur Begründung schuldig. Insofern erscheint die Auffassung und Rechtsanwendung der Antragsgegnerin als willkürlich.
Die Blindenhilfe ist auch nicht so hoch, dass daneben Leistungen nach dem SGB II als nicht gerechtfertigt erscheinen.
Der Anspruch des Antragstellers ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 743,00 EUR aufzurunden.
Anordnungsgrund Da es sich bei den begehrten Leistungen um Leistungen zur Existenzsicherung handelt, ist ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht gedeckt ist. Ein Anordnungsgrund könnte nur dann entfallen, wenn der Antragsteller du Zugriff auf andere finanzielle Reserven in der Lage wäre, sein Existenzminimum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern (z. B. Schonvermögen). Der Antragsteller hat dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht, über keine finanziellen Reserven zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt anderweitig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 193 SGG. Die Kammer sieht die Verweigerung der Leistungen durch die Antragsgegnerin als missbräuchlich an. Für die Rechtsansichten der Antragstellerin findet sich keine Stütze im Gesetz. Eine Auseinandersetzung mit entsprechenden Hinweisen des Gerichts fand nicht statt. Stattdessen wurde auf dem Standpunkt, unter Verweis auf nicht existente Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, beharrt. Den Verweis auf die nicht existente Rechtsprechung wertet die Kammer zudem als Versuch, die Kammer bewusst in die Irre zu führen. Die Kammer ist nicht gewillt ein derartiges Prozessverhalten einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des Verfahrens hinzunehmen. Die Kammer hat deswegen vom ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Unter Berücksichtigung der für und wider die Antragstellerin sprechenden Umstände hält das Gericht die Mindestpauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG von 150,00 EUR als Gerichtskosten für ausreichend.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Gerichtsgebühr wird auf 150,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der am 23.12.1985 geborene Antragsteller ist schwerbehindert (blind) mit einem Grad der Behinderung von 100, aber in der Lage täglich mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Der Antragsteller wohnt allein in einer angemieteten Wohnung, für welche er monatlich 310,00 EUR Grundmiete zuzüglich 80,00 EUR Nebenkosten zu zahlen hat. Mit Bescheid des Amt für Familie und Soziales vom 03.06.2004 wurde dem Antragsteller Landesblindengeld nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) in Höhe von 333,00 EUR monatlich bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 26.08.2009 wurde dem Antragsteller unter Anrechnung des bewilligten Landesblindengeldes Blindenhilfe nach § 71 SGB XII in Höhe von 275,96 EUR bewilligt. Weiters Einkommen und Vermögen ist nicht vorhanden. Am 15.06.2009 beantragte der Antragsteller erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24.08.2009 und 04.11.2009 wurden dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bis 31.05.2010 bewilligt. Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Folgeantrag des Antragstellers vom 22.04.2010 mit der Begründung ab, er sei nicht erwerbsfähig. Gegen diesen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zugleich beantragte er am 18.05.2010 die Gewährung einstweiligen Rechtschutz, da er ohne die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Änderungsbescheid vom 20.05.2010 bewilligte der Antragsgegner ab dem 01.06.2010 bis 30.11.2010 monatlich 261,57 EUR. Hierbei rechnete der Antragsgegner auf den monatlichen Bedarf Unterhalt in Höhe von 51,00 EUR, Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und die Blindenhilfe von 275,96 EUR, bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR, an. Trotz des Änderungsbescheides hält der Antragsteller an seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest. Er erhalte keinen Unterhalt von 51,00 EUR mehr. Das Kindergeld erhalte seine Mutter, welche es verbrauche. Auch sei die Blindenhilfe nicht als Einkommen anrechenbar. Die ihm bewilligten Leistungen seien deswegen zu niedrig bemessen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Unterhalt, Kindergeld und Blindenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält den Änderungsbescheid vom 20.05.2010 für rechtmäßig. Mehr Leistungen könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Die Blindenhilfe sei als Einkommen anrechenbar. Nur das Landesblindengeld werde ihrer Meinung nach zweckgebunden gewährt Bei der Blindenhilfe handele es sich um keine zweckbestimmte Einnahme. Dies lasse sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht herleiten. Bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII handele es sich vielmehr um eine ähnliche Regelung wie die Spesen im Steuerrecht. Die Spesen als Pauschalleistung dienen der Abgeltung eines bestimmten mit der Arbeitserbringung verbundenen Mehraufwandes. Durch das Bundessozialgericht sei festgehalten worden, dass der tatsächlich entstandene Mehraufwand nachzuweisen sei. Soweit die tatsächlichen Mehraufwendungen den Wert der pauschal gewährten Leistungen nicht erreichen, stünde der Restbetrag der Pauschale zum allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Analog verhalte es sich mit der Blindenhilfe. Blindenhilfe werde geleistet um Mehrkosten, welche aus der Blindheit resultieren zu kompensieren. Soweit diese nicht für Mehraufwendungen ausgegeben werde, stünde sie zum allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
Weiter habe der Antragsteller darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen habe, dass Kindergeld und den Unterhalt (weiter) zu erhalten. Bis zu diesem Nachweis sei der Änderungsbescheid vom 20.05.2010 nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.06.2010, 22.07.2010 und 27.07.2010 verwiesen.
Der Antragsteller hat seine Angaben durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Zudem konnte das Gericht seine Originalkontoauszüge der letzten 3 Monat einsehen.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin auf den Wortlaut des § 72 Abs. 1 SGB XII hingewiesen und unter Hinweis auf die möglichen Folgen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargelegt, dass es die Fortführung des Rechtstreites für missbräuchlich hält.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Bei dem Anordnungsanspruch muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln. Diesen muss der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, III. Kapitel, Rn. 157). Das Begehren des Antragstellers muss im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen zudem gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschl. v. 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Grundsätzlich ist der Rechtssuchende auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Hauptsacheverfahren zu verweisen (Sächsisches LSG, Beschl. v. 12.05.2006, Az: L 3 B 113/06 AS-ER).
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und es besteht ein Anordnungsgrund.
Anordnungsanspruch Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus den §§ 7, 9, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1 SGB II. Es kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung dahinstehen, ob der Antragsteller erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Hiervon geht die Antragsgegnerin selbst aus. Der Antragsteller hat auch Leistungen nach dem SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt, über welche noch nicht entschieden ist. Jedenfalls bis zu einer Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers ist die Antragsgegnerin als erstangegangene Sozialbehörde verpflichtet vorläufig Leistungen zu erbringen, um Lücken in der Existenzsicherung zu vermeiden (Rechtsgedanke des § 43 Abs. 1 SGB I).
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, da er glaubhaft gemacht hat, nicht in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
Sein Bedarf richtet sich nach §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 1 1. Alt und 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der dem Antragsteller zustehende Regelsatz beträgt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 359,00 EUR. Hinzu kommen die kosten der vom ihm angemieteten Wohnung von insgesamt 390,00 EUR. Da in diesen Kosten auch die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser enthalten sind, welche aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (Urteil des Bundessozialgericht vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R), sind diese Kosten pauschal in Abzug zu bringen. Mithin errechnet sich ein monatlicher Bedarf des Antragstellers von 742,53 EUR (359,00 EUR Regelsatz, 390,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich 6,47 EUR Warmwasserpauschale).
Dem Bedarf des Antragstellers steht kein anrechenbares Einkommen gegenüber.
Weder Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR, Unterhalt von 51,00 EUR noch die Blindenhilfe von 275,96 EUR sind anrechenbares Einkommen.
Kindergeld und Unterhalt stehen schon deswegen nicht als Einkommen zur Verfügung, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, diese nicht zu erhalten. Insofern geht auch die Auffassung der Antragsgegnerin fehl, diese Einnahmen seien fiktiv anzurechen, solange keine Bemühungen seitens des Antragstellers nachgewiesen sind, diese Zahlungen wieder zu erhalten. Zwar mag der Antragsteller einen Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes haben, solange ihm dieses aber nicht ausgezahlt wird, steht es ihm nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Insoweit ist die Antragsgegnerin gehalten, den Antragsteller über die Möglichkeit der Abzweigung aufzuklären und ihm eine angemessene Frist zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu setzen, bevor aus § 2 Abs. 2 SGB II Nachteile entgegengehalten werden können (vom SächsLSG entschieden für den Fall der Abänderung von Unterhaltstiteln, Beschluss vom 12.05.2009, L 7 AS 146/09 B ER).
Gleiches gilt für den nicht mehr gezahlten Unterhalt. Hier geht aber die Kammer darüber hinaus davon aus, dass die (fiktive) Anrechnung des Unterhalts unter Verweis auf das Selbsthilfegebot seitens der Antragsgegnerin missbräuchlich erfolgt, da die Antragsgegnerin ausweislich eines Aktenvermerks vom 27.09.2009 (Bl. 70 d. VA) selbst festgestellt hat, dass der Antragsteller dem Grunde nach keine Unterhaltsansprüche mehr hat.
Die Blindenhilfe von 275,96 EUR monatlich ist ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar.
Blindenhilfe wird gemäß § 72 Abs. 1 SGB XII blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt.
Bei der Blindenhilfe handelt es sich damit kraft Gesetz um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II. Sie dient vom Zweck der Gewährung anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II.
Für die Auffassung der Antragsgegnerin ist angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 72 Abs. 1 SGB XII kein Raum. Die Argumentation der Antragsgegnerin, der Zweckbestimmung im Gesetz folge keine Zweckbindung ist sachfremd.
Es kommt für die Annahme einer zweckbestimmten Leistung auch nicht darauf an, dass die Leistung zweckgebunden verwendet wird. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 SGB II nicht entnehmen. Ausreichend ist vielmehr, dass die zweckgebundene Verwendung zumindest möglich ist. Daran besteht für die Kammer kein Zweifel.
Der Gesetzgeber wollte mit dem pauschalierten Bedarf den blinden Menschen ermöglichen in freier Entscheidung Anschaffungen zu tätigen, welche ihm das Leben erleichtert (vgl. zum Ganzen BVerwGE 32, 89; 51, 281, 289 m. w. N.). Er soll unter Anderem auch in die Lage versetzt werden bei Bedarf Hilfspersonen anzustellen und bezahlen zu können Auf den Nachweis der Zweckverwendung hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Die Möglichkeit die Blindenhilfe zu versagen, wenn deren Zweck nicht erreichbar war (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG) hat der Gesetzgeber abgeschafft.
Sofern die Antragsgegnerin auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verweist, wonach steuerfreie Spesen nur in Höhe nachgewiesener Ausgaben zweckgebunden sein sollen, so muss sich die Antraggegnerin entgegenhalten lassen, dass es eine derartige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gibt. Zu keiner Zeit hat das Bundessozialgericht in diesem Sinne entschieden. Es hat zuletzt lediglich zu steuerfrei gewährten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit, dass diese als Einkommen zu behandeln sind, sofern nicht eine ausdrückliche privatrechtliche Zweckvereinbarung nachgewiesen wird (Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 89/09 R, nur als Terminbericht unter www.bundessozialgericht.de verfügbar). Eine "analoge" Anwendung auf den hier streitigen Sachverhalt scheidet von vornherein aus, da sich die Zweckbindung der Blindenhilfe bereits aus dem Gesetz ergibt.
Die Erklärung, warum nach Auffassung der Antragsgegnerin die Landesblindenhilfe nach § 1 LBlindG zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II ist, die Blindenhilfe trotz identischer Zweckbindung hingegen nicht, blieb die Antragsgegnerin trotz Aufforderung zur Begründung schuldig. Insofern erscheint die Auffassung und Rechtsanwendung der Antragsgegnerin als willkürlich.
Die Blindenhilfe ist auch nicht so hoch, dass daneben Leistungen nach dem SGB II als nicht gerechtfertigt erscheinen.
Der Anspruch des Antragstellers ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 743,00 EUR aufzurunden.
Anordnungsgrund Da es sich bei den begehrten Leistungen um Leistungen zur Existenzsicherung handelt, ist ein Anordnungsgrund bereits dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht gedeckt ist. Ein Anordnungsgrund könnte nur dann entfallen, wenn der Antragsteller du Zugriff auf andere finanzielle Reserven in der Lage wäre, sein Existenzminimum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern (z. B. Schonvermögen). Der Antragsteller hat dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht, über keine finanziellen Reserven zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt anderweitig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 193 SGG. Die Kammer sieht die Verweigerung der Leistungen durch die Antragsgegnerin als missbräuchlich an. Für die Rechtsansichten der Antragstellerin findet sich keine Stütze im Gesetz. Eine Auseinandersetzung mit entsprechenden Hinweisen des Gerichts fand nicht statt. Stattdessen wurde auf dem Standpunkt, unter Verweis auf nicht existente Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, beharrt. Den Verweis auf die nicht existente Rechtsprechung wertet die Kammer zudem als Versuch, die Kammer bewusst in die Irre zu führen. Die Kammer ist nicht gewillt ein derartiges Prozessverhalten einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des Verfahrens hinzunehmen. Die Kammer hat deswegen vom ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Unter Berücksichtigung der für und wider die Antragstellerin sprechenden Umstände hält das Gericht die Mindestpauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG von 150,00 EUR als Gerichtskosten für ausreichend.
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